Skip to content

Mietzahlungspflicht nach Scheitern einer Lebensgemeinschaft mit Vermieter

AG Homburg – Az.: 5 C 68/19 (19) – Urteil vom 28.05.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80,5 % und die Beklagte zu 19,5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höher von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Räumung und Mietzahlungen hinsichtlich einer ursprünglich vom Kläger an die Beklagte vermietete Wohnung.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung unter der Anschrift F.straße …, … H. Mit Mietvertrag vom 15.02.2011 vermietete er diese Wohnung an die Beklagte. Mietbeginn war der 01.03.2011. Im Mietvertrag waren eine Kaltmiete in Höhe von 450,00 € und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 75,00 €, mithin eine monatliche Gesamtzahlung in Höhe von 525,00 € vereinbart. Zu einem späteren Zeitpunkt begründeten die Parteien eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der später auch ein Kind hervorging, dadurch, dass der Kläger bei der Beklagten einzog. Sie kamen dahingehend überein, dass die Beklagte in Anbetracht des Zusammenlebens mit dem Kläger in dessen Wohnung keine Mietzahlungen mehr an diesen leisten sollte. Mitte des Jahres 2017 zerbrach die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien. Infolgedessen zog der Kläger im Juni 2017 aus der Wohnung wieder aus. Mietzahlungen nahm die Beklagte im Anschluss an den Auszug des Klägers nicht mehr auf.

Am 09.09.2018 ließ die Beklagte durch einen Schlüsseldienst das Türschloss an der Wohnung austauschen. Am 10.09.2018 beauftragte der Kläger seinerseits einen Schlüsseldienst, um das Türschloss zur Wohnung erneut austauschen zu lassen.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.09.2018 erklärte der Kläger der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Mietvertrags und forderte sie zur Räumung der Wohnung bis 02.10.2018 und zur Zahlung ausstehender Mietzahlungen seit Juli 2017 in Höhe von 6.650,00 € auf. Betriebskostenabrechnungen für 2017 oder 2018 wurden durch den Kläger nicht erteilt.

Der Kläger behauptet, nachdem die Beklagte schon längere Zeit nicht mehr in der Wohnung gelebt habe, habe er aus Sorge um den Zustand der Wohnung und nachdem er habe feststellen müssen, dass einige ihm gehörende Sachen in der Wohnung gefehlt hätten am 10.09.2018 einen Schlüsseldienst beauftragt um sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen. Seit diesem Zeitpunkt sei er im Besitz eines Schlüssels für die Wohnung gewesen. Trotz entsprechender Aufforderung den Schlüssel beim Kläger abzuholen, habe sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, weshalb die Räumung ausgeblieben sei. Der Beklagten sei dabei mehrfach angeboten worden, den Schlüssel in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers abzuholen, um ein Aufeinandertreffen der Parteien zu vermeiden.

Soweit sich noch Möbel und Haushaltsgegenstände des Klägers nach dessen Auszug in der Wohnung befanden, beruhe dies darauf, dass die Beklagte den Kläger ausdrücklich darum gebeten habe, diese Gegenstände in der Wohnung zurückzulassen. Das Fahrzeug des Klägers, das auf dem mitvermieteten Garagenstellplatz parkte, habe ausschließlich die Beklagte genutzt.

Eine Verrechnungsabrede bezüglich der Miete mit etwaigen Unterhaltsansprüchen habe es nicht gegeben. Mitte/Ende Januar 2018 habe die Zeugin Ziemba die Beklagte aufgefordert, die Mietzahlungen wieder aufzunehmen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schuldete ihm ab Juli 2017 bis zu ihrem Auszug wieder die ursprünglich vereinbarten Mietzahlungen. Eine Minderung wegen der Garage komme nicht in Betracht. Selbst wenn man diesbezüglich eine Minderung annehmen würde, würde diese jedenfalls nicht 75,00 € im Monat betragen. Spätestens seit der Aufforderung durch die Zeugin Ziemba im Januar 2018 sei die Beklagte wieder zu Mietzahlungen verpflichtet gewesen.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zur Räumung der streitgegenständlichen Wohnung sowie mit dem Antrag zu 2) zur Zahlung von 8.400,00 € nebst Zinsen zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 schlossen die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich des Antrags zu 1), in dem sie sich unter anderem darauf einigten, dass der Antrag zu 1) erledigt ist und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten sein soll.

