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Niederschlagsableitung auf Nachbargrundstück

Bundesgerichtshof

Az: III ZR 313/06

Beschluss vom 06.06.2007


Leitsatz:

Der Eigentümer eines höher liegenden Grundstücks ist bei einer nach § 115 Abs. 1 S. 2 NRW LWG zulässigen Änderung seiner wirtschaftlichen Nutzung nicht auf objektiv sinnvolle oder technisch richtige Maßnahmen beschränkt. Die Rechtsprechung des Senats zu den Amtspflichten beim Bau öffentlicher Straßen kann auf Grundstücksnachbarn nicht übertragen werden.


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2006 – 24 U 156/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gegenstandswert: 225.245,58 EUR.

Gründe:

I.
Die Klägerin betreibt einen Gartenbaubetrieb, der Beklagte bewirtschaftet eine höher liegende angrenzende Ackerparzelle. Seit mehreren Jahren baut der Beklagte dort Spargel an. Zwei Jahre nach Anlegung des Spargelfelds begann er damit, die Spargeldämme während der Wintermonate zusätzlich durch eine Plastikfolie zu schützen. Hierdurch werden die Niederschläge in Richtung des Grundstücks der Klägerin abgeleitet.

Ende des Jahres 2002 kam es in dieser Gegend zu heftigen Regenfällen, in deren Folge Wasser vom Grundstück des Beklagten in ein Gewächshaus der Klägerin eindrang. Das Landgericht hat den Beklagten zum Schadensersatz in Höhe von 214.491,16 EUR nebst Zinsen verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (NRW LWG) abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.

II.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).

Gegen die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 2 NRW LWG durch das Berufungsgericht bestehen keine Bedenken. Die Regelung dient wie ihr Vorläufer (§ 197 Abs. 2 PrWG) dem Zweck, den Oberlieger durch das in Satz 1 der Vorschrift bestimmte Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers künstlich so zu verändern, dass tiefer liegende Grundstücke belästigt werden, in seiner Dispositionsfreiheit nicht allzu sehr einzuschränken und ihm in der wirtschaftlichen Ausnutzung seines Grundstücks Bewegungsfreiheit zu lassen (Senatsurteil BGHZ 114, 183, 191 und zu § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG a.F. Urteil vom 22. November 1971 – III ZR 211/68, MDR 1972, 305 f.; jeweils m.w.N.). Angesichts dieses Gesetzeszwecks besteht kein Anlass, den Begriff der von dem Verbot ausgenommenen „veränderten wirtschaftlichen Nutzung“ des Grundstücks eng auszulegen und, wie die Beschwerde es befürwortet, einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Nutzungsumstellung (hier: Anlegung des Spargelfelds) durch den Oberlieger und den zur Ertragssteigerung ergriffenen Folgemaßnahmen (hier: Abdeckung der Spargeldämme mit Plastikfolie) oder aber ein objektiv zweckmäßiges Vorgehen zu verlangen. Mit Recht haben deswegen andere Senate des Oberlandesgerichts Köln bereits früher entschieden, dass der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks nicht auf wirtschaftlich sinnvolle oder technisch richtige Änderungen in seiner wirtschaftlichen Benutzung beschränkt ist (VersR 1989, 752; 1995, 666, 667; ebenso OLG Schleswig OLG-Report 1997, 5, 6). Abweichende Stellungnahmen in der veröffentlichten Rechtsprechung oder im Fachschrifttum zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Soweit der Senat im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen von dem Träger der Straßenbaulast verlangt, bei der Planung und dem Bau der Straße auch die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik und der Wasserwirtschaft zu beachten (zuletzt Beschluss vom 29. Juni 2006 – III ZR 269/05, NVwZ-RR 2006, 758, 759), beruht dies auf gesteigerten Amtspflichten der öffentlichen Hand, die einen privaten Grundstücksnachbarn nicht treffen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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