Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Klick, Bestätigt, Gebucht? Wann Ihr Flug wirklich sicher ist
- Der Weg zum Vertrag: Mehr als nur ein Klick
- Nicht jede E-Mail ist ein Ticket: Die entscheidende Unterscheidung
- Wer ist mein Partner? Buchungen über Portale und Reiseveranstalter
- Ein starkes Recht für Fluggäste: Die EU-Verordnung 261/2004
- Gebucht und doch gestrichen: Was, wenn die Airline die Buchung widerruft?
- Was Sie als Reisender unbedingt wissen sollten
- Häufig gestellte Fragen zum Thema: Wann Ihr Flug wirklich sicher ist
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Ich habe direkt nach dem Klick eine E-Mail bekommen. Ist mein Flug damit sicher?
- Kann ich einen Flug einfach stornieren, wenn ich meine Meinung ändere?
- In meiner E-Mail steht ein Buchungscode (PNR), aber noch keine Ticketnummer. Was bedeutet das für mich?
- Ich habe über ein Vergleichsportal gebucht. Ist dessen Bestätigung genauso sicher wie die von der Airline selbst?
- Die Airline hat meine bereits bestätigte Buchung nachträglich storniert. Habe ich trotzdem noch irgendwelche Rechte?
- Meine Kreditkarte wurde schon belastet, aber eine richtige Bestätigung fehlt noch. Ist der Flug jetzt gebucht?
- Zwischen Klick und Gate: Ihr Ticket zur Rechtssicherheit

Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Ein rechtsverbindlicher Flugvertrag entsteht erst mit der Annahme Ihres Angebots durch die Fluggesellschaft (z.B. durch explizite Bestätigung, Abbuchung oder E-Ticket), nicht schon mit Ihrem Klick oder einer automatischen Eingangsbestätigung.
- Ihr Klick auf „zahlungspflichtig buchen“ ist lediglich Ihr verbindliches Angebot zum Vertragsschluss.
- Die EU-Fluggastrechteverordnung schützt Sie bei Annullierung/Verspätung oft schon bei einer Bestätigung durch ein Reiseunternehmen, selbst wenn der Vertrag mit der Airline noch nicht perfekt ist.
- Ein erhaltenes E-Ticket (mit Ticketnummer) begründet Ihren sicheren Beförderungsanspruch, der PNR-Code allein reicht nicht aus.
- Für Flugbuchungen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht; eine Stornierung ist nach Annahme des Angebots meist kostenpflichtig.
- Überprüfen Sie nach Erhalt der Bestätigung sofort alle Buchungsdaten (Namen, Zeiten) und verifizieren Sie den Status online mit Ihrem PNR.
Klick, Bestätigt, Gebucht? Wann Ihr Flug wirklich sicher ist
Stellen Sie sich vor, Sie haben wochenlang nach dem perfekten Urlaubsflug gesucht. Endlich finden Sie ein unschlagbares Angebot, geben Ihre Daten ein, die Kreditkartennummer, und klicken mit einem Gefühl der Vorfreude auf „Jetzt zahlungspflichtig buchen“. Kurz darauf landet eine E-Mail in Ihrem Postfach. Alles erledigt, Koffer packen? Nicht so schnell. Genau in diesem Moment zwischen Klick und tatsächlichem Boarding liegt ein juristisches Minenfeld, das für viele Reisende zu bösen Überraschungen führen kann.
Die zentrale Frage, die über Ihren Urlaub, Ihre Geschäftsreise und nicht zuletzt über Ihr Geld entscheidet, lautet: Wann genau habe ich eigentlich eine rechtsverbindlich bestätigte Flugbuchung? Die Antwort ist komplexer, als es die glatten Oberflächen der Buchungsportale vermuten lassen. Sie berührt die Grundlagen des deutschen Vertragsrechts und wird durch spezielle europäische Fluggastrechte zusätzlich verkompliziert. Zu verstehen, wann aus einer einfachen Anfrage ein fester Anspruch wird, ist entscheidend, um Ihre Rechte zu kennen und im Fall der Fälle auch durchsetzen zu können.
Der Weg zum Vertrag: Mehr als nur ein Klick
Ein Flug zu buchen, fühlt sich wie ein simpler Kauf an, ist juristisch gesehen aber ein Vertragsschluss. Genauer gesagt schließen Sie einen sogenannten Luftbeförderungsvertrag. Dieser Vertrag wird im deutschen Recht als Werkvertrag eingestuft, bei dem die Fluggesellschaft den Erfolg schuldet, Sie von A nach B zu befördern. Wie jeder Vertrag kommt er durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot und Annahme. Doch wer macht hier eigentlich wem ein Angebot?
