Skip to content

Waldbesitzerhaftung für waldtypische Gefahr eines Ast- oder Stammbruches

OLG Frankfurt – Az.: 13 U 56/12 – Beschluss vom 24.03.2014

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen,

1.

die Berufung der Klägerinnen gegen das am 14.02.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen;

2.

die erstinstanzliche Kostenentscheidung von Amts wegen dahingehend abzuändern, dass von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug die Klägerin zu 1) 1/3 und die Klägerin zu 2) 2/3 zu tragen haben.

Gründe

I.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz der ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch.

Am ….06.2010 waren die Klägerinnen im Bereich der Gemeinde O1 mit zwei von ihnen ausgeführten Hunden am Waldrand auf einem Feld-/forst-wirtschaftlichen Weg in Richtung O2 unterwegs, als eine sich in der Nähe des Weges am Waldrand befindliche Eiche brach und die Klägerinnen unter sich begrub. Hierdurch erlitten die Klägerinnen Verletzungen, deren Umfang, Intensität und Auswirkungen zwischen den Parteien im Einzelnen streitig sind.

Waldbesitzerhaftung für waldtypische Gefahr eines Ast- oder Stammbruches
Symbolfoto: Von Vytautas Kielaitis /Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage mit am 14.02.2012 verkündeten Urteil, auf dessen Inhalt (Blatt 121 bis 125 d.A.) in vollem Umfang Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sei nicht gegeben, da sich durch den Baumbruch eine waldtypische Gefahr realisiert habe, für die die Beklagte aufgrund der in den einschlägigen Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes enthaltenen Haftungsbeschränkungen, wonach die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr geschehe und insbesondere für waldtypische Gefahren eine Haftung ausgeschlossen sei, nicht einstehen müsse. Wenngleich sich die Klägerinnen unstreitig nicht im Wald befunden hätten, sondern am Waldrand unterwegs gewesen seien, so würden die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen nach deren Sinn und Zweck auch in der vorliegenden Fallgestaltung greifen.

Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung wenden sich die Klägerinnen gegen die erstinstanzliche Entscheidung und verfolgen ihre Ansprüche unter teilweiser Klageerweiterung hinsichtlich des im zweiten Rechtszug zusätzlich von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Haushaltsführungsschadens weiter. Sie machen geltend, es handele sich bei dem benutzten Weg nicht um einen Waldweg, sondern um einen öffentlichen Weg, der am Waldrand entlangführe, weshalb es um „die dort geltenden Verkehrssicherungspflichten“ gehe. Darüber hinaus habe das Landgericht das eingeholte Sachverständigengutachten, aus dem sich – eindeutig – eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte ergebe, nicht ausreichend gewürdigt. Selbst bei Anwendbarkeit der vom Landgericht zur Begründung des Haftungsausschlusses herangezogenen Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Forstgesetzes habe das Gericht des ersten Rechtszuges verkannt, dass die Beklagte dennoch eine Verkehrssicherungspflicht für den Wald habe, die sie verpflichte, den Wald und seine Wege für die Benutzer sicher zu gestalten. Darüber hinaus habe das Landgericht übersehen, dass die der Entscheidung zugrundgelegte Fassung des Bundeswaldgesetzes erst am 06.08.2010, also nach dem Unfallereignis, in Kraft getreten sei. Schließlich habe das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen, da es sich nicht, wie von den Klägerinnen erwartet, im Urteil mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auseinandergesetzt, sondern vielmehr die Klageabweisung auf die Haftungsbeschränkungen nach dem Bundeswald- und dem Hessischen Forstgesetz gestützt habe, worauf zuvor nicht hingewiesen worden sei.

II.

Der Senat ist in seiner heutigen Vorberatung zu der einstimmigen Ansicht gelangt, dass die Berufung der Klägerinnen nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg hat und das Rechtsmittel daher gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.

Die angefochtene Entscheidung hält der berufungsrechtlichen Überprüfung stand.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte kein Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch zusteht.

Dahinstehen kann hierbei, ob als Anspruchsgrundlage ein Amtshaftungsanspruch gemäß §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Betracht kommt, oder ob sich ein möglicher Haftungsanspruch – allein – aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 31 BGB herleiten lässt, wobei das Landgericht offensichtlich – jedenfalls grundsätzlich – von einem möglichen Anspruch der Klägerinnen gemäß § 823 BGB ausweislich der erstinstanzlichen Urteilsbegründung ausgegangen ist.

