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Lang anhaltendes Duschen oder Baden stört die Nachtruhe und ist strafbar?!

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 5 Ss (OWi) 411/90 – (OWi) 181/90 I

Beschluss vom 25.01.1991


In der Bußgeldsache wegen Verstoßes gegen das Landesimmissionsschutzgesetz NW (LImschG NW) hat der 1. Senat für Bußgeldsachen am 25. Januar 1991

auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts D… vom 27. August 1990 zuzulassen, und

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das vorbezeichnete Urteil

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Sie wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 LImschG NW in vier Fällen gemäß §§ 17 Abs. 1 lit. b LImschG NW, 20 OWiG verurteilt ist.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vier fahrlässiger Zuwiderhandlungen gegen §§ 9 Abs. 1, 17 LImschG“ zu Geldbußen von jeweils 100,– DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der – hilfsweise – ihre Zulassung beantragt.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Rechtsbeschwerde nicht bereits nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zulässig, weil die Gesamtsumme der verhängten Geldbußen 400,– DM beträgt und damit die in S 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bestimmte Wertgrenze von 200,– DM übersteigt. Die einzelnen Geldbußen sind hier für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zusammenzurechnen; denn es handelt sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts bei den abgeurteilten Taten um vier selbständige Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne (S 20 OWiG) und nicht etwa um eine Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit oder um eine fortgesetzte Tat. Auch stellen die abgeurteilten Handlungen keine „einzige Tat“ im prozessualen Sinne (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 264 StPO) dar (vgl. Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 79 Rdnr. 22 f. m.w.N.).

Der Senat lässt jedoch die Rechtsbeschwerde zu, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

A.

Eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht. Der Durchführung des Verfahrens steht ein – nach der Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beachtendes (§ 80 Abs. 5 OWiG) – Verfahrenshindernis nicht entgegen. Der Bußgeldbescheid des Oberstadtdirektors in D… vom 10. Mai 1990 stellt eine ausreichende Grundlage für das gerichtliche Bußgeldverfahren dar.

1.

Der Senat kann in die Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen eintreten, weil der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ordnungsgemäß gestellt ist, der Senat die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde zugelassen hat und damit eine den gesetzlichen Vorschriften der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344, 345 StPO entsprechende Rechtsbeschwerde vorliegt (vgl. Senatsbeschluss in VRS 64, 216 f. m.w.N.).

2.

a) Für das gerichtliche Bußgeldverfahren ist der wirksame Erlass eines Bußgeldbescheides Voraussetzung. Der Bußgeldbescheid hat für das weitere Verfahren (nach Einspruch) die Bedeutung einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht begrenzt und mithin auch den Umfang der Rechtskraft (vgl. § 84 OWiG) bestimmt (vgl. BGHSt 23, 280, 281 = VRS 39, 115; BGHSt 23, 336, 339 = VRS 39, 442 f; Senatsbeschluß aaO m.w.N.).

Wirksam ist der Bußgeldbescheid u. a. nur dann, wenn er – wie § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG vorschreibt – „die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften“ enthält. Er muss die Tat so genau kennzeichnen, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlung dem Betroffenen als Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, das heißt, welcher Lebensvorgang genau erfasst und geahndet werden soll (vgl. BGHSt 23, 336, 442 = VRS 39, 442, 444/445; Göhler aaO § 66 Rdnrn. 11 und 12 m.w.N.; Senatsbeschluss aaO).

b) Der vorliegende Bußgeldbescheid erfüllt diese Voraussetzungen.

Nach seinem Inhalt besteht über die Identität der dem Betroffenen vorgeworfenen Taten kein Zweifel. In dem Bescheid wird dem Betroffenen vorgeworfen, er habe den Zeugen M… S… in seiner Nachruhe in den im einzelnen genannten vier Nächten gestört, indem er jeweils in der Zeit von 23.30 Uhr bis 1.00 Uhr durch Duschgeräusche und andere Geräusche im Bad seiner Wohnung in D…, A…, Lärm verursacht habe. Zugleich werden darin die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes NW mitgeteilt, gegen die der Betroffene verstoßen haben soll. Dieser konnte danach nicht im Zweifel darüber sein, was ihm vorgeworfen wird. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Betroffene vorliegend trotz Kenntnisnahme von dem Inhalt des Bußgeldbescheides nicht gewusst hätte, was ihm darin zur Last gelegt wird. Dagegen spricht bereits seine eigene Einlassung zur Sache.

B.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

I.

Das Amtsgericht hat festgestellt: Der Betroffene ist Chirurg und leitet eine Klinik, die im Erdgeschoß des Hauses A… in D… gelegen ist. In diesem kurz nach Beendigung des zweiten Weltkrieges erbauten Haus bewohnt der Betroffene seit etwa 20 Jahren eine Mietwohnung im fünften und zugleich obersten Stockwerk. Diese besteht aus drei Räumen, einer Küche und einem Badezimmer, das mit einer Badewanne, einer Toilette und einem Wachbecken ausgestattet ist. Der Betroffene nutzt diese Wohnung als Zweitwohnung; er hält sich darin zu unregelmäßigen Zeiten auf. Die darunter befindliche Wohnung im vierten Stockwerk wird von dem Zeugen S… bewohnt. Dessen Küche liegt unter dem Bad der Wohnung des Betroffenen. In dem der Küche angrenzenden Zimmer schläft der Zeuge S…. Das Haus A… befindet sich am Rand der Stadtmitte; es ist überwiegend von Mietshäusern umgeben.

In der Nacht vom 23. auf den 24. Dezember 1989 wurde der Zeuge S… durch Duschgeräusche aus dem Badezimmer des Betroffenen geweckt. Diese Duschgeräusche sowie andere durch herabfallende Gegenstände verursachte Geräusche dauerten von etwa 22.00 bis etwa 1.00 Uhr an. In den Nächten vom 1. auf den 2. Januar 1990, vom 04. auf den 05. Januar 1990 und vom 9. auf den 10. Januar 1990 wiederholten sich die Vorgänge in der vorbeschriebenen Art.

II.

1.

Der festgestellte Sachverhalt belegt, dass der Betroffene in vier Fällen den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung gegen § 9 Abs. 1 LImschG NW erfüllt hat.

a) Nach dieser Vorschrift sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ordnungswidrig nach § 17 Abs. 1 lit. d LImschG NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine solche Betätigung ausübt.

Zu „Betätigungen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 LImschG NW zählt als aktives Tun das ruhestörende Betreiben von Anlagen und das hiervon unabhängige ruhestörende Verhalten von Personen (vgl. Boisserée-Oels-Hansmann-Schmitt, Immissionsschutzrecht Stand: Februar 1983, LImschG NW § 9 Erl. 1.1; Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, Seite 158; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1990 in JMBl. NW 1990, 154 = NJW 1990, 1676 = wistra 1990, 118 = DWW 1990, 118 = ZMR 1990, 183).

Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebiets (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung, reines Wohngebiet) in dem sich der Lärm auswirkt (Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 1990 aaO und vom 17. April 1983 in JMBl. NW 1983 = NVwZ 1984, 197).

b) Die Feststellungen tragen in ausreichendem Maß die Annahme von Lärm, der die Nachtruhe zwischen 22.00 und 6.00 Uhr in den vier in Rede stehenden Nächten zu stören geeignet war.

aa) Dies wird durch die rechtsfehlerfrei festgestellten Lärmbelästigungen belegt, die von dem Betroffenen dadurch hervorgerufen wurden, dass er jeweils etwa von 22.00 bis 1.00 Uhr in seinem Bad duschte und dadurch der in der darunter gelegenen Wohnung schlafende Zeuge S… jedes Mal wach wurde. Die Wohnung des Betroffenen, von der die Lärmbelästigungen ausgingen, liegt in einem fünf Stockwerke umfassenden Mietshaus, das kurz nach dem zweiten Weltkrieg am Rande der Stadtmitte errichtet worden und überwiegend von Mietshäusern umgeben ist. Es ist danach davon auszugehen, dass es sich um ein Gebiet handelt, das zumindest überwiegend Wohnzwecken dient. Aufgrund des festgestellten Zeitpunkts seiner Errichtung ist anzunehmen, dass die einzelnen Mietwohnungen nicht in dem Maße gegen Schallübertragungen isoliert sind, das dem heute üblichen Standard entspricht.

bb) Allerdings hat der Betroffene – wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat – nicht schon allein dadurch gegen § 9 Abs. 1 LImschG NW verstoßen, dass er jeweils nach 22.00 Uhr das Bad seiner Wohnung benutzt und dort geduscht hat.

