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Nachbarschaftsstreit: Schadensersatzansprüche wegen Zerstörungen

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 273 C 25082/99

Urteil vom 10.08.2000


Das Amtsgericht München, Richter am Amtsgericht erlässt in dem Rechtsstreit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.07.2000 folgendes Endurteil:

I. Die Beklagte zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin DM 2.980,– zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage, auch hinsichtlich des Beklagten zu 3), abgewiesen.

II. Die Widerklage wird abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 38 % und die Beklagten 62 %.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) und 38 % der der Beklagten zu 1) und 2). Die Beklagten zu 1) und 2) tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar zugunsten der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.175,– DM, zugunsten der Beklagten zu 1) und zu 2) und zu 3) ohne Sicherheitsleistung. Insoweit können die Kläger die Vollstreckung hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 750,– DM und hinsichtlich des Beklagten zu 3) in Höhe von 1.500,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

In der Nachbarschaftsstreitigkeit machen die Kläger Schadensersatzansprüche wegen der Zerstörung einer Thujenhecke, eines Flechtzaunes und eines Maschendrahtzaunes geltend, die Beklagten zu 1) und 2) fordern im Wege der Widerklage Aufwendungsersatz und machen einen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Kläger und der Beklagte zu 1) sind Grundstücksnachbarn. Sie pflanzten auf ihrem Grundstück an der Grundstücksgrenze eine Thujenhecke und stellten am 7.4.1999 als Sichtschutz einen 1,80 m hohen Flechtzaun (180 x 190 cm) mit 3 Elementen auf.

Am 13.4.1999 wurde durch die Beklagten die Thujenhecke bis auf eine Höhe von ca. 1 m mit der Motorsäge abgeschnitten, der Flechtzaun abmontiert und zusammen mit den abgesägten Thujen abtransportiert.

Die Kläger behaupten die Thujenhecke sei total zerstört worden und müsse unter Rodung der noch verbliebenen Wurzelstöcke neu angepflanzt werden.

Bei dieser rechtswidrigen Aktion sei auch der Maschendrahtgrenzzaun stark beschädigt worden. Der Flechtzaun habe ca. 100,– DM gekostet.

Die nachbarlichen Beziehungen zwischen den Parteien seien seit dem Jahre 1999 „eingefroren“. Seit diesem Zeitpunkt haben es die Kläger abgelehnt, sich auf Gespräche und Diskussionen mit dem Beklagten zu 1) einzulassen. Es sei deshalb auch völlig undenkbar und ausgeschlossen, dass der Kläger zu 1) den Beklagten am 9.4.1999 den Auftrag erteilt haben soll, Flechtzaun und Hecke zu beseitigen. Im übrigen sei der Kläger zu 1) an diesem Tag weitgehend zur Wahrnehmung geschäftlicher Termine außer Haus gewesen.

Die Wiederherstellung der Hecke erfordere einen Aufwand von 4.282,72 DM, die Wiederherstellung des beschädigten Maschendrahtzaunes und des Flechtzaunes erfordern einen Aufwand von 1.320,– DM. Die Reparaturkosten für den Maschendrahtzaun betragen ca. 560,– DM. Die Beklagten haben außerdem die Kosten des Sachverständigengutachtens der Dipl. Volkswirtin und Forstassessorin B… in Höhe von DM 475,60 zu tragen.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger DM 6.078,32 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Thujenhecke der Kläger sei im Laufe der Zeit weit über 2 m hoch gewachsen und habe aufgrund der Höhe dem Grundstück des Beklagten zu 1) und seiner Ehefrau viel Licht genommen. Der Beklagte zu 1) habe die Kläger mehrfach mündlich bzw. schriftlich aufgefordert, die Hecke auf ein erträgliches Maß zu schneiden. Der Beklagte zu 1) und die Kläger hätten sich geeinigt, dass die Hecke nicht höher als der Maschendrahtzaun von ca. 1 m Höhe wachsen solle. Die Kläger haben immer wieder versprochen, die Hecke zu schneiden, unternahmen jedoch letztlich nichts. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger zu 1) u. a. am 9.4.1999 wieder angesprochen und gefragt wie es mit dem Kürzen der Thujenhecke aussehe. Bei diesem Gespräch habe der Beklagte zu 1) dem Kläger auch mitgeteilt, dass seine Geduld nun am Ende sei, weil er seit Jahren versuche, eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Hecke mit dem Kläger zu erzielen. Da der Kläger zu 1) zwischenzeitlich auch noch eine ca. 2 m hohe Holzwand hinter der Hecke, auf der Sichtseite des Beklagten zu 1) hat errichten lassen, habe der Beklagte zu 1) dem Kläger bei dem Gespräch am 9.4.1999, bei dem auch der Beklagte zu 2) anwesend war, mit gerichtlichen Schritten gedroht. Daraufhin habe sich der Kläger zu 1) mit der Demontage der Holz-Trennwand einverstanden erklärt und geäußert, er werde diese in den nächsten Tagen beseitigen lassen. Hinsichtlich der Hecke habe der Kläger zu 1) ausgeführt, der Beklagte zu 1) solle sie auf eine ihm zumutbare Höhe schneiden, da er sich mit dem Beklagten zu 1) nicht gerichtlich auseinandersetzen wollte. Daraufhin habe der Beklagte zu 1) dem Kläger angeboten, die Trennwand zu beseitigen und die Abschnitte der Hecke mit dem LKW zu entsorgen. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen. Der Beklagte zu 1) habe zusammen mit den Beklagten zu 2) und zu 3) am 13.4.1999 die Holztrennwand demontiert und die Hecke auf Maschendrahtzaun-Höhe geschnitten. Die Trennwand und die Heckenabschnitte seien von den Beklagten fachgerecht entsorgt worden.

