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Unfallversicherung – Berücksichtigung Arthrose

Oberlandesgericht Thüringen

Az: 4 U 611/11

Beschluss vom 28.02.2012


In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch am 28.02.2012 b e s c h l o s s e n:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 30.06.2011 – Az.: 2 O 628/08 – wird mit der Folge zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil nun ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 26.371,43 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Sportunfall aus einer Unfallversicherung auf Invaliditätsleistung in Anspruch.

Der Kläger ist Berufsmusiker. Seit 1989 ist er als Posaunist im Sinfonieorchester S.-R. beschäftigt. Im September 2004 zog er sich beim Training im Fitnessstudio eine sog. SLAP (superior labrum anterior to posterior) Läsion Typ II, also eine kombinierte Verletzung des oberen knorpeligen Kapselrandes (Labrum) und der hier ansetzenden langen Bizepssehne in der linken Schulter zu. Die eingerissenen Kapselanteile wurden im April 2005 mit einer Schraube fixiert, ohne hiermit eine nachhaltige Beschwerdebesserung zu erreichen. Die dauerhaften funktionellen Beeinträchtigungen des Schultergelenks beim Abspreizen und Anheben des Armes sind jedoch – was mit den nicht angegriffenen Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts für den Senat bindend feststeht – nur zum Teil auf die traumatische SLAP-Läsion Typ II zurückzuführen. Zu einem beträchtlichen Anteil von 40 % ist die dauerhafte Einschränkung der Beweglichkeit des Schultergelenks einer Arthrose geschuldet, die ausschließlich verschleißbedingt (degenerativ) ist und nicht auf den Sportunfall zurückzuführen ist.

Unter Berufung auf die Festlegungen zur Invaliditätsleistung in § 7 AUB 88 (vorgelegt als Anlage K1 der Klageschrift, Bd. I Bl. 12ff.) und den „Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Bläser, Flötisten, Gitarristen, Streicher sowie Dirigenten, soweit sie als solche hauptberuflich tätig sind“ (vorgelegt als Anlage des Schriftsatzes v. 11.01.2010, Bd. I Bl. 180) hat der Kläger in der ersten Instanz mit der Begründung, sein Instrument seit dem Sportunfall „mehr schlecht als recht“ nur noch mit einem rucksackartigen Halte- und Tragesystem spielen zu können und deshalb in seiner Spielfähigkeit massiv beeinträchtig zu sein, 70 % der mit insgesamt 106.500 € vereinbarten Invaliditätsleistung, also einen Betrag von 74.550 € zur Zahlung gefordert.

Dieser Forderung ist die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach bestreitend entgegen getreten.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien aus der ersten Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Im Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage in geringem Umfang stattgegeben und dem Kläger eine Invaliditätsleistung von 9.128,57 € zugesprochen. Der Kläger habe – so die im Wesentlichen auf das Gutachten der orthopädischen Sachverständigen Dr. med. Fuhrmann gestützten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – zwar eine unfallbedingte SLAP-Läsion Typ II und eine (auch) hierdurch hervorgerufene funktionelle Beeinträchtigung des linken Schultergelenks mit 1/7 Armwert nachgewiesen. Die Versicherungsleistung sei aber wegen der unfallunabhängigen Schultergelenksarthrose um deren Anteil von 40% an der dauerhaften Beweglichkeitseinschränkung zu kürzen. Dem Kläger stünden daher nur 60 % von 1/7 der Versicherungssumme von 106.500 €, also im Ergebnis nur 9.128,57 € zu. Eine höhere Invaliditätsleistung müsse die Beklagte auch mit Blick auf Ziffer 2 der „Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Bläser etc.“ nicht erbringen. Eine so starke Einschränkung der Spielfähigkeit – wie es die Bedingung für eine Invaliditätsleistung von mindestens 33 1/3 % der Versicherungssumme voraussetze –, dass dem Kläger die Ausübung seines Berufes im bisherigen Umfang nicht mehr möglich sei, habe die Sachverständige nicht festgestellt.

