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Tagespflege während der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter

OVG Lüneburg

Az.: 4 ME 335/02

Beschluss vom 15.01.2003

Vorinstanz: VG Lüneburg – Az.: 4 B 102/02 – Beschluss vom 04.07.2002


Leitsätze:

Der Wunsch einer Mutter von vier Kindern, in nicht zu weit fortgeschrittenem Alter einen Beruf zu erlernen, um durch eigene Berufstätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie beitragen zu können, ist angemessen. Während der ausbildungsbedingten Abwesenheit der Mutter kann Tagespflege zum Wohl der Kinder erforderlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn aufgrund des Schichtdienstes der Mutter in dem Ausbildungsbetrieb eine zeitgleiche Betreuung der Kinder in einem Kindergarten nicht möglich ist.

Die Förderung der Entwicklung von Kindern in Tagespflege ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein alleinerziehender Elternteil eine Berufsausbildung absolviert oder erwerbstätig ist oder die Familie ohne die (zusätzliche) Erwerbstätigkeit sozialhilfebedürftig würde. Förderungswürdig ist vielmehr auch das Bestreben einer vollständigen, kinderreichen Familie, sich durch Berufstätigkeit beider Elternteile eine wirtschaftliche Grundlage oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu schaffen und zu sichern.


Aus dem Entscheidungstext:

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch die Betreuung ihrer beiden jüngsten Kinder Jan (geb. am 30. 1. 1999) und Lennart (geb. am 25. 8. 1997) durch eine Tagespflegeperson entstehen, glaubhaft gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats steht die Gewährung von Tagespflege zwar im Ermessen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da das Land Niedersachsen von dem Vorbehalt in § 26 SGB VIII, das Nähere über Inhalt und Umfang der Tagespflege nach § 23 SGB VIII zu regeln, nicht Gebrauch gemacht hat (Senat, Beschl. v. 11. 12. 1992 – 4 M 5204/92 – OVGE 43, 345 = dng 1993, 130; Urt. v. 11. 1. 1995 – 4 L 3850/94 – NdsRpfl. 1996, 64; Urt. v. 23. 8. 1995 – 4 L 5875/94 -; Beschl. v. 9. 10. 1997 – 4 L 5579/96 -). Der Senat verpflichtet aber dann im Wege der einstweiligen Anordnung zu laufenden Leistungen der Sozial- oder Jugendhilfe, wenn anzunehmen ist, der Hilfeträger werde die Leistung bei sachgerechter Ausübung seines Ermessens erbringen. Das ist hier der Fall.

Der Senat teilt die Auffassung, die das Verwaltungsgericht anklingen lässt, dass die Tagespflege hier deshalb erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII ist, weil die im Jahre 1975 geborene Antragstellerin, in deren Haushalt auch ihre zwei älteren Kinder aus erster Ehe leben (Mario, geb. im Jahre 1993, und Hendrik, geb. im Jahre 1994), mit der am 1. August 2001 begonnenen, vom Arbeitsamt geförderten zweijährigen Umschulung zur Köchin ihre erste Berufsausbildung anstrebt und während ihrer ausbildungsbedingten Abwesenheit ihre beiden jüngsten Kinder nicht betreuen kann. Diesen Berufswunsch muss sie nicht im Hinblick darauf aufgeben oder bis zur Einschulung der beiden jüngsten Kinder zurückstellen, dass ihr Ehemann voll erwerbstätig ist und für sie und die beiden gemeinsamen Kinder sorgen kann. Zum einen ist ihr Wunsch, nach der Geburt und Versorgung von vier Kindern in nicht zu weit fortgeschrittenem Alter einen Beruf zu erlernen, angemessen und zu respektieren, zum anderen hat sie glaubhaft dargelegt, dass ihre große Familie in sehr beengten finanziellen Verhältnissen leben müsste, wenn auf Dauer, insbesondere zur Tilgung der Hauslasten für das Eigenheim, nur das Einkommen ihres Ehemannes zur Verfügung stünde und sie nicht durch eigene Berufstätigkeit zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie beitragen könnte. Die Förderung der Entwicklung von Kindern in Tagespflege ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein alleinerziehender Elternteil eine Berufsausbildung absolviert oder erwerbstätig ist oder die Familie ohne die (zusätzliche) Erwerbstätigkeit sozialhilfebedürftig würde. Förderungswürdig ist vielmehr auch das Bestreben einer vollständigen, kinderreichen Familie, sich durch Berufstätigkeit beider Elternteile eine wirtschaftliche Grundlage oberhalb des Sozialhilfeniveaus zu schaffen und zu sichern.

Tagespflege konnte und kann hier auch nicht durch die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen für Jan und Lennart überflüssig gemacht werden. Die Betreuung in den vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 16. September 2002 genannten Kindergärten beginnt um 7.30 Uhr. Der Ehemann der Antragstellerin fährt regelmäßig vor 5.30 Uhr zur Arbeit. Die Antragstellerin muss immer dann, wenn sie in ihrem Ausbildungsbetrieb Frühdienst hat (von 6.30 Uhr bis 14.00 Uhr), die Kinder schon vor 5.30 Uhr, also zwei Stunden vor Öffnung des Kindergartens, zur Tagespflegeperson bringen. Mit Nachmittagsplätzen, die nach Angaben des Antragsgegners auf jeden Fall zur Verfügung gestanden hätten, wäre der Antragstellerin für ihre beiden Kinder nicht gedient (gewesen).

Die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erforderliche Eignung der von der Antragstellerin selbst beschafften Tagespflegeperson, einer gelernten Erzieherin, wird vom Antragsgegner nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für den hier vereinbarten Stundensatz von 6,– DM bzw. 3,20 € je Kind und Stunde. Das Hauptargument des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass an fünf Tagen in der Woche jeweils 9 Betreuungsstunden erforderlich seien, trägt die ablehnende Entscheidung nicht. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerdeschrift vom 5. August 2002 vorgelegten Listen der Betreuungszeiten vom 6. August 2001 bis zum 19. Juli 2002 zeigen, dass die Tagesmutter die Kinder nicht an jedem Werktag und an den Betreuungstagen unterschiedlich lang (zwischen 4 und 9 Stunden) betreut hat, nämlich jeweils angepasst an den Schichtdienst der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat – von dem schon erörterten Einwand, die Kinder hätten jedenfalls zeitweise auch im Kindergarten betreut werden können, abgesehen – die Notwendigkeit dieser Betreuungszeiten nicht in Frage gestellt.

In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht der Senat davon ab, im einzelnen zu prüfen, in welchem Umfang der Antragstellerin und ihrem Ehemann nach den §§ 91 Abs. 2, 92 Abs. 1, 93 SGB VIII die Aufbringung der Mittel für die Tagespflege zuzumuten ist. Der Antragsgegner hat diese Frage noch nicht im einzelnen geprüft und vollständige Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch nicht angefordert, da er den Antrag schon dem Grunde nach abgelehnt hat. Diese Prüfung kann dem Hauptsacheverfahren, das beim Verwaltungsgericht anhängig ist (4 A 304/01), vorbehalten bleiben. In diesem Verfahren unterstellt der Senat, dass sich die Antragstellerin und ihr Ehemann – wie sie es seit August 2001 getan haben – mit 800,– DM bzw. 410,– € monatlich an den Kosten beteiligen können. Den darüber hinaus gehenden monatlichen Betrag muss der Antragsgegner aufgrund dieser einstweiligen Anordnung übernehmen. Er kann ihn ab Januar 2003 monatlich nach Vorlage der von der Tagespflegeperson bescheinigten Betreuungszeiten an diese leisten.

In der Regel spricht der Senat laufende Leistungen der Sozial- und Jugendhilfe im Wege der einstweiligen Anordnung erst ab dem Ersten des Monats seiner Entscheidung zu und verweist wegen der geltend gemachten Ansprüche für zurückliegende Zeiträume auf das Hauptsacheverfahren. Hier besteht jedoch begründeter Anlass, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen und die Leistung ab Beginn der Kinderbetreuung im August 2001 zuzusprechen. Denn die Tagespflegeperson hat schon in erheblichem Umfang Vorleistungen erbracht, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein. Es ist ihr nicht zuzumuten, die Tagespflege fortzusetzen und hinsichtlich der in eineinhalb Jahren aufgelaufenen Rückstände den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Würde sie darauf verwiesen, wäre die Fortsetzung der erforderlichen Tagespflege nach Überzeugung des Senats ernsthaft gefährdet. Er versteht dabei die Erklärungen der Tagespflegeperson in den Rechnungen vom 30. April und 22. Juli 2002, sie stunde die Restforderungen bis zur Klärung der Kostenübernahme durch das Jugendamt, so, dass damit die Klärung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und nicht etwa erst – unter Umständen nach Jahren – im Hauptsacheverfahren gemeint ist. Die Begrenzung der vorläufigen Leistungsverpflichtung auf die Zeit bis zum 31. Juli 2003 folgt daraus, dass die Ausbildung der Antragstellerin voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt endet.

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