Die öffentlich-rechtliche Amtspflicht, für die gebotene Verkehrssicherung zu sorgen, entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, sodass sich hinsichtlich der erforderlichen Haftungsvoraussetzungen, des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht und des Verschuldens unabhängig von der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage keine Unterschiede ergeben (OLGR Düsseldorf 1992, 81-82).

Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) zu Lasten der Klägerinnen erkennen. Auch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

 

Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr – grundsätzlich – obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist hinsichtlich der sich vorliegend im Rahmen des streitgegenständlichen Unfallereignisses realisierenden waldtypischen Gefahren nicht gegeben.

Der Senat verweist zunächst auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2012 – Az. VI ZR 311/11 – (recherchiert nach Juris, abgedruckt u. a. in NJW 2013, 48 – 51). In der genannten Entscheidung hat sich der BGH ausführlich und grundlegend zur Frage der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers geäußert. Danach beinhalten die von den jeweiligen Bundesländern erlassenen landesrechtlichen Vorschriften gesetzliche Risikozuweisungen, wonach die Benutzung des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt und woraus sich ergibt, dass der Waldbesitzer grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren hafte (vgl. BGH a.a.O. nach Juris, Rn. 10).

Eine Haftung der Beklagten für die von den Klägerinnen erlittenen Verletzungen und Schäden ist nach den maßgeblichen Bestimmungen zur Beschränkung der Haftung des Waldbesitzers im Bundeswaldgesetz und im Hessischen Waldgesetz ausgeschlossen.

§ 14 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBl. I, Seite 1037; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.07.2010, BGBl. I, Seite 1050) regelt das Betreten des Waldes. § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 lauten wie folgt: „Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“ Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 Bundeswaldgesetz in der Fassung des Artikel 1, 2 der Gesetzesänderung des Bundeswaldgesetzes vom 31.07.2010 („die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr“) ist identisch mit dem zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls gültigen Gesetzeswortlaut. Die Neuregelung enthält lediglich in dem angefügten Satz 4 die Konkretisierung des Haftungsausschlusses für waldtypische Gefahren.

Das Hessische Waldgesetz vom 27.06.2013 (GVBl. 2013, 458, Gliederungsnummer 86-41) ersetzt das in seinem § 32 Ziffer 1. aufgehobene Hessische Forstgesetz in der Fassung vom 10. September 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2010. § 15 des Hessischen Waldgesetzes regelt das Betreten des Waldes. Dessen Absatz 1 lautet: „Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung nach den Maßgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bundeswaldgesetzes und der nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 betreten.“ § 24 Abs. 1 Satz 3 des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Hessischen Forstgesetzes lautete: „Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr; besondere Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betreten des Waldes nicht begründet.“

Aus den genannten Vorschriften ergibt sich zweifelsfrei, dass sowohl nach den zum streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt maßgeblichen Vorschriften des Bundeswaldgesetzes und des Hessischen Waldgesetzes (damals noch Hessisches Forstgesetz) als auch nach den diesbezüglichen aktuellen gesetzlichen Regelungen das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt und – jedenfalls für waldtypische Gefahren – den Waldbesitzer keine Verkehrssicherungspflicht trifft. Eine Haftung der beklagten Waldbesitzerin kommt aufgrund des gesetzlich geregelten Haftungsausschlusses daher von vornherein nicht in Betracht. Die von den Klägerinnen erhobene Rüge, die angefochtene Entscheidung stelle einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar, greift somit nicht durch.

Der Ausschluss der Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren entspricht der in der Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1987, 988; OLG Koblenz, NZV 1990, 391, 392; NJW-RR 2003, 1253, 1254; OLG Celle, VersR 2006, 1423 unter Bezugnahme auf LG Hannover, NuR 2006, 597; OLG Hamm, NuR 2007, 845; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, NuR 2011, 823, 824; LG Braunschweig, NuR 2007, 778; LG Tübingen, NuR 2007, 780 f.; siehe auch OLG Nürnberg, MDR 1976, 222; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1166, OLG Naumburg, OLGR 2007, 224, 226; vgl. Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl., § 60 Rn. 6 ff.; Gebhard, NuR 2008, 754, 763; Staudinger/Hager, BGB, Neubearb. 2009, § 823 Rn. E 171; Spindler in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 823 Rn. 288; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 823 Rn. 190; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 14 Rn. 95; vgl. MünchKommBGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 437).

