Skip to content

Mietwagenanmietung nach Unfall – günstigere Tarife

Landgericht Wuppertal,

Az.: 8 S 82/04

Urteil vom 02.02.2005

Vorinstanz: Amtsgericht Mettmann, Az.: 21 C 84/04


Das Landgericht Wuppertal hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 03.08.2004 – Az. 21 C 84/04 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Ergänzend hat die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen schriftsätzlichen Parteivortrages und des Vorbringens im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2005 folgende Feststellungen getroffen:

Bei Abschluss des Mietvertrages am 25.08.2003 klärte ein Mitarbeiter der Klägerin den Geschädigten in mündlicher Form ausführlich und zutreffend darüber auf, dass er bei ihr ein Fahrzeug nicht nur zum Unfallersatztarif, sondern wahlweise auch zum wesentlich günstigeren Normaltarif anmieten könne. Dieser wies den Geschädigten in Übereinstimmung mit der entsprechenden Klausel in der schriftlichen Abtretungserklärung vom 25.08.2003 überdies nochmals mündlich darauf hin, dass trotz der Sicherungsabtretung zu Gunsten der Klägerin die persönliche Haftung des Mieters für die Mietwagenkosten auf der Basis des teureren Unfallersatztarifs bestehen bleibe. Bei der Wahl des günstigeren Normaltarifs hätte der Geschädigte den Mietzins im Voraus zuzüglich einer Kaution mit Kreditkarte entrichten müssen, wozu er auch wirtschaftlich imstande war. Der Geschädigte wünschte dennoch aus freien Stücken die Abrechnung der Mietwagenkosten nach dem aktuellen Unfallersatztarif gegenüber der Beklagten, obwohl dieser – wie der Geschädigte auch wusste – deutlich höher lag als der Normaltarif, den die Beklagte ihrer im September 2003 erfolgten Zahlung an die Klägerin in Höhe von 785,- EUR zugrunde legte.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 03.08.2004 (Az.: 21 C 84/04) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von 785,- EUR hinausgehender Anspruch auf Zahlung von 683,75 EUR aus den §§7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB zu.

1. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch nach Auffassung der Kammer aktivlegitimiert ist. Die
Sicherungsabtretung des Geschädigten vom 25.08.2003 ist wirksam und verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Dabei schließt sich die Kammer den insoweit zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an. Die Berufungsbegründung rechtfertigt in dieser Hinsicht keine abweichende Entscheidung.

Der Klägerin geht es bei der Einziehung der abgetretenen Forderung nicht um die Besorgung dem Geschädigten obliegender Rechtsgeschäfte (sonst Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG und damit Nichtigkeit der Sicherungsabtretung nach § 134 BGB), sondern darum, die ihr eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Für diese Bewertung sprechen die folgenden Umstände:

Die Abtretungserklärung vom 25.08.2003 enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten und einen deutlichen Hinweis auf das Weiterbestehen der persönlichen Haftung des Zedenten für die Mietwagenkosten sowie des Weiteren darauf, dass er – der Geschädigte – die Schadensersatzansprüche selbst geltend zu machen habe. Auch hat sich die Klägerin nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen; die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Schließlich forderte die Klägerin den Geschädigten mit dem als Anlage zur Klageschrift beigefügten anwaltlichen Schreiben vom 16.01.2004 ernsthaft auf, die noch offene Restforderung zu begleichen. Diese Zahlungsaufforderung hat der Geschädigte auch erhalten, da dieser mit Schreiben vom 27.01.2004 ablehnend antwortete. Die Entgegnung der Beklagten, dass der Geschädigte aufgrund der Vorgehensweise der Klägerin davon ausgegangen sei, mit der Geltendmachung der Mietwagenkosten nicht belastet zu werden, sondern der Ausgleich der Forderung unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten erfolgen werde, ist unerheblich. Es mag sein, dass er – der Geschädigte – auf eine reibungslose Begleichung der Mietwagenkosten unmittelbar durch die Beklagte vertraute. Daraus folgt aber nicht, dass er und die Klägerin eine vom Wortlaut der Sicherungsabtretung abweichende mündliche Absprache getroffen haben, für die auch im Übrigen nichts vorgetragen ist.

2. Der Klägerin steht aber vorliegend kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem – im Vergleich zum Normaltarif – deutlich teureren Unfallersatztarif zu. Das Amtsgericht hat unter Berufung auf die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1996 (Az. VI ZR 138/95) die Ansicht vertreten, dass der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte im Regelfall ein Ersatzfahrzeug nach dem Unfallersatztarif anmieten darf, sofern sich der Tarif, zu dem das Ersatzfahrzeug angemietet wird, im Rahmen des Üblichen bewegt. Es hat ferner ausgeführt, dass der von der Klägerin verlangte Satz den Rahmen der von anderen Mietwagenunternehmern dieser Region angebotenen Unfallersatztarife nicht überschreitet. Der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1996 lag jedoch ein Fall zugrunde, in welchem dem Geschädigten nach den getroffenen Feststellungen ein Mietfahrzeug allein zum Unfallersatztarif angeboten worden war und auch andere Mietwagenunternehmer ihm nach den üblichen Marktgepflogenheiten ein Ersatzfahrzeug ausschließlich zum Unfallersatztarif zur Verfügung gestellt hätten.

Hier liegt der Fall aber anders. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie den Geschädigten ausführlich über die unterschiedlichen Tarife und deren Höhe und Modalitäten aufgeklärt und ihm angeboten habe, ein Ersatzfahrzeug nach dem Normaltarif oder wahlweise nach dem deutlich höheren Unfallersatztarif zu mieten und der Geschädigte daraufhin aus freien Stücken eine Abrechnung nach dem – wie er auch wusste – gegenüber dem Normaltarif erheblich teureren Unfallersatztarif gewünscht habe. Danach hatte der Geschädigte vorliegend – abweichend von dem der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.1996 zugrunde liegenden Sachverhalt – umfassende Kenntnis von den unterschiedlichen Mietwagensätzen nach dem Normal- und dem Unfallersatztarif. Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinen Urteilen vom 12.10.2004 (Az. VI ZR 151/03) und 26.10.2004 (Az. VI ZR 300/03) klargestellt, dass er im Grundsatz an seiner bisherigen Rechtsprechung zu der Frage der Erstattung von Unfallersatztarifen im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs festhalte. Danach ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist. Das gilt aber nur, solange dieser Preisunterschied dem Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Da aber der Geschädigte im Entscheidungsfall – wie gezeigt – aufgrund der ausführlichen Aufklärung der Klägerin ohne Weiteres Kenntnis von den erheblichen Unterschieden der Mietwagensätze nach dem Normal- und dem Unfallersatztarif hatte, musste er ein Ersatzfahrzeug nach dem deutlich niedrigeren Normaltarif wählen. Aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten war bei dieser Ausgangslage die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu dem wesentlich höheren Unfallersatztarif weder zweckmäßig noch objektiv erforderlich. Indem der Geschädigte dennoch freiwillig mit der Klägerin eine Abrechnung nach dem deutlich teureren Unfallersatztarif vereinbarte, verstieß er gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, da er unter diesem Gesichtspunkt gehalten war, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren

möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dass es dem Geschädigten unzumutbar

gewesen wäre, wegen der Mietwagenkosten zum niedrigeren Normaltarif in Vorleistung zu treten, ist nicht ersichtlich.

Der Zumutbarkeit der Vorfinanzierung steht nach Auffassung der Kammer nicht entgegen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oftmals nicht imstande ist, die anfallenden Mietkosten genau zu beziffern, weil die voraussichtliche Reparaturzeit geringfügig überschritten werden kann. Dies ist jedoch für den

Geschädigten in der Regel hinnehmbar, da die Sätze nach dem Normaltarif vergleichsweise niedrig sind. Vorliegend ist die Dauer der Reparatur und damit des unfallbedingten Ausfalls seines Pkw von insgesamt neun Tagen nicht derart lang, dass eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten auch unter Berücksichtigung der zu stellenden Kaution für den Geschädigten mit außergewöhnlichen finanziellen Belastungen verbunden gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§708 Nr. 10,711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und sowohl die Fortbildung des Rechts als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Gebührenstreitwert zweiter Instanz: 683,75 EUR.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos