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OLG Naumburg Unterhaltsleitlinien

(Stand: 01.07.1999)

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Naumburg handelt!


1. Anrechenbares Einkommen

1.1. Nettoeinkommen

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und geldwerten Vorteile, z.B. Arbeitsverdienst (inkl. Urlaubs- und Weihnachtsgeld und sonstige Einmalleistungen, anteilig auf den Monat umgelegt), Renten, Zinsen, Wohnvorteil. Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Zu diesen zählen die Aufwendungen für gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung oder die angemessene private Kranken- und Altersvorsorge.

1.2. Überstunden

Überstundenvergütungen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit sie im geringen Umfang anfallen oder berufsüblich sind oder der Mindestbedarf minderjährige Kinder nichtgedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dies gilt auch für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

1.3. Auslösungen/Spesen

Auslösungen und Spesen werden dem Einkommen zugerechnet, soweit dadurch laufende Lebenshaltungskosten erspart werden. Das sind im allgemeinen 1/3.

1.4. Wohngeld

Wohngeld ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für „normalen Wohnbedarf“ hinausgehen.

1.5. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosengeld ist Einkommen, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für den Unterhaltsberechtigten jedoch nur, wenn auf Rückforderung verzichtet wird.

1.6. Eigenes Haus/Wohnung

Wohnt der Unterhaltsberechtigte oder der Unterhaltspflichtige im eigenen Haus oder in der eigenen Eigentumswohnung, sind zur Berechnung des Wohnvorteils verbrauchsunabhängige Kosten bis zur Höhe der angemessenen und ortsüblichen Miete zu berücksichtigen.

2. Bereinigtes Einkommen (Abzüge)

2.1. Berufsbedingte Aufwendungen

2.1.1. Pauschale. Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens ohne betragsmäßige Begrenzung angesetzt werden. Werden höhere Aufwendungen geltend gemacht oder liegt ein Mangelfall vor, so sind die (gesamten) Aufwendungen im einzelnen darzulegen und nachzuweisen; gegebenenfalls ist zu schätzen (§ 287 ZPO).

2.1.2. Fahrten zur Arbeit. Für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz, werden die Kosten einer notwendigen Pkw-Benutzung mit einer Kilometerpauschale von 0,45 DM (= 0,90 DM/Doppelkilometer) berücksichtigt, soweit nicht die Pauschale nach 2.1.1 geltend gemacht wird. Daneben können auch angemessenen Finanzierungskosten abgezogen werden.

2.2. Schulden

Angemessene Zins- und Tilgungsraten auf Schulden, die aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens herrühren oder deren Begründung als Folge der Trennung oder aus sonstigen Gründen unumgänglich waren, sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Ist jedoch der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nicht gedeckt, kann es gerechtfertigt sein, anrechenbare Schulden nur bis zur Höhe des pfändbaren Betrags (§850c ZPO) zu berücksichtigen.

2.3. Betreuungskosten

Leben im Haushalt des Unterhaltspflichtigen oder des berufstätigen Unterhaltsberechtigten eigene minderjährige Kinder, so kann sich das anrechenbare Einkommen um Betreuungskosten (vor allem für eine notwendige Fremdbetreuung) mindern.

3. Kindergeld und Kinderzuschüsse

3.1. Grundsatz

Das Kindergeld ist nach Maßgabe des § 1612b BGB zu berücksichtigen.

3.2. Kinderzuschüsse und Kinderzulagen

Kinderzuschüsse und Kinderzulagen zu Renten sind, wenn dadurch die Gewährung des Kindergeldes entfällt (§ 8 BKGG), wie Kindergeld in Höhe des verdrängten Kindergeldes zu behandeln. Darüber hinausgehende Beträge sind ebenso wie kinderbezogene Zulagen zum Ortszuschlag als Einkommen des Empfängers zu bewerten.

4. Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Monatsbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts bleiben soll (Mindestbedarf). Sofern der Schuldner seinen ständigen Aufenthalt in den alten Bundesländern hat, kann ein höherer Selbstbehalt zugrunde gelegt werden; dieser Wert wird neben dem jeweiligen Selbstbehalt in Klammer aufgeführt.

4.1. Notwendiger Eigenbedarf

Der notwendige Eigenbedarf (kleiner Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern 1370 DM (1500 DM), für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1190 DM (1300 DM).

4.2. Angemessener Eigenbedarf

Der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1645 DM (1800 DM), für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1460 DM (1600 DM).

4.3. Mietanteil

In dem jeweiligen Selbstbehalt ist ein Mietanteil von 500 DM enthalten. Eine geringere oder höhere Belastung wird nach Maßgabe der Regelungen zu § 115 ZPO nur berücksichtigt, wenn dies geltend gemacht wird.

4.4. Selbstbehalt gegenüber Ehegatten

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten und dem geschiedenen Ehegatten beträgt in der Regel 1550 DM (1700 DM), für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige 1370 DM (1500 DM). Dies gilt jedoch nicht für Erwerbslose, die (noch) zu laufenden Erwerbsbemühungen verpflichtet sind. Soweit Dritte (Großeltern) in Anspruch genommen werden, sind die besonderen Umstände bei der Festsetzung eines Selbstbehaltes angemessen zu berücksichtigen.

5. Kindesunterhalt

5.1. Minderjährige Kinder

5.2. Tabelle

Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter oder gleichgestellter Kinder bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

Altersstufen in Jahren (Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab

dem Beginn des

Monats maßgebend, in den der

6. bzw. 12. Geburtstag fällt.)

0 – 5 (Geburt bis 6. Geburtstag)

6 – 11 (6. bis 12. Geburtstag)

12 – 17 (-20*) (12. bis 18. Geburtstag) *(18.-21.Geburtsrag, wenn noch in der allg. Schulausbildung und im Elternhaus lebend)

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

Gruppe

324

392

465

a) bis 1800

342

414

491

b) 1800 – 2100

ab 2100

wie Düsseldorfer Tabelle (ohne Bedarfskontrollbetrag)

von 0-5

von 6-11

von 12-17

1

bis 2400

355

431

510

2

2400-2700

380

462

546

3

2700-3100

405

492

582

4

3100-3500

430

522

618

5

3500-3900

455

552

653

6

3900-4300

480

582

689

7

4300-4700

505

613

725

8

4700-5100

533

647

765

9

5100-5800

568

690

816

10

5800-6500

604

733

867

11

6500-7200

639

776

918

12

7200-8000

675

819

969

über 8000

nach den Umständen

des Einzelfalles

5.3. Vortabelle

Die Tabellensätze sind ab einem Nettoeinkommen von 2100 DM identisch mit den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Da diese in der ersten Einkommensstufe von den Sätzen der für die alten Bundesländer geltenden Regelbetrag-Verordnung ausgeht, die Regelbetrag-Verordnung in den neuen Bundesländern aber niedrigere Beträge enthält, ist eine Vortabelle weiterhin notwendig.

5.4. Höhergruppierung

Ist der Verpflichtete nur einem Kind und einem Ehegatten gegenüber unterhaltspflichtig, ist er in der Regel um eine Einkommensgruppe höherzustufen: Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten erfolgt eine angemessene Korrektur.

5.5. Krankenversicherung

In den Unterhaltsbeträgen (Tabellensätzen) sind keine Krankenkassenbeiträge enthalten. Soweit das Kind nicht in einer Familienversicherung mitversichert ist, hat es zusätzlich Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Krankenversicherung. Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn keine öffentlichrechtliche Versicherung abgeschlossen werden kann. Soweit eine preisgünstigere Mitversicherung (einschl. Beihilfe) zulässig ist, muß diese grundsätzlich in Anspruch genommen werden. Das Nettoeinkommen ist in diesen Fällen vor Einstufung in die entsprechende Einkommensgruppe vorweg um diese Beträge zu bereinigen.

5.6. Ausbildungsvergütung

Erhält ein minderjähriges Kind Ausbildungsvergütung, so ist diese um den darzulegenden, gegebenenfalls zu schätzenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Die verbleibende Ausbildungsvergütung ist zur Hälfte auf den Barunterhalt anzurechnen. Die andere Hälfte kommt dem betreuenden Elternteil zugute. Dies folgt aus der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Beitrags (Betreuungsunterhalt), den der andere Elternteil durch die Betreuung zum Unterhalt leistet (§ 1606 Abs.3 S.2 BGB).

5.7. Volljährige Kinder

5.7.1. Volljährige Schüler. Volljährige Schüler, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhalten den Tabellenbetrag der dritten Altersstufe bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, spätestens bis zum 21. Lebensjahr.

