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Windernergieanlage – Prospekthaftung – Schadensberechnung

LG Stade, Az.: 3 O 8/14, Urteil vom 14.01.2016

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits wie folgt: die Kläger/innen zu 1, 40, 41, 101 zu je 2 %; die Kläger/innen zu 2, 3, 6, 8, 9, 11, 13, 17, 24, 33, 44, 46, 47, 49, 53, 54, 61, 62, 63, 65, 71, 72, 88, 94, 95 zu je 0,9 %; die Kläger/innen zu 4, 19, 26, 29, 31, 32, 34, 35, 37, 42, 45, 48, 57, 58, 59, 64, 67, 75, 76, 77, 78, 81, 84, 91, 92, 93, 98 zu je 0,5 %; die Kläger/innen zu 5, 20, 23, 36 zu je 1 %; die Kläger/innen zu 7, 21, 66, 70, 73 zu je 0,2 %; der Kläger zu 10 zu 0,9 %; die Kläger/innen zu 12, 14, 25, 28, 38 zu je 1,1 %; die Kläger/innen zu 15, 16, 27, 69 zu je 1,5 %; die Kläger/innen zu 18, 68, 83 zu je 2,3 %; der Kläger zu 22 zu 3,1 %; die Klägerin zu 30 zu 1,7 %; die Kläger/innen zu 43, 52, 87, 90 zu je 1,3 %; die Kläger/innen zu 50, 51, 60, 74, 100 zu je 0,6 %; die Kläger/innen zu 39, 56, 79, 85, 96 zu je 0,5 %; der Kläger zu 80 zu 3,2 %; die Kläger/innen zu 55, 82, 97 zu 1,1 %; der Kläger zu 86 zu 6,5 %; die Klägerin zu 89 zu 1,8 %; die Klägerin zu 99 zu 1,6 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; in Bezug auf die Vollstreckung gegen die Kläger/innen 1, 15, 16, 18, 22, 27, 30, 40, 41, 43, 52, 68, 69, 80, 83, 86, 87, 89, 90, 99 und 101 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den übrigen Klägern/innen wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit ihrem Beitritt als Kommanditisten zu der W. GmbH & Co. KG (im Folgenden „Beteiligungsgesellschaft“) im Jahre 2003 geltend.

Die Beklagten sind Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 ist Komplementärin, der Beklagte zu 2 ist Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft.

Die Beteiligungsgesellschaft betreibt einen Windpark zwischen Harz und Werra nahe der Ortschaft B.. Dieser besteht aus acht Windkraftanlagen (im Folgenden auch „WEA“) des Typs Enercon E-66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98 Metern.

Die Kläger zeichneten in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 jeweils Beitrittserklärungen zu der Beteiligungsgesellschaft. Die Beteiligungen der Kläger lauten jeweils auf Kommanditanteile in unterschiedlicher nomineller Höhe zwischen 5.000 € und 90.000 €. Zusätzlich zu dem gezeichneten Nominalbetrag der Beteiligung wurde von den Klägern jeweils ein Agio in Höhe von 5 % des Beteiligungsbetrages gezahlt. Die Einzelheiten der Beteiligungen der Kläger ergeben sich aus der Aufstellung in der Anlage K3, auf die Bezug genommen wird.

Für die Beteiligungen wurden zwei unterschiedliche Laufzeiten angeboten:

Für die sog. „Kurzläufer“ wurde eine Laufzeit von 12,5 Jahren, d. h. bis zum 31.12.2015, angeboten. Insoweit wurde mit den Anlegern bereits zum Zeitpunkt des Beitritts vereinbart, dass die Kommanditbeteiligung zu einem Preis von 106 % des Kommanditkapitals mit Wirkung zum 1.1.2016 an die U. AG verkauft und abgetreten wird. Ein zu diesem Zeitpunkt ggf. negatives Kapitalkonto musste nicht ausgeglichen werden (vgl. § 19 des Gesellschaftervertrages, Zeichnungsschein und Kauf- und Abtretungsvertrag gemäß Prospekt, S. 44, 50, 52 sowie S. 19 „Ausscheiden“; Anlage K4).

Im Übrigen („Langläufer“) war die Beteiligung grundsätzlich auf Dauer angelegt. Eine Kündigung war gemäß § 4 (3) des Gesellschaftsvertrages frühestens zum 31.12.2008 möglich. Für diesen Fall enthält § 20 des Gesellschaftsvertrages Regelungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters nach dem Wert der Beteiligung (vgl. Anlage K4, dort S. 40, 44).

Der Mindestkommanditeinlage betrug gemäß § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages 5.000 € und war in voller Höhe einzuzahlen.

Die Beteiligungsentscheidung der Kläger erfolgte jeweils auf der Grundlage des Prospekts vom 19.5.2003. Für den Inhalt und die Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Der Prospekterstellung lagen die Windgutachten der a. für Windenergie vom 18.12.2002 (vgl. Anlage K5), des Ingenieurbüros C. vom 20.7.2001 (vgl. Anlage K6) sowie die ergänzende Ertragsprognose des Ingenieurbüros C. vom 17.1.2002 (Anlage K7) zugrunde.

Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 27.12.2012 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle die Durchführung eines Güteverfahrens wegen Schadensersatzforderungen aufgrund von fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung (vgl. für die Einzelheiten Anlage K1). Das Verfahren wurde aufgrund des Beschlusses der Gütestelle vom 16.7.2013 erfolglos beendet (vgl. Anlage K2).

Die Kläger sind der Ansicht, der Prospekt sei fehlerhaft und die Beklagten würden daher wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz haften. Es bestünden folgende Prospektfehler:

Verschweigen zusätzlicher vier Windenergieanlagen

Windernergieanlage - Prospekthaftung – Schadensberechnung
Symbolfoto: joegough/Bigstock

Es seien vier im Gesamtwindpark zusätzlich errichtete Windenergieanlagen im Prospekt verschwiegen worden. Von diesen gingen weitere Abschattungseffekte aus. Hierüber hätte aufgeklärt werden müssen. Im Prospekt sei aber nur von 19 WEA die Rede. 22 WEA seien bereits in den Windgutachten berücksichtigt worden (vgl. Anlagen K5, K6). Die WEA Nr. 23 bis 26 seien nicht berücksichtigt worden, obwohl sie den Initiatoren bekannt gewesen seien. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 vom 28.8.2013 (Anlage K12, vgl. dort S. 6 f.). Außerdem seien die WEA Nr. 23 und 24 bereits im Jahre 2003 fertiggestellt worden und die Genehmigungen für die Anlagen 25 und 26 seien bereits im Sommer 2003 beantragt worden. Es seien auch von Anfang an die technischen Voraussetzungen geschaffen worden, weitere Anlagen zu errichten und anzuschließen.

Die WEA Nr. 23 bis 26 würden aufgrund zusätzlicher Abschattungseffekte für die Beteiligungsgesellschaft einen Minderertrag von 1,1185 % begründen, wie sich aus dem von der Beteiligungsgesellschaft in Auftrag gegebenen Gutachten der G. GmbH vom 20.3.2013 ergebe (vgl. Anlage K9, Klagschrift S. 30).

Verschweigen darüber hinaus noch zu erwartender Windenergieanlagen

Den Initiatoren sei bei Prospekterstellung ferner bekannt gewesen, dass darüber hinaus zusätzliche WEA in diesem Park mit weiteren Abschattungseffekten geplant gewesen seien. Dies ergebe sich aus der Projektbeschreibung vom 14.8.2002 (vgl. Anlage K11, dort Ziff. 3) sowie dem Schreiben vom 28.8.2013 (vgl. Anlage K12, S. 6, 7).

Die Realisierung der zusätzlichen Anlagen sei auch von den Beklagten aktiv betrieben worden. Zuletzt seien in 2013 noch fünf Anlagen errichtet worden. Inzwischen seien in dem Windpark nach Kenntnis der Kläger insgesamt 35 WEA in Betrieb. Hieraus folge ein Minderertrag durch Abschattungseffekte von 6,7853 % (vgl. Seite 34 der Klagschrift).

Die fehlende Aufklärung hierüber im Prospekt sei ein schwerwiegender Fehler. Es hätte zumindest ein zusätzlicher Abschlag von 3,5 % bei der Prognose im Prospekt vorgenommen werden müssen.

Verschweigen der erforderlichen vorübergehenden Drosselung der Anlagen

In bestimmten Zeiten des Jahres sei es erforderlich, die Anlagen aus Immissionsschutzgründen teilweise zu drosseln (sog. schalloptimierter Betrieb). Dies sei im Prospekt nicht mitgeteilt worden. Nach dem Genehmigungsbescheid sei die Auflage erteilt worden, dass während des Betriebs der benachbarten Getreidetrocknungsanlage sieben WEA im schalloptimierten Betrieb zu fahren seien. Hieraus würden sich Mindereinnahmen von 1,56 % jährlich ergeben (vgl. Seite 38 der Klageschrift).