Die Haftungsbeschränkung bzw. Haftungsfreistellung des Waldbesitzers durch den Bundes- und die Landesgesetzgeber für waldtypische Gefahren liegt darin begründet, dass der Waldbesucher sich mit dem Betreten des Waldes bewusst den waldtypischen Gefahrenlagen und den hiermit verbundenen Verletzungsrisiken aussetzt. Daher fallen nach dem Willen und der Wertung des Gesetzgebers diese Gefahren grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Waldnutzers (vgl. Bittner, VersR 2009, 896, 899).

In der vorzitierten grundlegenden Entscheidung führt der Bundesgerichtshof weiter aus: „Soweit der Waldbenutzer auf eigene Gefahr handelt, fehlt es immer bereits an einer Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers, denn diesem soll nach der Begründung zu dem Gesetzentwurf, der § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz zugrunde liegt, neben der „normalen“ Verkehrssicherungspflicht keine weiteren Sicherungspflichten auferlegt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 7/8 89, S. 29). Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist mithin nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind (zum jeweiligen Landesrecht vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1983, 542 f.; OLG Köln, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Celle, aaO; OLG Hamm, aaO; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248; OLG Karlsruhe, aaO; LG Braunschweig, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Staudinger/Hager, BGB, aaO; Endres, in Kolodziejcok/Endres/Krohn/Bendomir-Kahlo, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, § 14 BWaldG Rn. 20 [Stand: Dezember 2011]; Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 14 BWaldG Rn. 45 f.; anders noch OLG Hamm, VersR 1985, 597: keine Verkehrssicherungspflicht). Dementsprechend stellt § 25 Abs. 5 Satz 2 Landeswaldgesetz des Saarlandes klar, dass durch die Benutzung des Waldes keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungsplichten begründet werden“.

Die gesetzliche Haftungsbeschränkung auf atypische Gefahren gilt ausweislich § 1 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes a.F. bzw. § 2 Abs. 1 Hessisches Waldgesetz in Verbindung mit § 2 Abs.1 Bundeswaldgesetz auch für Waldwege. Der Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren muss der Waldbesucher stets, also auch auf Wegen rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1247, 1248). In diesem Bereich ist der Nutzer selbst für seine Sicherheit verantwortlich, da Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko gehören (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 94/88, VersR 1989, 155, 156).

Dahinstehen lassen kann es der Senat, ob es sich bei dem Weg, auf dem die Klägerinnen zu Schaden gekommen sind und den sie selbst als „landwirtschaftlichen Weg bzw. Forstweg“ und teilweise als „Feldweg“ bezeichnen, um einen Waldweg im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelungen handelt.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Der Senat geht in Überstimmung mit dem Landgericht nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung davon aus, dass es für deren Geltungsanspruch nicht darauf ankommt, ob eine waldtypische Gefahr sich „mitten im Wald“ oder im Bereich des Waldrandes realisiert und zu einem Sach- oder Personenschaden führt. Die rechtliche Zuordnung bzw. Einordnung des beschrittenen Weges auf dem sich der Schadensfall zugetragen hat ist daher ohne Belang.

Mit der auch vorliegend sich-  bedauerlicherweise – realisierten waldtypischen Gefahr eines Ast- oder Stammbruches muss ein Waldbesucher nicht nur auf Wegen, die durch den Wald führen, sondern auch auf Wegen, die am Waldrand entlangführen, jederzeit rechnen. Es erschiene dem Senat haftungsrechtlich geradezu sinnwidrig, aufgrund der zweifelsfrei vergleichbaren Sach- und Gefahrenlage danach zu unterscheiden, ob ein Waldbesucher auf einem Weg zu Schaden kommt, der von beiden Seiten von Waldbäumen und Sträuchern umgeben ist, oder – wie vorliegend – die Unglücksstelle nur auf einer Seite des Weges unmittelbar an den Wald – und seine Gefahren – angrenzt.

Als nicht entscheidungserheblich kann ebenfalls dahinstehen , ob es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen stark frequentierten Weg handelt, wofür der Umstand sprechen könnte, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Ortbesichtigung feststellen konnte, dass sowohl Spaziergänger und Personen, die Hunde ausführen, als auch Jogger den Weg frequentierten. Nach der gesetzlichen Risikoverteilung ist auch eine auf stark frequentierte (Wald-)Wege beschränkte Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers hinsichtlich waldtypischer Gefahren grundsätzlich nicht gegeben (BGH, Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11, recherchiert nach Juris, Rz. 20). Der BGH hat hierzu in der genannten Entscheidung ausgeführt: „Auch an stark frequentierten Waldwegen werden die Haftungsrisiken relevant, die nach den gesetzlichen Vorschriften der Waldbesucher tragen soll. Gegen eine vom Grad der Frequentierung abhängige Verkehrssicherungspflicht sprechen auch praktische Erwägungen. Eine solche Verkehrssicherungspflicht würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Unter welchen Voraussetzungen eine starke Frequentierung anzunehmen ist, kann abstrakt nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beschrieben werden.“

