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Erstattung von Taxikosten und Abhebegebühr bei Zugverspätung

Das Amtsgericht Münster hat entschieden, dass Verkehrsbetriebe bei Zugverspätungen auch Kosten für alternative Transportmittel und Abhebegebühren erstatten müssen. Der Kläger erhielt einen Teilbetrag von 66,10 EUR für Taxikosten und weitere 6,99 EUR für die Abhebegebühr. Die Entscheidung unterstreicht die Verzugsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und die prozessuale Handhabung von Teilerledigungen im Zivilprozess.

➔ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 96 C 1400/23

✔ Kurz und knapp


  • Taxikosten nach Zugverspätung sind als Aufwendungsersatz erstattungsfähig gemäß § 11 Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  • Die Abhebegebühr für Bargeldabhebung zur Taxizahlung ist ebenfalls als erforderliche Aufwendung zu erstatten.
  • Die Eisenbahn-Verkehrsordnung gilt neben der EU-Fahrgastrechte-Verordnung und hat eigenständige Anwendung.
  • Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an den Klageantrag gebunden (§ 308 ZPO).
  • Gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten für Taxikosten und Abhebegebühr festgestellt.
  • Zinsen ab Verzugseintritt nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen.
  • Kostenentscheidung nach §§ 91, 91a ZPO erfolgt zulasten der Beklagten.
  • Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Nr.11, 713, 794 Abs.1 Nr.3 ZPO getroffen.

Zugverspätung: Fahrgäste haben Anspruch auf Erstattung von Taxikosten und Abhebegebühren

Zugverspätung Taxikosten
(Symbolfoto: MichaelJayBerlin /Shutterstock.com)

Beim Reisen mit dem Zug kann es leider immer wieder zu Verspätungen kommen, was für Fahrgäste oft mit zusätzlichen Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden ist. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Ansprüche Reisende geltend machen können.

Neben Entschädigungsleistungen für die Verspätung selbst, können Fahrgäste oft auch die Erstattung von Taxikosten oder sonstigen Mehraufwendungen verlangen, die durch die Verzögerung entstanden sind. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in der Eisenbahn-Verkehrsordnung sowie der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung.

Im Folgenden soll anhand eines konkreten Gerichtsurteils erläutert werden, unter welchen Voraussetzungen Reisende Anspruch auf die Erstattung von Taxikosten und anderen Aufwendungen haben. Dabei werden die wesentlichen Aspekte des Urteils übersichtlich zusammengefasst, um Betroffenen eine Orientierung zu bieten.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Münster


Erstattung von Taxikosten und Abhebegebühr durch AG Münster entschieden

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Münster einen bemerkenswerten Rechtsstreit entschieden, bei dem es um die Erstattung von Taxikosten und einer Abhebegebühr nach einer Zugverspätung ging. Der Kläger forderte von der Beklagten, einem Verkehrsunternehmen, Schadensersatz und Entschädigung aufgrund einer Verspätung seines Zuges. Diese Verspätung führte dazu, dass der Kläger alternative Transportmittel nutzen und dabei zusätzliche Kosten tragen musste. Ursprünglich machte der Kläger einen Gesamtbetrag von 73,09 EUR geltend, der sowohl die Taxikosten als auch eine Abhebegebühr umfasste. Die Beklagte zahlte nach Zustellung der Klageschrift einen Teilbetrag von 66,10 EUR für die Taxikosten, woraufhin der Kläger den Rechtsstreit bezüglich dieses Betrages für erledigt erklärte. Jedoch blieb ein Restbetrag von 6,99 EUR strittig, insbesondere im Hinblick auf die Abhebegebühr.

Gerichtliche Prüfung und rechtliche Grundlagen

Das Gericht bestätigte die Ansprüche des Klägers größtenteils und wies darauf hin, dass nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) die Abhebegebühr von 5,98 EUR als notwendige Aufwendung im Falle einer Zugverspätung erstattungsfähig ist. Die EVO gilt hier neben der europäischen Fahrgastrechte-VO, was die Beklagte in ihrer Argumentation verneinte. Zusätzlich wurde dem Kläger eine Entschädigung von 1,50 EUR zugesprochen, wobei das Gericht an den ursprünglichen Klageantrag gebunden war.

