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Erteilung eines Hausverbots gegenüber einem Angehörigen bei Heimvertrag

AG Spaichingen, Az.: 2 C 477/15, Urteil vom 13.01.2016

1. Die Verfügungsbeklagte wird im Rahmen der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zu dulden, dass die Verfügungsklägerin ihren im Seniorenzentrum (…) untergebrachten Ehemann (…) geb. am …) zu den üblichen Öffnungszeiten besuchen und betreuen darf. Das von der Antragsgegnerin am 15.12.2015 ausgesprochene Hausverbot wird aufgehoben und ist unbeachtlich.

2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen das von der Verfügungsbeklagten ausgesprochene Hausverbot vom 15.12.2015.

Der Ehemann der Verfügungsklägerin, Herr …, ist aufgrund eines Heimvertrages vom 01.06.2015 in der Einrichtung der Verfügungsbeklagten, Seniorenzentrum ….gGmbH, untergebracht. Die Verfügungsklägerin ist vom Amtsgericht … zumindest teilweise als ehrenamtliche Betreuerin für den Aufgabenbereich Postangelegenheiten mit Ausnahme erkennbarer rein privater Korrespondenz sowie Schreiben des Betreuungsgerichts sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern bestellt. Das Aufenthalts- und Bestimmungsrecht sowie Gesundheitsfürsorge und Heimangelegenheiten obliegen einem Berufsbetreuer. Mit Schreiben vom 15.12.2015 wurde der Verfügungsklägerin ein Hausverbot für die Einrichtung der Verfügungsbeklagten erteilt, welches nicht begründet wurde. Die Parteien streiten nun darüber, ob die Erteilung des Hausverbots berechtigt war.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass sie eine treusorgende Ehefrau sei und für ihren Ehemann alles tue. Es sei zu dulden, dass sie dabei manchmal auch bei Ärzten und Pflegeeinrichtungen anecke. Sie decke Missstände auf und tue alles, damit es ihrem Ehemann gut gehe. So sei der Ehemann u.a. durchgelegen gewesen und habe bestialische Schmerzen erleiden müssen. Er habe auch eine Wunde am Kopf gehabt und das Heim sei nicht bereit gewesen, anzugeben, woher diese Wunde stamme. Das Hausverbot sei aus heiterem Himmel ausgesprochen worden. Mit Schreiben vom 17.12.2015 sei die Verfügungsbeklagte aufgefordert worden, das Hausverbot aufzuheben, was aber nicht geschehen sei. Das Personal der Verfügungsbeklagten habe sich gegenüber der Verfügungsklägerin gewalttätig verhalten. Es sei auch eine Unzumutbare Härte, wenn der Ehemann der Verfügungsklägerin ohne jeglichen Kontakt nach außen sei, weil es sonst niemanden gebe, der in besuche. Der Ehemann der Verfügungsklägerin sei auf deren Anwesenheit angewiesen und frage dauernd nach ihr. Die Pflegekräfte haben auch nicht ausreichend Zeit, um dem Ehemann das Essen zu geben, weshalb die Verfügungsklägerin täglich dort sei, um ihm die Mahlzeiten zu geben und um das Personal zu entlasten. Das ausgesprochene Hausverbot sei rechtswidrig. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen des Ehemannes der Verfügungsklägerin, dass dieser seine Ehefrau nie fortschicken werde. Nur weil die Verfügungsklägerin Missstände aufdecke, habe die Verfügungsbeklagte nicht das Recht, die Verfügungsklägerin vom Heim fernzuhalten. Hierdurch seien auch grundrechtlich geschützte Positionen verletzt, da der Ehemann der Verfügungsklägerin an den gemieteten Räumen selbst ein Hausrecht ausübe und Art. 6 GG tangiert sei. Im Übrigen müsse die Verfügungsklägerin auch ihren Aufgaben als Betreuerin nachgehen, weshalb ein Kontakt mit ihrem Ehemann möglich sein müsse. Das Hausrecht der Verfügungsbeklagte sei durch die Zweckbestimmung des Eigentums beschränkt, weshalb das Hausrecht nicht uneingeschränkt wie ein privater Eigentümer ausgeübt werden könne. Da vorliegend der Zugang von Angehörigen und anderen Kontaktpersonen der Bewohnerinnen und Bewohner Bestandteil der Pflegeaufgabe des Heimträgers und der Widmung seines Eigentums sei, bedürfe es triftiger Gründe für ein Hausverbot, die vorliegend nicht gegeben seien. Im Übrigen werde durch das Hausverbot auch Art. 13 GG verletzt.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt wie erkannt.

Die Verfügungsbeklagte hat Abweisung des Antrags beantragt.

Die Verfügungsbeklagte hat im Termin vom 12.01.2016 ausgeführt,

dass das Hausverbot vom 15.12.2015 berechtigt sei. Eine schriftliche Erwiderung auf den Vortrag der Verfügungsklägerseite habe nicht erfolgen können, weil die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten erst gestern von ihrem Jahresurlaub zurückgekehrt sei. Die Verfügungsklägerin habe massiv in den Pflegeablauf eingegriffen. So habe die Verfügungsklägerin ihren Ehemann täglich von 09.00 Uhr früh bis abends besucht. Sie habe Personal angeschrien und auch verhindert, dass ihr Ehemann die verordneten Medikamente erhalten habe. Darüber hinaus habe die Verfügungsklägerin Mitarbeiter und Bewohner der Einrichtung fotografiert. Man habe im Oktober oder November 2015 mit der Verfügungsklägerin eine Vereinbarung getroffen, wonach diese ihren Ehemann nur noch eingeschränkt besuchen und ihm das Mittagessen verabreichen solle. Hieran habe sich die Verfügungsklägerin nicht gehalten, da sie sich weiterhin den ganzen Tag über im Heim aufgehalten und in den Pflegeablauf eingegriffen habe. Konkret habe es vor dem 15.12.2015 eine lautstarke Auseinandersetzung vor dem Zimmer des Ehemannes der Verfügungsklägerin gegeben. Dabei habe die Verfügungsklägerin auf eine Kopfverletzung ihres Ehemannes hingewiesen, wobei aus Sicht der Verfügungsbeklagten die Verfügungsklägerin diese Verletzung ihrem Ehemann selbst zugefügt und dies auf das Pflegepersonal habe schieben wollen. Auch andere Mitbewohner haben diese Auseinandersetzung mitbekommen und sich hierdurch massiv gestört gefühlt, weshalb das erteilte Hausverbot berechtigt gewesen sei.

Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte mit den gegenseitigen Schriftsätzen und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung ist zulässig und begründet.

1.

Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch zu.

Ein solcher folgt aus 935 ff ZPO i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog (Münch/Komm/Mertens, § 1004 BGB Rn 6, § 823 Rn 449 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.1991, Az.: 5 U 279/90). Aus der Ehe der Verfügungsklägerin mit dem in der Einrichtung der Verfügungsbeklagten betreuten … folgt ein persönliches Verkehrsrecht und das Interesse der Verfügungsklägerin, den durch die Verfügungsbeklagte tatsächlich eröffneten Zugang zu ihrem Ehemann zu erhalten.

Soweit dem gegenüber das aus dem privatrechtlichen Eigentum abzuleitende Hausrecht der Verfügungsbeklagten gem. §§ 903, 1004 Abs. 1 BGB gegenübersteht, sind die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte ihr Hausrecht nicht uneingeschränkt ausüben kann, sondern dieses durch die Widmung, die sie ihrem Eigentum gegeben hat, gebunden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.1991, Az.: 5 U 279/90). Dies folgt bereits daraus, dass von der Verfügungsbeklagten ein Besuchsverkehr zu den Bewohnerinnen und Bewohnern grundsätzlich eröffnet wird und auch der Präambel des Heimvertrages u.a. entnommen werden kann, dass in der Einrichtung dem Bewohner so viel Selbstständigkeit wie möglich gewährleistet werden soll, was nach Auffassung des Gerichts auch den Kontakt nach außen und den Besuch und die Versorgung durch nahe Angehörige umfasst. Als Ausfluss der in der Präambel festgehaltenen Grundsätze ist auch zu sehen, dass das Pflegepersonal durch die Mithilfe naher Verwandter unterstützt wird, da die Verfügungsklägerin unstreitig mit Gestattung durch die Verfügungsbeklagte ihrem Ehemann über einen längeren Zeitraum das Mittagessen gegeben hat.

Insoweit kann der Zutritt naher Angehöriger zu den Bewohnern zu Besuchszwecken nicht ohne weiteres verwehrt werden. Vielmehr sind hierfür triftige Gründe erforderlich, die von der Verfügungsbeklagten darzulegen sind.