Mit seiner Berufung greift der Kläger (ausschließlich) die letztgenannte Erwägung des erstinstanzlichen Urteils an; und zwar mit der Rechts-, und der Feststellungsrüge. Ausgehend von den (zutreffenden) Feststellungen der Sachverständigen Dr. med. Fuhrmann habe das Landgericht die Voraussetzungen der Ziffer 2. der „Besonderen Bedingungen“ als erfüllt ansehen und deshalb eine höhere Invaliditätsleistung von 33 1/3 % der Versicherungssumme ausurteilen müssen. Wenn es den Nachweis der Bedingungsvoraussetzungen mit dem orthopädischen Gutachten (noch) nicht als geführt angesehen habe, habe das Landgericht – so die Feststellungsrüge – zumindest das beantragte musikalische Gutachten einholen müssen.

Da der Kläger im zweiten Rechtszug nur noch eine Invaliditätsleistung von 33 1/3 (und nicht mehr von 70 %) der Versicherungssumme fordert, beantragt er über die bereits (rechtskräftig) zugesprochenen 9.128,57 € hinaus (nur noch) die weitere Zahlung von 26.371,43 €.

Dieser Forderung tritt die Beklagte entgegen, indem sie im Wesentlichen einwendet, die vom Kläger bemühte Ziffer 2. der „Besonderen Bedingungen“ sei gar nicht einschlägig.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 09.01.2012 (Bd. II Bl. 316ff.) darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung (als unbegründet) im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.

Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2012 (Bd. II Bl. 332ff.) Stellung genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO vorliegen.

Das Rechtsmittel hat nach einstimmiger Auffassung und nochmaliger Beratung des Senats auch unter Berücksichtigung der mit dem Schriftsatz vom 13.02.2012 vorgebrachten Argumente offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende (grundsätzliche) Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Schließlich ist eine mündliche Verhandlung vor dem Senat auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Zur Begründung der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht nimmt der Senat zunächst auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluss vom 09.01.2012 Bezug. Die hierzu abgegebene Stellungnahme des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2012) führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen.

Die Stellungnahme vom 13.02.2012 erschöpft sich trotz ihrer Länge (von immerhin 4 Seiten) in einem (einzigen) sachlichen Argument. Ziffer 2 der „Besonderen Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades für Bläser etc.“ sei entgegen seines Wortlauts dahin zu verstehen, dass ein Mindestanspruch auf eine Invaliditätsleistung von 33 1/3 % der Versicherungssumme bei jedwedem die Spielfähigkeit erheblich beeinträchtigendem Körperschaden bestünde; unabhängig davon, welcher Körperteil betroffen sei. Nur bei einer Erfassung auch und gerade des schon in der allgemeinen Gliedertaxe aufgeführten Armschadens könne den Belangen der Berufsmusiker – und damit der Zielsetzung der Besonderen Bedingungen – Rechnung getragen werden. Für Berufsmusiker wie den Kläger hätten auch geringfügige Körperschäden, die für die Allgemeinheit allenfalls bedingt nachteilig seien, weitreichende, ja sogar existentielle Folgen.

Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil in der Gliedertaxe zu § 7 Abs. I (2a) AUB 88 nicht nur Körperschäden an Armen, Fingern, Augen und Ohren aufgelistet sind, deren Relevanz für einen Berufsmusiker auf der Hand liegt. Auch Fuß- und Beinschäden hat die Gliedertaxe zum Gegenstand, ohne dass sich hier eine besondere Relevanz auch und gerade für die berufliche Existenz eines Musikers, namentlich eines Orchesterposaunisten wie des Klägers aufdrängt. Kann damit von einer besonderen Betroffenheit der „Zielgruppe“ der Besonderen Bedingungen – der hauptberuflichen Musiker – in Bezug auf alle Körperschäden der Gliedertaxe ohnehin nicht die Rede sein, ist selbst für die Schäden, deren (negative) Relevanz für einen Berufsmusiker einsichtig erscheint, nicht von einer besonderen Betroffenheit (nur) der Gruppe der Berufsmusiker auszugehen.