Die Webseite als Schaufenster: Nur eine Einladung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass die Fluggesellschaft Ihnen mit der Anzeige eines Fluges auf ihrer Website ein verbindliches Angebot macht. Das ist nicht der Fall. Juristen nennen diese Darstellung eine „invitatio ad offerendum“ – eine bloße Aufforderung an Sie, Ihrerseits ein Angebot abzugeben.
Stellen Sie es sich wie ein Schaufenster vor: Nur weil ein Geschäft eine Ware mit einem Preisschild ausstellt, ist es nicht gezwungen, diese an jeden zu verkaufen, der den Laden betritt. Die Fluggesellschaft schützt sich damit davor, mehr Plätze zu verkaufen, als im Flugzeug verfügbar sind. Das Angebot auf der Website ist also rechtlich unverbindlich.
Ihr Klick, Ihr Angebot: Der rechtlich bindende Moment für Sie
Der Spieß dreht sich in dem Moment um, in dem Sie alle Ihre Daten eingegeben haben und auf den finalen Buchungsbutton klicken. Mit diesem Klick geben Sie ein rechtlich verbindliches Angebot zum Abschluss des Luftbeförderungsvertrags ab. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie können es nicht einfach zurückziehen und warten nun auf die Reaktion der Fluggesellschaft. Der Ball liegt jetzt im Spielfeld der Airline.
Das Warten auf das „Ja“: Die Annahme durch die Airline
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Fluggesellschaft Ihr Angebot annimmt. Diese Annahme kann auf verschiedene Weisen erfolgen: ausdrücklich durch eine klare Zusage oder auch durch schlüssiges, sogenanntes konkludentes Handeln. Erst mit dieser Annahme ist der Vertrag perfekt und Ihr Platz im Flugzeug rechtlich gesichert.
Nicht jede E-Mail ist ein Ticket: Die entscheidende Unterscheidung
Die Verwirrung beginnt oft im E-Mail-Postfach. Unmittelbar nach dem Klick auf „Buchen“ erhalten die meisten Kunden eine automatisierte Nachricht. Doch ihr Inhalt ist von entscheidender Bedeutung.
Die automatische Eingangsbestätigung: Ein gesetzliches Muss, aber kein Vertrag
Die erste E-Mail, die Sie erhalten, trägt oft Betreffzeilen wie „Bestätigung Ihres Buchungsauftrags“ oder „Wir haben Ihre Anfrage erhalten“. Hierbei handelt es sich in den allermeisten Fällen nicht um die Annahme Ihres Angebots. Vielmehr erfüllt die Fluggesellschaft damit nur ihre gesetzliche Pflicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Ihnen den Eingang Ihrer elektronischen Bestellung unverzüglich zu bestätigen.
Diese Mail ist eine reine Wissenserklärung („Wir wissen jetzt von Ihrem Wunsch“), aber keine Willenserklärung („Wir stimmen Ihrem Wunsch zu“). Sie begründet noch keinen Anspruch auf Beförderung.
Die echte Buchungsbestätigung: Woran Sie die Zusage erkennen
Die rechtlich bindende Annahme erfolgt oft in einer zweiten, separaten E-Mail. Achten Sie auf Formulierungen wie „Ihre Buchung ist hiermit bestätigt“ oder „Anbei Ihre Reiseunterlagen“. Diese Nachricht drückt den klaren Willen der Fluggesellschaft aus, den Vertrag mit Ihnen zu den angebotenen Konditionen zu schließen. Erst mit dem Zugang dieser Erklärung ist der Beförderungsvertrag wirksam zustande gekommen.
Taten statt Worte: Wenn die Abbuchung oder das E-Ticket den Vertrag besiegeln
Manchmal lässt eine ausdrückliche Bestätigung auf sich warten. Dennoch kann die Fluggesellschaft Ihr Angebot durch ihr Handeln annehmen. Die zwei wichtigsten Anzeichen dafür sind die Belastung Ihres Zahlungsmittels und die Ausstellung der Flugdokumente. Wenn die Airline den vollen Flugpreis von Ihrer Kreditkarte abbucht, ist das ein sehr starkes Indiz dafür, dass sie Ihren Vertragswillen akzeptiert hat.
Noch eindeutiger ist die Ausstellung eines elektronischen Tickets (E-Tickets). Dieses im Computersystem der Airline gespeicherte Dokument ist der moderne Ersatz für den alten Papierschein und begründet Ihren Anspruch auf die Beförderung.
Der Code-Dschungel: Was PNR und E-Ticket wirklich bedeuten
In den Bestätigungs-E-Mails tauchen oft zwei verschiedene Codes auf, deren Bedeutung man kennen sollte:
- Der Passenger Name Record (PNR): Dies ist ein meist sechsstelliger Code, der als interner Verweis auf Ihren Datensatz im Buchungssystem dient. Der Erhalt einer PNR allein ist noch kein sicherer Beweis für einen geschlossenen Vertrag. Er zeigt nur, dass für Sie eine Reservierung angelegt wurde.
- Das E-Ticket: Dies ist das eigentliche, gültige Dokument, das Ihren Beförderungsanspruch begründet. Es ist oft an einer langen, spezifischen Ticketnummer zu erkennen. Wenn Sie ein E-Ticket mit einer solchen Nummer erhalten haben, können Sie mit sehr hoher Sicherheit von einem gültigen Vertrag ausgehen.
Wer ist mein Partner? Buchungen über Portale und Reiseveranstalter
Viele Flüge werden nicht direkt bei der Airline, sondern über Online-Reiseportale oder im Rahmen einer Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht. Das kann die Rechtslage weiter verkomplizieren.
Die Bestätigung vom Veranstalter: Oft so gut wie von der Airline
Wenn Sie eine Pauschalreise buchen, ist Ihr Vertragspartner der Reiseveranstalter. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte, wie beispielsweise des Amtsgerichts Düsseldorf, können Sie sich darauf verlassen, dass eine Buchungsbestätigung dieses Veranstalters verbindlich ist. Es ist für Sie als Kunde unerheblich und nicht nachprüfbar, ob der Veranstalter die Buchung korrekt an die Fluggesellschaft weitergeleitet hat. Ein Fehler in dieser internen Kommunikation geht nicht zu Ihren Lasten. Die Bestätigung des Veranstalters reicht aus, um von einer „bestätigten Buchung“ auszugehen.
Vorsicht bei Reiseportalen: Wenn die Bestätigung nicht ausreicht
Anders kann die Situation bei reinen Vermittlungsportalen aussehen. Hier haben Gerichte, wie das Landgericht Köln, auch schon anders entschieden. In einem Fall argumentierte das Gericht, dass die Buchungsbestätigung eines Online-Portals allein nicht ausreichte, um einen Vertrag direkt mit der Fluggesellschaft zu begründen. Der Kunde hatte keine direkte Bestätigung der Airline und damit, so das Gericht, keinen Vertrag mit dieser. Dies zeigt eine rechtliche Grauzone: Während die Bestätigung eines Pauschalreiseveranstalters als sicher gilt, kann die eines reinen Vermittlers im Streitfall als nicht ausreichend bewertet werden.
Ein starkes Recht für Fluggäste: Die EU-Verordnung 261/2004
Neben dem deutschen Vertragsrecht gibt es einen entscheidenden Schutzmechanismus, der speziell für Flugreisende geschaffen wurde: die EU-Fluggastrechteverordnung. Sie gewährt Ihnen bei Annullierung, großer Verspätung oder Nichtbeförderung (z.B. wegen Überbuchung) pauschale Ausgleichszahlungen – aber nur, wenn eine wesentliche Voraussetzung erfüllt ist.
Was die EU unter „bestätigter Buchung“ versteht
Die Verordnung verlangt, dass Sie über eine „bestätigte Buchung“ verfügen. Sie liefert dafür eine eigene, für Sie als Verbraucher sehr vorteilhafte Definition. Eine bestätigte Buchung liegt demnach vor, wenn:
- Der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt.
- Aus diesem Beleg hervorgeht, dass die Buchung akzeptiert und registriert wurde.
- Diese Akzeptanz durch das Luftfahrtunternehmen oder ein Reiseunternehmen erfolgt ist.
Warum das ein entscheidender Unterschied für Sie ist
Diese Definition ist deutlich weiter gefasst als die strengen Regeln des deutschen Vertragsrechts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) reicht bereits ein Beleg von einem Reiseunternehmen, der Ihnen einen Platz auf einem bestimmten Flug zusichert. Das bedeutet, Sie können unter Umständen bereits einen Anspruch auf Entschädigung nach EU-Recht haben, selbst wenn nach deutschem Recht noch gar kein perfekter Vertrag mit der Fluggesellschaft zustande gekommen ist.
Dieses Wissen ist bares Geld wert. Stellt Ihnen etwa ein Reisebüro eine Bestätigung aus und die Airline streicht den Flug später, weil die Buchung intern nie ankam, können Sie trotzdem Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Die Airline kann sich dann nicht einfach damit herausreden, sie hätte mit Ihnen „nie einen Vertrag gehabt“.
Der Flugschein als Schlüssel zu Ihren Rechten
Der Begriff „Flugschein“ ist in der EU-Fluggastrechteverordnung zentral. Er wird definiert als ein gültiges Dokument, das einen Anspruch auf Beförderung begründet. Das kann heute auch eine „gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung“ sein – also Ihr E-Ticket. Ein „anderer Beleg“ kann zum Beispiel die Buchungsbestätigung per E-Mail sein, solange sie den Flug klar individualisiert, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit. Dieser Beleg ist Ihr wichtigster Beweis.
Gebucht und doch gestrichen: Was, wenn die Airline die Buchung widerruft?
Was passiert, wenn Sie eine gültige Bestätigung in den Händen halten, die Fluggesellschaft den Flug aber vor Reiseantritt einseitig storniert, zum Beispiel wegen eines Preisfehlers oder einer Planänderung?
Einmal bestätigt, immer bestätigt?
Hier schützt die Rechtsprechung die Fluggäste. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Merkmal der „bestätigten Buchung“ für einen Ausgleichsanspruch auch dann erfüllt bleibt, wenn die Fluggesellschaft diese Buchung nachträglich wieder entzieht. Der Europäische Gerichtshof argumentiert in diesem Sinne, dass es einer Airline nicht erlaubt sein kann, ihre Pflichten aus der Fluggastrechteverordnung einfach dadurch zu umgehen, dass sie eine einmal getätigte Zusage wieder zurücknimmt. Das hohe Schutzniveau der Verordnung soll dadurch sichergestellt werden.
Hatten Sie also einmal eine bestätigte Buchung, behalten Sie Ihre potenziellen Ansprüche auf Entschädigung, selbst wenn die Airline versucht, diese Buchung ungeschehen zu machen.
Was Sie als Reisender unbedingt wissen sollten
Einige praktische Aspekte der Flugbuchung sind für jeden Reisenden von fundamentaler Bedeutung, um teure Fehler und Enttäuschungen zu vermeiden.
Ein Klick, der bindet: Warum es kein Widerrufsrecht gibt
Ein hartnäckiger Mythos im Online-Handel ist das 14-tägige Widerrufsrecht. Dieses Recht existiert bei Flugbuchungen ausdrücklich nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 312g BGB) nimmt Dienstleistungen im Bereich der Personenbeförderung, die für einen spezifischen Termin oder Zeitraum gebucht werden, von diesem Recht aus. Sobald der Vertrag wirksam geschlossen ist – also nach der Annahme durch die Airline –, sind Sie daran gebunden. Eine Stornierung ist dann, wenn überhaupt, nur gegen oft hohe Gebühren möglich.
Ihre Pflicht nach der Buchung: Die Unterlagen genau prüfen
Sobald Sie die verbindliche Buchungsbestätigung erhalten, sind Sie in der Pflicht, alle Angaben sorgfältig zu prüfen. Stimmen die Namen aller Reisenden exakt mit den Ausweisdokumenten überein? Sind die Flugdaten, die Abflug- und Ankunftsorte korrekt? Fehler, die Sie hier übersehen, können später zu erheblichen Problemen und teuren Umbuchungsgebühren führen oder im schlimmsten Fall sogar die Beförderung unmöglich machen.
So behalten Sie den Überblick: Die Buchung online verifizieren
Die meisten Fluggesellschaften und großen Reiseportale bieten auf ihren Webseiten einen Bereich wie „Meine Buchungen“ oder „Reisepläne verwalten“ an. Hier können Sie sich mit Ihrer PNR (dem Buchungscode) und Ihrem Nachnamen einloggen. So können Sie jederzeit überprüfen, ob Ihre Buchung im System der Airline korrekt erfasst ist und welche Flugzeiten aktuell gelten. Dies ist der sicherste Weg, um vor Reiseantritt Klarheit über den Status Ihrer Buchung zu haben.
Häufig gestellte Fragen zum Thema: Wann Ihr Flug wirklich sicher ist
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten praktischen Fragen, die sich nach der Lektüre des Artikels stellen könnten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ich habe direkt nach dem Klick eine E-Mail bekommen. Ist mein Flug damit sicher?