Zinsanspruch und Kostenentscheidung

Der Zinsanspruch des Klägers wurde vom Gericht aufgrund von Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB anerkannt. Die Beklagte wurde zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowohl aus dem ursprünglichen Gesamtbetrag ab Zustellung der Klageschrift als auch aus dem nachträglich gezahlten Betrag seit der Entstehung der Forderung verurteilt. In Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits wurde bestimmt, dass diese von der Beklagten zu tragen sind, da sie den Hauptteil der Forderung nach Rechtshängigkeit anerkannte, ohne Einwände zu erheben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das Gericht setzte den Streitwert auf bis zu 100 EUR fest, was den geringen monetären Umfang des Streitgegenstandes reflektiert, jedoch die rechtliche Bedeutung der Entscheidung für die Parteien nicht mindert. Die Kostenfolge der übereinstimmend für erledigt erklärten Taxikosten trägt ebenfalls die Beklagte, da sie den Hauptteil der Forderung anerkannt hat, ohne sich rechtzeitig in Verzug zu befinden. Dies unterstreicht die Bedeutung der Verzugsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und der prozessualen Handhabung von Teilerledigungen im Zivilprozess.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Amtsgericht Münster stellt klar, dass die Eisenbahn-Verkehrsordnung auch neben der europäischen Fahrgastrechte-Verordnung gilt und Fahrgästen bei Zugverspätungen einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen wie Taxikosten und Abhebegebühren gewährt. Dies unterstreicht die Bedeutung der nationalen Rechtsvorschriften für den Verbraucherschutz im Eisenbahnverkehr, die über die Mindeststandards der europäischen Verordnung hinausgehen können.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Erstattung von Nebenkosten bei Zugverspätung


Welche Rechte haben Fahrgäste bei einer Zugverspätung nach EU-Recht?

Nach der EU-Fahrgastrechte-Verordnung haben Bahnreisende bei Verspätungen folgende Ansprüche:

Bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Zielbahnhof erhalten Fahrgäste 25% des Fahrpreises als Entschädigung.

Bei einer Verspätung ab 120 Minuten am Zielbahnhof beträgt die Entschädigung 50% des Fahrpreises.

Die Bahn muss die Fahrgäste bei Verspätungen über ihre Rechte informieren und ihnen Verpflegung sowie gegebenenfalls eine Übernachtungsmöglichkeit anbieten.

Seit dem 7. Juni 2023 müssen Bahnunternehmen keine Entschädigung mehr zahlen, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterung, Personen auf den Gleisen oder Kabeldiebstahl zurückzuführen ist. Bei Bahnstreiks bleibt jedoch der Entschädigungsanspruch bestehen.

Die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wurde von 12 auf 3 Monate nach der Reise verkürzt.

Fahrgäste können bei Verspätungen ab 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt selbst Alternativen zur Weiterreise organisieren, wenn die Bahn keine Reisealternative anbietet.


Wie werden außerordentliche Ausgaben bei Zugverspätungen rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung außerordentlicher Ausgaben bei Zugverspätungen ist wie folgt:

Taxikosten
Gemäß der EU-Fahrgastrechte-Verordnung müssen Bahnunternehmen die notwendigen und angemessenen Kosten für die Nutzung eines Taxis erstatten, wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr nachts liegt und eine Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielort zu erwarten ist. Die Erstattung ist jedoch auf einen Höchstbetrag von 80 Euro begrenzt.

Darüber hinaus müssen Bahnunternehmen Taxikosten erstatten, wenn der Fahrgast selbst eine Alternative zur Weiterreise organisieren musste, weil die Bahn innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrt keine Reisealternative angeboten hat. In diesem Fall werden die notwendigen, angemessenen und vertretbaren Kosten für die Taxifahrt erstattet.

Übernachtungskosten
Wenn die Reise aufgrund einer Verspätung nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann, müssen die Kosten für eine angemessene Übernachtung vom Bahnunternehmen übernommen werden. Die Erstattung ist jedoch auf maximal drei Übernachtungen begrenzt.

Abhebegebühren
Abhebegebühren für Bargeld zur Bezahlung von Taxi- oder Übernachtungskosten fallen unter die notwendigen und angemessenen Auslagen, die von den Bahnunternehmen erstattet werden müssen.

Zusammengefasst sind Taxikosten, Übernachtungskosten und damit verbundene Auslagen wie Abhebegebühren bei Zugverspätungen nach den geltenden Fahrgastrechten erstattungsfähig, sofern sie notwendig, angemessen und innerhalb der vorgegebenen Grenzen entstanden sind.


Was sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz bei öffentlichen Verkehrsmitteln?

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und speziell in der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007) geregelt. Hier sind die wesentlichen Bedingungen zusammengefasst:

  • Verspätung oder Ausfall: Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht in der Regel, wenn der Zug eine Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof hat oder ganz ausfällt.
  • Nachweis der Verspätung: Fahrgäste müssen die Verspätung oder den Ausfall des Zuges nachweisen können. Dies kann durch eine Bestätigung des Bahnunternehmens oder durch andere geeignete Dokumente erfolgen.
  • Höhe der Entschädigung: Bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Zielort haben Fahrgäste Anspruch auf eine Entschädigung von 25% des Fahrpreises. Bei einer Verspätung von 120 Minuten oder mehr erhöht sich der Anspruch auf 50% des Fahrpreises.
  • Außergewöhnliche Umstände: Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Verspätung oder der Ausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die nicht hätten vermieden werden können. Dazu zählen beispielsweise extreme Wetterbedingungen oder Streiks.
  • Geltendmachung des Anspruchs: Der Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Diese Frist beträgt in der Regel 12 Monate nach dem Reisedatum.
  • Erstattung zusätzlicher Kosten: Unter bestimmten Umständen können Fahrgäste auch die Erstattung zusätzlicher Kosten wie für Taxifahrten oder Übernachtungen fordern, wenn diese aufgrund der Verspätung notwendig wurden. Voraussetzung ist, dass keine zumutbaren Reisealternativen von der Bahn angeboten wurden.

