AG Kaiserslautern, Az.: 2 IK 359/15, Beschluss vom 13.01.2016
1. Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers wird verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat mit Antragsschreiben vom 07.12.2015 einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt. Der Antragsteller hat hierzu gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle vorgelegt, wonach ein außergerichtlicher Einigungsversuch endgültig am 05.11.2015 gescheitert ist.
Bei der geeigneten Stelle hat es sich um eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit Sitz in Hamburg gehandelt.
II.
Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers ist bereits unzulässig.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann zulässig, wenn der Antragsteller vor Stellung seines Insolvenzeröffnungsantrages, eine vergleichsweise Einigung mit seinen Gläubigern erfolglos versucht hat. Die Erfolglosigkeit ist dem Antragsteller von einer geeigneten Person oder Stelle zu bescheinigen. Zwar gehört ein zugelassener Rechtsanwalt zu dem geeigneten Personenkreis des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Mit Neufassung der Regelung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, mit Wirkung für Verfahren die seit dem 01.07.2014 beantragt worden sind, hat der Gesetzgeber in der Regelung ausdrücklich klargestellt, dass der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage einer persönlichen und eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldner zu erfolgen hat.
Die Hervorhebung der Voraussetzung einer persönlichen und damit individuellen Beratung soll letztlich die außergerichtliche Schuldenbereinigung von einer einfachen Begleitung der Antragstellung unterscheiden. Eine außergerichtliche Schuldnerberatung dient somit nicht nur dem Zweck erforderliche Bescheinigungen abzustempeln und Anträge auszufüllen, sondern dem Schuldner auch Wege aus seiner Verschuldenssituation aufzuzeigen.
Zwar ist grundsätzlich die erteilte Bescheinigung inhaltlich durch das Insolvenzgericht nicht zu überprüfen. Drängt sich jedoch der Verdacht einer Bescheinigung auf, die nicht der Intension des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht, kann dies vom Insolvenzgericht beanstandet werden (LG Potsdam vom 23.06.2015, AZ 2 T 24/15; AG Potsdam vom 19.02.2015, AZ 35 IK 1239/14; AG Köln vom 20.08.2015, AZ 73 IK 373/15 – in NZI 2015, 863 mit Anmerkungen Schmerbach).
Vorliegend residiert der bescheinigende Rechtsanwalt mit seiner Kanzlei in Hamburg, München, Berlin, Frankfurt am Main, Stuttgart, Hannover, Essen und Kiel. Zwischen den Kanzleisitzen und dem Wohnsitz des Schuldners liegen somit deutlich mehr als 150 km Entfernung.
Das Gericht hat daher den Antragsteller im Rahmen einer Anhörung zu seinem Antrag über die Beratungsleistung der bescheinigenden Stelle befragt. Der Antragsteller hat erklärt, dass er zu keiner Zeit mit einem der tätigen Rechtsanwälte, insbesondere nicht mit dem bescheinigenden Rechtsanwalt, persönlichen und individuellen Kontakt gehabt hat. Vielmehr hat die Begleitung im außergerichtlichen Verfahren ausschließlich über schriftliche Korrespondenz stattgefunden.
Im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mag eine schriftliche Korrespondenz durchaus von Nöten sein. Die gesetzgeberische Vorgabe wird hierdurch jedoch nicht erfüllt. Eine individuelle und persönliche Beratung, wie in § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgesehen, ist nur dann gewährleistet wenn zumindest einmal mit dem Schuldner persönlich und unmittelbar durch die bescheinigende Person die Vermögens- und Verschuldenssituation des Schuldner besprochen worden ist. Dies ist hier erkennbar nicht erfolgt.
Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers war daher mangels einer den Erfordernissen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechenden Bescheinigung zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Der Wert war entsprechend dem kostenrechtlichen Mindestwert festzusetzen.