Das wird gerade am Fall des Klägers deutlich. Ein mit dauerhaften funktionellen Beeinträchtigungen beim Abspreizen und Anheben einhergehender Armschaden belastet nicht nur die Berufsausübung eines Posaunisten, sondern in vergleichbarer (ähnlicher) Relevanz auch die Berufsausübung einer Schreib- oder Putzkraft, eines Kellners, Handwerkers, Fabrikarbeiters oder Berufskraftfahrers etc. Mit anderen Worten: Eine Vielzahl anderer Berufsgruppen ist von einem Armschaden in gleicher Weise betroffen wie die Gruppe der Berufsmusiker. Die vom Kläger geltend gemachte besondere Relevanz liegt tatsächlich nicht vor.

Erweist sich damit die Argumentation des Klägers von der Sache her als nicht stichhaltig und überzeugend, kann sein Vorbringen auch – worauf es entscheidend ankommt – aus rechtsdogmatischen Gründen keinen Erfolg haben.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nicht objektiv wie Gesetze auszulegen, sondern nach §§ 133, 157 BGB; jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass AVB an eine Vielzahl von Adressaten gerichtet sind und es deshalb in der Regel keine einzelfallbezogenen auslegungsrelevanten Umstände gibt. Hieraus folgt, dass der Empfängerhorizont regelmäßig als objektiv-generalisierender Maßstab zu Grunde zu legen ist, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise auszurichten ist (BGHZ 164, 297; Heyers ZVersWiss 2010, 349). Maßgeblich ist daher, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die AVB bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sachzusammenhangs versteht (ständige BGH-Rechtspr., vgl. nur BGHZ 123, 83; VersR 2001, 184; 2002, 1503; 2003, 236, 1163; 2008, 1056).

Dies grundlegend zur Auslegung von AVB vorausgeschickt, verkennt die nachgelassene Stellungnahme des Klägers, dass die regelmäßig zu wählende objektiv-generalisierende Auslegungsmethode zunächst den Wortlaut der einzelnen Klausel in den Fokus rückt. Von ihm ist auszugehen (BGH VersR 2000, 709) und er bildet jedenfalls dann die Grenze der Auslegung, wenn nicht besonderen Umstände vorliegen, die ausnahmsweise ein übereinstimmendes, vom Wortlaut nicht erfasstes Verständnis der Klausel ergeben (Pohlmann in Looschelders/Pohlmann, Komm. zum VVG, 2. Aufl., Einf. in die AVB, Rn. 117f. m.w.N.).

Für einen solchen dem objektiv-generalisierenden Empfängerhorizont vorgehenden übereinstimmenden wirklichen Willen der Prozessparteien, die Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen in dem vom Kläger angeführten Sinn entgegen ihres Wortlauts zu verstehen, spricht nichts. Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhalt.

Ist damit für das Verständnis der Klausel (objektiv-generalisierend) auf den allgemeinen Sprachgebrauch abzustellen, bleibt es dabei, dass der zweite Satz „Nach der Gliedertaxe zu bemessende Schäden werden hiervon nicht berührt“ unmissverständlich klarstellt, dass die in der Gliedertaxe ausgelisteten Körperschäden nicht unter Satz 1 der Ziffer 2 der Besonderen Bedingungen fallen, also keinen (Mindest-)Anspruch auf eine Invaliditätsleistung von 33 1/3 % der Versicherungssumme auslösen. An diesem Ergebnis lässt der eindeutige Wortlaut der Klausel mit der Folge nicht zweifeln, dass es bei der offensichtlichen Unbegründetheit und damit der Erfolglosigkeit der Berufung bleibt.

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Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen dem Kläger zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 710 Nr. 8, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Berufungsstreitwerts folgt aus §§ 3 ZPO, 47, 63 GKG.

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