Diese Regelungen stellen sicher, dass Fahrgäste bei erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Reisepläne durch Verspätungen oder Ausfälle im öffentlichen Verkehr angemessen entschädigt werden.


 

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 286, 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Verzug: Diese Paragraphen regeln die Bedingungen, unter denen sich eine Partei im Verzug befindet und die daraus resultierenden Zinsansprüche. Im vorliegenden Fall sind sie relevant, weil der Kläger Zinsen auf die bereits gezahlten Taxikosten verlangt, was auf einen Verzug der Beklagten hinweist.
  • § 91, § 91a ZPO (Zivilprozessordnung) – Kostenentscheidung: Diese Paragraphen bestimmen die Regelungen zur Kostenverteilung in einem Rechtsstreit. Im analysierten Fall wurden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, was durch diese Paragraphen begründet wird.
  • § 708 Nr. 11, § 713, § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit: Diese Regelungen betreffen die Bedingungen, unter denen ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Im Fall wurde das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt, wodurch diese Gesetzesstellen direkt anwendbar sind.
  • § 11 Abs. 1, § 11 Abs. 2 EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung): Diese Paragraphen sind spezifisch für den Eisenbahnverkehr und regeln die Erstattung notwendiger Aufwendungen aufgrund von Verspätungen. Sie wurden im Kontext der Abhebegebühr angewandt, die der Kläger als notwendige Ausgabe durch die Verspätung des Zuges geltend gemacht hat.
  • Europäische Fahrgastrechte-VO: Diese Verordnung legt die Rechte von Bahnreisenden in der EU fest, einschließlich Entschädigungen bei Verspätungen. Der Text verweist darauf, dass diese Verordnung parallel zur nationalen EVO gilt, was für die Beurteilung des Falles von Bedeutung ist.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Münster

AG Münster – Az.: 96 C 1400/23 – Urteil vom 28.09.2023

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66,10 EUR vom 12.08.2022 bis zum 10.08.2023 und aus weiteren 6,99 EUR seit dem 12.08.2022.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung wegen einer Zugverspätung.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das angerufene Amtsgericht Münster ist insbesondere örtlich zuständig. Denn der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Münster, §§ 12, 13 ZPO. Und dieser ist bereits nach den Tarifbestimmungen der Beklagten ausschlaggebend.

Der Kläger hat zunächst für die streitgegenständliche Verspätung einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch in Höhe von 73,09 EUR geltend gemacht.

Nach Zustellung der Klageschrift am 09.08.2023 bei der Beklagten hat diese am 10.08.2023 66,10 EUR an den Kläger für die entstandenen Taxikosten gezahlt. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass sich – im Sinne von § 91 a Abs. 1 S.2 ZPO – der Rechtsstreit übereinstimmend erledigt hat.

Dem Kläger steht hinsichtlich der restlichen 6,99 EUR ein Anspruch gegen die Beklagte zu.

Die Abhebegebühr in Höhe von 5,98 EUR kann der Kläger nach § 11 Abs.2 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als erforderliche Aufwendung wegen der streitgegenständlichen Verspätung im Sinne des § 11 Abs.1 EVO verlangen. Die EVO ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch neben der europäischen Fahrgastrechte-VO anwendbar (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EVO).

Zudem kann der Kläger – wie schlüssig vorgetragen – die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von 1,50 begehren. Das Gericht ist insoweit allerdings an den Klageantrag gebunden, § 308 ZPO.

Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs.1, 91 a ZPO.

Soweit der Rechtsstreit in Höhe der ursprünglich geforderten Taxikosten in Höhe von 66,10 EUR als übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91 a Abs.1 S.2 ZPO), waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat die Klageforderung insoweit nach Rechtshängigkeit gezahlt und den Klageanspruch dadurch anerkannt, und zwar ohne Vorbehalte. Der pauschale Einwand, die Beklagte habe sich nicht in Verzug befunden, kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden.

Die Kostenfolge entspricht daher billigem Ermessen, § 91 a ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.11, 713, 794 Abs.1 Nr.3 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 100,-EUR EUR festgesetzt.

 

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