Entsprechende Gründe, die ein Hausverbot rechtfertigen würden, sind jedoch weder ausreichend substantiiert dargelegt, noch glaubhaft gemacht worden. Das Schreiben vom 15.12.2015, in welchem das Hausverbot ausgesprochen wurde, enthält bereits keine Begründung. Die Verfügungsbeklagte hat eine Begründung auch nicht schriftlich zur Gerichtsakte gereicht, obwohl der Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag beider Parteien vom 29.12.2015 auf den 12.01.2016 verlegt wurde. Soweit die Geschäftsführerin der Verfügungsbeklagten, Frau S…, im Termin vom 12.01.2016 ausgeführt hat, dass sie erst am Vortrag nach einem Urlaub wieder die Arbeit aufgenommen hat, kann dieser Umstand nicht berücksichtigt werden, zumal die weitere Geschäftsführerin, Frau R…, offensichtlich nicht urlaubsabwesend war und das schriftliche Hausverbot selbst unterzeichnet hat. Soweit im Termin vom 12.01.2016 das Hausverbot mündlich begründet wurde, waren die Ausführungen lediglich pauschal und wurden auch von der Verfügungsklägerin bestritten. Da die Verfügungsbeklagte jedoch Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen hat, die das ausgesprochene Hausverbot begründen bzw. rechtfertigen, oblag es der Verfügungsbeklagten, ihre von der Verfügungsklägerseite bestrittenen Ausführungen substantiiert darzulegen und zumindest glaubhaft zu machen.

Die Geschäftsführerin Frau R… hat zwar ausgeführt, dass die Verfügungsklägerin massiv in den Pflegeablauf eingegriffen haben soll, insbesondere was die Verabreichung von Medikamenten anbelangt und das Anschreien von Mitarbeitern. Es fehlt jedoch an konkreten Angaben, wann und wie genau dies erfolgt sein soll. Soweit Frau R… geschildert hat, dass mit der Verfügungsklägerin eine Vereinbarung getroffen worden sein soll, wonach die Verfügungsklägerin ihren Ehemann nur noch eingeschränkt besuchen sollte, konnte sie nicht mehr genau angeben, wann diese Vereinbarung getroffen worden sein soll. Auch konnte der konkrete Inhalt dieser Vereinbarung nicht mitgeteilt werden. In der Folge wurde auch lediglich pauschal behauptet, dass die Verfügungsklägerin sich nicht an diese Vereinbarung gehalten hat, ohne konkret im Detail Angaben dazu zu machen, wann genau und in welchem Umfang sich die Verfügungsklägerin nicht an die Vereinbarung gehalten haben soll. Auch was das Mitbringen von Nahrungsmitteln und das Fotografieren von Mitarbeitern und anderen Bewohnern anbelangt, waren die Angaben von Frau R… wenig detailliert. Insgesamt waren die Angaben von Frau R… daher nicht ausreichend konkret, um das ausgesprochen Hausverbot zu rechtfertigen. Darüber hinaus ist der mündliche Vortrag der Verfügungsbeklagtenseite, der von der Verfügungsklägerin bestritten wurde, auch in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Soweit auf eine schriftliche Abmahnung bzw. Protokolle hingewiesen wurde, sind diese weder zur Gerichtsakte gereicht, noch zum Termin mitgebracht worden. Auch der weitere Hinweise, dass es eine Reihe von Zeugen gebe, die alles bestätigen können, führt nicht zur Glaubhaftmachung, da diese Zeugen bereits nicht benannt wurden und aufgrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens sowie dem lediglich pauschalen mündlichen Vortrag eine Vernehmung in einem separaten Beweistermin nicht veranlasst war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte die Verfügungsbeklagte mit ihrem Sachvortrag, der von der Gegenseite jedenfalls nicht weniger glaubhaft bestritten wurde, nicht gehört werden.

Demnach sind keine ausreichende Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht, die das ausgesprochene Hausverbot rechtfertigen würden, zumal es sich um ein unbefristetes Hausverbot handelt. Demnach war das erteilte Hausverbot rechtswidrig und im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin ein Besuchsrecht zu den üblichen Besuchszeiten einzuräumen.

2.

Es besteht auch ein Verfügungsgrund nach § 940 ZPO, da für die Verfügungsklägerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Damit wären für die Verfügungsklägerin und ihren Ehemann wesentliche Nachteile verbunden. Dieses ergibt sich bereits daraus, dass die Verfügungsklägerin zumindest für einige Aufgabenbereiche Betreuerin ihres Ehemannes ist und daher eine regelmäßige Kontaktmöglichkeit gegeben sein muss. Im Übrigen wurde von der Verfügungsbeklagten nicht bestritten, dass der Ehemann der Verfügungsklägerin deren Anwesenheit wünscht und regelmäßig nach ihr frägt, so dass hinsichtlich dieses Kontaktwunsches eine Eilbedürftigkeit gegeben ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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