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Verkehrsunfall in Spanien – Übernahme des Schadens des jeweils anderen Unfallbeteiligten

LG Frankfurt – Az.: 2/15 S 9/13 – Urteil vom 25.03.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2012 (Az.: 30 C 237/11 (68)) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.082,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6% seit dem 11.12.2010 bis zum 10.12.2012 und in Höhe von 20% seit dem 11.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519f ZPO). Sie führt auch in der Sache selbst zum Erfolg.

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 09.06.2010 unter Berücksichtigung des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme gemäß Art. 1902 Codigo Civil (nachfolgend: CC) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Real Decreto Legislativo 8/2004 ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 1.082,71 € gegen die Beklagte zu.

I. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lässt keine Fehler erkennen.

Das Amtsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Kläger nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht den Nachweis geführt hat, dass der Zeuge … zumindest fahrlässig, unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, mit seinem Motorroller auf den klägerischen Pkw aufgefahren ist und somit den Verkehrsunfall vom 09.06.2010 schuldhaft verursacht hat. Somit liegt nach der Beweiswürdigung des Amtsgerichts beweisrechtlich ein non-liquet vor (vgl. S. 4 des Urteils), da die Zeugin … die klägerische Unfalldarstellung bestätigt hat, während die Zeugen … und Humanes Angel die Unfallschilderung der Beklagten bekräftigt haben und nach den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Aussage der klägerischen Zeugin glaubhafter wäre als die der Zeugen der Beklagtenseite. Das Amtsgericht hat weiter überzeugend ausgeführt, dass die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … von dem Kläger auch nicht durch die unter Beweis gestellte Behauptung, wonach kein zweiter Zeuge vor Ort gewesen sei, erschüttert worden sei (vgl. S. 4 des Urteils).

Verkehrsunfall in Spanien - Übernahme des Schadens des jeweils anderen Unfallbeteiligten
Symbolfoto: Von Tsuguliev /Shutterstock.com

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286 ZPO, Rdnr. 13, m.w.N.). Darüber hinaus hat er die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung nachvollziehbar im Urteil darzulegen, wobei es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 28.01.2008, Az.: 12 U 50/07, zitiert nach juris, m.w.N.).

An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gehalten und überzeugend ausgeführt, aus welchen Gründen es jede der Zeugenaussagen jeweils als plausibel und nachvollziehbar erachtet, so dass es keinen Bedenken begegnet, dass es den Aussagen der vernommenen Zeugen jeweils den gleichen Beweiswert beigemessen hat und beweisrechtlich von einem non-liquet ausgegangen ist.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich der Aussage der Zeugin … nicht zu beanstanden, da sich ihre Angaben ohne weiteres mit der Aussage des Zeugen … vereinbaren lassen. Die Zeugin … hat bekundet, die ersten zwei bis drei Minuten wegen der Hitze und ihrer Schwangerschaft weiter im Auto sitzengeblieben zu sein und erst nach dem Aussteigen Ausschau nach möglichen Zeugen gehalten zu haben (vgl. Protokoll. v. 07.12.2012, S. 2, Bl. 172 d.A.). Hiermit lässt sich der von dem Zeugen … bekundete Geschehensablauf ohne weiteres in Einklang bringen. Denn er hat bekundet, sich direkt nach dem Zusammenstoß nach dem Zeugen … erkundigt zu haben und sodann nach dessen Antwort, dass es ihm gut gehe, weitergefahren zu sein (vgl. Protokoll v. 20.07.2012, Bl. 156 d.A.). Somit ist er nach seinen eigenen Angaben nur einen kurzen Moment an der Unfallstelle stehengeblieben, so dass die Zeugin … ihn bis zum Aussteigen nicht zwangsläufig hätte wahrnehmen müssen. Dass die Zeugin bekundet hat, kein Gespräch hinter dem Auto gehört und auch keinen Motorradfahrer an der offenstehenden Beifahrertür vorbeifahren gesehen zu haben (vgl. Protokoll v. 07.12.2012, S. 3, Bl. 173 d.A.), steht der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … nicht entgegen. Denn es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die Zeugin den Zeugen … zwangsläufig hätte wahrnehmen müssen und er nach dem von ihm geschilderten kurzen Anhalten an dem stehenden klägerischen Pkw auf der Beifahrerseite vorbeifuhr.

Außerdem hat die Zeugin eingeräumt, dass im weiteren Umfeld der Unfallstelle viel Verkehr gewesen sei und dort den ganzen Tag Motorroller gefahren seien. Folglich kann von dem Umstand, dass sie den Zeugen … nicht wahrgenommen hat, nicht mit der gebotenen Gewissheit darauf geschlossen werden, dass er unmittelbar nach der Kollision nicht an der Unfallstelle zugegen war und somit aus eigener Wahrnehmung keine Angaben zum Unfallhergang machen kann.

II. Das in erster Instanz zum Unfallhergang feststehende Beweisergebnis, wonach der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Unfall auf einem Sorgfaltspflichtverstoß des Zeugen … beruht und ihn kein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft, sondern beweisrechtlich von einem non-liquet ausgegangen werden muss und der Hergang des Verkehrsunfalls unaufklärbar geblieben ist, hat nach dem maßgeblichen spanischen Haftungsnorm gemäß Art. 1902 CC zur Folge, dass jede Partei den Schaden der anderen zu tragen hat.

Die Kammer hat auf Antrag des Klägers gemäß § 293 ZPO auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 14.05.2013 ein Rechtsgutachten zur privatrechtlichen Haftung bei Verkehrsunfällen nach spanischem Recht eingeholt, wobei die streitige Frage zu prüfen war, wie das Beweisergebnis des vorliegenden Falles haftungsrechtlich zu werten sei. Die Sachverständige Rosa Miquel Sala hat mit Gutachten vom 04.12.2013 nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Haftung für den infolge des Unfalls vom 09.06.2010 eingetretenen Sachschaden am klägerischen Pkw nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes 8/2004, vom 29. Oktober, mit dem das Gesetz über die zivilrechtliche Haftung und Versicherung im Kraftfahrzeugverkehr (Ley sobre responsabilidad civil y seguro en la circulación de vehículos a motor; nachfolgend: LRCSCVM) neugefasst worden, richte, der auf die allgemeine zivilrechtliche Haftungsnorm des Art. 1902 CC verweise (vgl. Gutachten v. 04.12.2013, S.3f, Bl. 260f d.A.). Zwar setzte die Haftungsnorm des Art. 1902 CC ein Verschulden voraus; das Tribunal Supremo habe jedoch in den letzten Jahren in ständiger Rechtsprechung durch die Zugrundelegung einer Beweislastumkehr bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 1902 CC eine quasi-objektive Haftung anerkannt. Demnach obliege es dem Schädiger zu beweisen, dass er bei seinem Verhalten die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Gelinge ihm dieser Beweis nicht, sei er schadenspflichtig (vgl. Gutachten v. 04.12.2013, S. 6, Bl. 263 d.A.).

Die Sachverständige hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund einer neueren Rechtsprechung des Tribunal Supremo vom 10.09.2012 ein Anspruchsausschluss bei einem Sachschaden nur durch den Nachweis eines ausschließlichen Verschuldens der anderen Partei, höherer Gewalt oder der eingehaltenen eigenen Sorgfalt möglich sei und für den Fall, dass der Unfallhergang – wie im vorliegenden Fall – unaufklärbar bleibe, jede Partei den Schaden der anderen Partei zu tragen habe. Dieser Rechtsprechung des Tribunal Supremo – so die Sachverständige weiter – sei von zahlreichen Urteilen der Audiencias Provinciales übernommen worden (vgl. Gutachten v. 04.12.2013, S. 10f, Bl. 267f d.A.).

Nach den Erläuterungen der Sachverständigen kommt die Bildung einer Haftungsquote bzw. eine anteilige Haftung nach der Rechtsprechung des Tribunal Supremo demgegenüber nur in den Fällen in Betracht, in denen der konkrete Anteil oder Grad der kausalen Auswirkung eines jeden im Unfall verwickelten Fahrzeugs bewiesen werden kann (vgl. Gutachten v. 04.12.2013, S. 11f, Bl. 268f d.A.). Dies ist vorliegend – entgegen der Ansicht de Beklagten – unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses jedoch nicht der Fall, da sich die Unfalldarstellungen der Parteien erheblich widersprechen und sich der genaue Hergang der Kollision nicht mehr aufklären ließ. Darauf, ob sich die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs durch das Herunterschalten stark reduzierte, kommt es nicht an, da dem nicht ortskundigen Kläger wegen des Herunterschaltens auf einer steil ansteigenden Straße kein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann und die Beklagte die Haftung des Klägers bislang daraus hergeleitet hatte, dass er mit seinem Fahrzeug auf der steilen Straße zurückgerollt gerollt sei.

Gestützt auf das eingeholte Rechtsgutachten hat das erstinstanzliche Beweisergebnis zum Unfallhergang somit zur Folge, dass die Beklagte dem Kläger den an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschaden, dessen Höhe er durch Vorlage der Rechnung des Autohauses Nix vom 29.09.2010 (vgl. Bl. 5 d.A.) nachgewiesen hat und gegen die die Beklagte keine weiteren Einwendungen erhoben hat, nach Art. 1 Abs. 1 S. 3 LRCSCVM i.V.m. Art. 1902 CC zu erstatten hat.

III. Die Entscheidung zu den Verzugszinsen beruht auf Art. 20 Abs. 4 des spanischen Versicherungsvertragsgesetzes (nachfolgend: LCS), das besondere Regelungen zur Zinshöhe bei der Zahlung durch Versicherungsgesellschaften regelt, die die allgemeinen Regeln über die Verzugszinsen gemäß Art. 1108 CC verdrängen. Gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 2 LCS bemisst sich der Verzugszinssatz aus dem gesetzlichen Zinssatz zuzüglich eines Aufschlages von 50%. Hierzu hat die Sachverständige plausibel dargelegt, dass der gesetzliche Zinssatzes seit April 2009 auf 4% festgelegt worden sei, so dass der Verzugszins vorliegend somit 6% betrage (vgl. Gutachten v. 04.12.2013, S. 19, Bl. 278 d.A.).

Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 3 LCS ist ferner vorgesehen, dass der Verzugszinssatz ab dem zweiten Jahr nicht unter 20% liegen soll, so dass dem Kläger ein entsprechender Zinsanspruch zuzuerkennen war. Die entsprechende Erweiterung des Klageantrages um die Nebenforderung in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 18.12.2013 und die korrigierte Antragstellung im Termin vom 25.02.2014 war ohne Einwilligung der Beklagten und ohne Prüfung der Sachdienlichkeit zulässig, da es sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handelt (vgl. Heßler, in: Zoller, 30. Aufl., § 533 ZPO, Rdnr. 3).

Nach alledem war die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung des Klägers entsprechend abzuändern.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

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