Hierzu hat das Amtsgericht unter Berufung auf Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1989 II, Rdnr. 108 und 151, sowie Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988 B 212 Seite 172 u. a. ausgeführt: Nächtliches Duschen oder Baden gehöre zu den normalen Wohngeräuschen; solche Lärm- und Geräuschbelästigungen seien sozialadäquat und von dem Mieter hinzunehmen, sofern sie auf der üblichen Nutzung der Wohnung bei üblicher Rücksichtnahme auf andere (Mitbewohner) beruhten. Es sei unbestritten, dass der Mieter aufgrund des Mietvertrages zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache berechtigt sei; vertragsgemäß seien alle sozial üblichen Tätigkeiten, die in der Wohnung ausgeübt zu werden pflegten; hierzu gehöre unzweifelhaft die zweckentsprechende Nutzung des Badezimmers; eine Beschränkung nach Tageszeiten sei mit diesem Gebrauchsrecht nicht vereinbar. Angesichts der veränderten Lebens- und Arbeitsgewohnheiten sei es heute nicht mehr zeitgemäß, einem Mieter das mit Geräuschen verbundene Baden oder Duschen nach 22.00 Uhr zu verwehren; es sei unvorstellbar, etwa einem Schichtarbeiter, der erst zur Nachtzeit von seiner Arbeit heimkehre, das dringend notwendige Duschen zu untersagen.

Dem stimmt der Senat mit der Einschränkung für den vorliegenden Fall zu, dass der Betroffene sein Recht auf Badbenutzung und damit auf Geräuschemissionen nur dem Vermieter gegenüber aus dem Mietvertrag herleiten kann, dass aber die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung in der Regel ein entscheidendes Indiz dafür ist, dass die in der Wohnung ausgeübte Tätigkeit sozialadäquat ist und deshalb die dadurch bedingten Geräuschbelästigungen von den übrigen Hausbewohnern hinzunehmen sind, weil sich die Tätigkeit im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung des Lebens vollzieht. Dabei kann – in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht – hier dahingestellt bleiben, ob ein Handeln, wenn es sich im Rahmen der Sozialadäquanz hält, zum Ausschluss der Tatbestandsmäßigkeit oder lediglich der Rechtswidrigkeit führt; denn jedenfalls ist eine Ahndung ausgeschlossen (offen gelassen wie hier BGHSt 23, 226, 228; zur Lehre von der Sozialadäquanz vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. Vorbemerkungen §§ 13 f. Rdnr. 69 und 70 m.w.N.).

Mit dem Amtsgericht vertritt der Senat hiernach die Auffassung, dass das Baden oder Duschen zwar auch zu der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr grundsätzlich gestattet ist, dass diese Betätigung aber mit Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der anderen Hausbewohner zeitlichen Grenzen unterworfen ist. Es kann nur für den Zeitraum erlaubt sein, der üblicherweise hierfür einschließlich der vorbereitenden und der abschließenden Tätigkeiten (etwa Ein- und Ablaufen des Badewassers) benötigt wird. Diesen Zeitraum hat das Amtsgericht mit etwa 30 Minuten bemessen. Diese Zeitspanne ist auch nach Auffassung des Senats angemessen. Sie reicht aus, um alle mit der nächtlichen Körperpflege verbundenen Tätigkeiten zu erledigen. Jedes länger dauernde Baden oder Duschen stellt einen Verstoß gegen das Nachtruhegebot des § 9 Abs. 1 LImschG NW dar, wenn es geeignet ist, die Nachtruhe der Mitbewohner zu stören. Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass auch während des erlaubten Badens oder Duschens während der Nachtzeit die größtmögliche Rücksicht auf die übrigen Hausbewohner zu nehmen ist und jede vermeidbare Lärmbelästigung zu unterbleiben hat.

Im vorliegenden Fall hat der Betroffene diese zeitliche Begrenzung des erlaubten Duschens zu den festgestellten Tatzeiten um etwa 2 1/2 Stunden überschritten und damit jeweils gegen § 9 Abs. 1 LImschG NW verstoßen. Rechtsfehlerfrei ist das Amtsgericht von vier selbständigen Taten (§ 20 OWiG) ausgegangen.

2.

Die Feststellungen belegen entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht ein fahrlässiges, sondern vielmehr ein vorsätzliches Tun des Betroffenen zu allen Tatzeiten. Der Betroffene war sich bewusst, dass er durch das lang anhaltende nächtliche Duschen jeweils Geräusche verursachte, durch die andere Hausbewohner in ihrer Nachtruhe gestört werden konnten.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, wozu er nach § 79 Abs. 6 OWiG befugt ist. Eines vorherigen Hinweises nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 StPO bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, dass der Betroffene sich im Falle eines solchen Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen können.

3.

Die Überprüfung der Bemessung der verhängten Geldbußen aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen den Betroffenen benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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