Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Gibt es Ansprüche bei einem verpassten Flug?
- Redaktionelle Leitsätze
- Haftet der Veranstalter bei Rail&Fly?
- Wann ist die Anreise grob fahrlässig?
- Gibt es Erstattung trotz No-Show?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich bei Rail&Fly Anspruch auf Erstattung, wenn ich den Flug verpasse?
- Wie viel Zeitpuffer muss ich bei der Bahnanreise zum Flughafen rechtlich einplanen?
- Kann ich die Reisekosten zurückfordern, wenn ich die Zugfahrt bereits angetreten habe?
- Bekomme ich Steuern und Gebühren zurück, wenn ich den Flug selbst verschuldet verpasse?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 16 O 43/24
Das Wichtigste im Überblick
LG Koblenz weist Ansprüche ab, weil der Kläger den Flug selbst verpasste.
- Das Gericht lehnt Erstattung, Entschädigung und Hotelkosten komplett ab.
- Rail&Fly zählt zur Reise. Trotzdem musste der Kläger rechtzeitig am Check-in sein.
- Seine Bahnplanung war zu knapp und galt dem Gericht als grob fahrlässig.
- Ein Rücktritt lag nicht vor. Der Kläger hatte die Reise mit dem Zug begonnen.
- Die Beklagte musste nicht haften, weil der Kläger die Verspätung selbst verursachte.
- Gericht: LG Koblenz
- Datum: 30.07.2025
- Aktenzeichen: 16 O 43/24
- Verfahren: Klage auf Reiseerstattung, Entschädigung und Hotelkosten
- Rechtsbereiche: Pauschalreiserecht, Reiserecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Reiseveranstalter, Pauschalreisende, Bahnreisende mit Rail&Fly
Gibt es Ansprüche bei einem verpassten Flug?
Ein Reisender kann aus einer selbst verursachten Nichtinanspruchnahme von Reiseleistungen keine Rechte gegen den Veranstalter ableiten. Der Reiseveranstalter darf abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise zum Flughafen vorgeben. Nach § 651n Abs. 2 BGB kann bei einer vereitelten Reise zwar eine Entschädigung verlangt werden – damit ist nicht die Rückerstattung des Reisepreises gemeint, sondern ein finanzieller Ausgleich für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit als immaterieller Schaden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Veranstalters vorliegt.
Das bedeutet für Sie: Verpassen Sie Ihren Flug, weil Sie die Anreise selbst zu knapp geplant haben, können Sie vom Veranstalter weder eine Erstattung des Reisepreises noch eine Entschädigung verlangen – selbst wenn das Rail&Fly-Ticket Teil der Pauschalreise war.
Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Koblenz befassen: Ein Mann forderte 5.148,00 € Reisepreiserstattung und 2.960,00 € Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB, weil er mit seiner Ehefrau einen Flug nach Bergen trotz Bahn-Anreise nicht rechtzeitig zum Check-in erreicht hatte. Das Landgericht Koblenz wies die Klage unter dem Aktenzeichen 16 O 43/24 am 30.07.2025 vollständig ab.

Redaktionelle Leitsätze
- Ein Reisender handelt grob fahrlässig, wenn er entgegen den zeitlichen Vorgaben des Reiseveranstalters eine Bahnanreise zum Flughafen wählt, deren Planung bereits bei optimalem Verlauf äußerst knapp bemessen ist. Versäumt er dadurch den Flug, kann er für die vereitelte Reise keine Entschädigungsansprüche geltend machen.
- Hat der Reisende den ersten Teil der Pauschalreise durch den Antritt der inkludierten Zugfahrt zum Flughafen bereits begonnen, ist im Falle eines anschließenden verpassten Fluges ein Rücktritt vor Reisebeginn im Sinne des § 651h BGB rechtlich ausgeschlossen.
Haftet der Veranstalter bei Rail&Fly?
Eine Bahnanreise zum Flughafen mit einem Rail&Fly-Ticket ist als Bestandteil der Reiseleistung des Veranstalters anzusehen. Das Gericht verwies hierfür auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.10.2010, Xa ZR 46/10). Trotz dieser Einordnung bleibt jedoch entscheidend, wem eine Verspätung zuzurechnen ist – denn nur bei einer eigenen Pflichtverletzung des Veranstalters entsteht eine Haftung.
Prüfen Sie vor jeder Buchung: Steht in den Reiseunterlagen des Veranstalters, wie viele Stunden vor Abflug Sie am Flughafen sein sollen? Ihre Zugverbindung muss so gewählt werden, dass Sie selbst bei Zugausfällen und Verspätungen diesen empfohlenen Zeitpunkt erreichen. Gelingt das nicht mit der gewählten Verbindung, tragen Sie das volle finanzielle Risiko.
Daher ist es dem Reiseanbieter auch möglich, abstrakte Verhaltensregelungen für eine sorgfältige Anreise vorzugeben, da ansonsten dem Reiseanbieter ohne ersichtlichen Grund das Risiko für grob fahrlässige Planungsfehler der Reisenden auferlegt werden würde. – so das Landgericht Koblenz
Der Reisende hatte für sich und seine Frau eine Nordeuropa-Kreuzfahrt zum Gesamtpreis von 5.920,00 € gebucht, inklusive Rail&Fly-Ticket ab allen deutschen Bahnhöfen. Der Anbieter wertete das Versäumen des Fluges als „No Show“ und behielt 95 Prozent des Reisepreises als Stornopauschale ein, was zunächst zu einer Rückzahlung von nur 296,00 €, nach Korrektur von 772,00 € führte. Das Gericht bestätigte zwar, dass die Rail&Fly-Anreise Teil der Pauschalreise war, sah die Haftung des Reiseunternehmens aber wegen des Verhaltens des Mannes selbst als ausgeschlossen an.
Wann ist die Anreise grob fahrlässig?
Reisende müssen Anreiseempfehlungen des Veranstalters beachten, die eine rechtzeitige Ankunft vor Abflug vorsehen. Eine Zeitplanung, die bereits bei optimalem Verlauf äußerst knapp ist, wird als grob fahrlässig bewertet. Das bedeutet konkret: Es handelt sich nicht um einfache Unachtsamkeit, sondern um einen schweren Verstoß gegen die Sorgfalt, die jedem einleuchten müsste – etwa wenn man trotz bekannter Bahn-Unzuverlässigkeit kaum Puffer einplant. Bei der Nutzung der Deutschen Bahn müssen Verspätungen und Zugausfälle in die Pufferzeit einkalkuliert werden.
Die konkrete Zeitrechnung des Gerichts
Die Reiseinformationen des Anbieters empfahlen eine Ankunft drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug. Der Reisende plante jedoch nur eine Ankunft zwei Stunden und 32 Minuten vor dem Abflug um 11:50 Uhr ein – seine Zugverbindung sollte ihn erst um 9:18 Uhr am Frankfurter Flughafen-Fernbahnhof ankommen lassen. Die gewählte Verbindung von Halle (Saale) nach Frankfurt, die selbst bei optimalem ICE-Verlauf rund drei Stunden dauert, stufte das Gericht angesichts der zusätzlich nötigen Wegzeit zum Check-in-Schalter als grob fahrlässig knapp geplant ein.
Diese Zeitplanung von Seiten des Klägers ist bereits bei einem optimalen Anreiseverlauf äußerst knapp kalkuliert und jedenfalls bei der geplanten Anreise mit der für ihre Unzuverlässigkeit bekannte Deutsche Bahn für sich genommen grob fahrlässig. – so das Landgericht Koblenz
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Zeitvergleich
Das Urteil hing an einer einfachen Rechnung: Der Reisende plante eine Ankunft gut zweieinhalb Stunden vor Abflug, der Veranstalter empfahl jedoch drei bis dreieinhalb Stunden. Wenn Ihre gewählte Zugverbindung die offizielle Anreiseempfehlung des Veranstalters unterschreitet, tragen Sie das Risiko von Verspätungen in der Regel selbst. Prüfen Sie daher vor der Buchung, ob Ihr Zeitpuffer die empfohlenen Werte und den Transfer vom Bahnhof zum Schalter abdeckt.
Keine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
Das Gericht wies den Vorwurf zurück, der Anbieter habe Organisations-, Schadensminderungs- oder Fürsorgepflichten verletzt. Das sind drei verschiedene gesetzliche Pflichten des Veranstalters: Organisationspflichten bedeuten, dass die Reise ordnungsgemäß geplant sein muss, Schadensminderungspflichten verlangen, dass der Anbieter bei Problemen den Schaden möglichst klein hält, und Fürsorgepflichten umfassen die Betreuung der Reisenden in schwierigen Lagen wie etwa der Organisation einer Ersatzbeförderung. Die alleinige Ursache der verpassten Weiterreise liege in der dem Reisenden zuzurechnenden verspäteten Ankunft am Fernbahnhof beziehungsweise am Check-in-Schalter.
Gibt es Erstattung trotz No-Show?
Ein Rücktritt vor Reisebeginn nach § 651h BGB liegt nicht vor, wenn der Reisende den ersten Teil der Reise – etwa die Zugfahrt – bereits angetreten hat. Aus dem bloßen Nichtantritt des Fluges lässt sich kein Rückschluss auf einen wirksamen Rücktritt ziehen. Ansprüche auf Erstattung scheitern, sobald die Nichtteilnahme an der Reise dem Reisenden selbst zuzurechnen ist.
Ein Rücktritt vor Reisebeginn gemäß § 651h BGB liegt nicht vor. Die klagende Partei hat die Reise mit dem Zug angetreten, sodass aus dem Nichtantritt des Fluges kein Rückschluss auf einen Rücktritt gezogen werden kann. – so das Landgericht Koblenz
Wenn Sie Ihren Flug verpasst haben: Kontaktieren Sie sofort den Veranstalter, um eine Ersatzbeförderung oder Umbuchung zu klären. Ein einseitiger Rücktritt und die Forderung nach vollständiger Reisepreiserstattung sind rechtlich ausgeschlossen, sobald Sie die Zugfahrt zum Flughafen bereits angetreten haben. Der Veranstalter darf in diesem Fall die vertraglich vereinbarte Stornopauschale einbehalten.
Der Mann war um 5:45 Uhr in Halle zur Zugfahrt gestartet, verpasste aber wegen Verspätungen und eines versäumten Anschlusses den Flug um 11:50 Uhr. Das Reiseunternehmen stellte eine Stornorechnung über 5.624,00 € aus und zahlte nach Gutschrift für die gebuchten Ausflüge lediglich 772,00 € zurück. Weil das Gericht den Flugausfall dem Reisenden zurechnete, blieben sowohl die Forderung auf Rückzahlung der restlichen 5.148,00 € als auch die geltend gemachten Hotelkosten von 76,00 € sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 887,02 € ohne Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach § 91 ZPO der unterlegene Reisende – das bedeutet, er muss sämtliche Gerichtskosten und auch die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen. Das Urteil ist gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, was bedeutet: Der Reiseveranstalter kann das Geld sofort vollstrecken, noch bevor das Urteil rechtskräftig wird, sofern der Kläger eine Kaution hinterlegt.
Was bedeutet das Urteil für Rail&Fly?
Das Landgericht Koblenz bestätigte mit diesem Urteil die ständige BGH-Rechtsprechung: Zwar ist das Rail&Fly-Ticket Bestandteil der Pauschalreise, doch die Verantwortung für eine rechtzeitige Anreise liegt beim Reisenden, sobald er seine Zugverbindung selbst wählt. Das Urteil ist kein Einzelfall, sondern folgt einer klaren Linie deutscher Gerichte, die bei unterschrittener Anreiseempfehlung des Veranstalters regelmäßig grobe Fahrlässigkeit annehmen.
Bevor Sie nach einem verpassten Flug klagen: Legen Sie die Anreiseempfehlung Ihres Veranstalters neben Ihre gewählte Zugverbindung. Erreichten Sie den Flughafen laut Fahrplan später als empfohlen, ist eine Klage praktisch aussichtslos. Planen Sie künftige Rail&Fly-Anreisen so, dass Ihr Zug laut regulärem Fahrplan mindestens 30 bis 60 Minuten vor der empfohlenen Ankunftszeit am Flughafen-Bahnhof ankommt – dieser Puffer schützt Sie auch bei typischen Bahnverspätungen.
Das Kostenrisiko einer Klage ist erheblich: Verlieren Sie den Prozess, tragen Sie nicht nur die 95 Prozent Stornogebühr, sondern zusätzlich die Gerichtskosten, die Anwaltskosten des Veranstalters und Ihre eigenen Anwaltskosten. Im vorliegenden Fall summierte sich das Streitwert auf über 8.000 Euro. Bevor Sie klagen, sollten Sie ehrlich prüfen, ob Ihre Zugverbindung den Anreiseempfehlungen des Veranstalters genügte – war sie knapper, ist eine Klage aussichtslos.
Verpassten Flug gerichtlich durchsetzen?
Ob eine Klage auf Erstattung des Reisepreises nach einem verpassten Flug Aussicht auf Erfolg hat, hängt stark von den Umständen Ihrer Anreise ab. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Reiseunterlagen und gleichen Ihre gewählte Zugverbindung mit den Anreiseempfehlungen des Veranstalters ab. So erhalten Sie eine realistische Einschätzung Ihrer Chancen und vermeiden das hohe Kostenrisiko eines aussichtslosen Verfahrens.
Experten-Kommentar
Die Deutsche Bahn wird vor Gericht mittlerweile wie ein unkalkulierbares Naturereignis behandelt. Wer meint, mit einem Rail&Fly-Ticket die Verantwortung für Verspätungen elegant auf den Reiseveranstalter abwälzen zu können, scheitert in der Praxis fast ausnahmslos an den strengen Anforderungen der Richter an die Schadensminderungspflicht. Die Gerichte verlangen von Reisenden heute schlichtweg, dass sie den bekannten Sanierungsstau und die chronische Unpünktlichkeit der Bahn privat einpreisen, indem sie absurde Pufferzeiten wählen.
Für die Buchung bedeutet das eine unbequeme, aber prozesssichere Konsequenz: Planen Sie den Zug zum Flug im Zweifel lieber eine Verbindung früher oder reisen Sie direkt am Vorabend an. Die Mehrkosten für eine Hotelübernachtung am Airport sind im Vergleich zu einem verfahrenen Prozess mit mehreren tausend Euro Streitwert das deutlich kleinere Übel.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich bei Rail&Fly Anspruch auf Erstattung, wenn ich den Flug verpasse?
Nein, bei Rail&Fly gibt es regelmäßig keine Erstattung, wenn Sie Ihre Zugverbindung selbst gewählt haben und dabei die Anreiseempfehlung des Veranstalters unterschritten haben. Dann wird die verpasste Flugreise Ihnen selbst zugerechnet, nicht dem Veranstalter.
Ein Rail&Fly-Ticket ist zwar Teil der Pauschalreise, der Veranstalter haftet aber nur für eine eigene Pflichtverletzung. Wählen Sie die Verbindung so knapp, dass Sie den empfohlenen Puffer vor Abflug nicht erreichen, handeln Sie nach der Rechtsprechung grob fahrlässig. Das bedeutet: Die Bahnverspätung ändert nichts daran, dass das Risiko Ihrer Zeitplanung bei Ihnen liegt. Deshalb scheiden sowohl eine Rückerstattung des Reisepreises als auch eine Entschädigung nach § 651n Abs. 2 BGB aus.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Veranstalter die Verbindung vorgegeben oder falsch organisiert hat oder wenn Sie die empfohlenen Zeiten eingehalten haben und trotzdem aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters scheitern. Maßgeblich ist also nicht, dass ein Rail&Fly-Ticket vorhanden war, sondern ob Ihre Planung die vertraglich empfohlenen Ankunftszeiten eingehalten hat.
Wie viel Zeitpuffer muss ich bei der Bahnanreise zum Flughafen rechtlich einplanen?
Sie müssen sich an der Anreiseempfehlung des Veranstalters orientieren und zusätzlich einen Puffer von 30 bis 60 Minuten einplanen. Im Urteilsfall lag die empfohlene Ankunftszeit bei drei bis dreieinhalb Stunden vor Abflug; eine deutlich knappere Planung wurde als grob fahrlässig bewertet.
Rechtlich gibt es keinen allgemein festgelegten Minutensatz für alle Reisen, sondern maßgeblich ist die konkrete Vorgabe in Ihren Reiseunterlagen. Ihre Zugverbindung muss deshalb schon im regulären Fahrplan so liegen, dass Sie die empfohlene Uhrzeit am Flughafen erreichen, und zwar ohne darauf zu vertrauen, dass alles ausnahmsweise perfekt läuft. Weil nach der Ankunft am Flughafen noch der Weg zum Check-in, Sicherheitskontrollen und mögliche Bahnverspätungen dazukommen, reicht ein bloßes Erreichen des Fernbahnhofs oft nicht aus. Wer diese Zeitreserve nicht einplant, trägt das Risiko regelmäßig selbst.
Besonders bei Rail&Fly oder anderen Bahnzuläufen ist die konkrete Anreiseempfehlung des Veranstalters die rechtliche Messlatte, nicht eine pauschale Faustformel. Wenn Ihre Unterlagen also drei Stunden vor Abflug vorgeben, sollte der Zug so gewählt werden, dass er diesen Zeitpunkt sicher unterschreitet und der zusätzliche Puffer noch übrig bleibt.
Kann ich die Reisekosten zurückfordern, wenn ich die Zugfahrt bereits angetreten habe?
NEIN, sobald Sie die inkludierte Zugfahrt zum Flughafen angetreten haben, ist ein Rücktritt nach § 651h BGB ausgeschlossen. Die Reise gilt dann als begonnen, sodass Sie den Reisepreis nicht wegen des späteren Flugversäumnisses zurückverlangen können.
§ 651h BGB erlaubt den Rücktritt nur vor Reisebeginn. Bei einer Pauschalreise mit Rail&Fly beginnt die Reise rechtlich bereits mit dem Antritt der Zugfahrt, weil dieser erste Teil der Reiseleistung schon genutzt wird. Aus dem bloßen Umstand, dass Sie den Flug anschließend verpassen, folgt deshalb kein wirksamer Rücktritt mehr. Der Veranstalter darf dann die vertraglich vereinbarte Stornopauschale einbehalten, sofern keine eigene Pflichtverletzung des Veranstalters vorliegt.
Etwas anderes gilt nur, wenn nicht Sie, sondern der Veranstalter eine erhebliche Pflichtverletzung zu vertreten hat, etwa durch fehlerhafte Reiseunterlagen oder eine unzureichend organisierte Leistung. Dann kommen statt einer Rückabwicklung unter Umständen Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche in Betracht, nicht aber ein nachträglicher Rücktritt wegen bereits angetretener Zugfahrt.
Bekomme ich Steuern und Gebühren zurück, wenn ich den Flug selbst verschuldet verpasse?
Nein, bei einer Pauschalreise bekommen Sie Steuern und Gebühren bei selbst verschuldetem Flugversäumnis regelmäßig nicht separat zurück. Sie sind Teil des Gesamtreisepreises, auf den der Veranstalter die Stornopauschale anwendet, wenn keine Pflichtverletzung des Veranstalters vorliegt.
Rechtlich gilt bei der Pauschalreise nicht dasselbe wie bei einer reinen Flugbuchung. Dort können nicht verbrauchte Steuern und Flughafengebühren unter Umständen herausverlangt werden, weil sie an die tatsächliche Beförderung anknüpfen. Bei der Pauschalreise werden solche Positionen jedoch meist nicht einzeln abgerechnet, sondern gehen im Gesamtpreis auf, sodass sie vom Stornoabzug mit erfasst werden. Verpassen Sie den Flug selbst schuldhaft, fehlt es an einem Anspruch gegen den Veranstalter aus § 651h BGB oder aus Schadensersatz, weil keine Vertragsverletzung des Anbieters vorliegt.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Vertrag einzelne Leistungen ausdrücklich getrennt ausweist oder bestimmte Einzelleistungen gar nicht erbracht wurden. Dann kann eine Gutschrift für nicht genutzte Zusatzleistungen in Betracht kommen, nicht aber automatisch für den verpassten Flug selbst.
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Das vorliegende Urteil
LG Koblenz – Az.: 16 O 43/24 – Urteil vom 30.07.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