Soweit der Einfluss der Getreidetrocknungsanlage in der Projektbeschreibung (vgl. Anlage K11) Berücksichtigung gefunden habe, sei dies unerheblich, da es auf den Prospekt ankomme. Die Richtigkeit des insoweit von den Beklagten vorgelegten Gutachtens der a. vom 22.2.2003 (Anlage B2) werde bestritten. Selbst wenn dies richtig sei, ergebe sich hieraus ein zusätzlicher Minderertrag von 2,7 %.

Fehlerhafte Wiedergabe der Windgutachten

Die Windgutachten seien im Prospekt fehlerhaft wiedergegeben worden.

Es fehle ein auf die Leistungskennlinie bezogener Abschlag (vgl. S. 39 ff. der Klageschrift). Hier hätte ein weiterer Abschlag von 5 % angesetzt werden müssen.

Die Schwankung des Windenergieangebotes in einzelnen Jahren in Höhe von 15 % sei nicht berücksichtigt worden (vgl. S. 42 f. der Klageschrift).

Im Gutachten C. sei zudem ein Sicherheitsabschlag von 10 % empfohlen (vgl. Seite 15 der Anlage K6) und nicht von 6 % wie im Prospekt in der Tabelle auf S. 7 angegeben. Ein solcher sei an keiner Stelle des Gutachtens empfohlen worden. Die Formulierung in dem Ergänzungsgutachten könne entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in den empfohlenen 10 % mehrere Positionen enthalten gewesen seien.

Für Netzverluste sei kein Abschlag erfolgt. Diese seien aber mit 3 % zu beziffern. Es werde eine über 10 km lange Kabeltrasse zum Umspannwerk verwendet, die zu erheblichen Netzverlusten führe.

Die fehlerhaften Ansätze führten zu einem jährlichen Mindererlös von 2,12 % (vgl. S. 44 der Klageschrift).

Verschweigen von Kosten für Außenanlagen und Ausgleichsmaßnahmen

Die Angaben zu den Kosten für Außenanlagen und Ausgleichsmaßnahmen seien fehlerhaft, weil diese laut S. 38 des Prospekts zu den Aufgaben der technischen Betriebsführerin gehörten. Dies suggeriere, dass mit deren Bezahlung auch diese Kosten abgedeckt seien. Tatsächlich würden die Kosten aber gesondert bezahlt. In den Jahren 2003 bis 2009 seien für hierfür 31.918,15 € bzw. 4.559,74 € im Jahresdurchschnitt angefallen. Diese führe zu einem jährlichen Mindererlös von 0,18 % (vgl. S. 47 der Klageschrift).

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Fehlerhafte Angabe zu Sicherheitspuffern bei der Finanzierung

Bei den Ausführungen auf S. 27 des Prospekts sei bei den Darlehen ein Zinszuschlag als Sicherheitspuffer angegeben, der in der Prognoserechnung nicht beibehalten worden sei. Dort sei ein geringer Zins berücksichtigt worden (4,45 % statt 4,75 % bzw. 4,3 % statt 4,5 %). Auf die tatsächlich gezahlten Zinsen komme es – entgegen der Ansicht der Beklagten – demgegenüber nicht an.

Auch sei die jährliche Verwaltungsgebühr von 0,16 % der Darlehensrestschuld beim Darlehen der Deutschen Ausgleichsbank nicht erwähnt worden.

Insgesamt würden sich hieraus Mindererträge in Höhe von 1,5 % jährlich ergeben (vgl. S. 50 der Klageschrift).

Fehlerhafte Angabe der kalkulierten Reparaturkosten

Die Angaben zu den Reparaturkosten seien zu optimistisch und nicht hinreichend vorsichtig, wie es in dem Prospekt auf S. 13 heiße. Es hätte in der Wirtschaftlichkeitsberechnung (S. 30 ff. d. Prospekts) ein zusätzlicher Sicherheitspuffer von 2,5 % der jährlichen Erträge berücksichtigt werden müssen (vgl. S. 52 der Klageschrift).

Fehlerhafte Angabe der Kosten des Wartungsvertrages

Bei den Wartungskosten werde im Prospekt auf S. 30 eine jährliche Steigerung von 1 % angenommen. Im Wartungsvertrag sei indes bereits im Vorwege einer möglichen Preisanpassung von 3,9 % zugestimmt worden (vgl. Anlage K15, S. 4 ff.). Es hätte daher im Prospekt eine jährliche Preissteigerung von jedenfalls 3 % berücksichtigt werden müssen. Im Prospekt sei auch die Rede davon, dass die Kosten „vertraglich gesichert“ seien (vgl. Prospekt S. 31, Fn. 9), was aus den vorstehenden Gründen falsch sei. Über die gesamte Laufzeit ergebe sich daraus eine Mindereinnahme von jährlich 0,93 % (vgl. S. 55 der Klageschrift).

Verschweigen eines Sondervorteils für die „G.“

In dem Generalübernehmervertrag (Anlage K16) zwischen der G. mbH & Co. KG und der Beteiligungsgesellschaft sei ein Pauschalpreis von 18.8 Mio. € vereinbart. Die hierin kalkulierten Kosten seien aber gar nicht in der veranschlagten Höhe angefallen (Kosten der Infrastruktur nur ca. 2,2 Mio. € statt ca. 5 Mio. €; Bau von 26 statt der ursprünglich geplanten 17 WEA).

Der Betrag ergebe sich aus dem als Anlage zur E-Mail der Zeugin W. vom 17.10.2013 übermittelten Papier, das zwischen dem Beklagten zu 2 und Herrn V., der u. a. Geschäftsführer der Bekl. zu 1 sei, ausgehandelt worden sei.

Ferner folge der Betrag aus dem Gutachten der Rechtsanwälte Brandi vom 29.10.2012 (Anlage K30, dort S. 5), der danach wiederum auf eine Mitteilung von Herrn V. zurückgehe.

Hieraus würden sich umgerechnet jährliche Mindereinnahmen von 6,7 % ergeben.

Zudem liege hierin ein versteckter Sondervorteil für die G., der hätte offengelegt werden müssen. Die Beklagten seien in der Pflicht, insoweit ggf. die tatsächlichen Kosten vorzutragen.

Fehlerhafte Angabe der Vergütung der kaufmännischen Betriebsführung

Die Angaben im Prospekt auf S. 38 zur Vergütung der Betriebsführung seien fehlerhaft. Die tatsächliche Vergütung liege etwa um jährlich 24.586 € höher als im Prospekt angegeben, woraus sich ein jährlicher Minderertrag von 0,97 % ergebe (vgl. ergänzend S. 19 f. des Schriftsatzes vom 20.10.2015). Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf zurückziehen, dass diese in der Ergebnisprognose (S. 30 Prospekt) anders dargestellt sei.

Fehlerhafte Angabe zu den zusätzlichen Erträgen für vorfristige Inbetriebnahme

Es werde auf S. 3, 7 und 9 des Prospekts suggeriert, dass vier Anlagen bereits vorzeitig in Betrieb gehen würden und dies bei der Prognoserechnung nur aus Vorsichtsgründen nicht berücksichtigt worden sei, den Anlegern aber ggf. zugute kommen würde.

Tatsächlich sei aber vertraglich vereinbart gewesen, dass 85 % der Erlöse aus einer vorzeitigen Inbetriebnahme der Generalübernehmerin, also der G. mbH & Co. KG, zustehen würden (Anlage K17). Für die Anleger verblieben daher nur 15 %, obwohl im Prospekt etwas anderes vermittelt worden sei.

Hieraus ergebe sich eine jährliche Mindereinnahme von 0,64 % (vgl. S. 62 der Klageschrift).

Nach dem Vertrag mit der E., dem Lieferant der WEA, hätten dieser zudem für drei Jahre etwaige Mehrerträge zugestanden, die sich gegenüber den Prognosen im Windgutachten C. ergeben hätten (vgl. Anlage K31, dort Nr. 12). Dies sei aber tatsächlich nicht eingetreten.

In der Summe würden sich aus allen vorstehenden fehlerhaften Angaben im Prospekt für die Anleger Mindereinnahmen von insgesamt 25,81 % p. a. ergeben (vgl. S 63 ff. der Klageschrift).

Die Summe der vorstehenden fehlerhaften Einzelpunkte führe dazu, dass bei Kenntnis eine Zeichnung der Beteiligung durch die Kläger zu diesen Bedingungen nicht erfolgt wäre. Die Kläger hätten daher einen Anspruch auf Schadensersatz. Sie seien so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie in Kenntnis der wahren Sachlage ihre Vertragspartner zu einem günstigeren Vertragsabschluss bewegt hätten.

Da sie einen Minderertrag von 25,81 % hätten, hätten sie auch entsprechend weniger investiert. Aus Vorsichtsgründen werde der Schaden aber auf der Grundlage von Mindereinnahmen von 9 % berechnet. Unter Berücksichtigung des internen Zinsfußes von 7,87 % ergebe sich bei einer entsprechenden Abzinsung des Anlagebetrages für die „Langläufer“ (20 Jahre) ein Wert des Anlagebetrages von nur 46 % und für die „Kurzläufer“ (12,5 Jahre) von 39 % des jeweiligen Nennbetrages.

Für die Berechnung des jeweiligen Schadens der Kläger, der der jeweiligen Klagforderung entspricht, wird auf die Anlage K3 ergänzend Bezug genommen.

Den Klägern stehe ferner ein angemessener Zins von 4 % p. a. auf die jeweilige Klagforderung ab dem Tag der Beteiligung zu, da die Kläger den ersparten Betrag anderweitig mindestens in festverzinslichen Wertpapieren angelegt hätte. Dieser Zins werde hier für alle Kläger pauschal ab 1.1.2004 geltend gemacht, da die Beteiligung jeweils im zweiten Halbjahr 2003 erfolgt sei. Soweit die Kläger die Anlage mit einem Darlehen finanziert hätten, stehe ihnen insoweit der jeweilige Darlehenszins zu.

Im Hinblick auf die Begründung der besonderen Klaganträge der Kläger zu 1, 69, 79 und 98 wird auf die Ausführungen auf S. 69 ff. der Klagschrift Bezug genommen.

Es bestehe zudem ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige weitere Schäden, da der tatsächliche Schaden noch nicht genau beziffert werden könne.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den/die

Kläger/in zu 1) Euro 12.075,00

Kläger/in zu 2) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 3) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 4) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 5) Euro 6.037,50

Kläger/in zu 6) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 7) Euro 2.047,50

Kläger/in zu 8) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 9) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 10) Euro 5.670,00

Kläger/in zu 11) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 12) Euro 7.245,00

Kläger/in zu 13) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 14) Euro 7.245,00

Kläger/in zu 15) Euro 9.660,00

Kläger/in zu 16) Euro 9.660,00

Kläger/in zu 17) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 18) Euro 14.490,00

Kläger/in zu 19) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 20) Euro 6.037,50

Kläger/in zu 21) Euro 2.047,50

Kläger/in zu 22) Euro 19.320,00

Kläger/in zu 23) Euro 6.037,50

Kläger/in zu 24) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 25) Euro 7.245,00

Kläger/in zu 26) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 27) Euro 9.660,00

Kläger/in zu 28) Euro 7.245,00

Kläger/in zu 29) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 30) Euro 11.180,77

Kläger/in zu 31) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 32) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 33) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 34) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 35) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 36) Euro 6.037,50

Kläger/in zu 37) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 38) Euro 7.245,00

Kläger/in zu 39) Euro 3.622,50

Kläger/in zu 40) Euro 12.075,00

Kläger/in zu 41) Euro 12.075,00

Kläger/in zu 42) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 43) Euro 8.190,00

Kläger/in zu 44) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 45) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 48) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 49) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 50) Euro 4.095,00

Kläger/in zu 51) Euro 4.095,00

Kläger/in zu 52) Euro 8.190,00

Kläger/in zu 53) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 54) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 56) Euro 3.622,50

Kläger/in zu 57) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 58) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 59) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 60) Euro 4.095,00

Kläger/in zu 61) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 62) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 63) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 64) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 65) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 66) Euro 2.047,50

Kläger/in zu 67) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 68) Euro 14.490,00

Kläger/in zu 69) Euro 9.660,00

Kläger/in zu 70) Euro 2.047,50

Kläger/in zu 71) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 72) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 73) Euro 2.047,50

Kläger/in zu 74) Euro 4.095,00

Kläger/in zu 75) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 76) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 77) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 78) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 79) Euro 3.622,50

Kläger/in zu 80) Euro 20.475,00

Kläger/in zu 81) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 82) Euro 6.142,50

Kläger/in zu 83) Euro 14.490,00

Kläger/in zu 84) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 85) Euro 3.622,50

Kläger/in zu 86) Euro 40.162,50

Kläger/in zu 87) Euro 8.190,00

Kläger/in zu 88) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 89) Euro 11.233,46

Kläger/in zu 90) Euro 8.190,00

Kläger/in zu 91) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 92) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 93) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 94) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 95) Euro 4.830,00

Kläger/in zu 96) Euro 3.622,50

Kläger/in zu 97) Euro 6.142,50

Kläger/in zu 98) Euro 2.415,00

Kläger/in zu 99) Euro 10.237,50

Kläger/in zu 100) Euro 4.095,00

Kläger/in zu 101) Euro 12.075,00

jeweils nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 01.01.2004 bis zur Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 46. Euro 4.830,00 und an die Klägerin zu 47. Euro 4.830,00 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 6% seit dem 01.09.2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber in Höhe von 6% zu zahlen.

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 55. Euro 6.142,50 nebst Zinsen in Höhe von 5% auf den Betrag von Euro 1.950,00 für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis zur Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz , mindestens aber in Höhe von 5% sowie weitere Zinsen in Höhe von 4% auf einen Betrag in Höhe von Euro 4.237,50 seit dem 01.01.2004 bis Rechtshängigkeit und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den jeweiligen Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der diesen – bzw. im Falle der Kläger zu 1., 69., 79. und 98. auch den Zedenten – aus der Kommanditbeteiligung an Fa. W. GmbH & Co. KG und insbesondere der Überzahlung des Kommanditanteils entstanden ist oder noch entsteht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Angaben im Prospekt seien nicht fehlerhaft.

Verschweigen zusätzlicher vier Windenergieanlage

Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe sei Stand der Planung gewesen, dass 22 WEA gebaut würden. Auf dieser Basis seien auch die Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgt und dies sei auch so im Prospekt dargestellt worden (S. 6, S. 17 des Prospekts). Die Errichtung der Anlagen Nr. 23 bis 26 sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht sichergestellt gewesen. Im Jahre 2003 sei der Zubau weiterer Anlagen von der Gemeinde B. nicht genehmigt worden. Hinreichend konkrete Planungen für weitere Anlagen, die in dem Prospekt hätten Berücksichtigung finden können, habe es noch nicht gegeben. Genehmigungsanträge für die WEA Nr. 23 und 24 seien auch erst nach Prospektherausgabe im Juni bzw. Juli 2003 gestellt worden. Diese seien auch erst am 22.9.2003 in Betrieb genommen worden. Bei Herausgabe des Prospekts sei die zusätzliche Errichtung allenfalls eine Möglichkeit gewesen. Eine Aufklärungspflicht habe daher nicht bestanden. Der Genehmigungsantrag für die WEA Nr. 23 sei zudem von dem Landwirt R. gestellt worden und dieses Projekt sei dann im Sommer 2003 auf die G. übertragen worden (vgl. Anlage B9b).

Die WEA Nr. 25 und Nr. 26 seien von der Firma e GmbH geplant worden. Hiervon habe Herr V. erst im Sommer 2003 überhaupt Kenntnis erlangt. Insoweit sei eine Übertragung auf die G. erst in 2004 bzw. Ende 2003 erfolgt. Die Inbetriebnahme sei jedenfalls erst Ende 2004 gewesen.

Der Beklagte zu 2 müsse sich ein etwaiges Wissen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 auch nicht zurechnen lassen.

Unabhängig davon seien die von den Klägern angegebenen Ertragsminderungen von 1,1118 % p. a. aufgrund zusätzlicher Abschattungseffekte auch unerheblich. Zudem würden diese bestritten.

Verschweigen darüber hinaus noch zu erwartender Windenergieanlagen

Es sei erst im Frühjahr 2004 für die Jahre 2005 und 2006 ein weiterer Zubau konkret geplant worden (vgl. Anlage B1). Auch aus der Anlage K12 ergebe sich nichts anderes. Zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe sei dies vollkommen unklar gewesen, es habe daher insoweit keine Aufklärungspflicht bestanden. Auch wäre es nicht möglich gewesen, eine etwaige Erweiterung des Windparks in den Jahren 2009 bis 2013 bereits in die Prognoseberechnung in 2003 bzw. früher in den Windgutachten (2001, 2002) zu berücksichtigen.

Unabhängig davon sei der klägerseits deswegen geforderte zusätzliche Abschlag von 3,5 % der Höhe nach vollkommen aus der Luft gegriffen.

Schließlich sei dieses Thema auch bereits Gegenstand der Gesellschafterversammlung am 11.5.2006 gewesen (vgl. Anlage B11b). Hier sei auf die grundsätzliche Möglichkeit weiteren Zubaus hingewiesen worden. Etwaige sich aus dem Zubau ergebende Ansprüche seien daher jedenfalls verjährt.

Verschweigen der erforderlichen vorübergehenden Drosselung der Anlagen

Nach der extra in Auftrag gegebenen Untersuchung der a. vom 22.2.2003 (vgl. Anlage B2) wirke sich der schalloptimierte Betrieb nur in Höhe von ca. 0,135 % p. a. aus. Eine Nichtberücksichtigung im Prospekt sei daher unerheblich, weil diese für eine Anlageentscheidung irrelevant sei.

Die Getreidetrocknungsanlage sei zudem seit Inbetriebnahme des Windparks nur in ganz geringem Ausmaß betrieben worden und diese sei inzwischen schallisoliert worden, so dass sich das Risiko von Leistungseinbußen gar nicht realisiert habe.

Fehlerhafte Wiedergabe der Windgutachten

Ein auf die Leistungskennlinie bezogener Abschlag sei nicht in den dem Prospekt zugrunde liegenden Gutachten beziffert worden. Eine Angabe im Prospekt sei daher nicht zwingend, insbesondere nicht in der klägerseits geforderten Höhe von 5 %, für die es keine Grundlage gebe. Die Ausführungen in den Gutachten a. und C. seien allenfalls unverbindliche Empfehlungen. Dies ergebe sich bereits aus den Formulierungen. Die Kläger hätten auch nicht substantiiert dargetan, woraus sich der zusätzliche Abschlag von 5 % überhaupt ergeben solle. Aus den vorgelegten allgemeinen Analysen (vgl. Anlagen K27, K28) folge gerade, dass seinerzeit der vorgenommene pauschale Abschlag von 10 % allgemein üblich gewesen sei. Es könne den Beklagten daher nicht im Nachhinein vorgeworfen werden, dass sie entsprechend der seinerzeit üblichen Praxis verfahren seien. Zudem sagten die allgemeinen Ausführungen nichts über die konkreten Verhältnissen im streitgegenständlichen Windpark aus. Schließlich sei die Leistungskennlinie auch durch das DEWI im September 2001 vermessen worden und habe dem Gutachten C. bereits zugrunde gelegen (vgl. Anlage K7, S. 3, Tabelle unten). Ein zusätzlicher Abschlag sei daher nicht erforderlich gewesen.

Der im Gutachten C. genannte Sicherheitsabschlag von 10 % umfasse auch Abschläge für Berechnungsmethode, Eigenverbrauch, Service und Netzverluste. Dies sei im Prospekt nur in Einzelpositionen aufgeschlüsselt worden. Es ergebe sich aus den drei Positionen der Tabelle auf Seite 7 des Prospekts eine Summe von 9,7 %. Die geringfügige Abweichung sei unerheblich und basiere auf den eigenen Erfahrungen der Prospektherausgeber. Die Empfehlungen des Gutachters seien auch nur für den „Regelfall“ angegeben. Im Übrigen habe die tatsächliche Verfügbarkeit der Anlage bei 99 % gelegen und sei damit besser als prospektiert gewesen.

Die Schwankungen des Windenergieangebotes in einzelnen Jahren von 15 % seien für die Anlageentscheidung unerheblich. Auf diese allgemeine Gefahr sei im Prospekt auch hingewiesen worden. Dass die Ertragswerte auf S. 7 des Prospekts unrichtig seien, sei von den Klägern auch gar nicht behauptet worden.

Verschweigen von Kosten für Außenanlagen und Ausgleichsmaßnahmen

Die von den Klägern angeführten Kosten von 31.918,15 € seien keine zusätzlichen laufenden Kosten. Es habe sich hierbei um Kosten für Auflagen des Bebauungsplanes gehandelt. Diese Arbeiten seien auch nicht von der technischen Betriebsführerin vertragsgemäß geschuldet gewesen, so dass Zusatzkosten angefallen seien. Dies sei auch in den Gesellschafterversammlungen am 23.9.2011 und 25.1.2012 bereits abschließend geklärt worden (vgl. Anlagen K14a, B13a).

Ein jährlicher Mindererlös von 0,18 % , wie von den Klägern angenommen, würde daher hieraus nicht resultieren. In dieser Höhe wären etwaige Mindererlöse im Übrigen auch irrelevant für die Anlageentscheidung.

Fehlerhafte Angabe zu Sicherheitspuffern bei der Finanzierung

Die Angaben zu den Zinssätzen der ERP- bzw. DTA-Darlehen seien richtig, wie sich aus den Darlehensverträgen ergebe (vgl. Anlage B3). Es seien vertraglich feste Zinsen bis 2013 vereinbart gewesen. Es habe daher kein Anlass bestanden, in den Ertragsprognosen von anderen Zahlen auszugehen. Zudem sei im Prospekt auf S. 29 darauf hingewiesen worden, dass Abweichungen bei den Zinssätzen noch möglich seien, da die Darlehensverträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Tatsächlich sei sogar eine Zinsreduzierung auf 2,82 % ab 29.1.2013 erreicht worden (vgl. Anlage B4).

Schließlich sei der Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung Gegenstand der Gesellschafterversammlungen am 11.5.2007 und 6.6.2008 gewesen (vgl. Anlage B15). Es sei daher jedenfalls Verjährung eingetreten.

Auch die Verwaltungskosten für das DTA-Darlehen iHv. 0,16 % seien im Prospekt auf Seite 28 als Teil der Bankgebühren berücksichtigt worden. Eine gesonderte Ausweisung im Prospekt sei nicht erforderlich und auch nicht üblich gewesen. Dies sei auch Gegenstand der Gesellschafterversammlung am 28.5.2009 gewesen, so dass Ende 2012 insoweit Verjährung eingetreten sei.

Fehlerhafte Angabe der kalkulierten Reparaturkosten

Es sei auf S. 13 des Prospekts auf das Risiko der Änderung der Reparaturkosten hingewiesen worden. Die Kläger behaupten schon nicht, dass die tatsächlichen Reparaturkosten höher gewesen seien als prospektiert. Der von den Klägern geforderte zusätzliche Abschlag von 2,5 % sei nicht zu rechtfertigen.

Fehlerhafte Angabe der Kosten des Wartungsvertrages

Die Prognose im Prospekt zu den Wartungskosten sei nicht fehlerhaft gewesen. Unabhängig von den vertraglichen Regelungen im Wartungsvertrag, die lediglich eine Möglichkeit der Preisanpassung von 3,9 % vorgesehen habe, sei es tatsächlich zu Preissteigerungen von durchschnittlich 1,6 % in den Jahren 2003 bis 2013 gekommen. Die auf Erfahrungswerten basierende Berücksichtigung von 1 % p. a. im Prospekt sei daher ausreichend gewesen. Es ergebe sich auch nicht der von den Klägern errechnete Minderertrag.

Verschweigen eines Sondervorteils für die „G.“

Der klägerische Vortrag, dass die Kosten der Errichtung nur bei ca. 2.2 Mio. € statt 18.8 Mio. € gelegen hätten, sei falsch. Soweit der Betrag von 2.2 Mio. € genannt worden sei, habe sich dies nur auf die externe Parkverkabelung bezogen (vgl. Anlage B5). Die Zusammensetzung des Festpreises von 18.8 Mio. € ergebe sich aus der Anlage B6. Den Beweis für abweichende tatsächliche Kosten hätten die Kläger auch nicht erbracht. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus dem Rechtsanwalts-Gutachten (Anlage K30), da sich dieses schon nicht auf Prospektfehler beziehe und auch nur auf nicht belegte Mitteilungen des Herrn V. Bezug nehme. Auf Seite 7 dieses Gutachtens werde dann auch ausgeführt, dass nicht belegt sei, wie hoch die tatsächlichen Kosten der Infrastruktur gewesen seien.

Unabhängig davon habe insoweit keine Aufklärungspflicht bestanden, da im Prospekt zutreffend der Festpreis von 18,8 Mio. € offengelegt und bei den Berechnungen zugrunde gelegt worden sei. Dies sei Grundlage der Anlageentscheidung der Kläger gewesen. Auf die Unrichtigkeit etwaiger hierin enthaltener bzw. einkalkulierter Einzelpositionen komme es nicht an. Hieraus könne sich kein Prospektfehler ergeben.

Fehlerhafte Angabe der Vergütung der kaufmännischen Betriebsführung

Die Vergütungen seien auf S. 30 des Prospekts richtig angegeben worden; allerdings sei die technische und die kaufmännische Betriebsführung dort zusammengefasst worden. Die Beträge entsprächen aber den vertraglichen Vereinbarungen. Dies sei auch in der Gesellschafterversammlung am 23.9.2011 bereits abschließend geklärt worden (vgl. Anlage K14a). Auch wenn hier eine Abweichung zu S. 38 des Prospekts bestehe, sei dieser Fehler jedenfalls nicht erheblich.

Fehlerhafte Angabe zu den zusätzlichen Erträgen für vorfristige Inbetriebnahme

Es sei an keiner Stelle des Prospekts behauptet worden, dass eine vorzeitige Inbetriebnahme der WEA zu zusätzlichen Erträgen für die Anleger führen würde. Dies sei auch in der Liquiditätsprognose auf Seiten 30 ff. des Prospekts nicht berücksichtigt worden. Ausschüttungen sollten hiernach erst ab dem Jahre 2004 erfolgen. Eine falsche Erwartung sei daher bei den Anlegern durch den Prospekt nie geweckt worden.

Auf die Mehrerlösklausel E. sei auf S. 20 und 38 im Prospekt deutlich hingewiesen worden.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass letztlich keine maßgeblichen Prospektfehler bestehen würden.

Es fehle im Übrigen auch an der Kausalität, da die Kläger schon nicht behaupten würden, dass sie die Anlage nicht gezeichnet hätten, wenn ihnen die behaupteten Prospektfehler bekannt gewesen wären. Denn selbst wenn sie nur mit einem geringeren Kapitaleinsatz hätten zeichnen wollen, wären die Prospektfehler für die grundsätzliche Kaufentscheidung nicht maßgeblich gewesen.

Der von den Klägern behauptete Schaden bestehe auch in der geltend gemachten Höhe nicht.

Für die „Kurzläufer“ bestehe eine vertragliche Rückkaufverpflichtung zu einem Kaufpreis von 106 % des Anlagebetrages zum 31.12.2015. Sie würden damit bereits besser gestellt, als wenn sie die Anlage nicht erworben hätten. Denn sie erhielten einen garantierten Ertrag von 6 % und dürften die bereits erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 20 % der Einlage zusätzlich behalten. Ein Schaden wegen eines Minderwerts scheide daher für diese Kläger von Vornherein aus.

Auch für die „Langläufer“ gebe es keinen Minderwert der Beteiligung. Es sei schon nicht dargetan, dass der Wert der Beteiligungen zum Zeitpunkt der Zeichnung um 9 % geringer gewesen sei. Ein Rückschluss aus den prospektierten Ertragsprognosen lasse sich insoweit nicht ziehen. Es gebe auch gar keinen Marktwert für die Beteiligung, auf den die behauptete prozentuale Minderung berechnet werden könnte. Der Preis, der auf dem „Zweitmarkt“ hätte ggf. für die Anteile erzielt werden können, sei schon nicht dargelegt worden. Aber auch hieraus ließe sich kein Rückschluss auf den objektiven Marktwert der Anlage ziehen. Es sei letztlich jedenfalls schon nicht dargetan, dass die Anlage den behaupteten Minderwert gehabt habe.

Zudem seien in den Jahren 2003 bis 2013 ca. 90 % der prognostizierten Winderträge auch tatsächlich erzielt worden, was zeige, wie genau die Prognose seinerzeit bereits gewesen sei.

Nebenforderungen in der verlangten Höhe stünden den Klägern nicht zu, da davon auszugehen sei, dass sie das Geld in einer vergleichbaren Anlageform investiert hätten.

Die Ansprüche seien im Übrigen auch verjährt. Der Güteantrag vom 28.12.2012 habe den Anspruch nicht hinreichend genau bezeichnet. Die einzelnen Ansprüche seien dort nicht aufgeschlüsselt und beziffert worden. Durch das Güteverfahren sei daher die Verjährung nicht wirksam gehemmt worden.

Auch die kenntnisabhängige Verjährung des § 199 BGB sei eingetreten, da die Kläger jedenfalls zu einzelnen behaupteten Prospektfehlern bereits vorab aus den Protokollen der Gesellschafterversammlungen hinreichende Kenntnis gehabt hätten.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 26.10.2015 das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis zum 15.12.2015 bestimmt.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne) gegen die Beklagten.

a) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert bereits an einer fehlenden hinreichenden Darlegung eines Schadens.

Rechtsfolge einer Haftung aus §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung i.w.S.) ist allenfalls der Ersatz des negativen Interesses. D. h. grundsätzlich kann der Anleger im Falle der Pflichtverletzung durch fehlerhafte Beratung die Rückzahlung des im Vertrauen auf die Richtigkeit des Prospekts eingesetzten Anlagebetrages und den Ersatz etwaiger Folgeschäden verlangen, und zwar Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung. Den Ersatz des Gewinns, den der Anleger sich erhofft hatte, kann er indes nicht ersetzt verlangen (vgl. z. B. OLG Hamm, Urt. v. 20.8.2009 – Az. 27 U 34/09 – Rn. 34, juris, Palandt/Grüneberg¸ § 311 Rn. 55, jew. m.w.N.).

Die Kläger machen hier indes schon nicht das negative Interesse geltend. Sie wollen vielmehr die Anlage behalten und gleichzeitig im Ergebnis so gestellt werden, als wäre die aus ihrer Sicht aufgrund der Prognosen im Prospekt geschuldete Erfüllung einer Ertragszusage eingetreten. Hiermit machen sie allerdings ein Erfüllungsinteresse geltend, das ihnen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht zusteht.

Die Kläger setzten bei ihrer Schadensberechnung zwar nicht direkt die nach ihrer Auffassung nach dem Prospekt konkret zu erwartenden Erträge ins Verhältnis zu den tatsächlich erzielten Erträgen (so der dem OLG Hamm a.a.O. zugrundeliegende Fall). Die Kläger korrigieren vielmehr die in dem Prospekt enthaltende Ertragsprognose um die nach ihrer Auffassung fehlerhaften Positionen und ermitteln so einen vorzunehmenden Gesamtabschlag von 25,81 %. Hieraus ziehen sie den Schluss, dass aufgrund der in dieser Höhe (prognostisch) zu erwartenden Mindererlöse auch der Wert der Beteiligung bei Zeichnung der Kommanditanteile im zweiten Halbjahr 2003 entsprechend niedriger gewesen sei. Deshalb hätten die Kläger einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätten sie ihre Beteiligung seinerzeit zu dem nach ihrer Auffassung „richtigen“, also um 25,81 % niedrigeren Wert gezeichnet. Allerdings legen sie den jeweiligen Klagforderungen nicht den vollen ermittelten Minderwert von 25,81 % zugrunde, sondern nur einen Minderwert von 9 %.

Dieser Berechnung kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst einmal machen die Kläger hiermit tatsächlich ein Erfüllungsinteresse, allerdings in abgewandelter Gestalt geltend. Denn sie gehen bei der Berechnung von der Grundüberlegung aus, dass die in dem Prospekt enthaltene Ertragsprognose als gewissermaßen feste Rendite einen fixen wertbildenden Faktor für die Beteiligung darstellt. Statt dies für die Schadensberechnung direkt mit den tatsächlichen Erlösen zu vergleichen, was offenkundig eine Geltendmachung des Erfüllungsinteresses wäre, wird der behauptete Mindererlös lediglich zurückgerechnet auf den Anlagebetrag bei Zeichnung. Dies mag die eigentliche Geltendmachung eines Erfüllungsinteresses zwar kaschieren, ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass hier nicht das negative Interesse geltend gemacht wird. Es geht insoweit nicht um den Schutz des Vertrauens bei der Anlageentscheidung, sondern um die Geltendmachung der aus Sicht der Kläger zu geringen Rendite. Ob sie dies durch eine direkte Gegenüberstellung der ihrer Ansicht nach zugesagten mit den tatsächlichen Erträgen oder aber gewissermaßen durch eine „Einpreisung“ in den „Kaufpreis“ tun, ist letztlich unerheblich.

Es handelt sich zudem bei der gezeichneten Kommanditbeteiligung offenkundig und ausweislich der Ausführungen im Prospekt um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken, bis hin zum Totalverlust. Die in dem Prospekt enthaltenen Renditeberechnungen sind daher ersichtlich lediglich Prognosen. Diese können daher schon deswegen nicht in der von den Klägern vorgenommenen Weise als fixe Berechnungsgrundlagen für einen etwaigen Schaden zugrunde gelegt werden. Die Beteiligung an einer solchen Kommanditgesellschaft wie der Beteiligungsgesellschaft beinhaltet schon vom Grundansatz her keine Renditezusagen. Die in den Prospekten angestellten Ausführungen und Prognosen sind vielmehr Entscheidungsgrundlagen für oder gegen eine Beteiligung an der Gesellschaft und der von dieser betriebenen Unternehmung (vgl. auch BGH, Urteil v. 1.3.2004 – II ZR 88/02 –, Rn. 26, juris). Deshalb müssen diese Angaben zwar ein zutreffendes und vollständiges Bild über alle entscheidungserheblichen Umstände vermitteln (vgl. BGHZ 79, 337, 344 f.; BGH, Urteil v. 1.3.2014, II ZR 88/02, Rn. 22, juris, m.w.N.), dies schützt indes nur die Anlageentscheidung als solche und vermittelt gerade keinen irgendwie gearteten Anspruch auf Erfüllung der im Prospekt angestellten Renditeprognosen. War der Prospekt fehlerhaft und wurde daher die Anlageentscheidung auf falscher Grundlage getroffen, kann diese ggf. im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs auf das negative Interesse durch Rückabwicklung der Beteiligung und Ersatz etwaiger Mehrkosten korrigiert werden. Es kann indes nicht – wie hier – verlangt werden, die Beteiligung zu behalten und zusätzlich einen Mindererlös oder – wie hier – einen aus den vorstehenden Gründen auf nicht tragfähiger Grundlage berechneten Minderwert ersetzt zu bekommen (vgl. insoweit auch OLG Celle, Urteil v. 10.6.2015, 9 U 169/14, S. 13, S. 17 f., sowie sämtliche Parallelentscheidungen des OLG Celle zu dieser Beteiligung).

Hinzu kommt, dass der von den Klägern angenommene Anspruch, die Beteiligung zum Anlagezeitpunkt zu einem geringeren Betrag „erwerben“ zu können, auch entgegensteht, dass hier kein frei handelbares Gut erworben wurde. Nach § 5 (3) des Gesellschaftsvertrages beträgt der Mindestanlagebetrag 5.000 € und die jeweils gezeichnete (nominelle) Kommanditeinlage ist in voller Höhe einzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag sieht auch kein Disagio vor, so dass die allgemeinen Überlegungen der Kläger hierzu vorliegend nicht durchgreifen. Es hätte daher schon formal gar nicht die Möglichkeit bestanden, den Klägern eine nominell höhere Anlage zu einem „geringeren Preis“ zu überlassen. Dies kann auch nicht nachträglich über eine Teilrückzahlung des Anlagebetrages als Schadensersatz erfolgen. Da dies eine teilweise Rückzahlung der Kommanditeinlage im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB darstellen würde, würde insoweit auch die persönliche Haftung der Kläger im Außenverhältnis zu Gläubigern der Beteiligungsgesellschaft wieder aufleben.

Für die „Kurzläufer“ kommt vorliegend hinzu, dass die betreffenden Kläger (vgl. Anlage K3) zum 31.12.2015 ihre Beteiligung nicht nur zu einem Preis von 106 % des Anlagebetrages bereits zurückveräußert haben, sondern auch keine sonstigen Ausgleichszahlungen geschuldet haben. Das heißt, dass weder ein Ausgleich etwaiger negativer Kapitalkonten noch eine Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen erfolgen musste. Aufgrund dieses im Gesellschaftsvertrag sowie in dem bei Zeichnung bereits jeweils abgeschlossenen Kauf- und Abtretungsvertrag (vgl. Anlage K4, S. 44, 53 f.) begründeten Anspruchs der Kläger kann ihnen ein Schaden im Rahmen des negativen Interesses schon nicht entstanden sein. Ihnen wird durch diese Regelung bereits das unternehmerische Risiko weitgehend abgenommen und durch die Rückkaufverpflichtung in Höhe von 106 % des Beteiligungsbetrages sogar eine feste Renditezusage gegeben. Da vorliegend daneben – unstreitig – sogar noch Ausschüttungen während der Laufzeit erfolgt sind, die diese Kläger ebenfalls behalten dürfen, ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, wodurch ihnen noch ein ausgleichsfähiger Vertrauensschaden entstanden sein soll.

Den Klägern kann aufgrund der Klaganträge auch nicht etwa das negative Interesse in Form einer Rückabwicklung sowie des Ersatzes etwaiger Mehrkosten zugesprochen werden. Dies wäre ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da eine solche Rückabwicklung nicht verlangt wurde und im Vergleich zu dem formulierten Klageziel ein „Aliud“ darstellen würde (vgl. auch OLG Hamm a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

b) Die Kammer teilt auch die Auffassung der Kläger zu den Prospektfehlern letztlich nicht, wobei dies aus den vorstehenden Gründen auch dahingestellt bleiben kann. Gleichwohl soll zu den wesentlichen Aspekten hier im Folgenden noch Stellung genommen werden.

(1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher im allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ 79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; BGH ZIP 2000, 296, 297). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, dass die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind. Maßgeblich ist insoweit auch das von dem Prospekt vermittelte Gesamtbild der Beteiligung (BGHZ 71, 284, 287 f.; BGH, Urteil v. 1.3.2004 – II ZR 88/02 –, Rn. 22, juris).

Die Beklagten haben als Gründungsgesellschafter auch dafür einzustehen, dass gegenüber den Anlegern im vorstehenden Sinne zutreffende und vollständige Angaben gemacht werden. Sie haften insofern auch für etwaige Fehler der beim Vertrieb der Anlage tätigen Erfüllungsgehilfen (vgl. insb. BGH, Urteile v. 14.5.2012 und 24.2.2015 – II ZR 69/12 und II ZR 104/13, Rn. 11 bzw. 34, juris; OLG Hamm, Urteil v. 5.2.2015 – 34 U 265/12, Rn. 227, juris;).

Der Anleger hat insoweit den vollen Beweis einer Verletzung der Aufklärungspflicht zu erbringen, den zur Aufklärung Verpflichteten trifft aber eine sekundäre Darlegungslast, er muss zunächst darlegen, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05. März 2015 – 6 U 207/12 –, Rn. 74, juris; Palandt/Grüneberg, § 280 Rn. 36 und 50). Die Beklagten haben hier zu den einzelnen von den Klägern geltend gemachten Prospektfehlern jeweils im Einzelnen vorgetragen. Soweit sie hiermit ihrer sekundären Darlegungslast genügt haben, wäre es sodann Sache der Kläger gewesen, diesen Vortrag erforderlichenfalls zu widerlegen (siehe hierzu sogleich).

(2) Auf der Grundlage des vorstehenden Maßstabes sieht die Kammer im Ergebnis auch keine durchgreifenden Prospektfehler.

Verschweigen zusätzlicher vier Windenergieanlage

Die Genehmigungsanträge für die WEA Nr. 23 bis 26 sind unstreitig erst nach Prospektherausgabe gestellt worden (06./07.2003). Die WEA Nr. 23, 25 und 26 wurden zudem nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten ursprünglich von anderen Personen/Unternehmen geplant und erst Mitte 2003 bzw. noch später von der G. übernommen. Dem konnten die Beklagten schon nicht hinreichend entgegentreten. Aus der klägerseits vorgelegten Anlage K12 (Schreiben des Geschäftsführers aus 2013) ergibt sich in Bezug auf die zusätzlichen Anlagen zudem, dass insoweit eine Ausschreibung der Gemeinde B. zur Genehmigung zusätzlicher Anlagen in diesem Windparkgebiet erfolgt ist. Es wird in dem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass sich die Generalunternehmerin G. hieran beteiligt habe, um den Zuschlag an andere Anbieter zu verhindern. Zeitlich lag dies nach Prospektherausgabe. G. hat insofern auch nur auf die Initiative der Gemeinde reagiert und nicht von sich aus aktiv die Errichtung verfolgt, so dass man hieraus schließen könnte, es seien bereits bei Prospektherausgabe im Mai 2003 ganz konkrete Pläne vorhanden gewesen, von denen zudem eine maßgebliche Beeinträchtigung des hiesigen Projekts hätten ausgehen müssen.

Jedenfalls geht von den vier zusätzlichen WEA auch nur eine unerhebliche Beeinträchtigung aus, die von den Klägern selbst nur auf 1,18 % p. a. Ertragsminderung geschätzt wird, was zudem bestritten ist. Eine solche geschätzte Beeinträchtigung in dieser Größenordnung erscheint indes für die Anlageentscheidung unerheblich. Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung der Kläger, dass es allein für die Frage der Kausalität im Einzelfall von Bedeutung ist, ob eine Angabe im Prospekt von wesentlicher Bedeutung ist. Vielmehr ist – wie eingangs bereits ausgeführt, bereits für die Beurteilung des Prospekts relevant, dass dieser ein zutreffendes Bild über diejenigen Umstände vermittelt, „die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind“ (BGH aaO.). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass über jedwede denkbare Beeinträchtigung des Projekts im Prospekt aufgeklärt wird.

Es war im Prospekt auch kein Hinweis auf ein allgemein bestehendes Risiko, dass weitere WEA in dem Gebiet errichtet werden könnten und hiervon ggf. Abschattungseffekte ausgehen könnten, erforderlich. Die Kläger werfen den Beklagten insoweit konkret auch allein Prospektfehler vor. Soweit sie sich zuletzt darauf beziehen, dass auf die Aufklärungspflichtverletzung zum Zeitpunkt des jeweiligen Beitritts der Kläger abzustellen sei, ist hierzu schon nichts vorgetragen. Wie die Beitritte der einzelnen Kläger erfolgt sind und ob und in welcher Form in diesem Zusammenhang weitere (ggf. fehlerhafte) Aufklärung erfolgt ist, ist nicht vorgetragen. Allein vorgetragen und unstreitig ist, dass die Beitritte auf der Grundlage des Prospekts erfolgt sind. Dass insoweit Anlass bestanden hätte, den Prospekt vor Aushändigung an die Kläger zu überarbeiten und zu aktualisieren ist weder behauptet worden noch hinreichend ersichtlich. Dass in einem geeigneten Gebiet ggf. weitere Windkraftanlagen errichtet werden, ist zudem auch für den durchschnittlichen Anleger, insbesondere für denjenigen, der sich unternehmerisch beteiligen will, naheliegend.

Verschweigen darüber hinaus noch zu erwartende Windenergieanlagen

Es ist seitens der Kläger schon nicht hinreichend dargetan, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe tatsächlich konkrete Planungen über weitere WEA bereits bestanden, die entsprechend hätten berücksichtigt werden können. Dass hier in den Jahren 2009 bis 2013 zusätzliche Erweiterungen auf letztlich 33 WEA erfolgt sind, stand in 2003 konkret noch nicht fest. Ausweislich der Anlage B1 gab es in 2004 lediglich Überlegungen zu einer Realisierung weiterer Anlagen in 2005 und 2006. Soweit die technischen Möglichkeiten für Erweiterungen bereits von Anfang an berücksichtigt worden sein sollten, folgt hieraus nichts anderes.

Zudem dürfte insoweit Verjährung auch eingetreten sein, sofern man dies anders beurteilen würde. Es wurde in der Gesellschafterversammlung am 11.5.2006 ausweislich des Protokolls (Anlage B11b, dort S. 4) konkret danach gefragt, ob mit der Errichtung weiterer WEA in der Nähe des Windparks zu rechnen sei, was unter Bezugnahme auf den Raumordnungsplan bejaht wurde. Die Kenntnis des Protokollinhalts wurde seitens der Kläger nicht in Abrede gestellt. Unterstellt es hätte in dem Prospekt auf die Möglichkeit der Errichtung weiterer WEA in diesem Gebiet hingewiesen werden müssen, was unterblieben ist, hätten die Kläger jedenfalls seit dem hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen im Sinne des § 199 BGB. Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Gläubiger alle Einzelheiten kennt (Palandt/Ellenberg, § 199 Rn. 28). Da sich der Umstand der Möglichkeit der Errichtung weiterer WEA aus dem öffentlich zugänglichen Raumordnungsplan ergibt, war für die Kläger zu diesem Zeitpunkt von dem von ihnen vertretenen Standpunkt aus auch hinreichend deutlich, dass den Beklagten diese Möglichkeit von Anfang an bewusst gewesen sein müsste. Etwaige hierauf gestützte Schadensersatzansprüche wären daher mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt und gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar.

Verschweigen der erforderlichen vorübergehenden Drosselung der Anlagen

Die Beklagten haben als Anlage B2 das Zusatzgutachten der a. vom 22.2.2003 vorgelegt. Hiernach soll realistischer Weise nur von einer Ertragseinbuße in Höhe von ca. 0,135 % p. a. auszugehen sein. Dies ist eine für die Anlageentscheidung unerhebliche Abweichung. Die Kläger bestreiten lediglich die Richtigkeit dieses Gutachtens. Das ist zur Begründung eines Prospektfehlers nicht ausreichend. Die Beklagten haben mit Vorlage des Gutachtens substantiiert vorgetragen. Es wäre Sache der Kläger, die Unrichtigkeit insoweit konkret darzulegen und zu beweisen. Es fehlt indes schon an substantiiertem Vortrag dazu, warum das Zusatz-Gutachten falsch sein soll.

Fehlerhafte Wiedergabe der Windgutachten

Auch insoweit sieht die Kammer letztlich keine durchgreifenden Fehler, obwohl die Darstellung der Windgutachten im Prospekt (vgl. dort S. 7 oben) sicherlich Anlass zur Erhebung von Bedenken gegeben hat.

Allerdings ist zunächst einmal im Ausgangspunkt festzustellen, dass die Berechnung des Energieertrages eines Windparks schwierig und mit vielen Unsicherheiten behaftet ist. Dies ist auch für den Laien und insbesondere den an einer Beteiligung an einem solchen Projekt interessierten Anleger offenkundig. Unsicherheiten bei der Windhäufigkeit und -stärke und die – jedenfalls zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Beteiligung in 2003 – fehlende langfristige Erfahrung mit solchen Projekten drängen sich für den durchschnittlichen Anleger schon nach der Alltagserfahrung unmittelbar auf. Unabhängig davon müssen die Ergebnisse der den Prospektangaben zugrunde liegenden Windgutachten hinreichend zutreffend dargestellt werden (vgl. zum Vorstehenden auch OLG Hamm, Urt. v. 29.7.2003, 27 U 121/05, juris, Rn. 43 ff.). Allerdings handelt es sich auch bei dem Gutachten letztlich um Prognosen und Empfehlungen an die Prospektherausgeber. Die Umsetzung der Angaben in den Prospekt obliegt ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Die Ergebnisse der Gutachter müssen nicht unreflektiert 1:1 übernommen werden, sie dürfen allerdings auch nicht verfälscht, insbesondere nicht geschönt oder irreführend dargestellt werden.

Im Hinblick auf die Höhe des allgemeinen Sicherheitsabschlages im Gutachten C. hält die Kammer die Umsetzung im Prospekt noch für vertretbar. Es wurde zwar im Ausgangsgutachten vom 20.7.2001 auf S. 15 ein Abschlag von 10 % empfohlen. Dieser sollte neben Abschlägen für Parkeffekte, Netzverluste und Stillstandzeiten angesetzt werden. Letztere werden allerdings von dem Gutachter schon nicht konkret beziffert, sondern nur allgemein benannt. In dem Schreiben von C. vom 17.1.2002 (Anlage K7) ist demgegenüber sodann neben dem Abschlag für die Parkeffekte ein Abschlag von 10 % für „u. a. Berechnungsmethode, Eigenverbrauch, Service, Netzverluste“ empfohlen. Hier gehen die Gutachter mithin davon aus, dass dieser pauschale Abschlag die weiteren Risiken beinhaltet und hinreichend berücksichtigt. Eine konkrete Bezifferung der einzelnen Positionen erfolgt auch hier nicht. Es erscheint vor diesem Hintergrund daher nicht zu beanstanden, wenn im Prospekt letztlich ein allgemeiner Sicherheitsabschlag von 6 %, ein Verfügbarkeitsabschlag von 2 % und ein Abschlag für Leitungsverluste/Eigenverbrauch von 1,7 % angesetzt werden, die in der Summe 9,7 % ergeben und daher nur unwesentlich hinter dem von C. zuletzt angeführten pauschalen Abschlag von insgesamt 10 % zurückbleiben. Dass ein solcher pauschaler Abschlag seinerzeit üblich war, wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt.

Ein Vergleich mit dem Gutachten a. ergibt zudem, dass auch dort die im Prospekt aufgeführten Abschläge für Verfügbarkeit und Eigenverbrauch nicht konkret genannt werden.

Es mag kritisiert werden, dass bereits die Gutachten im Hinblick auf die erforderlichen Abschläge teilweise vage und unkonkret bleiben. Eine verfälschende oder geschönte Darstellung dieser Ergebnisse im Prospekt kann vor diesem Hintergrund indes nicht tragfähig begründet werden.

Dies gilt im Ergebnis auch für den von den Klägern geforderten zusätzlichen Sicherheitsabschlag für die Leistungskennlinie.

Beide Gutachten weisen lediglich auf Unsicherheiten in Bezug auf die Leistungskennlinien des Herstellers hin. Laut C. (vgl. dort S. 14) sollten diese „ggf. in Rechnung gestellt werden“. Lt. a. (vgl. dort S. 19) sollte „ein zusätzlicher, auf die Leistungskennlinie bezogener Sicherheitsabschlag angesetzt werden“. Konkrete Vorschläge zur Höhe gab es auch hier nicht. Die Kläger wollen einen Abschlag von 5 % angesetzt wissen. Die Beklagten meinen demgegenüber, ein solcher sei nicht erforderlich, denn es sei eine Vermessung der Leistungskennlinie durch die DEWI (Deutsches Wind-Energie-Institut) im September 2001 erfolgt und die Ergebnisse hätten dem Zusatz-Gutachten C. vom 17.1.2002 zugrunde gelegen. Diesen Vortrag der Beklagten hält die Kammer für schlüssig und nachvollziehbar, da sich aus der Anlage zum Schreiben von C. vom 17.1.2002 (vgl. Tabelle unter auf S. 1 der Anlage) auf die Messung der DEWI Bezug genommen wird. Dem sind die Kläger wiederum nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

In Bezug auf den von den Klägern monierten Sicherheitsabschlag für Leitungs- und Netzverluste sieht die Kammer ebenfalls keinen Prospektfehler. Entgegen der Annahme der Kläger sind die Leitungsverluste in der Position „Eigenverbrauch“ (Abschlag 1,7 %) in der Tabelle auf Seite 7 des Prospekts enthalten. Dies ergibt sich aus dem vorangehenden erläuternden Text auf Seite 6 des Prospekts.

Hinzu kommt, dass – wie oben bereits ausgeführt – in den zugrunde liegenden Windgutachten keine konkreten Empfehlungen enthalten sind. Im Gutachten a. gibt es hierzu überhaupt keine Aussage. Im Gutachten C. (vgl. dort S. 14) wird insoweit zwar ein Abschlag empfohlen, allerdings wird keine Höhe angegeben. Für den von den Klägern insoweit verlangten zusätzlichen Abschlag von 3 % gibt es daher vor diesem Hintergrund schon keine belastbare Grundlage.

Auch in Bezug auf den von den Klägern angeführten zusätzlichen Abschlag für das schwankende Windangebot ergibt sich kein Prospektfehler. Soweit die Kläger insoweit auf S. 17 des Gutachtens C. Bezug nehmen, so handelt es sich hierbei nur um allgemeine Ausführungen in Bezug auf mögliche Schwankungen der Winderträge, die bis zu 15 % in einzelnen Jahren ausmachen könnten. Besonderheiten des hier streitgegenständlichen Standortes sind dabei nicht angesprochen worden.

Schließlich wird auf S. 9 f. des Prospekts („Chancen und Risiken“) zudem auf den schwankenden Windertrag als allgemeines Risiko für die Ertragsprognose ausreichend deutlich hingewiesen.

Verschweigen von Kosten für Außenanlagen und Ausgleichsmaßnahmen

Die Beklagten haben insoweit dargelegt, dass es sich bei den unter diesem Punkt angesprochenen Kosten nicht um solche der Pflege der Außenanlagen handelt, sondern diese auf Auflagen aus dem Bebauungsplan zurückgehen und nicht von dem Vertrag der technischen Betriebsführerin umfasst sind. Die Kläger behaupten insoweit lediglich etwas anderes, treten dem (sekundären) Vortrag der Beklagten aber nicht hinreichend entgegen. Es gibt hierzu auch keine Beweisangebote.

Fehlerhafte Angabe zu Sicherheitspuffern bei der Finanzierung

Die Kläger werfen der Beklagten hier vor, in der Ergebnisprognose mit falschen Zinssätzen für die Darlehen gerechnet zu haben (4,45 % statt 4,75 % bzw. 4,3 % statt 4,5 % wie auf S. 29 des Prospekts behauptet). Ausweislich der als Anlage B3 vorgelegten Darlehensverträge betragen die Zinssätze tatsächlich 4,1 % bzw. 4,25 % und liegen damit jedenfalls deutlich unter den o. g. Zinssätzen. Ein Nachteil kann sich daher hieraus für die Kläger keinesfalls ergeben haben.

Unabhängig davon wurde auf Seite 29 des Prospekts darauf hingewiesen, dass die Verträge noch nicht geschlossen sind und daher sowohl höhere als auch niedrigere Zinsen möglich sind.

Die ebenfalls noch monierte fehlende Verwaltungsgebühr für die Darlehen von 0,16 % p. a. wurde nach dem schlüssigen Vortrag der Beklagten im Investitionsplan (S. 28 des Prospekts) in der Zeile (3) berücksichtigt. Dem ist von den Klägern schon nicht substantiiert entgegengetreten worden.

Beachtliche Prospektfehler ergeben sich hieraus daher ebenfalls nicht.

Fehlerhafte Angabe der kalkulierten Reparaturkosten

Es wird auf S. 13 des Prospekts gerade darauf hingewiesen, dass die in der Prognose angesetzten Reparaturkosten ggf. nicht ausreichend sein könnten. Inwiefern die Kosten hier konkret falsch eingeschätzt worden sein sollen und inwiefern sich im Nachhinein ggf. höhere Kosten ergeben haben sollen, wird klägerseits schon nicht vorgetragen. Unabhängig davon hätte sich in einem solchen Fall aber auch nur das Risiko realisiert, auf das auf S. 13 des Prospekts hingewiesen wurde. Hieraus ergibt sich kein Prospektfehler.

Fehlerhafte Angabe der Kosten des Wartungsvertrages

Es ist unstreitig, dass in dem Wartungsvertrag eine Preisanpassungsregelung enthalten ist, die ohne weiteres eine Preissteigerung von 3,9 % p. a. zulässt; im Prospekt wurde indes nur eine Steigerung von 1 % p. a. in der Ergebnisprognose berücksichtigt.

Die Beklagten tragen hierzu aber nachvollziehbar vor, dass es tatsächlich in den Jahren 2003 bis 2013 nur zu Preissteigerungen von durchschnittlich 1,6 % p. a. gekommen sei und hiermit auch nach Erfahrungswerten zu rechnen gewesen sei. Die Preisanpassungsklausel im Vertrag lasse nur die Möglichkeit von Preiserhöhungen zu, es sei aber kein Automatismus.

Auch insoweit haben die Kläger die tatsächlichen Steigerungswerte schon nicht substantiiert widerlegen können. Aus der geringfügigen Abweichung von 0,6 % zu der im Prospekt angenommenen Steigerung in der Prognoserechnung ergibt sich allein aber kein Prospektfehler. Diese Abweichung liegt im „normalen“ Prognoserisiko. Es ist – entgegen der Ansicht der Kläger – vor dem vorstehenden Hintergrund auch unerheblich, worauf die Erfahrungen der Beklagten zu den Preissteigerungen konkret beruhten. Jedenfalls haben sich diese Erfahrungen offensichtlich als durchaus zutreffend erwiesen.

Verschweigen eines Sondervorteils für die „G.“

Soweit die Kläger behaupten, dass ein zusätzlicher Erlös für die Generalunternehmerin wegen tatsächlich geringerer Herstellungskosten für die Infrastruktur als ursprünglich kalkuliert, erzielt worden sei, ist auch dieser Einwand im Ergebnis unbeachtlich. Es ist unstreitig und ergibt sich auch aus dem Prospekt, dass mit der Generalunternehmerin ein Pauschalpreis von 18.8 Mio. € vereinbart und auch gezahlt worden ist. Hierauf basieren auch die Prognoseberechnungen im Prospekt. Es war aus dem Prospekt auch bekannt, wer der Generalunternehmer ist und dass dieser zu der G. gehört (vgl. S. 7, 20, 38). Auf dieser Basis haben die Anleger ihre Anlageentscheidung getroffen. Es ist gerade der Sinn und Zweck einer Pauschalpreisvereinbarung, dass etwaige Mehrkosten zu Lasten des Generalunternehmers gehen, aber etwaige Minderkosten bei der Herstellung diesem zugutekommen. Es ist nicht zulässig, im Nachhinein einzelne Positionen der Leistung herauszugreifen und aus etwaigen Minderkosten einen Prospektfehler zu konstruieren. Es muss im Prospekt auch nicht offengelegt werden, welchen Gewinn der (zur G. gehörende) Generalunternehmer mit der schlüsselfertigen Errichtung des Windparks ggf. erzielt. Dass dieser hiermit einen erheblichen Gewinn erzielen will, ist offenkundig. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen offenzulegenden „Sondervorteil“. Unabhängig davon sind die von den Klägern angenommenen geringeren Herstellungskosten auch streitig und nicht belegt.

Fehlerhafte Angabe der Vergütung der kaufmännischen Betriebsführung

In der Ergebnisprognose ist – unwiderlegt – mit den richtigen Zahlen gerechnet worden (vgl. S. 30 des Prospekts). Dass auf S. 38 ein falscher Betrag angegeben wurde, ist daher letztlich unerheblich. Es ergeben sich hieraus auch keine Nachteile für die Beteiligungsgesellschaft und deren Gesellschafter.

Fehlerhafte Angabe zu den zusätzlichen Erträgen für vorfristige Inbetriebnahme

Alle Berechnungen im Prospekt gehen von Ausschüttungen ab 2004 aus. Dies war die Grundlage der Anlageentscheidung. Konkrete Erwartung maßgeblicher zusätzlicher Einnahmen aus einer früheren Inbetriebnahme sind nicht geweckt worden. Vor diesem Hintergrund ist den Anlegern hier schon kein maßgeblicher Nachteil aus der Vereinbarung mit der Generalunternehmerin entstanden. Der nur auf Schätzung basierende und auf die gesamte Laufzeit umgerechnete Mindererlös von 0,64 % p. a. erreicht zudem schon keine Größenordnung, die für die Anlageentscheidung erheblich sein kann.

Auf die ebenfalls monierte Mehrerlösklausel mit E. wurde im Prospekt zudem ausreichend hingewiesen (vgl. Prospekt S. 20, 38). Diese hat sich nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten zudem wegen geringerer Winderträge ohnehin nicht realisiert.

Schließlich ergibt sich aus den vorstehenden Gründen auch aus der Gesamtschau des Prospekts keine maßgebliche fehlerhafte Darstellung, die eine Haftung der Beklagten tragfähig begründen könnte.

d) Die von den Klägern geltend gemachten Nebenforderungen entfallen jeweils mit der Hauptforderung.

2. Aus den vorstehenden Gründen besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Feststellung der Haftungsverpflichtung der Beklagten für etwaige künftige Schäden.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 11, 711 sowie § 709 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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