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Gebührenstreitwert bei Unterlassungsklage?

OLG Brandenburg: Objektive Streitwertbemessung bei Wettbewerbsunterlassungsklage

Im vorliegenden Fall des OLG Brandenburg (Az.: 6 W 124/23) wurde die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts von 25.000 € in einer Unterlassungsklage abgewiesen, wobei die Entscheidung die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs und das objektive Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung betont.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 124/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gebührenstreitwert bei Unterlassungsklagen bemisst sich nach dem objektiven Interesse des Klägers, nicht nach subjektiven Vorstellungen.
  • Im konkreten Fall wurde der Streitwert von 25.000 € für die Unterlassung des Angebots einer Spirituose mit der Bezeichnung „ohne Zucker“ als angemessen betrachtet.
  • Die Beschwerde der beklagten GmbH gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen, da das Gericht den Streitwert auf Basis objektiver Kriterien und üblicher Praxis in ähnlichen Fällen festlegte.
  • Das Urteil bestätigt, dass bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts das wirtschaftliche Interesse des Klägers und die durchschnittlichen Umstände des Falls maßgeblich sind.
  • Eine Anpassung des Streitwerts nach unten kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer ist, was hier nicht der Fall war.
  • Die Entscheidung stützt sich auf ständige Rechtsprechung und verdeutlicht die Bedeutung einer objektiven Streitwertbestimmung in Unterlassungsklagen.

Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsklagen

Im Gerichtsalltag spielen Unterlassungsklagen eine bedeutende Rolle. Diese Form der Klage zielt darauf ab, eine unerwünschte Handlung zu unterbinden. Dabei geht es häufig um Verstöße gegen Markenrechte, Urheberrechte oder Wettbewerbsrecht. Die zentrale Frage ist jedoch: Wie wird der Streitwert bei einer Unterlassungsklage bestimmt?

Der Streitwert bildet die Grundlage für die Berechnung der anfallenden Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Für den Kläger und Beklagten ist daher von großer Bedeutung, dass der Streitwert sachgerecht festgelegt wird. Hierbei müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, um eine angemessene Bewertung des objektiven wirtschaftlichen Interesses des Klägers zu erzielen.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um den Gebührenstreitwert bei Unterlassungsklage

Im Zentrum des Falles steht die Auseinandersetzung um die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für eine Unterlassungsklage, die von einem qualifizierten Wirtschaftsverband gegen eine GmbH eingereicht wurde.

Streit um Spirituose mit einem Alkoholgehalt
(Symbolfoto: Ekaterina Byuksel /Shutterstock.com)

Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verband, richtete seine Klage gegen eine GmbH, die gewerblich Spirituosen über das Internet vertrieb. Streitpunkt war die Bewerbung einer Spirituose mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent unter der Bezeichnung „ohne Zucker“, was der Verband als irreführend und wettbewerbswidrig einstufte. Der Streitwert wurde vom Landgericht Potsdam im Versäumnisurteil auf 25.000 € festgesetzt, gegen welche Festsetzung die Beklagte Beschwerde einlegte.

Gericht bestätigt Streitwertfestsetzung

Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Beschwerde der Beklagten zurück und bestätigte die Festsetzung des Streitwerts von 25.000 € als angemessen. Die Entscheidung basierte auf dem Gerichtsermessen gemäß § 51 Abs. 2 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Besonders betont wurde das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, welches objektiv zu bewerten ist.

Wirtschaftliches Interesse als Maßstab

Die Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers orientierte sich an dem potenziellen Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der Beklagten im Online-Handel mit Spirituosen. Das Gericht führte aus, dass das objektive Verbandsinteresse des Klägers an der Unterbindung künftiger Verstöße so zu bewerten sei, wie das Interesse eines solchen Mitbewerbers. Dieses Interesse wurde angesichts der durchschnittlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Streitwert von 25.000 € als angemessen erachtet.

Keine Herabsetzung des Streitwerts

Eine Herabsetzung des Streitwerts wurde vom Gericht als nicht notwendig erachtet, da keine erheblich geringere Bedeutung der Sache für die Beklagte festgestellt wurde. Das Gericht verwies darauf, dass eine solche Anpassung vornehmlich bei Verstößen von geringem Umfang von Kleinunternehmern mit nur geringem Umsatz in Betracht kommt, was auf die Beklagte nicht zutraf.

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu Streitwertfestsetzungen in Unterlassungsklagen und betont die Notwendigkeit einer objektiven Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers. Durch die Abweisung der Beschwerde wird die Bedeutung der objektiven Kriterien und üblicher Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen unterstrichen. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rechtssicherheit bei der Festsetzung von Gebührenstreitwerten in Unterlassungsklagen zu stärken und die objektive Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerseite zu untermauern.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wie wird der Gebührenstreitwert in Unterlassungsklagen bestimmt?

Bei Unterlassungsklagen wird der Gebührenstreitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung bestimmt. Dieses Interesse ist maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht. Das Gericht legt den Streitwert nach freiem Ermessen fest, wobei es sich an der Bedeutung der Sache orientiert, die sich aus dem Antrag des Klägers ergibt.

Das einfache Interesse der Klagepartei ist entscheidend für die Bestimmung des Streitwerts bei einer Unterlassungsklage. So kann beispielsweise das Interesse einer Klägerin an der Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung ihres Sondereigentums mit einem bestimmten Betrag beziffert werden, der dann als Streitwert herangezogen wird.

Das Gericht ist jedoch nicht an die Angaben der Parteien zur Höhe des Streitwerts gebunden, solchen Angaben kommt aber erhebliches Gewicht zu, insbesondere wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten bleiben und nicht offensichtlich unzutreffend sind.

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Dabei darf der Streitwert das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Gebührenstreitwert, der Zuständigkeitsstreitwert und der Rechtsmittelstreitwert unterschiedliche Aspekte darstellen und streng voneinander zu differenzieren sind. Der Gebührenstreitwert drückt den finanziellen Wert eines Streitgegenstandes aus und ist maßgeblich für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gebührenstreitwert in Unterlassungsklagen durch das Gericht nach freiem Ermessen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers festgesetzt wird. Dabei spielen sowohl die Angaben der Parteien als auch die Bedeutung der Sache eine wesentliche Rolle.

Welche Rolle spielt das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei der Streitwertfestsetzung?

Kurze Erläuterung: Die Erläuterung sollte darauf eingehen, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers objektiv und nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen bestimmt wird, wobei das Gericht übliche Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen als Vergleich heranzieht.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 51 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz): Regelt die Bestimmung des Gebührenstreitwerts nach dem Ermessen des Gerichts, ausgehend von der Bedeutung der Sache für den Kläger. Im Kontext der Unterlassungsklage relevant, da es um die Festsetzung des Streitwerts geht, der die Gerichtskosten beeinflusst.
  • § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG: Erlaubt die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts. Wichtig im gegebenen Fall, da die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung zentraler Gegenstand der Entscheidung ist.
  • § 8b UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Dieser Paragraph ermöglicht es qualifizierten Wirtschaftsverbänden, Unterlassungsklagen bei Wettbewerbsverstößen zu erheben. Der Kläger im vorgelegten Fall ist ein solcher Verband, was den Zusammenhang zur UWG-Relevanz herstellt.
  • § 12 UWG: Betrifft Unterlassungsansprüche und ist hier relevant, da die Bestimmung des Streitwerts in direktem Zusammenhang mit der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen steht.
  • § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG: Betont die Anpassung des Streitwerts, falls die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer ist. In diesem Fall nicht angewandt, verweist aber auf die Möglichkeit der Streitwertminderung unter bestimmten Umständen.
  • Handelsrecht: Der allgemeine Rechtsbereich, unter dem die Entscheidung fällt, speziell im Bereich des Wettbewerbsrechts. Das Handelsrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen, die auf Handelsgeschäfte anwendbar sind, und ist im Kontext des Falls wichtig, da es sich um eine Unterlassungsklage handelt, die im Handelskontext eingereicht wurde.


Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 6 W 124/23 – Beschluss vom 23.01.2024

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in dem Versäumnisurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 20.06.2023 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung ist unbegründet. Der Gebührenstreitwert ist mit dem Betrag von 25.000 € nicht zu hoch, sondern zutreffend bemessen.

Der Gebührenstreitwert eines Rechtsstreits, in welchem ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, ist gemäß § 51 Abs. 2 GKG nach dem Ermessen des Gerichts ausgehend von der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen.

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Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Ermessensausübung ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Anspruchsverwirklichung, welches objektiv, nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen zu bestimmen ist (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 41. Aufl., § 12 Rn. 4.3b). Streitwertangaben der Parteien zu Beginn des Verfahrens haben indizielle Bedeutung, sie sind vom Gericht anhand der objektiven Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen zu überprüfen (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.3a). Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten, ist gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG der nach der Bedeutung der Sache für den Kläger ermittelte Wert angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1.000 € anzunehmen. Unter Ansatz dieses Maßstabs ist die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 25.000 € nicht zu beanstanden.

Der Kläger ist ein in der gemäß § 8b UWG bei dem Bundesamt für Justiz geführten Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragener Verband. Er hat die beklagte GmbH, die gewerblich im Internet über einen eigenen Webshop und über … Spirituosen vertreibt, auf Unterlassung wegen Anbietens einer Spirituose mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent unter der Angabe „ohne Zucker“ in Anspruch genommen. In der Klage hat der Kläger den Streitwert mit 25.000 € angegeben. Das maßgebliche objektive Verbandsinteresse des Klägers an der Unterbindung künftiger Verstöße ist so zu bewerten, wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers der Beklagten im Online-Handel mit Spirituosen (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.8). Jenes Interesse ist im Hinblick auf die im Streitfall vorliegenden durchschnittlichen Gegebenheiten, wobei unterstellt werden kann, dass die Beklagte eine Wettbewerbsverletzung nicht beabsichtigt hat, mit dem Betrag von 25.000 € angemessen abgebildet. Eine Herabsetzung wegen erheblich geringerer Bedeutung der Sache für die Beklagte im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nicht veranlasst. Dies kommt im Wesentlichen dann in Betracht, wenn es um Verstöße von geringem Umfang von Kleinunternehmern mit nur geringem Umsatz geht (vgl. Köhler/Feddersen a.a.O. Rn. 4.3d; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2023 – 6 W 12/23 -). Letzteres nimmt die Beklagte nicht für sich in Anspruch, zumal der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Beklagte als Verkäufer allein auf … mit mehr als 5.000 Verkaufsbewertungen auftritt. Die Festsetzung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 6 W 8/21 -, m.w.N.).

Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

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