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Verkehrsunfall: Rückwärtsfahren und Anfahren vom Fahrbahnrand

AG Hamburg, Az.: 4 C 286/16, Urteil vom 13.01.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 407,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 201,71 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner auf der einen und der Kläger auf der anderen Seite jeweils 50 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Mai 2016 auf dem Mittelweg in Hamburg ereignet hat.

Beteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen …, sowie der Beklagte zu 1) als Führer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Verkehrsunfall: Rückwärtsfahren und Anfahren vom Fahrbahnrand
Symbolfoto: i g h t p o e t/Bigstock

Der Unfall ereignete sich, als der Beklagte zu 1) den Mittelweg rückwärts befuhr, nachdem er aus einer Ausfahrt ausgefahren war. Der Wagen kollidierte hinten rechts mit der linken Vorderseite des klägerischen Wagens, welcher zunächst auf einem parallel zur Fahrbahn belegenen Parkplatz abgeparkt war. Wo genau sich der Unfall ereignet hat bzw. ob und wie das klägerische Fahrzeug sich dabei in Fahrt befand, ist zwischen den Parteien streitig. Noch vor Ort fertigte der Beklagte zu 1) eine Notiz, in der es hieß, er sei rückwärts gefahren und habe den Wagen des Klägers touchiert (Anlage K 1).

Der Kläger ließ sein Fahrzeug sachverständig begutachten. Das Gutachten wies Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.399,89 € aus, vgl. Anlage K 2. Zusätzlich begehrt der Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €. Der Kläger ließ die Beklagte zu 2) anwaltlich zur Zahlung des Gesamtbetrags auffordern, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 14. Juli 2016.

Mit der am 28. Juli 2016 eingereichten und am 25. August 2016 zugestellten Klage verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Er trägt vor, der Beklagte zu 1) habe ihn auf dem Parkstreifen touchiert, als der Kläger diesen noch gar nicht verlassen habe. Aufgrund seiner Rückwärtsfahrt spreche gegen ihn der Anscheinsbeweis des § 9 Absatz 5 StVO. Die von der Beklagtenseite in Bezug genommene Referenzwerkstatt sei für den Kläger nicht ohne weiteres erreichbar und dementsprechend nicht zu berücksichtigen.

Nachdem der Kläger ursprünglich Zahlung von 2.419,89 € begehrt hat, wurde seitens der Beklagten zu 2) am 1. August 2016 eine Zahlung von 750,00 € geleistet. In Höhe dieses Betrags haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.564,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2016 zu zahlen;

2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, dass sich der Kläger bereits in Fahrt befunden habe und schräg auf die Fahrbahn eingefahren sei, als es zur Kollision kam. Der Beklagte zu 1) sei nicht auf den Parkstreifen gefahren. Der Unfall habe sich auf der Fahrbahn ereignet. Dementsprechend spreche gegen den Kläger der Anschein des § 10 StVO. Hinsichtlich der Schadenshöhe seien die Reparaturkosten auf 2.188,25 € zu kürzen, da die Lohnkosten zu hoch seien. Der Kläger müsse sich insoweit auf eine kostengünstigere Werkstatt verweisen lassen. Auch aus technischer Sicht seien Abzüge angezeigt.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung des Zeugen R. Kläger und Beklagter zu 1) wurden persönlich angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29. November 2016 und vom 16. Dezember 2016 verwiesen.

Die Parteien haben hinsichtlich der Nettoreparaturkosten einen Betrag von 2.294,07 € unstreitig gestellt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

1.

Der Kläger kann aus dem Unfallgeschehen vom 10. Mai 2016 über den nach Anhängigkeit gezahlten Betrag von 750,00 € hinaus weitere 407,04 € verlangen. Er hat hierauf einen Anspruch aus den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, jeweils i. V. m. § 115 VVG.

a) Der Verkehrsunfall hat sich sowohl beim Betrieb des klägerischen Fahrzeugs als auch beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet (§ 7 Absatz 1 StVG), wobei der Beklagte zu 1) das letztgenannte Fahrzeug geführt hat (§ 18 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Absatz 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sind daher nach § 17 Absätze 1 und 2 StVG i. V. m. § 18 Absatz 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrundelegen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Auf dieser Grundlage erachtet das Gericht eine Quote von 50:50 für angemessen.

b) Die beruht auf folgenden Erwägungen:

(1) Gegen keinen der Unfallbeteiligten spricht ein Anscheinsbeweis.

Zunächst kann sich der Kläger nicht auf einen solchen unter Bezugnahme auf § 9 Absatz 5 StVO berufen. Zwar ist unstreitig, dass sich der Unfall im Zuge einer Rückwärtsfahrt des Beklagten zu 1) auf dem Mittelweg ereignet hat, indes wird der Kläger vom Schutz dieser Norm nicht erfasst. Das Gericht verweist insoweit auf Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. Februar 2005 – 1 Ss 80/04 -, Rn. 9, juris. Darin heißt es:

„Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht dem Schutz des fließenden Verkehrs (siehe nur OLG Stuttgart NZV 2004, 420; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 154; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 9 StVO Rn. 51). Das Rückwärtsfahren stellt regelmäßig einen für den allgemeinen Verkehrsfluss atypischen Vorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des rückwärts bewegten Fahrzeugs eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet. Dies rechtfertigt erhöhte Sorgfaltsanforderungen zum Schutz anderer Teilnehmer am fließenden Verkehr (siehe OLG Hamburg VRS 98, 223, 224; OLG Stuttgart a. a. O. S. 420; OLG Koblenz a. a. O. S. 154 f). Diesem speziellen Schutzzweck der Norm entsprechend ist ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht gegeben, wenn der Rückwärtsfahrende aus Unachtsamkeit ein parkendes Fahrzeug gefährdet oder beschädigt, eine Gefährdung von Teilnehmern des fließenden Verkehrs aber ausgeschlossen ist. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Stuttgart (a. a. O.) einen Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO in einem Fall verneint, in dem der Betroffene beim Zurücksetzen aus einer Parkbucht ein benachbartes parkendes Fahrzeug streifte. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von diesem Fall nur dadurch, dass der Betroffene hier nicht aus einem Bereich des ruhenden Verkehrs in eine dem fließenden Verkehr vorbehaltene Verkehrsfläche einfuhr, sondern sich rückwärts auf einer dem fließenden Verkehr dienenden Fläche fortbewegte und dabei ein dem ruhenden Verkehr zuzuordnendes parkendes Fahrzeug beschädigte. Dieser Unterschied ist jedoch rechtlich bedeutungslos. In Anbetracht des oben genannten Schutzzweckes der Norm ist allein maßgeblich, dass kein Teilnehmer am fließenden Verkehr gefährdet wurde (so auch OLG Koblenz a. a. O. S. 154 f; zur Erforderlichkeit einer konkreten Gefahr siehe Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 Rn. 150; vgl. auch OLG Köln NJW 1983, 2953; Hentschel, a. a. O., § 3 StVO Rn. 56, beide zu § 3 Abs. 2 a StVO; Nr. 44 BKat). An einer solchen Gefährdung des fließenden Verkehrs fehlt es hier nicht minder als in dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrunde liegenden Sachverhalt.“

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich das Gericht für den vorliegenden Fall zu eigen. Angesichts dessen, dass der Kläger sich ungeachtet der Frage, ob er zum Zeitpunkt der Kollision schon auf die Straße eingefahren war, in jedem Fall noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet hatte, ist er dem ruhenden Verkehr zuzurechnen, demgegenüber § 9 Absatz 5 StVO keine Anwendung findet.

Aber auch den Beklagten ist der Rückgriff auf den im Zusammenhang mit § 10 StVO greifenden Anscheinsbeweis verwehrt. Unabhängig davon, dass vorliegend gar nicht nicht feststeht, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision die Fahrbahnbegrenzungslinie schon überfahren hatte (siehe hierzu etwa LG Saarbrücken, Urteil vom 30. September 2016 – 13 S 68/16 -, juris), schützt auch § 10 StVO allein den fließenden Verkehr (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 10 Rn. 8). Diesem war aber auch der Beklagte zu 1) nicht zuzurechnen. Er war nämlich nach eigenen Angaben unmittelbar vor dem Unfall seinerseits rückwärts aus einer Einfahrt auf den Mittelweg gefahren und hatte sich dort lediglich 15 m nach hinten bewegt, um dem Wagen seiner Schwester, der gleichfalls rückwärts aus der Einfahrt kam, die Auffahrt auf den Mittelweg zu ermöglichen und dann nach vorne weg weiterzufahren. Damit hatte er sich aber zum Unfallzeitpunkt zweifelsohne noch nicht endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet.

(2) Dementsprechend können sich beide Unfallbeteiligten gegenüber dem anderen jeweils allein auf das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Absatz 2 StVO berufen. Das Gericht konnte indes auch durch die Beweisaufnahme und die persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht klären, wie genau sich der Unfall zugetragen hat und ob insoweit auf einer Seite ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden zu verzeichnen ist.

Insbesondere ließ sich nicht mit letzter Sicherheit klären, ob sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich das Fahrzeug des Klägers jedenfalls teilweise bereits auf der Fahrbahn befand. Dies hat der Beklagte zu 1) behauptet, da er angab, in keinem Fall auf den vom Kläger besetzten Parkplatz gefahren zu sein, sondern sich auf der Fahrbahn des Mittelwegs nach hinten getastet zu haben, um zunächst einen anderen Wagen auf die Straße zu lassen und dann selbst nach vorne loszufahren. Das Gericht übersieht nicht, dass die Angaben des Beklagten zu 1) im Rahmen seiner Anhörung teilweise eher vage waren. So konnte er nichts dazu sagen, wie weit sich das Klägerfahrzeug auf der Straße befunden haben soll, als es zum Unfall kam. Vielmehr verwies er auf ein angeblich von ihm gefertigtes Foto, das die Fahrzeuge in Unfallendstellung zeigen soll. Dieses wurde indes trotz entsprechender Ankündigung weder dem Gericht noch den anderen Prozessbeteiligten zur Verfügung gestellt. Auch hat der am Unfall unbeteiligte Zeuge R den Unfallablauf wie vom Kläger geschildert weitestgehend bestätigt. Danach befand sich der Wagen des Klägers noch vollständig auf dem parallel zur Fahrbahn angelegten Parkplatz, als der Beklagte zu 1) versucht habe, auf diesen einzufahren. Insofern verbleiben aber Zweifel. Als Kollege des Klägers kann der Zeuge nicht als gänzlich neutral eingeordnet werden. Überdies steht seine Aussage teilweise in Widerspruch zu den Angaben des Klägers. Während dieser noch in der Klagschrift hatte ausführen lassen, dass er das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits „ein Stück nach vorne bewegt“ habe, ohne jedoch den Parkplatz verlassen zu haben, hat er in der Anhörung angegeben, seinen Motor angeschaltet zu haben, jedoch noch gestanden zu haben, als ihn der Beklagte zu 1) mit seinem Wagen touchierte. Demgegenüber hat der Zeuge R ausgesagt, der Motor des Klägerfahrzeugs sei noch gar nicht eingeschaltet gewesen. Diese Abweichungen lassen sich letztlich nicht wirklich erklären. Soweit der Zeuge hierzu angeführt hat, vielleicht habe der Kläger den Motor direkt wieder ausgeschaltet, bevor er, der Zeuge, hinzugekommen sei, erscheint dies wenig überzeugend. Der Zeuge stand nach eigenen Angaben vor und während der Kollision nur 5 Meter vom Standort des Klägerfahrzeugs und hat dieses und das Beklagtenfahrzeug noch vor dem Zusammenprall gesehen. Das Hupen des Klägerfahrzeugs will er gehört haben und konnte dies dem Klägerfahrzeug zuordnen, weil es „eine Hupe eines Mercedes“ war. Dann erscheint es aber wenig nachvollziehbar, warum er trotzdem den eigentlich eingeschalteten Motor nicht bemerkt hat. Auch fällt auf, dass der Zeuge einerseits behauptet, den Wagen des Beklagten zu 1) noch vor der Kollision beim Rückwärtsfahren gesehen zu haben, gleichzeitig aber seine Aussage, der Beklagte zu 1) sei nicht schnell gefahren, allein damit begründet, andernfalls hätte man einen „größeren Knall gehört“. Letztlich erscheint dem Gericht insbesondere das Schadensbild am klägerischen Fahrzeug mit der Darstellung des Zeugen nicht recht zusammenzupassen. Stand nämlich der klägerische Pkw noch komplett eingeparkt auf dem Parkplatz, auf dem nach Angaben des Zeugen kein Platz für ein weiteres Fahrzeug war – dass vor dem Fahrzeug in der Tat kein Raum zum Einfahren vorhanden war, belegen die Fotos des Sachverständigen, der das Klägerfahrzeug am Unfallort besichtigt hat, Anlage K 1, Bl. 18 d. A.) -, erscheint es nicht recht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu 1) dann derart auf den Parkplatz und in das dort stehende Fahrzeug fahren konnte, dass nicht nur die linke Ecke der Vorderfront des klägerischen Fahrzeugs betroffen war, sondern Schäden an der gesamten linken Vorderfront bis zum Nummernschild (Fahrzeugmitte) hin festgestellt wurden (vgl. Anlage K 1). Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass der Zeuge Roman eine Endstellung beschreibt, bei der der Beklagtenwagen nur „leicht schräg“ gestanden haben soll. Vor dem Hintergrund dieser Zweifel reicht allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) nach dem Unfall die Erklärung gemäß K 1 abgegeben hat, nicht aus, die klägerische Version des Unfalls zu belegen. Soweit darin festgehalten ist, dass der Beklagte zu 1) rückwärts gefahren sei und den klägerischen Wagen dabei touchiert habe, sind daraus keine Rückschlüsse über das Verhalten des Klägers, insbesondere die Frage, ob dieser seinerseits dabei war, mit dem Fahrzeug vom Parkplatz auf den Mittelweg zu fahren, möglich.

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Nach alledem hält das Gericht zwar die Klägerversion für etwas wahrscheinlicher als die Beklagtenversion. Es bleiben jedoch auch in der Gesamtschau so große Zweifel, dass das Gericht von der Wahrheit der Beklagtenversion nicht überzeugt ist.

(3) Ist offen, wie genau sich der Unfall zugetragen hat, ist nur die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge in die Abwägung einzustellen. Folge ist eine Haftungsquote von 50:50.

c) Daher haben die Beklagten dem Kläger 50 Prozent von 2.294,07 € -diesen Betrag haben die Parteien unstreitig gestellt und damit auf eine weitergehende Klärung der Schadenshöhe verzichtet- und einer Kostenpauschale von 20,00 € zu bezahlen, insgesamt also 1.157,04 €. Abzüglich der nach Anhängigkeit gezahlten 750,00 € verbleiben 407,04 €.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Absatz 1, 286 Absatz 1 BGB.

3.

Als Teil seines aus dem Unfallgeschehen resultierenden Schadensersatzanspruchs kann der Kläger schließlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen, dies allerdings berechnet auf einen Gegenstandswert von 1.157,04 € und somit in Höhe von 201,71 €.

Der hierauf gerichtete Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Absatz 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 709 ZPO.

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