AG Düsseldorf, Az.: 22 C 286/15, Urteil vom 13.01.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach der Europäischen Flugverordnung in Anspruch.
Die Kläger buchten für den 20. August 2014 Flüge von J nach E über A. Hierbei sollte der Flug von J nach A in der Zeit von 17.15 Uhr bis 19.35 Uhr stattfinden. Der Flug von A nach E sollte um 20.45 Uhr starten und in E um 21.55 Uhr enden.
Die Kläger behaupten, dass der Flug von J nach A verspätet durchgeführt worden sei, so dass sie ihren Anschlussflug nach E verpasst hätten. Ihr Endziel in E hätten sie deshalb erst gegen 8.41 Uhr am 21. August 2014 erreicht. Der Flug von J nach A sei durch die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 17. Februar 2015 zu zahlen und sie von den Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten, N2, T, Rechtsanwälte in O für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 169,50 Euro zzgl. 19 % MWST i.H.v. 32,21 Euro, insgesamt 201,71 Euro freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ausführender Luftfrachtführer des hier interessierenden Fluges sei nicht sie, sondern die U AG gewesen. Ihrer Auffassung nach sei die Europäische Flugverordnung vorliegend gar nicht anwendbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Den Klägern steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von jeweils 400,00 Euro nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1c, 7 Abs. 1 Satz 1b der EUFlugVO zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Nach den vorgenannten Vorschriften ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung i.H.v. 400,00 Euro zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1500 km übersteigt.
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorstehend genannten Vorschriften auch im Falle einer Flugverspätung am Ankunftsort anzuwenden, wenn diese – wie hier – über eine Verspätung von 3 Stunden hinausgeht. Allerdings ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, weil nicht feststellbar ist, dass sie ausführender Luftfrachtführer war. Der Anspruch aus Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung richtet sich nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dies ist nach Artikel 2b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Nach der Legaldefinition der vorgenannten Vorschrift ist allein entscheidend, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchführt, nicht hingegen, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist.
Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, dass der hier interessierende Zubringerflug durch die Fluggesellschaft U AG mit Sitz in der O-Gasse, C, Schweiz, durchgeführt worden ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, dass diese Fluggesellschaft mit der Beklagten identisch ist, vermag das Gericht dieses Vorbringen nicht nachzuvollziehen. Insbesondere ist es durch keinen nachvollziehbaren Sachvortrag belegt.
Abgesehen davon dürfte ein Anspruch auf Ausgleichsleistung aber auch deshalb ausscheiden, weil die Europäische Flugverordnung vorliegend nicht anwendbar ist. Denn gem. Artikel 3 Abs. 1b gilt die Verordnung, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einen Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten.
So liegt der Fall hier aber nicht, weil die Schweiz nicht Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ist und es sich demzufolge bei der Beklagten auch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handeln kann. Abgesehen davon würde es sich bei dem Flughafen von A auch nicht um einen Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates handeln. Insofern ist auch nicht der Anwendungsbereich des Artikel 3 Abs. 1a der Verordnung eröffnet.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage der Abweisung unterliegen musste.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.