5.8. Azubi/Studenten

Der Bedarf Auszubildender und Studenten beträgt als Regelsatz 1020 DM monatlich. Ausbildungsbedingte Aufwendungen im üblichen Rahmen sind dabei berücksichtigt; die Netto-Ausbildungsvergütung ist deshalb auf die Unterhaltsbeträge ohne Abzüge anzurechnen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht enthalten. Wohnt der Auszubildende oder Student noch bei einem Elternteil, so ist von einem niedrigeren Bedarf auszugehen. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann sich eine Erhöhung des Regelsatzes rechtfertigen, jedoch sind auch erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

5.9. BAföG-Leistungen

BAföG-Leistungen sind als Einkommen anzusehen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, es sei denn, daß ihretwegen der Unterhaltsanspruch übergeleitet ist oder noch übergeleitet werden kann.

5.10. Barunterhaltspflicht beider Eltern

Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, soweit ihr bereinigtes monatliches Nettoeinkommen den Selbstbehalt von je 1645 DM (1800 DM), für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige je 1460 DM (1600 DM) übersteigt. Der Haftungsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer den Selbstbehalt übersteigenden Einkommen. Leben die Eltern nicht getrennt, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

6. Ehegattenunterhalt

6.1. Quotenanteil

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten stehen 3/7 des Erwerbseinkommens und die Hälfte des nicht auf Erwerbstätigkeit beruhenden Einkommens des Pflichtigen als Unterhalt zu (Additionsmethode).

6.2. Differenzberechnung

Haben beide Ehegatten (unterschiedlich hohes) Erwerbseinkommen, besteht der Unterhaltsanspruch in 3/7 der Differenz des beiderseitigen Einkommens (Aufstockungsunterhalt). Hat ein Ehegatte oder haben beide Ehegatten noch sonstige, auch auf Erwerbstätigkeit beruhende Einkünfte, die voll (nicht zu 6/7) anzurechnen sind, empfiehlt sich die Anrechnung nach der Additionsmethode. Auf das hälftige Gesamteinkommen beider Ehegatten ist das Einkommen des Berechtigten (Erwerbseinkommen mit 6/7) anzurechnen.

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6.3. Eheliche Lebensverhältnisse

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten wird bestimmt und begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Scheidung (§ 1578 Abs.1 S.1 BGB). Leistet ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmt (geprägt), so wird von seinem Einkommen vorab der Kindesunterhalt (Tabellenunterhalt ohne Berücksichtigung von Kindergeld) abgezogen. Entfällt später der Kindesunterhalt, entfällt auch der Abzug.

6.4. Doppelverdiener

Bei einer Doppelverdienerehe werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiderseitigen Einkünfte geprägt, die jeweils mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) anzusetzen sind. Einkommen, das nicht auf Erwerbstätigkeit beruht, ist voll anzusetzen, Hatte nur ein Ehegatte während der Ehe Erwerbseinkommen, bestimmt auch nur dieses Einkommen den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Darauf sind das Einkommen des (unterhaltsberechtigten) anderen Ehegatten aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit 6/7 (Abzug des Erwerbstätigenbonus) und sonstige (nacheheliche) Einkünfte voll anzurechnen (Anrechnungsmethode). Der Unterhaltsanspruch erhöht sich jedoch um einen nachzuweisenden trennungsbedingten Mehrbedarf.

7. Berechnung in Mangelfällen

Reicht der Betrag, der zur Erfüllung mehrerer Unterhaltsansprüche zur Verfügung steht, nicht aus, um allen einen angemessenen oder auch nur notwendigen Unterhalt zu garantieren, so müssen der verschiedene Rang der Unterhaltsansprüche bzw, die Gleichrangigkeit von Ansprüchen beachtet werden.

Bei Gleichrangigkeit soll die zur Verteilung stehende Summe (unterhaltspflichtiges Einkommen abzüglich des Selbstbehaltes) nach dem Verhältnis der Einsatzbeträge für die einzelnen Unterhaltsansprüche zwischen den Unterhaltsberechtigten aufgeteilt werden. Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ist ein Anteil von 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des Verpflichteten nach vorherigem Abzug der Kinderunterhaltsbeträge gemäß der niedrigsten Stufe der Tabelle. Der auf mehrere gleichrangige Kinder entfallende Gesamtanteil soll bei unterschiedlichem Alter im Verhältnis der Regelbedarfssätze (niedrigste Stufe der Tabelle) zueinander aufgeteilt werden.

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