Der Beklagte beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.400,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 525,00 € seit dem 06.07.2017, dem 06.08.2017, dem 06.09.2017, dem 06.10.2017, dem 06.11.2017, dem 06.12.2017, dem 06.01.2018, dem 06.02.2018, dem 06.03.2018, dem 06.04.2018, dem 06.05.2018, dem 06.06.2018, dem 06.07.2018, dem 06.08.2018, dem 06.09.2018 und dem 06.10.2018 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.10.2018.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mietzahlungspflicht nach Scheitern einer Lebensgemeinschaft mit Vermieter
(Symbolfoto: thodonal88/Shutterstock.com)

Sie behauptet, die Parteien seien sich nach Auszug des Klägers einig darüber gewesen, dass die Beklagte weiterhin keine Kaltmiete und Nebenkostenvorauszahlungen an den Kläger zu leisten habe. Dies sollte mit den durch den Kläger geschuldeten Unterhaltszahlungen für die gemeinsame Tochter verrechnet werden. Das kostenfreie Wohnen habe demnach einen Ausgleich dafür darstellen sollen, dass der Kläger keine Unterhaltszahlungen leistete. Sie sei nicht aufgefordert worden, die Mietzahlungen wieder aufzunehmen, auch nicht durch die Zeugin Z. im Januar 2018.

Der Kläger habe auch die ganze Zeit über einen Schlüssel zu der Wohnung gehabt. Er habe diesen auch oftmals in Abwesenheit der Beklagten genutzt um sich Zugang zu der Wohnung zu verschaffen. Der Austausch des Türschlosses durch die Beklagte am 09.09.2018 sei aufgrund einer weiteren Verschlechterung des Verhältnisses zwischen den Parteien vorgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte mit ihren zwei Kindern – wovon eines auch das Kind des Klägers ist – die Wohnung ordnungsgemäß bewohnt. Durch den erneuten Schlossaustausch am darauffolgenden Tag habe der Kläger sie faktisch „vor die Tür gesetzt“. Seither könne sie die Wohnung weder nutzen noch betreten.

Am 11.09.2018 habe die Beklagte erneut einen Schlüsseldienst beauftragt, um wieder in die Wohnung zu gelangen. Während der Arbeiten seien der Kläger und seine Mutter, die Zeugin Z., erschienen. Der Kläger habe den Zeugen D., den neuen Lebensgefährten der Beklagten, verprügelt und die Zeugin Z. habe die Beklagte lauthals beschimpft und bedrängt. Seither habe sich weder die Beklagte, noch der Zeuge D. alleine in die Nähe des Anwesens getraut.

Die Übergabe der Schlüssel zur Räumung der Wohnung sei mehrfach durch die Beklagte angeboten worden, jedoch unter der Bedingung, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Räumung von der Wohnung fernhalten sollte. Hierauf habe sich der Kläger außergerichtlich nicht eingelassen.

Einen mitvermieteten Garagenstellplatz habe die Beklagte über die gesamte Mietdauer nicht nutzen können, da dort stets das Fahrzeug des Klägers geparkt gewesen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich der Mietzahlungen ab September 2018 bestehe schon deshalb kein Anspruch, weil die Beklagte die Wohnung nicht mehr habe nutzen können und somit die Miete um 100 % zu mindern sei. Über den gesamten Mietzeitraum sei zudem die Miete wegen des Garagenstellplatzes um 75,00 € pro Monat zu mindern. Auch sei die Wohnung durch die verbliebenen Möbel des Klägers für die Beklagte nur eingeschränkt nutzbar gewesen. Selbst wenn ein Anspruch auf Mietzahlungen bestünde, könne der Kläger aufgrund der nicht erteilten Betriebskostenabrechnungen nur noch die Kaltmieten verlangen.

Die Beklagte erklärt zudem hilfsweise die Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger in Höhe von 9.000,00 €.

Die mündliche Verhandlung fand am 18.06.2019, 17.09.2019 und 07.05.2020 statt. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. und M. Z., den Eltern des Klägers, und A. D., dem Lebensgefährten der Beklagten sowie durch Vernehmung der Parteien. Zudem wurden die Parteien informatorisch angehört.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber – soweit nach dem Teilvergleich in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 noch über sie zu entscheiden war – unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Homburg ist gemäß § 29a Abs. 1 ZPO örtlich und gemäß § 23 Nr. 2 lit. a) GVG sachlich zuständig. Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

B.

Die Klage ist jedoch – soweit sie nicht im Teilvergleich vom 18.09.2019 für erledigt erklärt worden ist – unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Mietzahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.

I.

Voraussetzung für den Anspruch auf Mietzahlung gemäß § 535 Abs. 2 BGB ist zunächst eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien.

1.

Diese hat es mit Abschluss des Mietvertrags vom 15.02.2011 ursprünglich gegeben. Allerdings sind die Parteien nach Begründung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahingehend übereingekommen, dass die Beklagte aufgrund der gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung nach Zusammenzug der Parteien in der streitgegenständlichen Wohnung keine Mietzahlungen mehr an den Kläger leisten musste.

Diese Übereinkunft ist rechtlich als ein Vertrag zwischen den Parteien über die Abänderung des zwischen ihnen bestehenden Mietvertragsverhältnisses zu qualifizieren. Auch wenn sie dies nicht schriftlich festgehalten, war ihnen eine Abänderung des Mietvertrags – der auch im Umkehrschluss aus § 550 BGB grundsätzlich formfrei geschlossen werden kann – formlos möglich. Zwar war in § 16 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags geregelt, dass Änderungen oder Ergänzungen der Schriftform bedürfen. Hierbei handelt es sich aber um eine so genannte „einfache Schriftformklausel“. Eine solche wird durch Abschluss einer abweichenden Individualvereinbarung in Regel konkludent aufgehoben, sodass sie auch hier Abänderung der Regelung über die Mietzahlungspflicht nicht entgegensteht (BGH, Urt. v. 08.10.2008, Az.: XII ZR 66/06; BeckOGK/Lehmann-Richter, § 305b BGB, Stand 01.03.2020, Rn. 33).

Zudem handelt es sich bei dem hier vorliegenden Formularmietvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, bei denen auch eine so genannte „doppelte bzw. qualifizierte Schriftformklausel“ wegen § 305b BGB einer vorrangigen Individualabrede, wie hier, nicht entgegenstehen würde (BGH, Beschl. v. 25.01.2017, Az.: XII ZR 69/16).

Somit haben die Parteien nach Einzug des Klägers in die Wohnung die Mietzahlungspflicht der Beklagten zunächst wirksam abbedungen.

2.

Allerdings haben die Parteien in diesem Änderungsvertrag unstreitig keine ausdrückliche Regelung darüber getroffen, wie hinsichtlich der ursprünglich geschuldeten Mietzahlungen für den Fall des Auszugs des Klägers bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verfahren werden soll. Der Inhalt des Änderungsvertrags ist diesbezüglich nach §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont aus der Position der Vertragsparteien zu bestimmen.

a)

Eine Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung dahingehend, dass eine Mietzahlungspflicht der Beklagten nur bei einer entsprechenden erneuten Vereinbarung eintreten könnte, kommt hiernach nicht in Betracht. Denn dies hätte der Beklagten als Mieterin ermöglicht, dauerhaft mietfrei, unabhängig vom Fortbestand der Beziehung zwischen den Parteien, die streitgegenständliche Wohnung zu bewohnen. Ohne besondere Anhaltspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, kann eine solche Vereinbarung vom Kläger nicht gewollt gewesen sein.

b)

Umgekehrt kommt eine Auslegung der Vereinbarung dahingehend, dass die Verpflichtung der Beklagten zur Mietzahlung durch einen Auszug des Klägers automatisch wieder in Kraft treten sollte, ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche Auslegung erscheint nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus Sicht der Beklagten, fernliegend. Typischerweise sind Trennungen und damit verbundene Auszüge aus einer gemeinsamen Wohnung nicht zwangsläufig endgültig, weshalb eine Vereinbarung darüber, dass für die Dauer potentieller Trennungsmonate ein Mietzins geschuldet sein soll, ohne Weiteres nicht angenommen werden kann. Auch vor dem Hintergrund des gemeinsamen Nachwuchses scheint eine solche Regelung in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte jedenfalls aus Sicht der Beklagten nicht gewollt.

c)

Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet ist der zwischen den Parteien geschlossene Änderungsvertrag somit dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft und seines Auszugs einseitig möglich sein sollte, die ursprünglich geschuldeten Mietzahlungen mit Wirkung für die Zukunft wieder fordern zu dürfen. Diese Forderung wäre Ausdruck des endgültigen Scheiterns der Lebensgemeinschaft einerseits und vermiede andererseits Unsicherheiten zwischen den Vertragsparteien darüber, ab wann bzw. für welchen Zeitraum wieder Miete geschuldet ist.

Zur Überzeugung des Gerichts ist die hier maßgebliche Vereinbarung so auszulegen. Einerseits konnte die Beklagte hier – ohne weitere Abrede – nicht ernsthaft erwarten, dass der Kläger ihr für den Fall des Scheiterns ein dauerhaftes kostenfreies Wohnen gestatten will. Andererseits konnte der Kläger hier nicht erwarten, dass eventuell wieder auflebende Mietzahlungsverpflichtungen im Fall der Trennung ohne jegliche Erklärung durch ihn wieder in Kraft treten, sondern vielmehr, dass eine entsprechende Erklärung seinerseits notwendig sein wird. Eine anderweitige Auslegung des Änderungsvertrags kommt daher aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht.

3.

Allerdings hat es eine entsprechende Aufforderung des Klägers gegenüber der Beklagten, die ursprünglich geschuldeten Mietzahlungen wieder aufzunehmen, bis zur schriftlichen Erklärung der Kündigung zur Überzeugung des Gerichts nach dem Maßstab von § 286 ZPO – wonach ein Maß an Überzeugung notwendig, aber auch ausreichend ist, dass berechtigten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 286, Rn. 19, m. w. N.) – nicht gegeben. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis hierfür nicht erbracht.

a)

Der Zeuge Z., der Vater des Klägers, hat bekundet, er und seine Frau hätten im Frühjahr 2018 mehrfach mit der Beklagten über eine Beteiligung an der Mietzahlung für die streitgegenständliche Wohnung gesprochen.

Auf Nachfrage des Gerichts hat er näher angegeben, dass diese Beteiligung die Hälfte der Mietzahlung sein sollte. Eine Antwort der Beklagten habe es in mehreren Gesprächen dieser Art nicht gegeben. An das genaue Datum der Gespräche könne er sich nicht mehr erinnern, es sei vielleicht im März oder April gewesen.

Auf Nachfrage des Gerichts, ob es sich lediglich um Diskussionen über mögliche Zahlungen gehandelt habe oder ob die Beklagte konkret zur Zahlung aufgefordert worden sei, hat der Zeuge angegeben, er könne sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern.

Die Zeugin Z., die Mutter des Klägers, dass der Kläger im Februar einen Bescheid über seine Erwerbsminderungsrente in Höhe von lediglich 1.080,00 € erhalten habe, nachdem sein Krankengeld ab Juli 2017 zuvor ca. 2000,00 € betragen habe. Da er laufende Kosten von etwa 1.300,00-1.400,00 € gehabt habe, hätten sie im März oder April 2018 die Beklagte darauf angesprochen, ob sie sie nicht deswegen unterstützen könne. Auf diese Anfrage hätte sie aber nicht reagiert. Im Juni 2018 habe die Zeugin die Beklagte nochmal darauf angesprochen, worauf diese erwidert habe, sie werde ohnehin bald ausziehen.

Auf Nachfrage des Gerichts hat die Zeugin weiter bekundet, dass die Frage war, ob die Beklagte sich mit einem gewissen Betrag an den Mietzahlungen beteiligen könne. Sie habe sich da so 200,00-300,00 € vorgestellt. Die Frage sei so formuliert gewesen, ob sie sich beteiligen könne. Eine Aufforderung zu einer bestimmten Zahlung habe es aber seitens des Klägers und der Zeugin nicht gegeben.

Der Zeuge D. konnte zu diesem Thema keine Angaben machen.

Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung und Parteivernehmung bekundet, dass es eine Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich der Mietzahlungen nach deren Auszug nicht gegeben habe. Im Zeitraum zu Beginn des Jahres 2018 hätten er und seine Mutter die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Rente nicht mehr ausreichen würde und ob sie sich nicht an der Miete beteiligen könne. Auf Nachfrage, ob er die Beklagte zu Zahlungen aufgefordert hatte, hat der Kläger bekundet, er könne sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern. Eine Reaktion der Beklagten habe es nicht gegeben. Auf gerichtliche Nachfrage, ob es zutreffend sei, dass der Kläger gegenüber der Beklagten geäußert habe, er wolle nicht, dass sie Miete zahle, gab dieser an, sich an eine solche Aussage nicht erinnern zu können.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung und Parteivernehmung bekundet, dass sie nur mit der Mutter des Klägers gesprochen habe, weil der Kläger hierzu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Sie habe seiner Mutter Anfang des Jahres 2018 mitgeteilt, dass sie aus der Wohnung ausziehen möchte, aber noch nicht genau sagen könne wann. Hinsichtlich der Miete habe sie mit der Mutter des Klägers besprochen, dass sie auch weiterhin keine zahle, weil der Kläger ja auch keinen Unterhalt gezahlt habe. Seine Mutter habe dann gesagt, dass das so in Ordnung sei. Ende 2017 habe sie den Kläger noch mehrfach gefragt, ob sie Miete für die Wohnung bezahlen solle. Er habe daraufhin jedes Mal geantwortet, dass er nicht wolle, dass sie Miete bezahle. Auf Nachfrage, warum der Kläger das nicht gewollt habe, konnte die Beklagte keine Angaben machen. Aufforderungen dazu, dass sie Miete zahlen solle, habe es aber nie gegeben.

b)

Der Kläger trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast als für ihn günstige Tatsache (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb. zu § 284, Rn. 17a) dafür, dass die er die Beklagte zur erneuten Mietzahlung aufgefordert hat. Diesen Beweis hat er indes nicht erbracht.

Die Zeugenaussagen waren diesbezüglich bereits unergiebig, sodass es auf eine weitere Würdigung schon nicht ankommt. Denn sowohl der Vater als auch die Mutter des Klägers haben jeweils vorgetragen, dass es lediglich Diskussionen über Beteiligung an der Miete gegeben habe. Während sich der Vater des Klägers auf Nachfrage nicht an den Wortlaut erinnern konnte, hat dessen Mutter sogar ausdrücklich gesagt, dass es eine Aufforderung zu einer bestimmten Zahlung nicht gegeben habe. Es habe zudem auch nur eine Summe von 200,00-300,00 € im Raum gestanden und nicht die komplette Miete – die hier aber begehrt wird. Die seitens des Klägers benannten Zeugen haben somit gerade nicht bestätigt, dass die Beklagte zur Wiederaufnahme der Mietzahlungen aufgefordert worden ist, weshalb diese auch nicht wieder geschuldet worden.

Kein anderes Ergebnis folgt aus den Aussagen der Parteien selbst. Denn auch die Aussage des Klägers selbst ist bereits unergiebig in Hinblick auf die durch ihn zu beweisende Tatsache, indem er ausgesagt hat, er und seine Mutter hätten die Beklagte darauf hingewiesen, ob sie sich nicht an der Miete beteiligen könne, er sich aber an den genauen Wortlaut nicht erinnern könne.

Zuletzt hat auch die Beklagte selbst die Behauptung nicht bestätigt, vielmehr trägt sie vor, der Kläger habe es sogar abgelehnt von ihr Zahlungen anzunehmen.

Zusammenfassend konnten weder die Parteien selbst, noch einer der benannten Zeugen die Behauptung der Aufforderung zur Wiederaufnahme der Mietzahlungen bestätigen, sie waren diesbezüglich also sämtlich bereits unergiebig. Somit ist der Kläger beweisfällig geblieben.

Die – zwischen den Parteien streitige – Behauptung der Beklagten, es habe sogar eine „Verrechnungsabrede“ zwischen Mietzahlung und Unterhaltsverpflichtung gegeben, kann somit bereits dahinstehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

1.

Erklären die Parteien – wie hier – nur einen Teil der Hauptsache für erledigt, ist über die Kosten hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils nach § 91 ZPO zu entscheiden. Die Entscheidung über den für erledigt erklärten Teil nach § 91a ZPO ist dabei formal in das Urteil miteinzubeziehen, sodass über die gesamten Kosten einheitlich im Kostenpunkt des Urteils im Rahmen einer sog. Kostenmischentscheidung entschieden wird (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 91a, Rn. 54, m. w. N.).

2.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des erledigten Teils unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 bis 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a Rn. 23). Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein. Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein, auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeiten abzustellen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 20.10.2011, Az.: 5 W 220/11). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschl. v. 28.10.2008, Az.: VIII ZB 28/08; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.12.2016, Az.: 4 W 19/16).

3.

Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils hälftig zu teilen. Der Kläger hat den begehrten Anspruch in der Klageschrift schlüssig vorgetragen, die Beklagte hat erheblich erwidert. Zum Zeitpunkt der Erledigung wäre zur Herbeiführung einer streitigen Entscheidung die Durchführung einer Beweisaufnahme notwendig gewesen, deren Ausgang aus Sicht des Gerichts offen war. Denn es hätte einer weiteren Beweisaufnahme darüber bedurft, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Erledigung tatsächlich vom Kläger an der Räumung gehindert worden ist. Das Ergebnis einer diesbezüglichen Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht absehbar.

Kommt es aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr zur Durchführung einer ansonsten gebotenen Beweisaufnahme, sind die Kosten des Rechtsstreits in der Regel den Streitparteien je zur Hälfte aufzuerlegen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.06.2015, Az.: 1 W 18/15; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a, Rn. 23). Eine Ausnahme von dieser Regel, weil aufgrund konkreter Umstände Grund zur Annahme bestehen würde, dass der beweisbelasteten Partei eine beabsichtigte Beweisführung mit hoher Wahrscheinlichkeit gelingen oder misslingen wird und dieser Umstand deshalb bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre (OLG Saarbrücken, a. a. O.), ist nicht gegeben.

4.

Aus diesem Grund waren die Kosten des Rechtsstreits zu 80,5 % dem Kläger und zu 19,5 % der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO aufzuerlegen.

Der Gesamtstreitwert des Rechtsstreits beträgt 13.800,00 €, wobei 5.400,00 € auf den für erledigt erklärten Antrag zu 1.) und 8.400,00 € auf den streitig entschiedenen Antrag zu 2.) entfallen.

Wie bereits dargelegt, waren die Kosten hinsichtlich des Antrags zu 1.) den Parteien jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und die Kosten hinsichtlich des Antrags zu 2.) gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO allein dem Kläger. Hieraus folgt, dass der Kläger mit einem Anteil von 2.700,00 € bzw. 19,5 % obsiegt und die Beklagte mit einem Anteil von 11.100,00 € bzw. 80,5 %.

III.

Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos