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Photovoltaikanlage – Wiederinbetriebnahme und Schadensersatz für Außerbetriebnahme

LG Potsdam, Az.: 6 O 132/18, Urteil vom 02.11.2018

1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis auf der Grundlage des als Anlage K1 eingereichten Mietvertrages vom 17. Oktober 2009 besteht.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, auf dem Grundstück in …….die vier Wechselrichter der Photovoltaikanlage des Klägers mit den Seriennummern ……… an die östliche Wand der Sattelkammer im ersten Obergeschoss des Pferdeboxengebäudes, die die Begrenzungswand zur Toilette des Reiterstübchens darstellt, fachgerecht installieren und in Betrieb nehmen zu lassen. Dabei sind sämtliche Kabel und alle weiterhin erforderlichen Vorrichtungen für einen Betrieb mit fünf Wechselrichtern zu installieren. Die Montage und Inbetriebnahme der Wechselrichter selbst hat sich auf die genannten Wechselrichter zu beziehen.

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.006,07 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2018 (Beklagter zu 3) bzw. 14. Juni 2018 (Beklagte zu 1 und 2).

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm aus der Deaktivierung vom 18. September 2017 und der Demontage zwischen dem 18. September 2017 und dem 25. September 2017 der im Tenor zu 2 näher bezeichneten vier Wechselrichter der Photovoltaikanlage entstanden sind und entstehen werden.

5. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger weitere 1.242,84 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2018 (Beklagter zu 3) bzw. 14. Juni 2018 (Beklagte zu 1 und 2).

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 90 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 5. Januar 2018.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

9. Das Urteil ist für den Kläger im Punkt 3 und 5 sowie 8 des Tenors vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, und im Punkt 2 gegen Sicherheitsleistung von 2.000 €. Im Punkt 7 des Tenors ist das Urteil für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 26.505,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederinbetriebnahme seiner Photovoltaikanlage auf dem Dach der Beklagten Schadensersatz für die Außerbetriebnahme; diese begehren widerklagend Abbau der Anlage, Räumung des Daches sowie Nutzungsentschädigung.

Photovoltaikanlage - Wiederinbetriebnahme und Schadensersatz für Außerbetriebnahme
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Mit „Mietvertrag über eine Dachfläche zur Installation einer Photovoltaikanlage“ vom 17. Oktober 2009 gewährten die damaligen Eigentümer des Grundstücks dem Kläger die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach auf der Südseite des Boxengebäudes. Als Nutzungsentgelt sind monatliche 150 € vereinbart, zahlbar zum Ersten des jeweiligen Monats. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages trägt der Mieter die Verkehrssicherungspflicht für die von der Photovoltaikanlage aus Gefahren. Er verpflichtet sich, hierzu einer Haftpflichtversicherung für von der Anlage ausgehenden Gefahren gegenüber Dritten einschließlich dem Grundriss Eigentümer abzuschließen. Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden muss mindestens 2 Millionen Euro, für Vermögensschäden mindestens 100.000 EUR betragen. Der Kläger schloss einen Einspeisevertrag mit dem lokalen Stromnetzanbieter.

Die Beklagten erwarben das Grundstück im Mai 2017 mit Eigentumsübergang Mitte August 2017. Sie übernahmen unstreitig den Mietvertrag über die Dachfläche, auch ohne schriftliche Vereinbarung.

Am 18. September 2017 kam es zu einem Defekt an einem der fünf Wechselrichter, der sich nach Angaben der Beklagten in Rauchentwicklung und Flammen zeigte. Der von ihnen kontaktierte Errichter der Anlage teilte mit E-Mail vom selben Tag mit:

„Wenn Sie feststellen, wie heute, dass ein Wechselrichtersport und es nach ‚Strom riecht‘ und raucht, dann bitte sofort zwei Schalter betätigen.