Nein, nicht unbedingt. Die erste automatische E-Mail ist oft nur eine gesetzlich vorgeschriebene Eingangsbestätigung, die lediglich besagt, dass die Airline Ihren Buchungswunsch erhalten hat. Sie ist in der Regel noch keine verbindliche Zusage. Achten Sie auf eine zweite, separate E-Mail mit Formulierungen wie „Ihre Buchung ist hiermit bestätigt“. Erst diese Nachricht besiegelt den Vertrag und sichert Ihren Platz im Flugzeug.
Kann ich einen Flug einfach stornieren, wenn ich meine Meinung ändere?
Nein, das bei vielen Online-Käufen bekannte 14-tägige Widerrufsrecht gilt für Flugbuchungen ausdrücklich nicht. Sobald die Fluggesellschaft Ihr Angebot angenommen und den Vertrag damit geschlossen hat, sind Sie an die Buchung gebunden. Eine Stornierung ist danach, wenn überhaupt, meist nur gegen hohe Gebühren möglich, die im Tarif festgelegt sind.
In meiner E-Mail steht ein Buchungscode (PNR), aber noch keine Ticketnummer. Was bedeutet das für mich?
Der PNR-Code ist nur ein interner Verweis auf Ihre Reservierung im System der Fluggesellschaft. Er allein ist noch kein sicherer Beweis für einen abgeschlossenen Vertrag. Das entscheidende Dokument ist das E-Ticket, das Sie an einer langen, spezifischen Ticketnummer erkennen. Erst wenn Sie diese E-Ticket-Nummer erhalten haben, können Sie mit sehr hoher Sicherheit davon ausgehen, dass Ihr Beförderungsanspruch rechtlich gültig ist.
Ich habe über ein Vergleichsportal gebucht. Ist dessen Bestätigung genauso sicher wie die von der Airline selbst?
Hier muss man unterscheiden: Wenn Sie eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter buchen, können Sie sich auf dessen Buchungsbestätigung verlassen. Bei reinen Vermittlungsportalen ist die Lage komplizierter. Gerichte haben hier schon entschieden, dass die Bestätigung eines solchen Portals allein nicht ausreicht, um einen Vertrag mit der Airline zu begründen. Am sichersten ist es immer, wenn Sie eine Bestätigung direkt von der Fluggesellschaft erhalten oder Ihre Buchung mit dem PNR-Code auf der Website der Airline überprüfen können.
Die Airline hat meine bereits bestätigte Buchung nachträglich storniert. Habe ich trotzdem noch irgendwelche Rechte?
Ja, Ihre wichtigsten Rechte bleiben bestehen. Speziell für die EU-Fluggastrechteverordnung gilt: Hatten Sie einmal eine bestätigte Buchung, behalten Sie Ihren potenziellen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, auch wenn die Airline die Buchung später einseitig widerruft. Die Fluggesellschaft kann sich ihren Pflichten aus der Verordnung nicht einfach entziehen, indem sie eine einmal gegebene Zusage zurücknimmt.
Meine Kreditkarte wurde schon belastet, aber eine richtige Bestätigung fehlt noch. Ist der Flug jetzt gebucht?
Die Abbuchung des vollen Flugpreises ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass die Fluggesellschaft Ihr Angebot angenommen hat. Juristen nennen dies eine Annahme durch „schlüssiges Handeln“. Auch wenn eine ausdrückliche Bestätigungs-E-Mail oder ein E-Ticket der endgültige Beweis ist, können Sie nach der Belastung Ihres Zahlungsmittels mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem gültigen Vertrag ausgehen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Zwischen Klick und Gate: Ihr Ticket zur Rechtssicherheit
Die Rechtslage bei Flugbuchungen ist komplexer, als es der einfache Buchungsvorgang vermuten lässt. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass der Schutz von Reisenden auf zwei Säulen ruht: dem nationalen Vertragsrecht und vor allem der mächtigen EU-Fluggastrechteverordnung. Diese gewährt Ihnen oft schon dann weitreichende Ansprüche, wenn der Beförderungsvertrag nach deutschem Recht juristisch noch gar nicht perfekt zustande gekommen ist.
Für Reisende ist daher Wachsamkeit der beste Kopilot. Vertrauen Sie nicht blind auf die erste automatisierte E-Mail, sondern halten Sie aktiv Ausschau nach der finalen Bestätigung mit E-Ticket-Nummer. Die eigenständige Überprüfung Ihrer Buchung im Online-Portal der Airline ist damit der letzte, entscheidende Check-in für Ihre eigene Rechtssicherheit.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz