Amtsgericht Gummersbach
Az:11 C 49/12
Urteil vom 15.05.2012
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.
4.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.07.2011 auf dem Parkplatz des I-Marktes in H-S ereignete. Beteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw P1 und der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) versicherten Pkw P2. Der Unfall wurde allein vom Beklagten zu 1) verursacht und verschuldet. Die Beklagte zu 2) regulierte deshalb den Schaden des Klägers und machte dabei lediglich einen Abzug von 194,47 €. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 10 % der fiktiv abge- rechneten Lohnkosten für eine Fahrzeugreparatur.
Der Kläger hält diesen Abzug für nicht gerechtfertigt und beantragt dementsprechend die gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 194,47 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2011.
Die Beklagten verlangen Klageabweisung und begründen den vorgenommenen Abzug mit der Systematik des § 249 II 2 BGB, dem Gedanken der Kompensation und dem Verbot einer Bereicherung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den bisherigen Akteninhalt und die folgenden Gründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht hinsichtlich seiner Forderung kein Anspruch gemäß den §§ 823 I BGB, 7 I, 18 I StVG und 115 I VVG gegen die Beklagten zu. Der streitbefangene Abzug von 10 % der fiktiv abgerechneten Lohnkosten für eine Fahrzeugreparatur ist zu Recht erfolgt. Das erkennende Gericht teilt die Rechtsauffassung der Beklagten, dass es sich bei den Sozialabgaben und Lohnnebenkosten, die in den vom Schadensgutachter angesetzten Lohnkosten für die Reparatur und Lackierung enthalten sind, um Durchlaufposten handelt, die bei fiktiver Schadensabrechnung nicht ersetzt werden müssen und gemäß § 287 ZPO jedenfalls mit geschätzten 10 % angesetzt werden können.
Zwar ist gemäß § 249 II 2 BGB ausdrücklich nur die Umsatzsteuer von einer fiktiven Schadensabrechnung ausgenommen und wird von der herrschenden Recht- sprechung und Literatur deshalb sowie aus weiteren Gründen ein Ansatz der vollen Nettolohnkosten akzeptiert. Der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Mindermeinung, dass ein zu schätzender Anteil der Lohnkosten für die Sozialab- gaben und Lohnnebenkosten abzuziehen ist, gebührt jedoch aus den folgenden Gründen der Vorzug.
Wenn dem Geschädigten bei fiktiver Schadensabrechnung auch die Sozialabgaben und Lohnnebenkosten erstattet werden, fließt ihm eine nicht gerechtfertigte Bereicherung zu. Bei einem tatsächlichen Anfall, d.h. bei Reparaturausführung sind diese Kosten nur durchlaufend. Berücksichtigt man sie bei einer fiktiven Abrechnung, verbleibt dem Geschädigten insoweit ein nicht gerechtfertigter Vorteil. Ihm sind diese Kosten nicht entstanden, und er muss sie auch nicht abführen. Lohnnebenkosten und Sozialabgaben sind zwar Bestandteile der Lohnkosten, stellen aber keine wert- bildenden Faktoren der erforderlichen Reparaturkosten dar.
Die Neuregelung des § 249 II 2 BGB steht einer solchen Sicht nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut der Änderung noch nach seinen aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren Absichten nur die Umsatzsteuer von einer fiktiven Abrechnung ausgenommen, sondern eine Weiterentwicklung des Schadensersatz- rechts hinsichtlich des streitbefangenen Abzugs nach dem Gesetz nicht ausge- schlossen und aufgrund der Gesetzesmaterialien sogar ausdrücklich angeregt.
Im Hinblick auf die hier vertretene Auffassung wird wegen der weiteren Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Darlegungen der Beklagtenvertreter in ihrer Klageerwiderung vom 21.03.2012 sowie auf Clos: Der Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Reparaturabrechnung, r + s 2011, 277 ff. verwiesen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11 und 711 sowie 511 IV ZPO.
Streitwert: 194,47 €