Einmal muss der Wechselrichter selbst von der Gleichspannung getrennt werden, diese Trennschalter befinden sich linksseitig am Wechselrichter. Zeitgleich sollte die Netzspannung für den Wechselrichter geschaltet werden, die Sicherungen zu den Wechselrichtern befinden sich im Sicherungskasten der PV-Anlage in dem Raum, in dem sich die Wechselrichter befinden.

Bitte nur den betroffenen Wechselrichter abschalten.

Sie müssen als nächstes sofort den Anlagenbetreiber […] informieren. […] Ich selbst führe laut Wartungsvertrag die Wartung der Anlage im 2-jährigen Abstand durch und stelle sozusagen am Wartungstag den Ist-Zustand der Anlage fest. Reparaturen werden von meiner Firma nach Auftrag und Klärung mit dem Anlagenbetreiber durchgeführt. Ich bin also wie heute, im Havariefall, nicht der richtige Ansprechpartner, auch wenn ich verstehen kann, dass Sie mich kontaktiert haben.“

Die Beklagten deaktivierten alle Wechselrichter und entfernten sie sowie auch die entsprechenden Leitungen.

Mit E-Mail vom 25. September 2017 erklärte der Kläger:

„Selbstverständlich soll die Anlage nur in Betrieb sein, wenn sie auch in Ordnung ist. Daher ja auch die regelmäßigen Wartungstermine. Bis zur Klärung der Ursache und Instandsetzung der Anlage bleibt sie deshalb ausgeschaltet. … Auch die Haftpflicht ist kein Thema und wird von mir auf jeden Fall vorgelegt.“

Am 30. September 2017 erklärten die Beklagten, am 18. September 2017 habe ein Wechselrichter in Brand gestanden. Weiter heißt es:

„Da nicht zu kalkulieren war, was mit der Anlage passiert, wenn jetzt ein Wechselrichter weniger arbeitet, habe ich die gesamte Anlage abgeschaltet.

[Der Kläger] hat keine Haftpflichtversicherung, bei einem Brandschaden bedingt durch die Fotovoltaik hätte keinerlei Absicherung standen.

Aus diesem Grunde bitten wir dringend um Vorlage einer dies über eine Haftpflichtversicherung, ohne diese geht nichts weiter. …

Es gibt eine Wand in der Sattelkammer unter dem Dach, mit der auch [der Kläger] einverstanden wäre. Mit der Montage der Wechselrichter könnte sofort begonnen werden. Den defekten Wechselrichter kann [der Kläger] sich jederzeit abholen, er ist trocken und sicher eingelagert.

Aber zum Schluss noch einmal in aller Deutlichkeit: Ohne Haftpflichtversicherung wird die Anlage nicht wieder montiert werden und wird [es] keinen Betrieb der Anlage geben.“

Der Kläger legte den Beklagten die erste Seite eines Versicherungsscheins der … Versicherung AG einer „LUMIT- Betreiber-Haftpflichtversicherung“ vom 4. Oktober 2017 vor, nach dem die gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb einer Photovoltaik-/Solarthermieanlage auf dem betroffenen Grundstück seiner Schadenssumme von 3.000.000 € versichert ist. Auf den Ausschluss der Schäden an fremden Sachen wird abschließend besonders hingewiesen. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2017 erbaten die Beklagten einen vollständigen Versicherungsschein und Aufklärung zum Ausschluss der Schäden an fremden Sachen. Der Kläger wies diese Forderung zurück; der Vertrag sehe keine weiteren Nachweispflichten vor, und die Versicherung entspreche ihm inhaltlich. Er bat um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der Wiederinbetriebnahme. Diese vom Vorlegen der Versicherungsunterlagen abhängig zu machen, sei unverhältnismäßig. Zudem sei ihm der bereits entstandenen Nutzungsausfall auszugleichen. Die Beklagten wiederholten dem Kläger gegenüber ihren Standpunkt und erbaten von der … Versicherung nähere Auskünfte. Am 1. Dezember 2017 übersandte der Kläger die Versicherungsbedingungen, nach denen die Haftpflichtversicherung auch für die vom Anlagenbetreiber gemieteten Sachen bestehe, und forderte die Beklagte zur Wiederinbetriebnahme auf. Nach Nr. 7.6 der besonderen und 3.3 der allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen war die Versicherung für Schäden an gemieteten und gepachteten fremden Sachen indes ausgeschlossen, soweit nicht etwas als vereinbart ist. Die Beklagten wiesen hierauf mit Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2017 hin und forderten den Kläger zur Zahlung der geschuldeten Pacht auf.

Am 28. Dezember 2017 übersandt die Versicherung den Beklagten den vollständigen Versicherungsschein, nach dem Schäden an fremden gemieteten Sachen tatsächlich versichert sind. Der Kläger kündigte die Zahlung der Pacht auf das ihm nunmehr bekannt gemachte Konto der Beklagten an und bat hierfür um Angabe der rückständigen Zahlungsraten, wandte aber die Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagten ein. Diese wiesen die Einrede unter dem 15. Januar 2018 mit Blick auf die erst jetzt geklärte Versicherungsfrage zurück, bezifferten die offene Pacht mit 750 €, und baten um Mitteilung des weiteren Vorgehens.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 erklärten die Beklagten die Kündigung des Mietvertrages wegen anhaltenden Zahlungsverzuges.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten sich durch die unberechtigte Deaktivierung und Demontage der Photovoltaikanlage schadensersatzpflichtig gemacht, da sie ihm damit faktisch die Mietsache entzogen hätten. Sie hätten die Anlage am 18. September 2017 ohne sein Wissen abgeschaltet und im Folgenden abgebaut, ohne dass dies erforderlich gewesen sei. Der angeblich aufgetretene Defekt habe, wie der Zeuge S als Anlagenerbauer den Beklagten sogar geschrieben habe, durch Legen zweier Schalter sowie einer Sicherung behoben werden können; einer Deaktivierung aller fünf Wechselrichter sowie aller 25 Kabel habe es keinesfalls bedurft. Eine besonders große Brandgefahr habe ohnehin nicht bestanden, da die Sattelkammer als Ort der Wechselrichter nach allen Seiten durch nicht brennbare Mauern abgegrenzt gewesen sei. Sein Hinweis, die Anlage könne ausgeschaltet bleiben bis die Ursache des Defektes geklärt sei, habe sich auf die Behauptung der Beklagten gestützt, „die Anlage“ würde brennen; nach Klärung der Sachlage habe er auch unmittelbar die Wiederinbetriebnahme der übrigen Wechselrichter gefordert.

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Das mache deutlich, dass Grund des Abbaus allein die von den Beklagten geplanten Umbaumaßnahmen am Boxengebäude gewesen seien. Er sei auch mit der Demontage und dem Umhängen der Wechselrichter einschließlich der erforderlichen Verkabelung an einen anderen Ort erforderlich grundsätzlich einverstanden gewesen. Er habe aber die Beklagten auf seinen exklusiven Anlagen-Wartungsvertrag mit dem Zeugen S verwiesen, der die Anlage erbaut habe und allein in der Lage sei, Arbeiten an ihr vorzunehmen. Er habe auch auf die technischen Schwierigkeiten hingewiesen sowie auf den zu beachtenden Bestandsschutz der Anlage. Diese Punkte seien als technische Gegebenheiten der Anlage jedenfalls nach Treu und Glauben und aus Rücksichtnahme aus dem Vertrag auch von den Beklagten zu berücksichtigen gewesen.

Auch die zunächst offene Frage der Versicherung habe die Beklagten nicht zur Demontage berechtigt. Zum einen habe die Vorlage des Versicherungsscheins ohne die AGB dem Vertrag genügt, der nur die Vorlage der „Versicherungspolice“ fordere; die Wieder-Inbetriebnahme habe von der Vorlage der Unterlagen ohnehin nicht abhängig gemacht werden dürfen, da das nur eine Nebenpflicht gegenüber der Hauptpflicht sei und dies ansonsten unverhältnismäßig. Die Demontage sei ohnehin verbotene Eigenmacht gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien zum einen zur Wiederherstellung der Anlage verpflichtet. Sie schuldeten ihm auch Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Deaktivierung der Anlage. Er behauptet hierzu, er habe aus der Einspeisevergütung monatliche Gewinne in nicht unerheblicher Höhe erzielt. Sein Schadensersatz berechne sich als Differenz des jeweils erzielten zu den Durchschnittswerten der entsprechenden Monate in den Vorjahren.

Ein Kündigungsgrund habe nicht vorgelegen. Im Gegenteil sei die Demontage vertragswidrig erfolgt und er in ihrer Folge nicht mehr zur Zahlung der Pacht verpflichtet gewesen. Seine Miete sei gesetzlich auf Null gemindert gewesen. Er habe den Beklagten auch noch am 18. September 2016 per E-Mail die Zahlung der Miete angeboten und nach dem Konto der Beklagten gefragt. Die Versicherungspolice habe er noch weit vor der Kündigungserklärung nachgewiesen.

Der Kläger beantragt:

1. festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien aus dem Vertrag vom 17. Oktober 2009 noch besteht;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, auf dem Grundstück in ………die vier Wechselrichter der Photovoltaikanlage des Klägers mit den Seriennummern ……….. an die östliche Wand der Sattelkammer im ersten Obergeschoss des Pferdeboxengebäudes, die die Begrenzungswand zur Toilette des Reiterstübchens darstellt, fachgerecht installieren und in Betrieb nehmen zu lassen. Dabei sind sämtliche Kabel und alle weiterhin erforderlichen Vorrichtungen für einen Betrieb mit allen fünf Wechselrichtern, d. h. neben den benannten den weiteren Wechselrichter mit der Seriennummer……, zu installieren. Die Montage und Inbetriebnahme der Wechselrichter selbst hat sich auf die 4 Wechselrichter mit den ………zu beziehen;

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.006,07 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm aus der Deaktivierung vom 18. September 2017 und der Demontage zwischen dem 18. September 2017 und dem 25. September 2017 der im Antrag zu 1 [recte: zu 2] bezeichneten fünf Wechselrichter der Photovoltaikanlage entstanden sind und entstehen werden;

5. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 1.242,84 € an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, und widerklagend, den Kläger zu verurteilen,

1. die auf den Dächern der Südseite des Boxengebäudes auf dem Grundstück in 14641 Nauen installierte Photovoltaikanlage fachgerecht zu demontieren und von dem Grundstück zu räumen;

2. an die Beklagten als Gesamtgläubiger 1.800,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 750 € seit dem 5. Januar 2018 und aus jeweils 150 € seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni sowie 1. Juli und 1. August 2018;

3. an die Beklagten als Gesamtgläubiger bis zur Erfüllung des mit dem Widerklageantrag zu 1 geltend gemachten Anspruchs eine monatliche Nutzungsentschädigung von 150 € zu zahlen, jeweils zum Ersten der Monate ab dem 1. September 2018.

Sie behaupten, der „Defekt“ der Anlage am 18. September 2017 sei ein Brand in einem der fünf Wechselrichter gewesen, der eine erhebliche Brandgefahr auch für das Gebäude und die Tiere mit sich gebracht habe. Es sei unerheblich, ob sie die Anlage danach – wegen der nicht nachgewiesenen Versicherung, und nach der entsprechenden Erklärung des Klägers vom 25. September 2017 berechtigterweise – deaktiviert hätten oder fachgerecht abgebaut; in dem einen wie dem anderen Fall hätte der Kläger keine Einnahmen erzielen können; um Kosten des Wiederanbringens gehe es dem Kläger ja nicht. Auch müsse der Kläger einer Verlegung der Wechselrichter etwa aufgrund baulicher Maßnahmen nicht zustimmen, was er aber gleichwohl getan habe. Sie hätten noch am 30. September 2018 erklärt, die nicht betroffenen Wechselrichter könnten ohne weiteres wieder angebaut werden; der defekte liege zur Abholung bereit. Entscheidend aber sei die Nichtvorlage einer genügenden Haftpflicht-Police; auch sei die Versicherung offenbar erst nachträglich erweitert worden. Die Geltendmachung ihres Zurückbehaltungsrechts sei nicht unverhältnismäßig angesichts der möglicherweise drohenden Schäden für die Gebäude und die Pferde.