Der Beklagte zu 3) habe mit der Angelegenheit überhaupt nichts zu tun. Er sei Angestellter der Beklagten zu 1) und zu 2) und als Weisungsgebundener lediglich angewiesen worden, Gartenabfälle und einen Holzzaun aus dem Garten des Beklagten zu 1) auf einen LKW zu laden und zu entsorgen. Der Beklagte zu 3) habe daher lediglich auf Anweisung seines Chefs gehandelt.

Die Beklagten bestreiten die Schadenshöhe. Die Hecke sei nicht total zerstört, die Flechtzaunkosten seien unzutreffend und der Maschendrahtzaun sei nicht beschädigt worden. Die Kosten für das Sachverständigengutachten seien auch nicht adäquat kausal durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verursacht worden.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) tragen außerdem vor, dass sie einen Anspruch auf Zahlung gegen die Kläger in Höhe der von ihnen für die Kürzung der Hecke getätigten Aufwendungen haben. Da die Kläger trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Aufforderungen, die Hecke zu kürzen und die Holzwand zu beseitigen, nicht tätig geworden seien, haben der Beklagte zu 1) und der Kläger vereinbart, die Hecke und die Holzwand zu beseitigen, wofür den Beklagten zu 1) und zu 2) ein Aufwand bzw. Schaden in Höhe von DM 1.209,30 entstanden sei.

Da die Kläger über Jahre hinweg trotz wiederholter schriftlicher und mündlicher Aufforderungen seitens des Beklagten zu 1) die Hecke nie auf eine Höhe von 2 m herunter geschnitten haben, bestehe daher die ernsthafte Besorgnis, dass die Kläger dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen und die Hecke über die gesetzlichen Vorgaben hinaus wachsen lassen. Der Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet, das Verhalten der Kläger zu dulden, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) stellen daher im Wege der Widerklage folgenden Antrag:

1. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten zu 1) und zu 2) DM 1.209,30 nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes vom 14.9.1999 zu zahlen.

2. Die Kläger werden weiter verurteilt, es künftig zu unterlassen, die auf ihrem Grundstück zum Nachbargrundstück des Beklagten zu 1) hin auf der Grenze stehende Thujenhecke künftig wiederum über eine Höhe von mehr als 2 m wachsen zu lassen.

Die Kläger und Widerbeklagten beantragen die Widerklage abzuweisen.

Die Kläger und Widerbeklagten bestreiten den Sachvortrag der Beklagten zu 1) und zu 2) und weisen darauf hin, dass keinerlei Schadensersatzansprüche bestehen. Der Beklagte zu 1) habe außerdem keinen Unterlassungsanspruch gegen die Kläger, da der Anspruch des Beklagten zu 1) und Widerklägers auf Beseitigung bzw. Kürzung der Heckenpflanzen seit vielen Jahren verjährt sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 11.11.1999 bzw. 2.3.2000 (Bl.26, 58 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen K… (Bl.31/32 d.A.) und D… (Bl.33 d.A.) und durch Erholung eines Sachverständigengutachtens (Bl.60/63 d.A.).

Wegen des Vortrags der Parteien wird im übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) ist nur teilweise begründet, die Klage gegen den Beklagten zu 3) und die Widerklage sind unbegründet.

1.

Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2):

Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß §§ 823 I, 823 II BGB in Verbindung mit § 303 StGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 2.980,–Die Beklagten zu l), zu 2) und zu 3) haben am 13.4.1999 die im Eigentum der Kläger stehende Thujenhecke bis auf eine Höhe von ca. 1 m abgeschnitten und deshalb total beschädigt. Außerdem wurde der erst am 7.4.1999 durch die Kläger aufgestellte Flechtzaun abmontiert und abtransportiert. Die Beklagten haben rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Kläger beschädigt bzw. zerstört. Die Beklagten zu 1) und zu 2) können sich nicht darauf berufen, dass die Thujenhecke und der Flechtzaun mit Zustimmung der Kläger beseitigt wurden.

Die Beklagten konnten den Nachweis nicht erbringen, dass der Kläger zu 1) am 9.4.1999 die Zustimmung zur Entfernung erteilt hat.

Die Zeugin … behauptete in ihrer Zeugenaussage, dass im März, oder im April 1999 vor dem Haus der Parteien ein Gespräch stattgefunden habe. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger zu 1) gefragt, wann er die Hecke kürzen werde, weil seine Geduld lange genug gewesen sei. Der Kläger zu 1) habe daraufhin erklärt, dass er die Holzwand entfernen würde und Herr … sollte die Thujenhecke auf ein angenehmes Maß kürzen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass diese Aussage falsch ist. Durch die Zeugin … ist bewiesen, dass das Gespräch, so wie der Beklagte zu 1) behauptet, nicht am 9.4.1999 gegen 15.00 Uhr stattgefunden haben kann. Die Zeugin, eine frühere Arbeitskollegin des Klägers zu 1), die die Anwesenheit ihrer Mitarbeiter kontrollierte, bekundete anhand ihrer Unterlagen, dass der Kläger zu 1) am 9.4.1999 von 8.15 Uhr bis 17.15 Uhr an seiner Arbeitsstelle war. Dies wird auch aus dem durch die Kläger vorgelegten Computerausdruck der Zeiterfassung für den Kläger zu 1) bestätigt. Das Gericht hält im übrigen das mit dem Kläger zu 1) behauptete Gespräch am 9.4.1999 für völlig ausgeschlossen, da offensichtlich die Parteien seit Jahren verfeindet sind und der Kläger zu 1) den Flechtzaun erst am 7.4.1999 aufgestellt hat. Es ist völlig abwegig einen Zaun aufzustellen und 2 Tage später der Beseitigung zuzustimmen.

Die Beklagten waren auch nicht gemäß Art.47 AGBGB befugt, die Thujenhecke auf 1 m zurück zu schneiden, da ein etwaiger Kürzungsanspruch bereits verjährt war (Art.52 AGBGB).

Hinsichtlich des beschädigten Maschendrahtzaunes haben die beweispflichtigen Kläger ihren behaupteten Schaden nicht bewiesen. Die Beklagten, die die Beschädigung des Maschendrahtzaunes bestreiten, behaupten, dass die Kläger den Drahtzaun allenfalls selbst beschädigt haben und zwar als der Flechtzaun und die Verstrebungen am Zaun befestigt wurden. Die Beschädigung des Drahtzaunes sei allenfalls durch eine unfachgemäße Handhabung des Klägers entstanden. Schadensersatzansprüche stehen jedenfalls insoweit den Klägern nicht zu.

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Bei der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes ist grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, der erforderlich ist, um den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 S.2 BGB). Durch die Zerstörung der Thujenhecke ist rechtlich das Grundstück der Kläger beschädigt worden (§§ 93, 94 BGB).

Grundsätzlich können die Kläger danach den Betrag ersetzt verlangen, der benötigt wird, an nämlicher Stelle eine neue Thujenhecke einzupflanzen, die in Größe und Aussehen der zerstörten Hecke entspricht. Unter Anwendung der in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze, (vgl. Palandt, 59.Aufl. § 251 BGB RNr. 11) hält das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 2.530,– für sachgerecht.

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Thujenhecke total beschädigt sei und deshalb gerodet werden müsse. Aus der Sicht des Sachverständigen, dem sich das Gericht anschließt, ist durch den radikalen Rückschnitt ein Totalschaden entstanden.

Der Sachverständige kommt in seinen beiden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen, da er seinen Berechnungen die Anpflanzung von 7 Thujaheckenpflanzen bzw. 9 Thujaheckenpflanzen zugrunde legt. Das Gericht hält es für sachgerecht, Thujenpflanzen in einer Höhe von 180 cm einzusetzen, da Thujen erfahrungsgemäß relativ schnell wachsen. Es ist zwar richtig, dass eine Hecke zwischen 180 cm bis 200 cm noch nicht blickdicht ist, wegen des schnellen Wachstums ist jedoch diese Höhe auf jeden Fall gerechtfertigt. Auch der BGH stellt bei der Zerstörung oder Beschädigung eines Baumes darauf ab, dass auf die Kosten der Aufwendungen für den Erwerb und die Anpflanzung eines jungen Baumes abzustellen ist (vgl. BGH NJW 1975, 2071; NJW RR 1997 856). Die Neuanpflanzung der Thujenhecke bringt außerdem den Klägern den Vorteil, dass es sich um junge Pflanzen handelt, die dicht zusammenwachsen und letztendlich noch länger gesund bleiben. Das Gericht kommt im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zu dem Ergebnis, dass sich der Ersatzbetrag aus den Kosten einer Teilwiederherstellung (Anschaffungskosten für Jungpflanzen) sowie einer Geldentschädigung für den nach der Teilwiederherstellung verbleibenden Restschaden richtet. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten bereits die Anwachspflege berücksichtigt. Einen verbleibenden Restschaden wegen eingetretener Minderung des Grundstückswerts kann das Gericht nicht erkennen. Da nach den Feststellungen des Sachverständigen 7 Heckenpflanzen beschädigt wurden, ist auch von der Anpflanzung von 7 Heckenpflanzen auszugehen, so dass das Gericht als Schaden den vom Sachverständigen angesetzten Betrag von DM 2.530,– zugrunde legt.

Für die Wiederbeschaffung und das Aufstellen des Flechtzaunes spricht das Gericht den Klägern einen Betrag von 450,– DM zu. Das Gericht geht bei dieser Schätzung davon aus, dass der Flechtzaun ca. 100,– DM kostet. Mit zusätzlichen Kleinteilen ist der von den Klägern in der Anlage 4 zu dem Schriftsatz vom 28.1.2000 aufgeführte Betrag von 148,36 DM durchaus angemessen. Für die Beschaffung des Flechtzaunes und die Aufstellung ist der angegebene Schadensersatzanspruch gerechtfertigt, da als Wiederherstellungskosten auch eine entsprechende Arbeitszeit in Ansatz gebracht werden kann.

Die Kosten für das private Sachverständigengutachten (475,60 DM) können die Kläger nicht als Schadensersatz verlangen.

Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt, 59.Aufl., § 249 BGB RNr. 22).

Die Kosten eines vor einem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens sind nach der Rechtssprechung nur ausnahmsweise erstattungsfähig, nämlich dann, wenn eine ausreichende Grundlage für die Klage oder das weitere Vorbringen nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also zur Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Anspruchs erforderlich war (vgl. NJW RR 1996, 255).

Bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation war von vornherein klar, dass die Kläger Schadensersatzansprüche nur gerichtlich durchsetzen können. Das von dem Kläger erholte Privatgutachten war auch nicht Voraussetzung für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens, da sie selbst im Wege einer groben Schätzung den Schaden beziffern konnten. Es hätte sich den Klägern aufdrängen müssen, dass zum Zwecke der Schadensfeststellung durch das Gericht ein Sachverständigengutachten erholt wird. Dies hätte auch bei den einschlägigen Beratungsstellen in Erfahrung gebracht werden können.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) war somit nur in Höhe von DM 2.980,– begründet.

2.

Die Klage gegen den Beklagten zu 3) war abzuweisen, da die beweispflichtigen Kläger keine rechtswidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen haben. Die Kläger haben sich zu dem Sachvortrag, dass der Beklagte zu 3) ein Angestellter der Beklagten zu 1) und zu 2) ist und dass der Beklagte zu 3) nur auf Anweisung seiner Chefs gehandelt habe und mit der Sache insgesamt nichts zu tun habe, nicht geäußert.

Der Beklagte zu 3) konnte aufgrund der Anweisung der Beklagten zu 1) und zu 2) davon ausgehen, dass die Abholzaktion der Thujenhecke und die Beseitigung des Flechtzaunes im Einverständnis mit dem Nachbarn erfolgte.

3.

Die Widerklage war abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben selbstverständlich keinen Zahlungsanspruch wegen ihres behaupteten Aufwandes zur Beseitigung des Flechtzaunes und zur Kürzung der Thujenhecke, da sie in rechtswidriger Weise die Kläger schädigten und sich auf keine Zustimmung bzw. Vereinbarung mit den Klägern berufen können.

Den Beklagten steht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Kläger zu, künftig die Thujenhecke nicht mehr als 2 m wachsen zu lassen.

Nach Art. 47 Abs. I AGBGB dürfen an der Grundstücksgrenze ausschließlich solche Pflanzen nicht gehalten werden, die über 2 m hoch sind, d.h. es ist auf den Ist-Zustand und nicht auf eine künftige Entwicklung, also die Wachstumsmöglichkeiten der Pflanzen abzustellen (vgl. LG Bayreuth, NJW RR 1992, 276). Auch das Gericht ist der Auffassung, dass sich dies eindeutig aus der gesetzlichen Formulierung ergibt, wonach darauf abzustellen ist, dass die Pflanzen „über 2 m hoch sind“.

Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Thujenhecke erst neu bepflanzt wird und für die Beklagten derzeit kein störender Zustand vorliegt und auch keine weitere Beeinträchtigung zu besorgen ist.

4.

Kosten: §§ 91, 100 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709, 708 Ziff.11, 711, 713 ZPO.

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