OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 14 W 569/06
Beschluss vom 19.09.2006
Vorinstanz: Landgericht Trier, Az.: 5 O 228/03
In dem Rechtsstreit wegen Sachverständigenvergütung, hier: Beschwerde des Sachverständigen gegen die gerichtliche Festsetzung hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gemäß § 568 Abs. 1 ZPO am 19. September 2006 beschlossen:
Die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. P… gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Trier vom 6.7.2006 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die dem Sachverständigen zu gewährende Entschädigung auf 5.196,80 EUR festgesetzt, indem es den vom Sachverständigen zu Grunde gelegten Zeitaufwand von 74,5 Stunden auf 56 Stunden gekürzt hat. Zur Abschätzung des erforderlichen Zeitaufwandes hat es sich auf ein Gutachten des Sachverständigen I… gestützt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen, der entsprechend seiner Rechnung vom 23.07.2005 und der Erläuterung dazu vom 15.11.2005 (426, 427 GA) auf der Entschädigung für 74,5 Stunden besteht.
II.
Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 JVEG zulässig, aber nicht begründet. Auf den angefochtenen Beschluss nimmt der Senat Bezug (§ 540 ZPO). Ergänzend:
Auch unter der Geltung des JVEG ist dem Sachverständigen nicht stets die von ihm tatsächlich aufgewendete Zeit zu vergüten, sondern die „erforderliche Zeit“. Unter objektiven Gesichtspunkten ist der Zeitaufwand zu ermitteln, der bei Berücksichtigung aller Umstände – erforderliche Sachkenntnis, Schwierigkeitsgrad, Zeitdruck und vieles mehr – von einem „durchschnittlichen Sachverständigen“ benötigt worden wäre, um die gestellte Beweisfrage zu beantworten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 8 JVEG, Rn 20 ff und Rn 35 ff.).
Zur Schätzung des Zeitaufwandes hat sich das Landgericht hier eines forensisch erfahrenen Sachverständigen bedient und sich weitgehend auf dessen Wertung gestützt. Das ist nicht zu beanstanden, anderenfalls der Beschwerdeführer in dem sehr strittigen Fall dem Gericht möglicherweise vorgeworfen hätte, für eine Schätzung selbst nicht genügend sachkundig zu sein.
Die Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes durch den Sachverständigen I… hält auch der Senat für plausibel, sie erscheint ihm eher wohlwollend.
Die Beschwerde hebt maßgeblich darauf ab, dass I… und ihm folgend das Landgericht den Aktenumfang nicht berücksichtigt habe. Das ist nicht richtig. Als dem Beschwerdeführer die Hauptakte zur Begutachtung vorlag umfasste sie tatsächlich nur 350 Seiten. Das Verfahren 4 O 358/03 (43 Seiten) war mit dem Verfahren verbunden worden. Viele Schriftsätze und Urkunden befanden sich doppelt in der Akte (Original und FAX), konnten ebenso wie Zustellungsurkunden, gerichtliche Verfügungen u. ä. nach „sekundenlangem Draufblick“ überblättert werden. Von daher erachtet der Senat auch die angenommene „Durchschnittslesezeit“ als durchaus sachgerecht.
Insgesamt erscheint die Schätzung des Sachverständigen I… (Seiten 8 und 9 seines Gutachtens) der Sache angemessen, so dass auch der Senat auf sie abstellt.
Der so gefundene objektivierte Zeitaufwand entspricht dem erforderlichen Zeitaufwand. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich 74,5 Stunden benötigt hat, soll nicht bezweifelt werden. Das mag an seiner mangelnden forensischen Erfahrung liegen – erstmals als gerichtlicher Sachverständiger tätig (Seite 3 der SN vom 22.03.2006) – kann aber bei der Vergütung nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg.
Der Kostenausspruch beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.