Sie sind der Ansicht, der Zahlungsrückstand berechtige sie zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Der Pachtrückstand betrage inzwischen 1.800 €. Ein Zurückbehaltungsrecht habe nicht bestanden. Der Kläger mit seiner Verweigerungshaltung habe sich selbst zuzuschreiben, dass die Klärung der Versicherungsfrage sich so lange hingezogen habe. Sie erklären vorsorglich erneut die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung des Mietvertrages aus Gründen des Zahlungsverzuges.

Entscheidungsgründe

I.

Klage und Widerklage sind zulässig. Das gilt nach der Anpassung des Klageantrags nunmehr auch hinsichtlich der Widerklage zu 3.

II.

1.

Die Klage ist im Antrag zu 1 begründet. Denn es ist festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Mietverhältnis auf der Grundlage des als Anlage K1 eingereichten Mietvertrages vom 17. Oktober 2009 besteht.

a)

Zwar ist der Mietvertrag nicht unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Er ist vielmehr zwischen dem Kläger als Mieter und den vormaligen Eigentümern des Grundstücks als Vermieter geschlossen worden. Auch ist der Vertrag nicht kraft Gesetzes in den Mietvertrag auf die Beklagten übergeleitet worden. Die von dem Kläger hierfür herangezogene Vorschrift des § 566 BGB gilt schon seinem Wortlaut nach, doch auch seiner systematischen Stellung im Untertitel 2 des Titels 5 in Abschnitt 8 des zweiten Buchs des BGB nur für „Mietverhältnisse über Wohnraum“. Hierzu gehören weder die in Rede stehende Dachfläche, die der Kläger zum Aufstellen der Photovoltaikanlage gemietet hat, noch der zugehörige Raum zur Unterbringung der Wechselrichter und weiteren Komponenten.

Allerdings sind die Beklagten unstreitig in den von den Voreigentümern abgeschlossenen Mietvertrag eingetreten. Davon gingen sie auch bei dem Entstehen und im Laufe der letztlich zu diesem Verfahren führenden Auseinandersetzung ist, in der die Parteien einander zur Erfüllung des Mietvertrages anhielten, und zwar der Kläger die Beklagten zur Gewährung des vertraglich geschuldeten Gebrauchs und diese wiederum ihn zur Erfüllung seiner Pflichten zur Vorlage der Versicherungspolice und zur Zahlung der Pacht.

b)

Das Vertragsverhältnis ist nicht aufgelöst, insbesondere nicht durch die Kündigungserklärungen der Beklagten.

Ihnen stand kein Recht zur Kündigung zu. Insbesondere war – und ist – der Kläger nicht in Verzug mit der Zahlung der von ihm geschuldeten Miete bzw. hier Pacht im Sinne der §§ 543 Abs. 1 und 3 Nr. 3 sowie 573 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Zwar ist die vertraglich auf 150 € im Monat bestimmte Miete nicht gemäß § 536 Abs. 1 BGB auf null gemindert. Denn das setzte, dem Wortlaut der Vorschrift gemäß, einen Mangel der Mietsache voraus. Dem steht es nach ihrem Absatz 3 gleich, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen wird. Weder das eine noch das andere liegt hier aber vor. Die Mietsache selbst, die Dachfläche bzw. der für die Technik erforderliche Raum, ist nicht mangelhaft. Sie wird dem Kläger lediglich vorenthalten, und dies nicht aufgrund des Rechtes eines Dritten, sondern durch die Beklagten selbst.

Indes begründet dies ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers an der von ihm geschuldeten Zahlung gemäß § 320 BGB (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, § 536 BGB Rdnr. 6 und 36). Hinsichtlich der bereits vergangenen Zeiträume liegt hingegen Unmöglichkeit vor, die die Beklagten als Vermieter nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit und entsprechend § 326 Abs. 1 BGB die Gegenleistungspflicht des Klägers zum Erlöschen bringt. Diese bleibt auch nicht in jedenfalls entsprechender Anwendung des § 326 Abs. 2 BGB bestehen. Denn das setzte voraus, dass der Kläger als Sachleistungsgläubiger für den Umstand, auf Grund dessen die Beklagten nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Daran fehlt es. Denn die Beklagten waren weder zur Demontage noch auch nur zur Außerbetriebnahme der gesamten Anlage berechtigt.

Ohne Zweifel und auch von dem Kläger nicht bestritten kam den Beklagten zwar das Recht zu, den offenbar defekten Wechselrichter außer Betrieb zu nehmen und so eine sonst drohende konkrete Gefährdung ihres Eigentums abzuwehren. Das berechtigte sie aber nicht zur Außerbetriebnahme der gesamten Anlage, und noch weniger zu ihrer Demontage. Dass dies technisch nicht erforderlich war, hat der Kläger in ausreichender Weise unter anderem mit Vorlage der Stellungnahme des ganz unbestritten technisch sachverständigen Zeugen S dargetan, dem Errichter der Anlage. Diese hat den Beklagten noch am 18. September 2017, dem Tag des offenbaren Brandes des Wechselrichters, mitgeteilt, dass dessen leicht zu bewirkende Außerbetriebnahme genüge, um der Gefahr zu begegnen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nur unsubstantiiert vermutet, die Abschaltung eines Wechselrichters habe Auswirkungen auch auf die anderen und die Anlage insgesamt, und sei daher technisch nicht sicher. Sie geben nicht an, worauf sie sich bei dieser Einschätzung stützen, und setzten sich insbesondere nicht hinreichend mit der Aussage des wie erwähnt offenbar sachverständigen Zeugen S auseinander.

Die Beklagten durften die Anlage auch nicht bis zur Vorlage einer dem Vertrag genügenden Versicherungspolice durch den Kläger außer Betreib setzen. Zwar war der Kläger unstreitig verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten der Vermieter zu unterhalten und ihnen dies auch nachzuweisen. Doch berechtigt schon die Nichtzahlung der Miete als Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht des Mieters den Vermieter nicht zur Zurückhaltung der ihm obliegenden Gebrauchsgewährung, wie schon die Wertung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zeigt, der auch bei einem erheblichen Zahlungsverzug nur zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt, nicht aber auch zur Vorenthaltung der Mietsache (vgl. – indes explizit nur für das Wohnungsmietrecht – Staudinger/J. Emmerich (2018) § 556b BGB, Rdnr. 15). Die nicht (rechtzeitige) Erfüllung der dem Kläger obliegende Pflicht zur Vorlage der Versicherungspolice kann keine weitergehenden Rechte der Beklagten begründen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unsicherheit der weiteren Anlagenbestandteile bestanden wie erwähnt nicht.

Noch weniger waren die Beklagten nach all dem befugt, die Anlage abzubauen und so den Besitz des Klägers an seiner Anlage noch stärker zu stören, § 858 BGB.

2.

Die Klage ist auch im Antrag zu 2 begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einerseits einen vertraglichen Anspruch auf Wiedereinräumung des mit Mietvertrag versprochenen Besitzes an der für die Photovoltaikanlage erforderlichen Dachfläche und des ebenfalls erforderlichen Technikraums, bzw. der entsprechenden Wandflächen.

