Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum der Motorradfahrer trotz Totalschaden leer ausging
- Ab welcher Tiefe haften Kommunen für Schlaglöcher?
- Ist die schnelle Schlagloch-Reparatur eine Beweisvereitelung?
- Warum die Beweislast beim gestürzten Fahrer liegt
- Das bedeutet das Urteil für Schlagloch-Opfer
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die Stadt die Haftung ablehnen, weil sie ein Warnschild vor Straßenschäden aufgestellt hatte?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn das tiefe Schlagloch durch Schattenwurf für mich unsichtbar war?
- Wie beweise ich die mangelhafte Kontrolle der Stadt, wenn ich nur Aussagen von Anwohnern habe?
- Was tue ich, wenn die Polizei den Unfall wegen des Schlaglochs für mich nicht protokollieren will?
- Wird mir bei einem Motorradsturz durch Schlaglöcher automatisch eine Teilschuld wegen der Betriebsgefahr angerechnet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 181/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Frankenthal
- Datum: 10.02.2026
- Aktenzeichen: 3 O 181/25
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht
- Streitwert: 6.367,17 €
- Relevant für: Motorradfahrer, Autofahrer, Städte und Gemeinden
Städte haften nicht für Unfälle durch Schlaglöcher, wenn diese flacher als 15 Zentimeter sind.
- Das Gericht sah keine Verletzung der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs durch die Stadt.
- Eine Reparaturpflicht besteht auf normalen Straßen erst bei einer Tiefe von 15 Zentimetern.
- Fahrer müssen Unebenheiten auf der Fahrbahn grundsätzlich hinnehmen und ihre Fahrweise darauf anpassen.
- Nur bei Autobahnen oder besonders gefährlichen Stellen gelten strengere Regeln für die Stadtverwaltung.
- Die schnelle Reparatur nach dem Unfall gilt rechtlich nicht als absichtliche Vernichtung von Beweisen.
Warum der Motorradfahrer trotz Totalschaden leer ausging
Anspruchsgrundlage für die Haftung sind § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG sowie § 48 RPLStrG. Das bedeutet rechtlich: Wenn die Kommune für Schäden aufkommen soll, greift nicht das normale Privatrecht, sondern die staatliche Amtshaftung. Eine absolute Gefahrlosigkeit öffentlicher Verkehrswege kann dabei rechtlich nicht gefordert werden. Benutzer müssen Verkehrswege grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Eine Haftung setzt vielmehr voraus, dass eine konkrete Verletzung der Amtspflicht zur Verkehrssicherung vorliegt – die Stadt also ihre hoheitliche Aufgabe, die Straßen ausreichend instand zu halten, schuldhaft vernachlässigt hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich das ganz konkret:
Ein Motorradfahrer forderte vor dem Landgericht Frankenthal Schadenersatz in Höhe von 6.367,17 Euro sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 713,76 Euro, scheiterte jedoch vollumfänglich mit seiner Klage (Az. 3 O 181/25). Der Zweiradfahrer stürzte am 24. Oktober 2024 mit seiner Honda CBR 500R in einer Rechtskurve im Bereich einer Kanalabdeckung und erlitt einen Totalschaden. Das Gericht wies die Klage ab und erlegte dem Mann die Prozesskosten auf, da keine schuldhafte Pflichtverletzung der betroffenen Kommune nachgewiesen werden konnte. Es wurde unmissverständlich klargestellt, dass die behördliche Sicherungspflicht erst bei der Überschreitung fest definierter Gefahrengrenzen einsetzt.
Ab welcher Tiefe haften Kommunen für Schlaglöcher?
Eine Sicherungspflicht für Schlaglöcher besteht auf verkehrswichtigen Straßen erst ab einer Tiefe von 15 Zentimetern. Auf Autobahnen wird eine Tiefe von 10 Zentimetern als Grenze für eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle angesehen. Besondere Umstände wie etwa scharfkantige Baustellenlöcher oder extrem lange Spurrillen können die Haftungsgrenze jedoch zugunsten der Verkehrsteilnehmer beeinflussen.
Genau diese Frage nach den Abmessungen musste das Landgericht Frankenthal klären:
Streit um die tatsächliche Tiefe
Der betroffene Fahrer behauptete in dem Verfahren, das Schlagloch sei 10 Zentimeter tief, 10 Zentimeter breit und 20 Zentimeter lang gewesen. Die verantwortliche Stadtverwaltung widersprach und gab an, es habe sich lediglich um einen Asphaltausbruch von circa 3 Zentimetern Tiefe gehandelt, der auf eine natürliche Schachtsetzung zurückzuführen sei. Das Gericht befand, dass selbst eine Tiefe von 10 Zentimetern auf einer innerörtlichen Straße noch keine zwingende Abhilfepflicht auslöst.
Praxis-Hinweis: Die Gefahrengrenze
Der entscheidende Faktor für einen Erfolg ist die exakte Tiefe des Lochs. Das Urteil macht deutlich, dass innerorts selbst 10 Zentimeter Tiefe oft noch nicht für eine Haftung ausreichen. Um Ihre Erfolgschancen zu prüfen, sollten Sie messen, ob die Schadstelle die Schwelle von 15 Zentimetern (innerorts) bzw. 10 Zentimetern (Autobahn) überschreitet, da Gerichte darunter meist keine schuldhafte Pflichtverletzung der Kommune sehen.
Lichtbilder entlasten die Stadt
Zudem stützten die im Prozess vorgelegten Lichtbilder nach Ansicht der Richter eher die Angabe der Stadtverwaltung über eine Tiefe von nur 3 Zentimetern als die Schilderungen des verunglückten Fahrers. Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt hätten, lagen auf dem konkreten Streckenabschnitt nicht vor.
Ist die schnelle Schlagloch-Reparatur eine Beweisvereitelung?
Die Reparatur einer Schadstelle durch die Kommune stellt schlicht die Wahrnehmung der Aufgabe dar, mögliche Gefährdungen im Straßenverkehr zu beheben. Eine sofortige Mängelbeseitigung begründet nicht automatisch den juristischen Vorwurf einer Beweisvereitelung. Eine solche liegt rechtlich nur dann vor, wenn eine Partei Beweise absichtlich vernichtet, um den Prozessgegner gezielt an der Beweisführung zu hindern – was vor Gericht oft zu Beweiserleichterungen für den Kläger führen würde. Die Behebung einer potenziellen Gefährdung ist für die Behörden jedoch auch dann zulässig und geboten, wenn diese zu gering für eine spätere Haftung ausfällt.
Ein Urteil aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht:
Vorwurf der Beweisvereitelung
Die zuständige Straßenverwaltung ließ das Loch am 12. November 2024, knapp drei Wochen nach dem Unfallgeschehen, reparieren. Der gestürzte Mann sah darin eine gezielte Beweisvereitelung, da ihm durch die Ausbesserung eine nachträgliche, exakte Vermessung der Unfallstelle unmöglich gemacht worden sei. Die Zivilkammer verwarf diesen Einwand jedoch und sah in der Maßnahme lediglich die routinemäßige Erfüllung der kommunalen Verkehrssicherungspflicht. Die Stadt habe laut Urteil schlichtweg:
ihre Aufgabe wahrgenommen, mögliche Gefährdungen des Straßenverkehrs zu beheben
Eine absichtliche Vereitelungsabsicht zulasten des Motorradfahrers konnte der Kommune aus dieser Reparatur somit nicht unterstellt werden.
Warum die Beweislast beim gestürzten Fahrer liegt
Eine Haftung entfällt grundsätzlich, wenn die Kommune ihren gesetzlichen Kontrollpflichten und der allgemeinen Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachkommt. Die juristische Darlegungs- und Beweislast für die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle liegt dabei stets beim Geschädigten. Das bedeutet konkret: Nicht die Stadt muss beweisen, dass die Straße sicher war, sondern der Kläger muss lückenlos vortragen und durch Beweise belegen, dass ein gefährlicher Mangel vorlag. Historische Google-Maps-Aufnahmen allein belegen vor Gericht nicht zwingend eine dauerhafte Obliegenheit zur Beseitigung – also eine tatsächliche Pflicht der Stadt zum Eingreifen –, wenn die eigentliche Gefahrenschwelle gar nicht erreicht ist.
Da die volle Beweislast bei Ihnen liegt, reicht Ihr eigenes Wort vor Gericht nicht aus, um eine Vernachlässigung der Kontrollpflicht zu beweisen. Sprechen Sie unmittelbar nach einem Unfall gezielt Anwohner oder ansässige Geschäftsleute an und fragen Sie, wie lange das extrem tiefe Schlagloch dort bereits existiert. Solche Zeugenaussagen sind oft der einzige Weg, um nachzuweisen, dass eine Stadt eine bekannte Gefahrenstelle über Wochen ignoriert hat.
Im vorliegenden Verfahren offenbarte sich dieses Prinzip an den Details der Beweisführung:
Regelmäßige Kontrollen der Stadt
Die Straßenverwaltung legte dar, die betroffene Fahrbahn turnusgemäß alle vier Wochen kontrolliert zu haben. Das Protokoll der letzten Kontrolle vor dem Unfall am 2. Oktober 2024 blieb komplett ohne Befund. Ein vom Unfallopfer vorgelegtes Google-Maps-Bild aus dem Juli 2023 reichte dem Gericht nicht als Beweis für eine langjährige, abhilfebedürftige Gefahr aus. Da nicht nachgewiesen wurde, dass die Stelle jemals eine Beschaffenheit erreichte, die rechtliche Konsequenzen erforderte, kam es auf das Foto nicht an. Das Gericht verneinte das Vorliegen einer rechtlichen:
Obliegenheit zur Beseitigung
Fahrer bleibt Beweise schuldig
Da der Motorradbesitzer die von ihm behaupteten Maße von 10 Zentimetern auch in seiner eigenen informatorischen Anhörung vor Gericht nicht bestätigen konnte, blieb er letztlich vollständig beweisfällig. Eine solche Anhörung ist kein strenges Beweismittel wie eine unabhängige Zeugenaussage, sondern dient dem Richter lediglich dazu, sich ein direktes Bild vom Geschehen aus Sicht des Klägers zu machen. Wer danach weiterhin beweisfällig bleibt, hat es schlichtweg nicht geschafft, das Gericht durch harte Fakten von seinen Behauptungen zu überzeugen. Die Klage wurde konsequenterweise zu Gunsten der Stadt abgewiesen.
Praxis-Hürde: Belegbare Maße statt Schätzungen
Da die Kommune das Schlagloch im Rahmen ihrer Pflichten zeitnah reparieren darf und muss, liegt der Hebel bei Ihrer Dokumentation unmittelbar nach dem Unfall. Fehlen Fotos mit einem angelegten Maßstab (z. B. Zollstock), wird das Gericht im Zweifel den behördlichen Kontrollprotokollen glauben. Rein subjektive Schätzungen der Tiefe oder Fotos ohne Referenzgröße führen erfahrungsgemäß zur Abweisung der Klage.

Das bedeutet das Urteil für Schlagloch-Opfer
Das Urteil des Landgerichts Frankenthal bestätigt die strenge Linie der Rechtsprechung: Kommunen haften bei weitem nicht für jedes Schlagloch. Zwar handelt es sich hierbei formal um eine erstinstanzliche Einzelfallentscheidung, die angewandten Maßstäbe sind in der Praxis jedoch bundesweit übertragbar. Auch andere Gerichte verneinen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht innerorts meist strikt, wenn die Schwelle von 15 Zentimetern Tiefe nicht überschritten wird.
Für Sie als Geschädigten bedeutet das: Sie müssen Ihre Ansprüche unmittelbar am Unfallort sichern. Verlassen Sie sich nicht auf alte Google-Maps-Aufnahmen oder spätere Begutachtungen, da die Stadt die Straße jederzeit ausbessern darf. Fotografieren Sie die Schadstelle zwingend mit einem eindeutigen Maßstab (Zollstock) und rufen Sie bei größeren Sachschäden oder Verletzungen immer die Polizei zur offiziellen Unfallaufnahme hinzu. Nur mit einer polizeilich dokumentierten, exakten Tiefe des Lochs haben Schadensersatzforderungen gegen die Kommune eine reale Erfolgschance.
Unfall durch Schlagloch? Ansprüche rechtssicher prüfen
Nach einem Sturz durch Straßenschäden ist die Beweislast gegen Kommunen hoch und an strikte Gefahrengrenzen gebunden. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihren Fall anhand der aktuellen Rechtsprechung und prüft, ob die Verkehrssicherungspflicht in Ihrem Fall schuldhaft verletzt wurde. Er unterstützt Sie dabei, die notwendige Dokumentation rechtssicher aufzubereiten und Ihre Schadensersatzansprüche konsequent durchzusetzen.
Experten Kommentar
Selbst wenn ein Krater perfekt mit dem Zollstock dokumentiert ist, mauern die Kommunalversicherer im echten Leben fast immer. Dann wird regelmäßig der Spieß umgedreht und ein massives Mitverschulden behauptet. Wer in ein so tiefes Loch stürzt, sei angeblich unaufmerksam gewesen oder schlicht zu schnell gefahren.
Betroffene sollten deshalb am Unfallort zwingend auch das komplette Umfeld fotografisch festhalten. Zeigen die Bilder, dass die Gefahrenstelle durch starken Schattenwurf völlig unsichtbar war, nimmt das der Gegenseite das stärkste Argument. Nur mit diesem dokumentierten Gesamtbild lässt sich die harte Abwehrhaltung der Kommunen wirklich durchbrechen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Stadt die Haftung ablehnen, weil sie ein Warnschild vor Straßenschäden aufgestellt hatte?
JA, ein gut sichtbares Warnschild vor Straßenschäden schließt eine Haftung der Stadt in der Regel aus, da die Gefahr dadurch rechtzeitig erkennbar gemacht wurde. Nutzer müssen Verkehrswege grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihnen nach der jeweiligen Beschilderung oder dem äußeren Anschein erkennbar präsentieren.
Die rechtliche Grundlage der Amtshaftung gemäß Paragraph 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG verlangt von Kommunen keine absolute Gefahrlosigkeit aller öffentlichen Verkehrswege. Durch das Aufstellen eines Warnzeichens kommt die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nach, indem sie die Verkehrsteilnehmer explizit vor den bestehenden Mängeln im Straßenbelag warnt. Sobald eine Gefahr für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer erkennbar ist, muss dieser seine Fahrweise sowie die Geschwindigkeit eigenverantwortlich an die dokumentierten schlechten Straßenverhältnisse anpassen. Ein Schadensersatzanspruch scheitert in diesen Fällen meist daran, dass keine schuldhafte Pflichtverletzung der Behörde vorliegt, da die Warnung den Nutzer ausreichend in die Eigenverantwortung nimmt. Die Stadt darf sich also darauf verlassen, dass Fahrer nach dem Passieren eines Gefahrenzeichens mit entsprechenden Hindernissen rechnen und nicht mehr auf einen perfekt instandgesetzten Fahrbahnbelag vertrauen.
Eine Haftung bleibt jedoch bestehen, wenn das Warnschild für den Fahrer nicht wahrnehmbar war, weil es beispielsweise durch Bewuchs verdeckt, umgeweht oder erst hinter der eigentlichen Schadstelle aufgestellt wurde.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn das tiefe Schlagloch durch Schattenwurf für mich unsichtbar war?
Nein, Sie verlieren Ihren Anspruch nicht allein durch die schlechten Sichtverhältnisse, aber Sie müssen weiterhin beweisen, dass das Schlagloch die objektiv erforderliche Gefahrengrenze überschritten hat. Grundsätzlich schützt die Unerkennbarkeit der Gefahr durch Schattenwurf zwar vor dem Vorwurf des Mitverschuldens, ändert jedoch nichts an der notwendigen Mindesttiefe des Lochs für eine Haftung. Damit ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit der staatlichen Amtspflicht erfolgreich ist, muss die Verkehrssicherungspflicht der Kommune tatsächlich verletzt worden sein.
Die rechtliche Haftung einer Stadt oder Gemeinde setzt innerorts üblicherweise voraus, dass ein Schlagloch eine Tiefe von mindestens 15 Zentimetern aufweist, da erst ab diesem Wert eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegt. Der Umstand, dass Sie das Hindernis aufgrund von Lichtverhältnissen oder Schattenbildung nicht rechtzeitig wahrnehmen konnten, entlastet Sie lediglich bezüglich Ihrer eigenen Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr. Ohne den Nachweis der kritischen Tiefe fehlt es jedoch an der notwendigen Amtspflichtverletzung, da Kommunen keine absolute Gefahrlosigkeit aller Verkehrswege garantieren müssen und einfache Unebenheiten grundsätzlich hinzunehmen sind. Sie tragen daher die volle Beweislast dafür, dass die Schadstelle trotz der optischen Verdeckung objektiv die rechtlich definierten Maße für eine notwendige Absicherung erreichte.
In Ausnahmefällen kann die geforderte Mindesttiefe jedoch unterschritten werden, wenn zusätzliche Gefahrenmomente wie extrem scharfkantige Abbruchkanten oder eine Lage in einer unübersichtlichen Kurve die Gefährlichkeit der Stelle maßgeblich erhöhen. In solchen Konstellationen kann die Rechtsprechung eine Haftung bereits bei geringeren Tiefen bejahen, sofern die optische Täuschung durch Schattenwurf die Reaktionsmöglichkeit des Fahrers nachweislich unmöglich gemacht hat.
Wie beweise ich die mangelhafte Kontrolle der Stadt, wenn ich nur Aussagen von Anwohnern habe?
Sie führen diesen Beweis durch Zeugenaussagen, die den mangelhaften Straßenzustand über einen längeren Zeitraum hinweg glaubhaft dokumentieren. Mündliche Aussagen von Anwohnern sind vor Gericht ein zulässiges Beweismittel, um die Richtigkeit städtischer Kontrollprotokolle erfolgreich zu erschüttern.
Da die volle Beweislast für eine Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG beim Geschädigten liegt, müssen Sie eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lückenlos nachweisen. Während die Behörde meist schriftliche Protokolle über regelmäßige Kontrollen vorlegt, können Anwohner als Zeugen den Gegenbeweis antreten, indem sie die Existenz des Schadens über Wochen bestätigen. Diese Personen schildern im Idealfall, dass ein Schlagloch bereits weit vor dem Unfallzeitpunkt die kritische Tiefe erreicht hatte und bei ordnungsgemäßer Kontrolle zwingend hätte auffallen müssen. Solche Zeugenaussagen wiegen rechtlich schwer, da sie den zeitlichen Rahmen der Vernachlässigung präzise eingrenzen und behördliche Dokumentationen als fehlerhaft entlarven können. Notieren Sie sich daher unbedingt die Personalien dieser Personen, um deren Beobachtungen als Beweismittel für ein späteres Gerichtsverfahren gemäß § 839 BGB rechtssicher zur Verfügung zu haben.
Die Beweiskraft sinkt jedoch erheblich, wenn Zeugen lediglich vage Schätzungen zur Tiefe abgeben, ohne die Gefahrenstelle jemals aus der Nähe betrachtet zu haben. Rein subjektive Eindrücke ohne konkreten Maßbezug reichen oft nicht aus, um behördliche Protokolle rechtssicher zu widerlegen.
Was tue ich, wenn die Polizei den Unfall wegen des Schlaglochs für mich nicht protokollieren will?
Wenn die Polizei die Unfallaufnahme verweigert, müssen Sie die Beweissicherung am Unfallort umgehend selbst übernehmen. Sie sind in dieser Situation verpflichtet, die exakten Maße des Schlaglochs eigenständig mit Fotos und einem Maßstab zu dokumentieren. Ohne diese präzisen Belege scheitern spätere Haftungsansprüche regelmäßig.
Die rechtliche Beweislast für eine Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB liegt vollständig beim Geschädigten, weshalb bloße Schätzungen vor Gericht nicht ausreichen. Da Kommunen erst ab bestimmten Gefahrengrenzen haften, müssen Sie die Tiefe zwingend mit einem Zollstock oder einem genormten Gegenstand wie einer EC-Karte im Bild festhalten. Ohne einen solchen Maßstab wird das Gericht im Zweifel den behördlichen Kontrollprotokollen der Stadtverwaltung mehr Glauben schenken als Ihren persönlichen Angaben. Eine sofortige Dokumentation ist zudem essenziell, weil die Stadt das Schlagloch jederzeit im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht rechtmäßig reparieren darf. Sobald der Asphalt ausgebessert wurde, ist der ursprüngliche Beweis für die Tiefe der Gefahrenstelle meist unwiederbringlich verloren.
Sollten Sie aufgrund schwerer Verletzungen nicht zur eigenen Dokumentation in der Lage sein, müssen herbeigerufene Helfer oder Angehörige diese Aufgabe zeitnah übernehmen. Nur bei nachgewiesener Handlungsunfähigkeit können Gerichte unter Umständen spätere Rekonstruktionen oder Zeugenaussagen als Ersatz für die fehlenden Lichtbilder mit Maßstab anerkennen.
Wird mir bei einem Motorradsturz durch Schlaglöcher automatisch eine Teilschuld wegen der Betriebsgefahr angerechnet?
NEIN, eine automatische Anrechnung der Betriebsgefahr erfolgt nicht, jedoch führt ein erkennbares Schlagloch meist zu einer Teilschuld aufgrund mangelnder Vorsicht. Benutzer müssen öffentliche Verkehrswege grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich ihnen im Moment der Nutzung erkennbar darbieten, was die Eigenverantwortung des Fahrers erheblich steigert. Eine Haftung der Kommune entfällt daher oft vollständig, sofern das Hindernis bei angemessener Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig hätte wahrgenommen werden können.
Die rechtliche Bewertung stützt sich auf die Amtspflicht zur Verkehrssicherung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG, wobei keine absolute Gefahrlosigkeit der Straßen verlangt werden kann. Wenn ein Schlagloch bereits aus der Ferne sichtbar ist und der Motorradfahrer seine Fahrweise nicht anpasst, wird ihm dies als Verstoß gegen das Gebot der ständigen Vorsicht als Mitverschulden angelastet. In der gerichtlichen Praxis zeigt sich zudem, dass die Beweislast für die Gefährlichkeit und Unausweichlichkeit der Stelle allein beim gestürzten Fahrer liegt. Daher sollten Betroffene unbedingt die Sichtverhältnisse aus der Anfahrtsrichtung sowie etwaige Sichteinschränkungen durch Kurven fotografisch dokumentieren, um den Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit wirksam zu entkräften.
Eine Ausnahme von der Teilschuld besteht vor allem dann, wenn das Schlagloch für den Motorradfahrer objektiv nicht rechtzeitig erkennbar war. Dies gilt etwa bei einer Verdeckung durch Regenwasser oder wenn das Hindernis unmittelbar hinter einer unübersichtlichen Kuppe oder Kurve lag.
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Das vorliegende Urteil
LG Frankenthal – Az.: 3 O 181/25 – Urteil vom 10.02.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




