LG Duisburg – Az.: 11 O 89/16 – Urteil vom 27.03.2018
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.911,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 44 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Halterin und den Beklagten zu 2) als Fahrer aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Am 08.06.2016 gegen 08:40 Uhr befuhr die Zeugin … mit dem Pkw Ford des Klägers, amtliches Kennzeichen … die Krefelder Straße in Duisburg-Ungelsheim. Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem LKW Citroen der Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen … Krefelder Straße in gleicher Fahrtrichtung. Im Bereich der Kreuzung „Am Heidberg“ kam es zur Kollision der Fahrzeuge, indem der Beklagte zu 2) auf das Klägerfahrzeug auffuhr. Der weitere Unfallhergang, insbesondere die Frage, ob das Klägerfahrzeug unmittelbar vor der Kollision ein Überholmanöver mit Spurwechsel im Bereich einer durchgezogenen Fahrbahnmarkierung vorgenommen hat, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.
Der Kläger und die Zeugin … hatten das Klägerfahrzeug, das über ein fest eingebautes Navigationssystem verfügte, bis zum dem Unfall als Familienwagen genutzt. Infolge des Unfalls entstand ein Totalschaden; das Fahrzeug war nicht mehr verkehrstüchtig.
Im Zeitraum 08.06.2016 bis 22.06.2016 mietete der Kläger bei der … GmbH ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeugklasse 7 an, wobei die Anmietung am Unfalltag über einen Mitarbeiter der aufgesuchten Ford-Werkstatt vermittelt wurde. Die Mietwagenkosten beliefen sich nach der Rechnung der … GmbH vom 22.06.2016 auf 1.680,20 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechnung (Bl. 63 d. A.) verwiesen.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.06.2016 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.07.2016 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf.
Am 21.06.2016 erwarb der Kläger ein Ersatzfahrzeug für einen Kaufpreis von 11.499,99 €. Auf den Inhalt der Rechnung vom 21.06.2016 (Bl. 72 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend:
- Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: 8.320,00 €
- allgemeine Kostenpauschale: 30,00 €
- Sachverständigenkosten: 835,64 €
- Pauschale für Ab-/Anmeldung: 150,00 €
- Mietwagenkosten: 1.680,20 €
11.015,84 €
Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe das Klägerfahrzeug an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich bis zum Stillstand abgebremst. Das Klägerfahrzeug habe sich wegen der Straßenführung automatisch auf dem linken Fahrstreifen befunden; die Zeugin … sei nicht herübergewechselt, um das vorausfahrende Beklagtenfahrzeug zu überholen. Diese habe das Beklagtenfahrzeug relativ langsam überholt, als in einer erheblichen Entfernung die Lichtzeichenanlage zu sehen gewesen sei. Sie sei in ausreichendem Abstand zu dem Beklagtenfahrzeug auf den rechten Fahrstreifen herübergefahren, wobei sich an dieser Stelle keine durchgezogenen Fahrbahnmarkierung befunden habe. Im Anschluss seien die Fahrzeuge eine gewisse Zeit hintereinander gefahren, bevor der Beklagte zu 2) infolge Unachtsamkeit auf das Klägerfahrzeug aufgefahren sei.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hafteten für den eingetretenen Schaden zu 100 %, weil es sich um einen Auffahrunfall infolge Unachtsamkeit des Beklagten zu 2) handele.
Die abgerechneten Mietwagenkosten seien vollumfänglich einschließlich der aus der Rechnung ersichtlichen Zuschläge ersatzfähig, zumal der Mietvertrag durch einen Werkstattmitarbeiter unter Hinweis auf die Abrechnung nach üblichen Tarifen vermittelt worden sei. Da eine Fahrzeugklasse niedriger angemietet worden sei, sei ein Abschlag nicht vorzunehmen.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.161,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2016, bei Gericht eingegangen am 16.12.2016, hat der Kläger die Klage um 854,20 € erhöht.
Er beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.161,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen,
weitere 854,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des klageerhöhenden Schriftsatzes vom 08.12.2016 zu zahlen,
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten zum Unfallhergang, die Zeugin … habe plötzlich ein waghalsiges Überholmanöver über den links neben dem Beklagtenfahrzeug befindlichen Linksabbiegerstreifen quer über eine durchgezogene Sperrlinie auf den rechts daneben befindlichen geradeaus führenden Fahrstreifen direkt vor das dort auf die Ampel zufahrende Beklagtenfahrzeug durchgeführt. Sie habe sich direkt vor das Beklagtenfahrzeug gesetzt und sodann angesichts der auf gelb umspringenden Lichtzeichenanlage sofort eine Vollbremsung durchgeführt. Der Beklagte zu 2) habe die anschließende Kollision angesichts der massiven Überschreitung des Sicherheitsabstandes, dem vollkommen überraschenden Fahrmanöver und der unerwartet scharfen Bremsung nicht mehr vermeiden können.
Sie sind der Ansicht, dem Kläger seien Verstöße gegen §§ 5, 7 Abs. 5 StVO anzulasten. Demgegenüber handele es sich nicht um eine typische Auffahrsituation nach § 4 StVO, weil sich der Unfall in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Klägerfahrzeugs ereignet habe.
Bei der Berechnung der Schadenshöhe könne der Kläger nur den durch seinen eigenen Sachverständigen ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.682,00 € zugrunde legen. Bei der Berechnung der Mietwagenkosten, die entsprechend der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorzunehmen sei, sei aufgrund des Fahrzeugalters (Zulassung 2009) eine Abstufung um eine Fahrzeugklasse geboten. Die weiteren aus der Rechnung der … GmbH ersichtlichen Zuschläge seien nicht ersatzfähig. Eine fiktive Abrechnung der An- und Abmeldekosten des verunfallten Fahrzeugs sei nicht statthaft. Schließlich könne der Kläger nur eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € verlangen.
Die Kammer hat den Kläger und den Beklagten zu 2) informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.04.2017 (Bl. 132 ff d. A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen … vom 16.12.2017 (Bl. 189 ff d. A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.911,43 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
Der Unfall stellt für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, gemessen an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen das Verhalten eines Idealfahrers. Wer sich nach § 17 Abs. 3 StVG entlasten will, muss Unabwendbarkeit des Unfalls beweisen. Die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände geht zu Lasten des Beweispflichtigen; schon bloße Zweifel am unfallursächlichen Fahrverhalten schließen die Feststellung der Unabwendbarkeit aus (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 f m. w. N.).
Ausgehend von diesen Maßstäben war keine der Parteien in der Lage, den Nachweis der Unabwendbarkeit zu führen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sowohl der von dem Kläger als auch der von den Beklagten geschilderte Unfallhergang nicht widerlegt werden. Die nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsteilung, weil der Unfall unaufklärbar ist.
Gemäß § 17 Abs. 1, 2, StVG hängt die Verpflichtung sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung sind neben bereits feststehenden, das heißt unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Umstände, die nicht erwiesen sind, die sich also nicht nachweislich auf die Entstehung des Schadens oder seinen Umfang ausgewirkt haben, müssen unberücksichtigt bleiben. Kann keine Partei die von ihr geschilderte Unfallversion beweisen und bleibt daher ungeklärt, wie sich der Unfall ereignet hat, kann jedem Halter grundsätzlich nur seine Betriebsgefahr zugerechnet werden, so dass in der Regel eine Schadensteilung von 50:50 vorzunehmen ist (König, a. a. O., § 17 StVG Rn. 31 m. w. N.).
Dies ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hier der Fall. Weder konnte der Kläger beweisen, dass sich der Unfall unter Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 4 StVO im Rahmen einer typischen Auffahrsituation ereignet hat, noch ist es den Beklagten gelungen zu beweisen, dass sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO bzw. gegen § 5 StVO ereignet hat.
Zwar kann beim Auffahren der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann sprechen, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Bleibt dies ebenso ungeklärt wie die Frage, ob sich der Unfall in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem ‒ unstreitigen ‒ Fahrstreifenwechsel des angestoßenen Fahrzeugs ereignet hat, ist der Schaden hälftig zu teilen. Auch ein Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsel greift in diesem Fall nicht (KG Berlin, Urteil v. 26.08.2004, 12 U 195/03, zitiert nach juris m. w. N.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit für das Bewiesensein einer Tatsache nicht aus. Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit wird zwar nicht gefordert. Erforderlich ist jedoch eine Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 286 Rn. 18 f). Diese Gewissheit ist hier weder in Bezug auf einen Verstoß des Beklagten zu 2) gegen § 4 StVO, noch auf einen Verstoß der Zeugin … gegen §§ 5, 7 Abs. 5 StVO gegeben.
Die Zeugin … hat bekundet, sie sei zunächst auf der linken Spur durchgefahren und habe sich dann auf der rechten Spur Richtung Krefeld eingeordnet, als sie eine Lücke gefunden habe, die groß genug gewesen sei. Sie hat weiterhin ausgesagt, dass sie ganz normal und noch vor der durchgezogenen Linie überholt habe und vor und während des Überholens gleichmäßig etwa 70 km/h schnell gewesen sei. Der Überholvorgang sei etwa 100 m vor der Ampel abgeschlossen gewesen, wobei kurz nach dem Überholvorgang die Ampel von Grün auf Gelb gewechselt habe. Sie habe dann etwa 70 m vor der Ampel ganz normal gebremst; nach dem Abbremsen sei es zum Aufprall gekommen
Die Angaben der Zeugin … stehen in Bezug auf wesentliche Details im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen … sowie des Beklagten zu 2).
Der Beklagte zu 2) hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, er sei ganz normal mit etwa 60 bis 65 km/h auf der rechten Fahrspur gefahren. Er sei dann von dem Klägerfahrzeug überholt worden, die Ampel sei von Grün auf Gelb gesprungen und die Zeugin … habe ihr Fahrzeug abgebremst. Die Überholsituation sei etwa 100 bis 150 m vor der Ampel gewesen, wobei er nicht genau sagen könne, wie weit vor der Ampel der Überholvorgang abgeschlossen gewesen sei. Er hat weiterhin bekundet, dass sich zum Zeitpunkt des Überholens beide Fahrzeuge schon auf der Höhe der durchgezogenen Linie zwischen der Geradeausspur und der Abbiegerspur befunden hätten.
Der Zeuge … hat die Angaben des Beklagten zu 2) im Wesentlichen bestätigt. Er hat ausgesagt, die Zeugin … habe das Beklagtenfahrzeug im Bereich der etwa 100 m langen Sperrlinie links überholt und habe dann vor der Ampel eine Vollbremsung gemacht, so dass sie keine Chance mehr gehabt hätten, auszuweichen. Die Zeugin … sei höchstens zwei Autolängen vor ihnen rechts eingeschert und habe mit der Vollbremsung direkt begonnen, als die Ampel auf Gelb umgesprungen sei. Er meine, dass das Klägerfahrzeug bei dem Aufprall schon gestanden habe, könne dies aber nicht genau sagen.
Sowohl die Zeugin … als auch der Beklagte zu 2) und der Zeuge … haben den Unfallhergang in sich widerspruchsfrei geschildert. Auch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. … lassen sich weder der von dem Kläger behauptete und durch die Angaben der Zeugin … bestätigte Unfallhergang, noch der von den Beklagten behauptete Unfallhergang, der durch die Aussage des Zeugen … gestützt wird, widerlegen.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich durch die Auswertung der Fahrzeugschäden nicht feststellen lasse, an welcher Stelle der Unfallörtlichkeit von dem Klägerfahrzeug der Fahrstreifenwechsel vorgenommen worden sei. Die technische Überprüfung der Behauptungen des Klägers führe zu dem Ergebnis, dass keine konkreten Widersprüche existierten und diese insofern nicht widerlegt werden könnten. Es sei möglich, dass sich der Verkehrsunfall wie von dem Kläger beschrieben ereignet habe.
Der Sachverständige hat jedoch weiterhin ausgeführt, dass sich auch die Behauptungen der Beklagten nicht widerlegen ließen, weil es möglich sei, dass das Klägerfahrzeug den Fahrstreifenwechsel über die ununterbrochene Fahrbahnmarkierung zwischen dem Linksabbiegerstreifen und dem von dem Beklagtenfahrzeug befahrenen Geradeausfahrstreifen vorgenommen habe und währenddessen stark abgebremst worden sei. Er hat zudem dargelegt, dass es möglich sei, dass das Klägerfahrzeug so knapp vor das Beklagtenfahrzeug eingeschert sei und gleichzeitig abgebremst worden sei, dass der Beklagte zu 2) den Verkehrsunfall nicht habe vermeiden können.
Er ist schließlich zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass sich der Verkehrsunfall unter Einbeziehung sämtlicher Möglichkeiten in den entscheidenden Details nicht aufklären lasse und insbesondere nicht feststellbar sei, an welcher Stelle das Klägerfahrzeug den Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, mit welchem Abstand es vor das Beklagtenfahrzeug eingeschert sei und mit welcher Intensität der Abbremsvorgang des Klägerfahrzeugs durchgeführt worden sei. Der Sachverständige hat seine Ausführungen umfangreich und überzeugend anhand von Lichtbildern der Fahrzeugschäden, Lichtbildüberlagerungen, der Darstellung eines Weg-Zeit-Diagramms und Skizzen der möglichen Anstoßpositionen begründet.
Die Parteien haben gegen das Gutachten keine Einwände erhoben. Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Angaben des Beklagten zu 2) seien von dem Sachverständigen nicht bestätigt worden, so dass diese unrichtig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige hat insoweit lediglich ausgeführt, dass der Beklagte zu 2) angegeben habe, dass die Überholsituation in einer Entfernung von etwa 100 bis 150 m zur Ampel stattgefunden habe, so dass der Fahrstreifenwechsel bereits nach seinen eigenen Angaben nicht zwangsläufig über die ‒ in einer Entfernung von circa 100 m zu dem Haltebalken vor der Ampel ‒ ununterbrochene Fahrbahnmarkierung vorgenommen wurde.
Die Beklagten sind demnach zum Ersatz von 50 % der infolge des Unfalls adäquat kausal entstanden Schäden verpflichtet gemäß § 249 ff BGB.
a)
Der Kläger kann zunächst einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.001,00 € ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichartigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache, das heißt der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage, § 249 Rn. 15 ff m. w. N.).
Nach dem vorprozessualen Schadengutachten beläuft sich der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes auf 8.320,00 €. Die Beklagten wenden allerdings zu Recht ein, dass der Sachverständige hinsichtlich des im Gutachten angegebenen Bruttowerts in Höhe von 13.000,00 € eine Differenzbesteuerung ausgewiesen und den Nettowert mit 12.682,00 € angesetzt hat, so dass der Betrag um 318,00 € zu reduzieren ist.
Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen. Das Ergebnis wäre ein „fiktiver Mehrwertsteueranteil“, der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und im Widerspruch zu § 249 Abs. 2 S. 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist (BGH, Urteil v. 15.11.2005, VI ZR 26/05, zitiert nach juris m. w. N.).
Dies gilt jedoch nur in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis erwirbt, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt. Der Geschädigte kann dann im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs ‒ unter Abzug des Restwerts ‒ ersetzt verlangen (BGH, a. a. O.). So liegt der Fall jedoch nicht. War der Kaufpreis niedriger als der Bruttowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs, ist der nicht für die Ersatzbeschaffung verwandte Mehrbetrag um anteilige Umsatzsteuer zu kürzen (Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 26 m. w. N:). Der Kläger hat ein Ersatzfahrzeug für 11.499,99 € erworben und somit für einen Preis unterhalb des im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswerts. Er hat auch nicht dargelegt, welchen konkreten Restwert er erzielt hat, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand entsprechend den Grundsätzen für die fiktive Schadensabrechnung zu berechnen ist.
b)
Darüber hinaus sind die Beklagten zum Ersatz von 50 % der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € verpflichtet (vgl. BGH, NJW 2011, 2871; Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 79 m. w. N.), so dass sich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 12,50 € ergibt. Für eine Erhöhung dieses Satzes besteht in Zeiten fallender Telekommunikationskosten kein Anlass.
c)
Die Beklagten sind zudem zur Erstattung von 50 % der Sachverständigenkosten in Höhe von 835,64 € verpflichtet, so dass sich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 417,82 € errechnet.
Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies ist bei Kfz-Unfällen ‒ von Bagatellschäden abgesehen ‒ der Fall (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a. a. O., § 249 Rn. 58 m. w. N.).
Soweit die Beklagten auf eine ggf. aus der Akte ersichtliche und zu prüfende Sicherungsabtretung verweisen, haben sie die Aktivlegitimation des Klägers nicht erheblich bestritten. Zum einen befindet sich in der Akte keine Abtretungsurkunde hinsichtlich der Sachverständigenkosten. Darüber hinaus hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.11.2016 vorgetragen, dass der Ersatzanspruch bezüglich der Sachverständigenkosten nicht abgetreten worden ist. Dem sind die Beklagten nicht mehr entgegen getreten.
d)
Die Kosten für die Ab- und Anmeldung des alten und neuen Pkw können gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2006, I-1 U 137/05, zitiert nach juris; Landgericht Hagen, Urteil v. 19.10.2015, 4 O 267/13, zitiert nach juris).
Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, die Gebühren für An- und Abmeldung seien dem Geschädigten nur zu ersetzen, wenn sie konkret dargelegt worden seien, weil eine solche Darlegung ohne weiteres möglich sei und damit eine Pauschalierung nicht gerechtfertigt sei (OLG Köln, Urteil v. 19.06.1991, 2 U 1/91, zitiert nach juris; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anh. I Rn. 26). Da die Beklagten nicht mehr bestreiten, dass der Kläger tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angemeldet und das vollständig beschädigte Unfallfahrzeug abgemeldet hat, erscheint angesichts der geringen Höhe des in Rede stehenden Anspruchs eine Schätzung der dabei angefallenen Kosten auf 50,00 Euro angemessen (vgl. Landgericht Hagen, a. a. O.). Es errechnet sich ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 25,00 €. Tatsächlich höhere Aufwendungen hätte der Kläger hinreichend darlegen müssen.
e)
Von den geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.680,20 € kann der Kläger einen Betrag in Höhe von 455,11 € ersetzt verlangen.
Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann er dabei für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt ‒ nicht nur für Unfallgeschädigte ‒ erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen (BGH, Urteil v. 05.02.2013, VI ZR 290/11, zitiert nach juris m. w. N.).
Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf an, nach der insoweit eine Schadensschätzung auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vorzunehmen ist, weil die vom Fraunhofer-Institut ermittelten durchschnittlichen Normaltarife dem wirklichen regionalen Angebotsspektrum entsprechen. Aus diesem Grund ist grundsätzlich auch kein pauschaler Aufschlag auf den durchschnittlichen Normaltarif gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel angezeigt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.03.2015, I-1 U 42/14, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.04.2015, I-1 U 114/14, zitiert nach juris m. w. N.).
Dass ‒ abweichend von den dort aufgeführten Tarifen ‒ auf dem regionalen Markt kein günstigerer Mietwagentarif zugänglich war als der von der … GmbH am 22.06.2016 in Rechnung gestellte Tarif, hat der Kläger bereits nicht behauptet. Soweit er geltend macht, ein Mitarbeiter der nach dem Unfall aufgesuchten Ford-Werkstatt habe das Mietfahrzeug vermittelt und mitgeteilt, dass nach den üblichen Tarifen abgerechnet werde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Mitteilung lässt insbesondere nicht den Schluss zu, dass am Unfalltag ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war.
Bei der Ermittlung des angemessenen Normaltarifs nach dem Fraunhofer Mietpreisspiegel ist aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte im Fraunhofer-Marktpreisspiegel berücksichtigte Anmietzeitraum (hier Wochenpauschale) heranzuziehen und der sich daraus ergebende 1-Tages-Wert mit der Anzahl der Gesamtmiettage zu multiplizieren. Dies entspricht bei einem Fahrzeug der Klasse 7 im Postleitzahlengebiet 45 einem Betrag in Höhe von 608,96 €.
Hinzuzurechnen sind die in der Rechnung der … GmbH aufgeführten Zuschläge für die Abholung in Höhe von 65,54 € (2 x 32,77 €) und für den Zusatzfahrer in Höhe von 105,88 €, weil die Beklagten die Notwendigkeit des Einsatzes eines Zusatzfahrers und der Zustellung und Abholung des Fahrzeuges nicht mehr bestreiten.
Darüber hinaus sind die Zusatzkosten für das Navigationssystem in Höhe von 115,29 € hinzuzurechnen. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung unwidersprochen vorgetragen, dass das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug mit einem fest eingebauten Navigationssystem ausgestattet war, so dass die Anmietung eines Navigationssystems für das Ersatzfahrzeug adäquat kausale Schadensfolge ist. Dass das Ersatzfahrzeug standardmäßig ein Navigationsgerät enthält, haben die Beklagten weder nachvollziehbar dargelegt noch unter Beweis gestellt.
Entsprechend den Ausführungen der Beklagten ist wegen ersparter Eigenaufwendungen ein pauschaler Abzug vorzunehmen. In Fällen, in denen eine Anmietung in zumindest der gleichen Fahrzeugklasse erfolgt ist, ist im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des jeweiligen Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, ein pauschaler Abzug von 5 % vorzunehmen. Bemessungsgrundlage für den Abzug sind die ersatzfähigen Mietwagenkosten inklusive aller Nebenkosten. Denn die Ermittlung der Bemessungsgrundlage kann nicht davon abhängen, ob der konkrete Vermieter nur einen pauschalen Gesamtpreis ausweist oder ‒ wie hier ‒ diesen nach den darin enthaltenen Neben- und Sonderleistungen differenziert. Der Abzug der ersparten Eigenbetriebskosten bei Inanspruchnahme eines Mietwagens erfolgt vom Nettobetrag der erstattungsfähigen Mietwagenkosten (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 5. Kapitel, Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.04.2015, a. a. O.).
Dass das bei dem Unfall beschädigte Klägerfahrzeug in eine höhere Fahrzeugklasse einzustufen war als das angemietete Fahrzeug der Klasse 7 mit der Folge, dass ein pauschaler Abzug nicht vorzunehmen ist, kann mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugtyp nicht festgestellt werden.
Der weitere Zuschlag für eine Vollkaskoversicherung in Höhe von 411,76 Euro ist nicht erstattungsfähig, weil in dem „Normaltarif“ gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel bereits eine Vollkaskoversicherung mit üblicher Selbstbeteiligung inbegriffen ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.03.2015, a. a. O.).
Gleiches gilt für die erhobene Telefonpauschale in Höhe von 24,37 €. Die Erforderlichkeit entsprechender Telefonkosten im Rahmen der Anmietung, die durch einen Ford-Mitarbeiter in der Werkstatt vermittelt wurde, bzw. die Ortsüblichkeit der Erhebung einer entsprechenden Pauschale ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch unter Beweis bestellt worden.
Nach den vorgenannten Grundsätzen berechnen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf der Grundlage des durchschnittlichen Normaltarifs gemäß dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel daher wie folgt:
- Normaltarif nach Fraunhofer (304,48 € pro Woche x 2) 608,96 € brutto (= 511,73 € netto)
- Zuschlag Abholung Normaltarif außerhalb von 6 km-Radius (2 x 32,77 €) 65,54 € netto
- Navigationssystem Normaltarif 115,29 € netto
- Zusatzfahrer Normaltarif 105,88 € netto
798,44 € netto
- zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer (151,70 €) 950,14 € brutto
- abzüglich ersparte Aufwendungen (798,44 € x 5 %) ‒ 39,92 €
910,22 €
Die Beklagten sind zur Zahlung von 50 % der erstattungsfähigen Mietwagenkosten und damit von 455,11 € verpflichtet.
2.
Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus seit dem 02.07.2016 zu gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.07.2016 erfolglos zur Zahlung aufgefordert, so dass sich diese gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 02.06.2016 in Verzug befanden.
Der weitergehende Zinsanspruch besteht mangels entsprechender Hauptforderung nicht.
3.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 4.911,43 €. Dies entspricht unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer einem Betrag in Höhe von 492,54 €.
Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch besteht mangels entsprechender Hauptforderung nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO bzw. auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
- bis zum 15.12.2016: 10.161,64 €
- danach: 11.015,84 €