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Ladendiebstahl in Supermarkt – Bearbeitungsgebühr und Vertragsstrafe

Bearbeitungsgebühr für Ladendiebstahl: 100 Euro unzulässig

In der Rechtsprechung treten immer wieder Fälle auf, in denen es um die Frage geht, inwieweit Kosten, die durch einen Ladendiebstahl entstehen, vom Dieb getragen werden müssen. Ein zentraler Aspekt dabei ist die rechtliche Bewertung von Bearbeitungsgebühren und Vertragsstrafen, die von Geschäftsbetreibern gefordert werden. Diese Thematik berührt grundlegende Fragen des Schadensersatzrechts und der Vertragsgestaltung. Besonders interessant wird es, wenn die geforderten Kosten in einem Missverhältnis zum Wert des gestohlenen Gegenstandes stehen und die zugrunde liegenden Vereinbarungen möglicherweise den Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen überschreiten. In solchen Fällen ist zu klären, inwieweit diese Forderungen rechtlich haltbar sind und welche Rolle die Intentionen der beteiligten Parteien spielen. Das Spannungsfeld zwischen dem Schutz des Eigentums, der Abschreckung vor Diebstählen und dem Schutz des Einzelnen vor unangemessenen Forderungen bildet den Kern dieser rechtlichen Auseinandersetzung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 C 444/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil des Amtsgerichts Spandau hebt hervor, dass eine von einem Supermarkt geforderte Bearbeitungsgebühr für einen Ladendiebstahl rechtlich nicht immer haltbar ist, besonders wenn diese Gebühr als allgemeine Geschäftsbedingung gilt, die den Dieb unangemessen benachteiligt.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Verurteilung zur Rückzahlung: Der Kläger erhält einen Anspruch auf die Rückzahlung der 100 Euro Bearbeitungsgebühr, die er für den Diebstahl einer Teewurst zahlte.
  2. Kein rechtlicher Anspruch der Beklagten: Die Beklagte, ein Supermarktbetreiber, hat keinen rechtlichen Anspruch auf die Bearbeitungsgebühr gemäß den §§ 280, 823 Abs. 1 und 2 BGB.
  3. Bearbeitungskosten als nicht ersatzfähiger Schaden: Laut Bundesgerichtshof sind solche Bearbeitungskosten generell kein ersatzfähiger Schaden.
  4. Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingung: Die vom Kläger unterzeichnete Klausel zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam.
  5. Unangemessene Vertragsstrafe: Die vom Supermarkt geforderte Vertragsstrafe wird als unangemessen betrachtet, da sie nicht dem Wert des gestohlenen Gegenstandes entspricht.
  6. Kein wirksames Vertragsstrafenversprechen: Der Kläger hat kein wirksames Versprechen für eine Vertragsstrafe abgegeben, was die Forderung der Beklagten weiter entkräftet.
  7. Rechtliche Unmöglichkeit der Vertragsstrafenvereinbarung: Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe durch Aushang im Ladengeschäft wird rechtlich in Frage gestellt.
  8. Auslegung des § 814 BGB: Der § 814 BGB, der eine Rückforderung ausschließt, wenn der Leistende wusste, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, kommt hier nicht zur Anwendung, da der Kläger keine positive Kenntnis der Rechtslage hatte.

Der Fall des Ladendiebstahls und die daraus resultierende Bearbeitungsgebühr

Ladendiebstahl
(Symbolfoto: Monstar Studio /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Amtsgericht Spandau verhandelt wurde, stand die Thematik des Ladendiebstahls in einem Supermarkt und der damit verbundenen Bearbeitungsgebühr im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung. Der konkrete Vorfall datiert auf den 19. März 2015, als der Kläger in einem Supermarkt der Beklagten Waren im Wert von 14,92 Euro erwarb, aber eine Teewurst im Wert von 1,99 Euro unbezahlt in seiner Jackentasche versteckte und den Laden verließ. Dieser Diebstahl führte zu einer Bearbeitungsgebühr von 100 Euro, die der Kläger an die Beklagte zahlte, um die durch den Diebstahl entstandenen Kosten abzugelten.

Die rechtliche Auseinandersetzung um die Bearbeitungsgebühr und Vertragsstrafe

Die rechtliche Kontroverse entzündete sich an der von der Beklagten geforderten und vom Kläger geleisteten Zahlung. Der Kläger, der die Bearbeitungsgebühr entrichtet hatte, forderte diese später mittels einer Klage zurück. Er argumentierte, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, auf die sich die Beklagte berief, rechtlich nicht haltbar sei. Die Beklagte verwies auf einen im Supermarkt sichtbaren Aushang, der eine Vertragsstrafe bei Ladendiebstahl vorsah, und behauptete, damit eine gültige Vereinbarung mit dem Kläger getroffen zu haben.

Juristische Bewertung des Sachverhalts und Urteilsfindung

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der 100 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Die Entscheidung begründete das Gericht damit, dass der Beklagten weder aus den §§ 280, 823 Abs. 1 und 2 BGB noch aus der vom Kläger unterschriebenen Erklärung ein Zahlungsanspruch zusteht. Die Bearbeitungskosten wurden als nicht ersatzfähiger Schaden eingestuft. Des Weiteren wurde die von der Beklagten verwendete Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 BGB beurteilt und aufgrundihrer Unangemessenheit als unwirksam erklärt.

Die Bedeutung des Urteils für Ladendiebstähle und Bearbeitungsgebühren

Das Urteil des Amtsgerichts Spandau, das dem Kläger Recht gab und die Beklagte zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits verurteilte, hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle von Ladendiebstählen in Supermärkten. Es unterstreicht die Grenzen der rechtlichen Durchsetzbarkeit von Bearbeitungsgebühren und Vertragsstrafen bei Ladendiebstählen. Zudem hebt es die Wichtigkeit der genauen juristischen Prüfung solcher Klauseln hervor, insbesondere im Kontext der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Verhältnismäßigkeit der geforderten Summen im Vergleich zum Wert des entwendeten Gegenstandes.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Bearbeitungsgebühr und Vertragsstrafe nach Ladendiebstahl

In Deutschland ist Ladendiebstahl ein strafbares Delikt, das gemäß § 242 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Die Strafe kann je nach Wert der gestohlenen Ware, dem Alter des Täters und eventuellen Wiederholungsdelikten variieren. Bei besonders schweren Fällen, wie gewerbsmäßigem Diebstahl, kann die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren betragen.

Zusätzlich zur strafrechtlichen Verfolgung können Geschäfte eine sogenannte „Fangprämie“ oder „Bearbeitungsgebühr“ von den Dieben verlangen. Diese Gebühr ist nicht dazu gedacht, die Kosten für die Bearbeitung des Diebstahls zu decken, sondern soll als Abschreckung dienen. Die Höhe dieser Gebühr wird derzeit mit maximal 50 Euro als verhältnismäßig eingestuft. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Gebühr nicht sofort in bar bezahlt werden muss.

Es ist auch zu beachten, dass die „Fangprämie“ oder „Bearbeitungsgebühr“ nicht mit der strafrechtlichen Sanktion verwechselt werden sollte. Sie sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Wenn der Dieb die Gebühr nicht bezahlt, muss sie vom Geschäft zivilrechtlich eingefordert werden.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass ein Ladendiebstahl bis zu fünf Jahre nach der Tat angezeigt werden kann. Daher sollte man nicht davon ausgehen, dass man nicht strafrechtlich verfolgt wird, nur weil der Ladenbesitzer nicht sofort die Polizei ruft.

Insgesamt ist es ratsam, bei einer Anzeige wegen Ladendiebstahls einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass man seine Rechte versteht und angemessen verteidigt wird.


Das vorliegende Urteil

AG Spandau – Az.: 6 C 444/15 – Urteil vom 28.12.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 100,- zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt in der … einen Supermarkt. Am 19. März 2015 erwarb der Kläger dort Waren im zum Preis von insgesamt € 14,92. Er verließ sodann die Geschäftsräume, ohne eine Teewurst im Wert € 1,99 bezahlt zu haben, die er in seine Jackentasche gesteckt hatte. Im Anschluss hieran ließ sich die Beklagte eine „Bearbeitungsgebühr“ von € 100,- „zur Abgeltung der durch den Diebstahl entstandenen Kosten“ zahlen.

Diesen Betrag fordert der Kläger mit der Klage zurück.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 100,- zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe mit dem Kläger aufgrund eines im Ladengeschäft deutlich sichtbaren Aushanges eine Vertragsstrafe vereinbart.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung der € 100,-. Dieser Geldbetrag steht der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Zum einen ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Beklagten nicht aus §§ 280, 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit der von dem Kläger unterschriebenen vorformulierten Erklärung auf der „Meldung eines Ladendiebstahls“. Allerdings schuldet ein Ladendieb dem Geschädigten auch Ersatz dessen Aufwendungen zur Abwehr des durch seine Tat heraufbeschworenen Schadens (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77 [unter II.2.a]). Es lässt sich aber nicht feststellen, dass der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden ist. „Bearbeitungskosten“ sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. unter II.1.) kein ersatzfähiger Schaden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger den Text „ich bin bereit, zur Abgeltung der durch den Diebstahl entstandenen Kosten nebenstehende Bearbeitungsgebühr zu zahlen“ unterschrieben hat. Diese Klausel ist eine allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 BGB), die gemäß § 309 Nr. 5 BGB unwirksam ist, weil sie sowohl die Höhe des gewöhnlich zu erwartenden Schadens übersteigt (§ 309 Nr. 5 lit. a BGB) als auch dem Kläger nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass der Schaden niedriger ist als der Pauschalbetrag (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB).

Zum anderen stehen der Beklagten die € 100,- auch nicht als Vertragsstrafe zu. In Höhe von € 25,- folgt dies schon daraus, dass der von der Beklagten in Bezug genommene Ladenaushang die Vertragsstrafe lediglich mit € 75,- beziffert. Doch auch in dieser Höhe hat die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil der Kläger kein wirksames Vertragsstrafenversprechen abgegeben hat. Der durch Aushang bekannt gemachte Text konnte nicht zu einer entsprechenden Vereinbarung führen. Die neuere Rechtslehre verneint mit unterschiedlicher Begründung die rechtliche Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Wege des Ladenaushanges (Gottwald in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl., Rdnr. 52 vor § 339; Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 339 Rdnr. 9; Rieble in Staudinger, BGB (2015) § 339 Rdnr. 33, der die vor Geltung des AGBG ergangene und deshalb überholte Entscheidung des AG Schöneberg, auf die sich die Beklagte bezieht, als „absurd“ bezeichnet). Die von der Beklagten verwendete Klausel ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung kann darin liegen, dass die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist (Grüneberg a.a.O. Rndr. 12; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01 [Rdnr. 56 bei juris]). So liegen die Dinge hier:

Eine Vertragsstrafe hat eine doppelten Zweck. Sie soll Druck auf den Vertragspartner im Sinne vertragsgerechten Verhaltens ausüben und eine erleichterte Schadloshaltung ohne Einzelnachweis ermöglichen (BGH a.a.O.; Grüneberg a.a.O. Rdnr. 1). Beide Funktionen rechtfertigen eine Vertragsstrafe in der in Rede stehenden Höhe nicht:

Da sich einerseits ein Ladendieb zur Minimierung des Risikos, entdeckt zu werden, auf die Entwendung weniger und von den Ausmaßen her nicht umfangreicher Waren beschränken wird, und andererseits das Sortiment von Supermärkten wie dem von der Beklagten betriebene durch Waren mit niedrigen Preisen gekennzeichnet ist, wird der Wert der entwendeten Waren in der Regel nur einen geringen Bruchteil der von der Beklagten ausbedungenen Vertragsstrafe ausmachen. So beträgt auch im vorliegenden Fall der Kaufpreis der entwendeten Teewurst lediglich 2,65% von € 75,-. Diese Diskrepanz lässt sich nicht rechtfertigen. Für einen Teilbereich, in dem Kunden durch die Androhung von Vertragsstrafen zur Unterlassung von Manipulationen und Zahlung des Kaufpreises angehalten werden sollen, nämlich, bei der Lieferung von Gas und Strom, sehen die §§ 10 GasGVV und 10 StromGVV jeweils an der Dauer des unbefugten Verbrauchs orientierte (Abs. 1) bzw. auf das Zweifache des geschuldeten Kaufpreises begrenzte (Abs. 2) Vertragsstrafen vor und ermöglichen auf diese Weise eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Demgegenüber lässt es der Festbetrag der hier zu beurteilenden Klausel nicht zu, den Besonderheiten des Einzelfalles und insbesondere der Geringfügigkeit des entwendeten Gegenstandes Rechnung zu tragen mit der Folge, dass – wie hier – ein grobes Ungleichgewicht entstehen kann.

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Der weitere Gesichtspunkt der erleichterten Schadloshaltung tritt vorliegend ohnehin in den Hintergrund. So macht die Beklagte auch nur ihr Interesse daran geltend, sich vor Ladendiebstählen zu schützen. Auf einen mit der Vertragsstrafe abzugeltenden Vermögensschaden beruft sie sich selbst nicht. Ein mit einem Ladendiebstahl in Zusammenhang stehender Vermögensschaden dürfte auch – anders als etwa der Verzugsschaden bei Überschreitung von Fertigstellungsterminen im Baugewerbe (vgl. das Versäumnisurteil des BGH vom 23. Januar 2003 – VII ZR 210/01) unschwer zu beziffern sein. Im Übrigen gilt auch hier, dass die starre Festlegung auf € 75,- außer Verhältnis zu dem ersatzfähigen Schaden stehen kann und dies im vorliegenden Fall auch tut. Ein Sachschaden – in Höhe des Kaufpreises kann der Beklagten aufgrund des Diebstahls allenfalls dann entstehen, wenn das Diebesgut aufgrund von im Zusammenhang mit der Entwendung verursachten Beschädigungen nicht mehr zum Verkauf angeboten werden kann. Zusätzliche regelmäßig entstehende ersatzfähige Kosten sind darüber hinaus nicht ersichtlich. „Bearbeitungsgebühren“ sind – wie schon erwähnt – kein ersatzfähiger Schaden. Dies gilt auch für die Kosten der zur Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen installierten Kameras und Monitore (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. November 1979 – VI ZR 254/77 [unter II.2.a.aa]). Ob die Beklagte ihren Mitarbeitern für die Überführung eines Ladendiebes eine Fangprämie versprochen hat und zahlt, bedarf keiner Klärung. Eine solche Prämie kann zwar einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen (BGH a.a.O. unter II.2.). Sie kann aber bei der abstrakten Beurteilung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe keine Berücksichtigung finden. Denn ob eine Fangprämie zu dem durch einen Ladendiebstahl verursachten Vermögensschaden gehört, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O. unter II.2.b.bb) kann die Erhebung einer Pauschale in Bagatellfällen – die in Supermärkten nicht selten sein dürften – unzulässig sein.

Dem Bereicherungsanspruch des Klägers steht nicht § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dies setzt positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung voraus (Sprau in: Palandt, § 814 Rdnr. 4). Dass der Kläger eine entsprechende Kenntnis gehabt habe, behauptet die Beklagte, die ihrerseits den Standpunkt vertritt, der Kläger sei zur Leistung verpflichtet gewesen, selbst nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 511 Abs. 4 ZPO.

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