Andererseits hat der Kläger gegen die Beklagten einen auf Naturalrestitution gerichteten Anspruch auf Schadensersatz wegen der wie erörtert zu unrecht erfolgten Deaktivierung und Demontage der Anlage, §§ 535, 280 Abs. 1, 249 BGB. Der Anspruch kann sich indes nur auf die nicht defekten Teile der Anlage beziehen und damit nicht auf den am 18. September 2017 in Brand geratenen Wechselrichter. Das berücksichtigt der Klageantrag jedoch.

3.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst auch den notwendigen Ersatz der ihm durch die unberechtigte Deaktivierung und Demontage der Anlage entgangenen Gewinn, § 252 BGB. Diesen hat der Kläger mit 2.006,07 € angegeben, ohne dass die Beklagten seinem im Folgenden näher substantiierten Vortrag zu dieser Frage hinreichend entgegen getreten wären.

4.

Zugunsten des Klägers war ferner festzustellen, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten auch die weiteren Nachteile umfasst, die ihm aus der Deaktivierung und Demontage der vier nicht beschädigten Wechselrichter entstanden sind und entstehen werden. Soweit der Antrag darüber hinausging, war er nach dem Gesagten abzuweisen.

5.

Die Rechtsverfolgungskosten von 1.242,84 € sind als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung vom Schadensersatzanspruch des Klägers umfasst. Sie sind nach § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Klageerhebung zu verzinsen.

III.

Die Widerklage ist nur berechtigt, soweit die Beklagten anteiligen Mietzins für September 2017 fordert, und im Übrigen unbegründet.

1.

Nachdem das Mietverhältnis wie erörtert zwischen den Parteien weiter besteht, haben die Beklagten keinen Anspruch auf Räumung aus § 546 BGB.

2.

Die Beklagten haben gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Miete für September 2017 bis zum 18. September 2017 nebst anteiligen Zinsen. Das sind bei einem monatlichen Mietzins von 150 € noch 90 €. Zu verzinsen sind sie ab dem 5. Januar 2018, nachdem dem Kläger erst mit dem Schreiben der Beklagtenvertreter vom 21. Dezember 2017 die maßgebliche Kontoverbindung der Beklagten bekannt gegeben wurde unter gleichzeitiger Fristsetzung bis zum 4. Januar 2018.

Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch besteht nach dem Gesagten nicht: Der Kläger kann die Zahlung des Mietzinses bis zur Erfüllung seines Leistungsanspruchs zurückhalten, derweil der Mietzinsanspruch für vergangene Zeiträume jeweils gemäß § 326 BGB wegen Unmöglichkeit der rückwirkenden Gebrauchsgewährung erlischt.

3.

Hinsichtlich der künftigen Zahlungen kann eine Verurteilung nicht erfolgen, solange der Kläger zur Zurückhaltung der Miete aus § 320 BGB berechtigt ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klageabweisung im Feststellungstenor zu 4 hinsichtlich des defekten Wechselrichters fällt kostenmäßig nicht ins Gewicht, derweil die teilweise Verurteilung des Klägers zur Zahlung der anteiligen Nutzungsentschädigung für September 2017 verhältnismäßig geringfügig ist angesichts des gesamten Streitwertes von 26.505 €. Dessen Festsetzung berücksichtigt zum einen die aus den Gründen des Beschlusses vom 4. Mai 2018 mit bis zu 16.600 € bemessenden Klageanträge und zum anderen die mit gesamt 9.900 € anzusetzenden Widerklageanträge auf Räumung (1.800 € gemäß § 41 Abs. 2 GKG) und auf Zahlung (1.800 € gemäß 43 GKG) sowie auf künftige Zahlung (6.300 € nach 9 ZPO); die Werte sind jeweils nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen.

Die Vollstreckbarentscheidung beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO sowie auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 und 711 ZPO.

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