Im vorliegenden Streitfall hat sich nach den insoweit unstreitigen erstinstanzlichen Feststellungen zweifelsfrei eine waldtypische Gefahr verwirklicht, für die die Beklagte mithin haftungsrechtlich nicht einzustehen hat. Zu den typischen Gefahren des Waldes, gegen die der Waldbesitzer Wege grundsätzlich nicht sichern muss, zählen solche, die sich aus der Natur oder der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes unter Beachtung der jeweiligen Zweckbestimmung ergeben. Sie umfassen unter anderem die Gefahren, die von lebenden oder toten Bäumen ausgehen. Zu den typischen Gefahren des Waldes gehören demnach auch herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen. Auch nach den vom erstinstanzlich tätigen Sachverständigen getroffenen Feststellungen hat sich in dem Baumbruch eine Gefahr verwirklicht, die in der Natur des Baumes begründet war. Nach den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen ist als Ursache des „Wurzelhalsbruchs“ der Eiche Pilzbefall, der hätte erkannt werden können, verantwortlich. Die Erkennbarkeit der Gefahrenlage führt jedoch nicht zu einer Haftung der Beklagten, da die Gefahr eines Ast- oder Baumbruches nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer waldatypischen Gefahr wird, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte (vgl. BGH a. a. O., Rn. 27).

Auch mit ihren weiteren gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen vermögen die Klägerinnen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, die der Senat hinsichtlich der vom Landgericht angenommenen Haftungsbeschränkung für waldtypische Gefahren nach den einschlägigen Waldgesetzen teilt, musste sich das Landgericht mit dem Sachverständigengutachten inhaltlich mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr auseinandersetzen.

Ebenso wenig stellt das angefochtene Urteil entgegen der Annahme der Klägerinnen eine Überraschungsentscheidung dar. Vielmehr ergibt sich aus dem Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 27.09.2011 (Bl. 77a, b d. A.) mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Landgericht die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus seiner Sicht nicht zwingend erforderlich gewesen ist, sondern die durch ein Gutachten „festzustellende Frage, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt“, überhaupt nur dann – auf der zweiten Stufe – entscheidungserheblich von Bedeutung sein würde, wenn die – auf der ersten Stufe – grundsätzliche rechtliche Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht besteht, bejaht werden würde. Ausweislich des Protokolls kamen die Parteien im Hinblick auf die von dem Einzelrichter erteilten Hinweise dahin überein, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt werden solle, das bei abweichender Beurteilung der vorrangig zu beantwortenden Rechtsfrage zum Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht – durch das Berufungsgericht – ohnehin notwendig werden könnte. Die konkrete Verfahrensweise durch das Landgericht mag prozessual unkonventionell und keineswegs zwingend geboten erscheinen. Eine Überraschungsentscheidung lässt sich jedoch entgegen der Annahme der Klägerinnen hieraus nicht herleiten.

Schließlich kann offenbleiben, ob das Landgericht im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Beurteilung der Frage, ob es sich vorliegend um einen Waldweg handelt und die gesetzlichen Haftungsbeschränkungen nach dem Bundeswaldgesetz und dem seinerzeit geltenden Hessischen Forstgesetz unabhängig hiervon – analog – zur Anwendung kommen können, gegen seine gerichtlichen Hinweispflichten gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen hat. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass das Urteil hierauf beruht. Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflicht prüfen kann, hätte in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) angegeben werden müssen, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (BGH GRUR 2008, 1126; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 139, Rz. 20).

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung wird der Senat von Amts wegen zu berichtigen haben, da die unterliegenden Klägerinnen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz nicht als Gesamtschuldnerinnen, sondern anteilig nach Kopfteilen entsprechend dem Wert ihrer jeweiligen – sich der Höhe nach unterscheidenden –Klagebegehren zu tragen haben (§ 100 Abs. 1 ZPO).

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung bis zum 15.4.2014  schriftsätzlich zu äußern.

Auf die Möglichkeit einer kostenprivilegierten Berufungsrücknahme wird hingewiesen (zwei statt vier Gerichtsgebühren).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos