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Bausparvertrag-AGB – Bausparerbenachteiligung durch Einführung jährlicher Servicepauschale

OLG Koblenz – Az.: 2 U 1/19 – Urteil vom 05.12.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29.11.2018 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger und der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung von nachträglich bei bestimmten Bauspartarifen für die Ansparphase geänderten Entgeltklauseln.

Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Er ist seit dem 28.09.2000 in der beim Bundesministerium der Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse.

Mit einem mit „Einführung einer Servicepauschale zum 1. Januar 2017, Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge (ABB)“ überschriebenen Rundschreiben (Anlage K 3, Bl. 20 GA) teilte die Beklagte ihren Kunden mit, dass sie zum 1. Januar 2017 für die Tarife BS1 und BS3, die nicht Bestandteil einer Vor- oder Zwischenfinanzierung seien, eine Servicepauschale einführe. Dies mache eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. Für den Tarif BS1 war folgende Neuregelung vorgesehen:

„(1)

Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.

Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.

Für Bausparverträge, die im Rahmen einer Vor- oder Zwischenfinanzierung an die Bausparkasse abgetreten oder verpfändet sind, wird keine Servicepauschale erhoben.

(2)

[……]“

Für den Tarif BS3 sollte eine gleichlautende Änderung der ABB erfolgen, die abweichend die Zahlung einer Servicepauschale in Höhe von 12 EUR beinhaltet.

Am Ende des Rundschreibens heißt es:

„Sie haben die Möglichkeit, der Änderung der ABB schriftlich binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Information zu widersprechen. Andernfalls gilt ihre Zustimmung zur Änderung als erteilt.“

Der Kläger ist der Auffassung, die nachträgliche Einführung einer Servicepauschale sei unwirksam, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche und das (Äquivalenz-) Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verschiebe. Daneben sei schon die in den ABB enthaltene Änderungsklausel unwirksam. Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, die (nachträgliche) Einführung einer Servicegebühr sei unter Berücksichtigung des Leitbildes des Bausparens wirksam. Denn sie nehme in der hier maßgeblichen Ansparphase auch kollektive und Individualinteressen der ansparenden Bausparer im Hinblick auf die künftige Zuteilung wahr. Das Interesse des einzelnen Bausparers trete daher bezüglich der Servicepauschale unter anderem auch zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Bauspargeschäftes gegenüber den Interessen der Bauspargemeinschaft zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Erstinstanzlich haben der Kläger und sein Streithelfer beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in bestehende Bausparverträge mit Verbrauchern nachträglich folgende oder inhaltsgleiche Klauseln einzubeziehen, insbesondere, sich gegenüber Verbrauchern auf eine Wirksamkeit dieser Klauseln, sofern sie nachträglich in einen bestehenden Vertrag einbezogen wurden, zu berufen oder von Verbrauchern aufgrund von nachträglich in den Vertrag einbezogener Klauseln die in diesen Klauseln genannten Servicepauschalen zu fordern oder einzubeziehen:

a.

„Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.

Die Servicepauschale in Höhe von 24 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“

b.

„Die Bausparer bilden mit ihren Verträgen eine Zweckspargemeinschaft, das Bausparkollektiv. Für die bauspartechnische Verwaltung und Steuerung des Kollektivs sowie die Führung der Zuteilungsmasse berechnet die Bausparkasse in der Sparphase bis zur vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens eine Servicepauschale.

Die Servicepauschale in Höhe von 12 EUR wird dem Bausparer jeweils zum Jahresbeginn für jedes Bausparkonto berechnet. Bei unterjährigem Vertragsbeginn wird die Pauschale zu diesem Zeitpunkt anteilig belastet. Wird ein Bausparkonto im Laufe eines Jahres abgerechnet, erfolgt eine anteilige Rückvergütung.“

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1.a. oder 1.b. Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, angedroht. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000,00 EURO, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EURO nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB p.a. hieraus seit dem 03.02.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Beklagte in vollem Umfang zur Unterlassung und Zahlung verurteilt. Bei den im Streit stehenden Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie seien einer Inhaltskontrolle zugänglich, da es sich um Preisnebenabreden handele.

Bausparvertrag-AGB - Bausparerbenachteiligung durch Einführung jährlicher Servicepauschale
(Symbolfoto: Von MIND AND I/Shutterstock.com)

Die Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abwichen und zu einer unangemessenen Benachteiligung der Bausparkunden führten. Sie seien daher gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, worauf sich der Kläger gemäß § 1 UKlaG berufen könne.

Das Verhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparkunden sei in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu werten. Das Darlehensrecht sehe die Zahlung einer Gebühr für die Hingabe des Darlehens nicht vor. Aus dem Wortlaut der Klauseln ergebe sich auch nicht, dass es sich bei der Servicegebühr um ein zinsähnliches, laufzeitabhängiges (Teil-)Entgelt für die Kapitalüberlassung handeln würde. Die Zahlung einer Servicegebühr weiche daher vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages ab. Auch aus den Besonderheiten des Bausparvertrages ergebe sich keine abweichende Beurteilung. Denn insbesondere aus den Regelungen §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 6 und 8 Abs. 2 des Bausparkassengesetzes (BauSparkG) ergebe sich bereits eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Kollektivsteuerung und Verwaltung der Zuteilungsmasse. Auch wenn Verstöße gegen diese Vorschriften nur aufsichtsrechtliche Folgen haben sollten, so ändere dies nichts daran, dass dem Vertragsmodell des Bausparvertrages diese gesetzlichen Handlungspflichten der Bausparkasse zugrunde lägen. Diese seien Voraussetzung für die Gewährung des nach § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG geschuldeten Bauspardarlehens, für das der Bausparer nach dem sich aus der vorgenannten Vorschrift ergebenden Leitbild allein die Leistung von Bauspareinlagen zu erbringen habe. Insoweit gelte der Grundsatz, dass der Aufwand für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten immer von dem Vertragspartner zu tragen sei, bei dem er anfalle. Soweit durch die mit der Servicegebühr abgedeckten Tätigkeiten Vorteile der Bausparkunden einhergingen, handele es sich lediglich um reflexartige Nebeneffekte.

Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, mit der er die Erhebung einer Abschlussgebühr für zulässig erachtet habe, könne auf die Erhebung einer Servicegebühr in der Ansparphase nicht übertragen werden. Die Servicepauschale gehe anders als die mit der Neukundenwerbung verbundene Abschlussgebühr nicht mit Einlageleistungen neuer Kunden einher. Es fehle an einer der Abschlussgebühr vergleichbaren Verknüpfung der Servicepauschale mit der Summe der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel und letztlich der Zuteilungsreife. Dies spreche ebenfalls dafür, dass die Servicepauschale und die Tätigkeiten, deren Aufwand sie abgelten solle, einem überwiegenden Eigeninteresse der Beklagten dienten.

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Bei Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sei eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer bereits indiziert. Hinreichende Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erschienen ließen, seien nicht gegeben. Auch in der Ansparphase diene die Servicegebühr vorrangig der Deckung von Verwaltungsaufwendungen der Beklagten und erhöhe damit – ähnlich wie eine Konto- und Darlehensgebühr in der Darlehensphase – deren Ertrag. Nach der gesetzlichen Konzeption sei die für die spätere Zuteilung notwendige Verwaltung der Zuteilungsmasse mit der Gegenleistung des Bausparers im Sinne der Leistung der Bauspareinlagen grundsätzlich abgegolten. Es handele sich zudem auch nicht um ein Sondervermögen oder eine Bruchteilsgemeinschaft, so dass der Preis des Aufwands nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinschaft betreffe.

Daran ändere auch die Zinsentwicklung nichts. Entscheidend sei die Lage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Bausparer müssten bereits eine Abschlussgebühr zahlen und in der Ansparphase eine vergleichsweise niedrige Verzinsung hinnehmen. Sollte es zwischenzeitlich zu nachteiligen Veränderungen des Verhältnisses von Einlagezins und den Einnahmen aus Einlagen und Tilgungen für die Beklagte gekommen sein, hielte das Schuldrecht ausreichend andere Korrektive für derartige Störungen des Äquivalenzverhältnisses in einem Dauerschuldverhältnis bereit.

Im Hinblick darauf könne dahinstehen, ob der in den ABB der Beklagten enthaltene Änderungsvorbehalt wirksam sei. Der Anspruch auf Auslagenerstattung ergebe sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe die im Streit stehenden Klauseln fehlerhaft nach dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages beurteilt. Denn bei dem hier in Rede stehenden Bausparvertrag fehle es anders als beim Darlehensvertrag an einer abschließenden gesetzlichen Festlegung der bestehenden Leistungspflichten beider Parteien. § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG enthalte lediglich eine aufsichtsrechtliche Legaldefinition, die die Leistungspflichten der Vertragsparteien nicht abschließend regele. Richtigerweise sei daher auf die Besonderheiten abzustellen, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben. Die Klauseln seien daher an dem Leitbild des Bausparens zu beurteilen. Gemessen daran seien die Bestimmungen nicht unzulässig. Denn die zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel würden im Rahmen der hier relevanten Kollektivsteuerung im Interesse des Kollektivs und des jeweiligen Bausparers verwaltet und bewertet. Durch die Steuerungsmaßnahmen und durch die Veranlassung von kollektivstärkenden Maßnahmen würde die Zuteilungsreife der Bausparverträge gewahrt und gefördert. Diese in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen und die für diese Kosten erhobene Servicepauschale könnten daher nicht anders behandelt werden, als die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel durch die Anwerbung neuer Kunden und die dadurch anfallenden Kosten, für die die Abschlussgebühr geltend gemacht werde und deren Zulässigkeit der Bundesgerichtshof bejaht habe. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, die in der Ansparphase erhobene Servicegebühr anders zu behandeln als eine Abschlussgebühr. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagten gegenüber den Bausparkunden keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur bauspartechnischen Verwaltung und Steuerung des Kollektivs obliege. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt habe, mit den der Servicegebühr zugrundeliegenden Tätigkeiten würden gesetzliche Pflichten befolgt, sei dies rechtsirrig. Denn etwaige Verstöße gegen die sich aus §§ 6, 6a und 8 BauSparkG ergebenden Pflichten könnten allenfalls aufsichtsrechtlich sanktioniert werden. Aus der Möglichkeit eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens folge entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass sie die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung der Zuteilungsmasse im eigenen Interesse erbringe, um Maßnahmen der Aufsichtsbehörde zu verhindern. Denn dieser Umstand sei für die Inhaltskontrolle unbeachtlich.

Die Servicegebühr benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. In der Ansparphase erhalte sie vom Bausparkunden keinen Darlehenszins und habe nicht einmal einen einklagbaren Anspruch auf Erbringung der Sparbeiträge. Diese Situation verschärfe sich durch die derzeitige und anhaltende Niedrigzinsphase, die dazu führe, dass Verträge vertragszweckwidrig zu Anlagezwecken genutzt würden. Dadurch verlängere sich die Ansparphase, in der sie keinen Darlehenszins erhalte, sondern noch einen den derzeitigen Marktzins übersteigenden Guthabenzins zu zahlen habe. Es sei daher nicht unangemessen, wenn in der Ansparphase die bausparspezifischen Kosten für die Verwaltung und Steuerung des Kollektivs bzw. Verwaltung der Zuteilungsmasse verursachungsgerecht in Form einer geringfügigen Servicepauschale laufzeitabhängig auf die Bausparer umgelegt würden. Zudem habe der Kunde die Möglichkeit, der Einbeziehung der im Streit stehenden Klauseln zu widersprechen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor, die Servicegebühr werde im Zusammenhang mit der Erfüllung gesetzlicher Pflichten erhoben. Ob diese auch gegenüber den Kunden bestünden, sei für die Beurteilung unerheblich. Zudem dienten die Vorschriften des Bausparkassengesetzes auch dem Schutz des Vermögens des Kunden. Die Servicegebühr unterscheide sich auch von der Abschlussgebühr. Denn die Abschlussgebühr beziehe sich auf die im Zusammenhang mit der Gewinnung von Neukunden entstehenden Kosten. Zur Gewinnung von Neukunden sei die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, während sich eine gesetzliche Pflicht zur Kollektivsteuerung, auf die sich die Servicegebühr beziehe, aus § 8 Abs. 2 BauSparkG ergebe. Zudem verbleibe er dabei, dass bereits der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Änderungsvorbehalt unwirksam sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und alle zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den im Streit stehenden Klauseln um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen und deswegen unwirksam sind. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der (weiteren) Verwendung der angegriffenen Klauseln.

1.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist und sich nach § 1 UKlaG auf eine Unwirksamkeit der gegenständlichen Entgeltklauseln nach § 307 BGB berufen kann. Dagegen erhebt die Beklagte mit der Berufung keine Einwände.

2.

Die Klauseln sind einer Inhaltskontrolle zugänglich. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß §§ 3, 8 und 9 BausparkG führt zu keiner Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach allgemeinen Vorschriften (BGH, Urteil vom 09.05.2017 – XI ZR 308/15, NJW 2017, 2538 Rn. 20 – zitiert nach beck-online). § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so sind sie der Inhaltskontrolle unterworfen. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 22; BGH Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, NJW 2011, 1801 Rn. 26 – beide Entscheidungen zitiert nach beck-online).

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den im Streit stehenden Klauseln um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden handelt (siehe in diesem Sinne auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2015 – 17 U 5/14, BeckRS 2015, 11383 Rn. 30; OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019 – 3 U 3/19, WM 2019, 1486 Rn. 18 – beide Entscheidungen zitiert nach beck-online; Feldhusen, WM 2017, 1490, 1495; C. Weber in beck.online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.07.2019, § 488 Rn. 318.5.; a.A. Freise, juris PK-BKR 9/2019, unter II.1.; Herresthal WM 2019, 897, 899). Der Senat teilt die vom Landgericht angestellte – überzeugende – Auslegung der Entgeltklauseln. Auch die Berufung wendet sich nicht gegen diese Einordnung, so dass zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen wird

3.

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Klauseln nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wodurch die Bausparkunden der Beklagten auch unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

a.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461 Rn. 34; BGH, Urteil vom 7.12.2010, aaO, Rn. 43; BGH, Urteil vom 18.05.1999 – XI ZR 219/98, NJW 1999, 2276 unter Ziffer II. 2 a) – alle Entscheidungen zitiert nach beck-online).

b.

Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich entschieden, dass die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der hier nicht streitgegenständlichen Darlehensphase unzulässig ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO). In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird die hier zu klärende Frage, ob eine Servicegebühr in der Ansparphase mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist, unterschiedlich beurteilt.

aa.

Nach einer Auffassung wird die Erhebung der Gebühr für zulässig erachtet. Danach ergebe sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung der Zuteilungsmasse nicht mit wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts unvereinbar sei. Beim Bausparen komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und der Führung der Zuteilungsmasse – anders als bei einem bilateralen Austauschvertrag – gerade nicht nur dem Unternehmer zugute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkasse mit diesen, durch eine Gebühr zu vergütenden Tätigkeiten auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehme. Dies ergebe sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen könne, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet würden. Eine (zeitnahe) Zuteilung könne nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv nicht nur fortlaufend neue Mittel zugeführt, sondern vor allem die bereits vorhandenen Mittel und Bemessungsfaktoren konstant überwacht und bei einer drohenden Nichterfüllbarkeit der Bausparverträge Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme sei dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse verknüpft, so dass die Gebühr dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspreche (siehe dazu insgesamt OLG Karlsruhe, aaO; in diesem Sinne auch Herresthal, aaO; Freise, aaO; Edelmann, WuB 2017, 665 f.).

bb.

Nach anderer Auffassung ist hingegen auch eine Gebühr in der Ansparphase unzulässig, weil bei einer Gebühr in der Ansparphase – ebenso wie in der Darlehensphase – an sich von der Beklagten zu erbringende organisatorische Aufwendungen auf den anderen Vertragspartner abgewälzt würden. Zudem erschöpften sich die Leistungen einer Bausparkasse, zu denen sie gegenüber dem Bausparer während der Sparphase verpflichtet sei, in denselben Tätigkeiten, die auch bei sonstigen Sparverträgen anfielen, die nicht Bestandteil eines Kollektivs seien (siehe dazu OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO; so auch Feldhusen, aaO).

cc.

Der Senat schließt sich entsprechend der Auffassung des Landgerichts der letztgenannten Meinung an.

(1).

Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Beurteilung als gesetzliches Leitbild ein Darlehensvertrag oder ein durch die Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes geprägtes Leitbild des Bausparens zugrunde zu legen ist. Insoweit spricht zwar einiges dafür, die Zulässigkeit der Servicegebühr an den Vorschriften des Darlehensvertrages zu messen, die der Bundesgerichtshof auch der Prüfung der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 37). Denn der Bundesgerichtshof wertet auch das Rechtsverhältnis zwischen Bausparkasse und Bausparer in der Ansparphase als Darlehensvertrag, wobei im Unterschied zur Darlehensphase der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16, NJW 2017, 1378 Rn. 22 m.w.Nachw. – zitiert nach juris; so auch OLG Celle, aaO, Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 – 9 U 151/11, WM 2013, 508 Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 29.02.2016 – 31 U 175/15, NJW-RR 2016, 747, Rn. 11 – beide Entscheidungen zitiert nach juris). Bei einer an dem Leitbild des Darlehensvertrages orientierten Prüfung ergibt sich, dass die Kontoführungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Denn das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zahlung einer Servicegebühr durch den Darlehensgeber nicht dem Leitbild des Darlehensvertrages entspricht, weil der Darlehensgeber nach den gesetzlichen Regelungen für die Hingabe eines Darlehens kein Entgelt schuldet.

(2).

Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei einem Bausparvertrag – anders als bei der Frage der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase – maßgeblich die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 46). Es ergeben sich zwar Bedenken, ob aus dieser Entscheidung abgeleitet werden kann, dass dies auch für die Ansparphase, die wie vorstehend ausgeführt in der Rechtsprechung als Darlehensvertrag eingeordnet wird, gilt. Insoweit betrifft nämlich die im Streit stehende Servicegebühr eindeutig die Ansparphase, während sich die der Abschlussgebühr zugrunde liegende Gewinnung von Neukunden weder der Anspar- noch der Darlehensphase eindeutig zuordnen lässt. Letztlich ergibt sich für den Senat aber keine andere Bewertung, wenn der Prüfung ein besonderes Leitbild des Bausparens zugrunde gelegt wird.

(a).

Denn auch bei dieser Betrachtungsweise stellt die Einführung einer Servicegebühr eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages ergebenden Besonderheiten dar. Die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung der Zuteilungsmasse, an deren Kosten sich der Bausparkunde mit der Servicegebühr beteiligen soll, erbringt die Beklagte nämlich maßgeblich im eigenen Interesse.

Ausgangspunkt für die Beurteilung sind die sich aus einem Bausparvertrag ergebenden Rechte und Pflichten. Der Bausparvertrag ist dadurch geprägt, dass der Bausparer zunächst Spareinlagen an die Bausparkasse zahlt, für die er von der Bausparkasse eine Verzinsung erhält. Neben dem Anspruch auf Zahlung eines Zinses erwirbt er nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BauSparkG einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 31). Im Gegenzug besteht die Pflicht der Bausparkasse, dem Bausparkunden dieses Darlehen zu gewähren. Bereits draus folgt, dass die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung der Zuteilungsmasse vorrangig im Interesse der Bausparkasse erfolgt. Denn mit diesen Maßnahmen schafft sie erst die Voraussetzungen, um ihrer vertraglichen Verpflichtung – dem Kunden ein Darlehen zu einem bereits zu Beginn des Vertrages festgelegten Zinssatz zu gewähren – nachkommen zu können. Um den Anspruch des Bausparers aus § 1 Abs. 2 BauSparkG erfüllen zu können, muss die Bausparkasse nämlich die eingehenden Mittel aus Spar- und Tilgungsleistungen verwalten, die einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf Sparleistung, Vertragsdauer und Zuteilungsreife ständig neu bewerten und bei frei werdender Zuteilungsmasse zuteilungsreife Verträge bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 29). Diese Tätigkeiten sind daher (gerade auch) in der Ansparphase lediglich eine Vorleistung für die eigentliche Leistungserbringung (OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO. Rn. 22). In der Ansparphase ist es gerade der Vertragszweck, dass die Zuteilungsreife erreicht wird. Für die Prüfung, ob die Zuteilungsreife gegeben ist, ein gesondertes Entgelt zu verlangen, würde den Vertragszweck extra vergüten. Der Aufwand für die Erfüllung vertraglicher Pflichten ist vielmehr immer von demjenigen Vertragspartner zu tragen, bei dem er anfällt (vgl. dazu insgesamt Feldhusen, aaO, 1496, 1497). Der Bausparkunde ist hingegen auch bei Zugrundelegung eines Leitbildes des Bausparens nicht verpflichtet, die Bausparkasse bei den Maßnahmen, die sie ergreift um ihren vertraglichen Pflichten gegenüber dem Bausparkunden nachzukommen zu können, finanziell zu unterstützen.

Darüber hinaus weist ein Vertreter der oben erst genannten Auffassung darauf hin, dass dem Bausparer ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 ff. BGB zustehe, wenn die Bausparkasse ihre Pflicht zur zeitnächsten Zuteilung eines Darlehens trotz Vorliegens der Zuteilungsvoraussetzungen schuldhaft verletze und es daher zu einer Zuteilung des konkreten Bausparvertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt komme (vgl. Herresthal, aaO, 900). Legt man dies zugrunde, folgt daraus zugleich ebenfalls, dass die Beklagte die mit der Servicegebühr berechneten Leistungen maßgeblich im eigenen Interesse erbringt, nämlich um – wie ausgeführt – ihre vertraglich übernommene Pflicht zur Verschaffung des Darlehens erfüllen zu können und um damit gleichzeitig etwaige Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem – auch in den streitbefangenen Klauseln enthaltenen Hinweis – auf das Bausparkollektiv. Das Wesen des Bausparens besteht zwar darin, dass das geschuldete Darlehen nur aus der Zuteilungsmasse gewährt werden darf. Gleichwohl ändert dies nichts daran, dass die Bausparkunden in rechtlicher Hinsicht nicht mit den anderen Kunden in Verbindung stehen. Die Bausparer einer Bausparkasse bilden kein Sondervermögen oder eine sonstige Bruchteilsgemeinschaft, so dass der bepreiste Aufwand nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Gemeinschaft betrifft. Vielmehr schließen die Bausparkunden jeweils eigenständige Spar- und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kreditinstitut (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 39). Damit handelt die Beklagte wie bei der Gewährung eines Bauspardarlehens auch bei den im Streit stehenden Tätigkeiten nicht als Verwalterin eines Sondervermögens, sondern maßgeblich im eigenen Interesse.

(b).

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die bauspartechnische Verwaltung, die Führung der Zuteilungsmasse und die Kollektivsteuerung der Gemeinschaft der Bausparer und auch dem Bausparkunden zugute komme, weil auf diese Weise die Erfüllung des Anspruchs auf eine (zeitnahe) Zuteilung des geschuldeten Darlehens gewährleistet werde. Insoweit ist es zwar zutreffend, dass der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit einer Gebühr für den Abschluss eines Bausparvertrages unter anderem damit begründet hat, die Gewinnung neuer Kunden liege auch im Interesse der Bauspargemeinschaft (BGH, Urteil vom 07.12.2010, aaO, Rn. 49). Indes kann aus dieser Entscheidung nicht der Schluss gezogen werden, eine Gebühr sei bereits (immer) dann als zulässig anzusehen, wenn mit ihr Leistungen abgegolten werden, die für den Bausparkunden mit einem Vorteil verbunden sind.

(aa).

Einer derartigen Interpretation der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der Erhebung einer Abschlussgebühr stehen nämlich bereits die Urteile des Bundesgerichtshofes zu der Frage der Zulässigkeit einer Darlehensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO) und der Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase entgegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO). Denn in beiden Entscheidungen hat es der Bundesgerichtshof ausdrücklich als zutreffend angesehen, dass es allen Bausparern zugutekomme, wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfülle und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringere, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Bausparer zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse auswirkten (BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46). Damit hat der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass die mit der dort jeweils streitigen Gebühr abzugeltenden Leistungen durchaus mit Vorteilen für den Bausparkunden verbunden sein können und dies insbesondere auch bezogen auf die Zuteilungsmasse. Gleichwohl hat er dies nicht als ausreichend angesehen, um die Zulässigkeit einer Darlehensgebühr oder einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase zu bejahen. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen positiven Auswirkungen – worauf auch das Landgericht abgestellt hat – lediglich um reflexartige Nebeneffekte handele, die nicht dazu führten, dass die Beklagte mit der Erhebung einer Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs in einem Umfang wahrnehme, die die Interessen Einzelner zurücktreten lasse. Diese Situation ist in der hier im Streit stehenden Ansparphase nicht anders. Die im Streit stehenden Tätigkeiten sind von ihrem Sinn und Zweck her vergleichbar mit der Gewährung und (insbesondere) Überwachung der Bauspardarlehen, weil sie jeweils die Verwaltung der Zuteilungsmasse betreffen. Wenn es sich daher bei den aus einer Überwachung der Bauspardarlehen ergebenden positiven Auswirkungen lediglich um reflexartige Nebeneffekte handelt, so kann für die hier in Rede stehenden Leistungen in der Ansparphase nichts anderes gelten. Es handelt sich daher auch bei diesen Maßnahmen um innerbetriebliche Leistungen der Bausparkasse.

(bb).

Abgesehen davon vermag der Senat auch keine – über die Vorbereitung der Erfüllung seines Anspruchs – hinausgehenden besonderen Vorteile zu erkennen, die sich für einen Bausparkunden aus der Verwaltung der Zuteilungsmasse ergeben sollen (so aber Herresthal, aaO, 903). Allein das Interesse des Kunden daran, dass die Bausparkasse Maßnahmen ergreift, die dazu dienen seinen Anspruch auf (zeitnahe) Zuteilung des versprochenen Darlehens erfüllen zu können, ist dazu nicht ausreichend. Denn die Einhaltung vertraglicher Pflichten ist für den Bausparkunden kein besonderer Vorteil, sondern nur Erfüllung dessen, was er nach den vertraglichen Vereinbarungen ohnehin erwarten darf. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bausparkunde – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – durch einen Verzicht auf eine marktübliche Verzinsung in der Ansparphase, sowie die Zahlung eines Zinses bereits eine Gegenleistung für seinen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens erbringt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kontogebühr in der Darlehensphase verweist und insoweit hervorhebt, der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Rn. 47) habe darauf abgestellt, dass der Kunde aus der hier in Rede stehenden bauspartechnischen Verwaltung, der Kollektivsteuerung und der Führung der Zuteilungsmasse in der Darlehensphase keine individuellen Vorteile habe, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Bundesgerichtshof damit zum Ausdruck bringen wollte, jedenfalls in der Ansparphase bestünden für den Bausparkunden Vorteile, die die Erhebung einer Kontoführungsgebühr rechtfertigen würden (worauf es in der zitierten Entscheidung im übrigen auch nicht ankam).

(cc).

Zudem haben die Abschlussgebühr und die hier in Rede stehende Servicegebühr in der Ansparphase unterschiedliche Zielrichtungen. Dies spricht ebenfalls dagegen, die Erwägungen, mit denen der Bundesgerichtshof die Zulässigkeit der Abschlussgebühr begründet hat, auf die im Streit stehende Servicegebühr zu übertragen. Mit der Abschlussgebühr werden Vertriebskosten abgedeckt, die der Bausparkasse im Zusammenhang mit der Neugewinnung von Kunden entstehen. Die Gewinnung von Neukunden wiederum kommt der Gemeinschaft der Bausparer zugute, weil sich durch die von Neukunden zu erwartenden Einlagen (und nicht durch die Abschlussgebühr) die Zuteilungsmasse vermehrt und sich damit die Wahrscheinlichkeit auf eine zeitnahe Zuteilung eines Darlehens nach Erreichen der Zuteilungsreife erhöht. Die Gewinnung von Neukunden ist damit unmittelbar auf die Mehrung der Zuteilungsmasse ausgerichtet. Dieses Ziel liegt der hier von der Beklagten verlangten Servicegebühr hingegen nicht zugrunde. Sie dient nicht dazu, der Zuteilungsmasse neue Mittel zuzuführen, sondern deckt allein den mit der Verwaltung der Zuteilungsmasse entstehenden Aufwand ab. Sie stellt damit genauso wie die vom Bundesgerichtshof für unzulässig gehaltene Darlehensgebühr und die Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase eine Ertragsposition dar (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 08.11.2016, aaO, Rn. 50 und BGH Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 46). Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, es fehle an einer der Abschlussgebühr vergleichbaren Verknüpfung der Servicepauschale mit der Summe der zur Verfügung stehenden Zahlungsmittel. Die Besonderheiten des Bausparens wirken sich allein beim Abschluss des Bausparvertrages und beim Übergang von der Ansparphase in die Darlehensphase aus. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Abschlussgebühr sind indessen die kollektiv-spezifischen Mehrbelastungen der Bausparkasse gegenüber sonstigen Kreditinstituten bei der Vertragsdurchführung bereits abgegolten; mit einer kumulativ hinzutretenden Servicepauschale würde dieser Aufwand im Ergebnis – unangemessen – doppelt vergütet (vgl. Feldhusen, aaO, 1496).

(dd).

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass mit der Abschlussgebühr Kosten für eine Tätigkeit abgedeckt werden, zu der die Bausparkasse gesetzlich nicht verpflichtet ist. Dies ist beispielsweise im Hinblick auf die Kollektivsteuerung, für die die Servicegebühr ebenfalls erhoben wird, jedoch anders. Insoweit regelt § 8 Abs. 2 BauSparkG, dass die Bausparkasse die Kollektivsteuerung nicht auf Dritte übertragen darf, woraus zugleich folgt, dass sie diese selbst zu erbringen hat, während eine gesetzliche Regelung, die die Beklagte zur Neukundengewinnung verpflichtet, im Bausparkassengesetz nicht vorhanden ist. Insoweit bezieht sich die von der Beklagten eingeführte Servicegebühr auf eine Tätigkeit, die ihr bereits kraft Gesetzes obliegt und damit zu ihren – nicht auslagerbaren – Kernaufgaben gehört (vgl. dazu auch Freise, aaO, II. 1.). Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob ein Verstoß gegen die sich aus § 8 Abs. 2 BauSparkG ergebende Verpflichtung lediglich ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zur Folge haben kann. Denn wenn man sich, wie von der Beklagten gefordert, an dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens orientiert, dann gehört dazu auch die vom Gesetzgeber der Beklagten auferlegte Pflicht zu Kollektivsteuerung, für die das Bausparkassengesetz aber gerade keine Zahlung einer Servicegebühr vorsieht.

4.

Die Einführung einer Servicegebühr benachteiligt einen Bausparkunden auch unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung ist dabei indiziert, wenn wie hier eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO, Rn. 41). Hinreichende Gründe, die die Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessensabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, liegen nicht vor.

a.

Dabei ist zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen maßgeblich, dass die nachträgliche Einführung der Gebühr faktisch dazu führt, dass die von der Beklagten geschuldete Verzinsung in der Ansparphase sinkt. Denn durch die Zahlung einer Servicegebühr reduziert sich der dem Bausparkunden vertraglich zustehende Zinsertrag. Mit der nachträglichen Erhebung einer Servicegebühr greift die Beklagte (zumindest mittelbar) in die vertraglichen Hauptpflichten ein und mindert über den Umweg der Servicegebühr die von ihr vertraglich versprochenen Zinszahlung.

Ein Recht der Beklagten, über eine Servicegebühr in die vertraglichen Hauptpflichten einzugreifen, diese zum Nachteil der Kunden abzuändern und damit gleichzeitig ihren Ertrag zu erhöhen, ist aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt – unabhängig von der Höhe der Servicegebühr – zu rechtfertigen.

b.

So braucht der Bausparer, der unabhängig von der Inanspruchnahme des späteren Bauspardarlehens bereits bei Vertragsabschluss eine Abschlussgebühr entrichtet, nicht damit zu rechnen, dass sein verbrieftes Recht durch weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare Entgelte geschmälert wird (vgl. in diesem Sinne auch OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 29). Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. In der vom Kläger vorgelegten Fassung (Stand 01.12.2016, vgl. Bl. 18/19 GA) regelt § 16 (auf den die Beklagte in ihrem Rundschreiben für die zwischen dem 01.01.1997 und 31.12.2012 abgeschlossenen Verträge Bezug nimmt) unter der Überschrift „Entgelte“ nämlich ausdrücklich, dass die Bausparkasse (nur) für besondere Dienstleistungen, die nicht zum regelmäßigen Vertragsablauf gehören, dem Bausparer ein Entgelt entsprechend ihrem Aufwand nach billigem Ermessen in Rechnung stellen kann. Mit dieser Regelung hat sich die Beklagte damit vorbehaltlos darauf festgelegt, dass sie lediglich für besondere Dienstleistungen, nicht aber für gewöhnliche Dienstleistungen ein Entgelt erheben darf. Damit gibt sie dem Kunden zu erkennen, dass dieser während der Vertragszeit über die von ihm erbrachten Leistungen hinaus – Zahlung einer Abschlussgebühr, Verzicht auf eine marktgerechte Verzinsung der geleisteten Einlagen in der Ansparphase, Zahlung des Darlehenszinses, ggfs. Entgelte für besondere Dienstleistungen – nicht mit der Erhebung von weiteren Entgelten für die üblicherweise von der Bausparkasse zu erbringen Tätigkeiten – zu denen die im Streit stehenden zählen – zu rechnen braucht, die er gegebenenfalls in seine eigene Kalkulation vor Vertragsabschluss einbeziehen könnte. Indem die Beklagte nunmehr von dieser, von ihr selbst vorgegebenen Bestimmung, abrückt, enttäuscht sie aber das bei den Kunden durch diese Regelung gewonnene Vertrauen, die vom Kunden zu tragenden (einschließlich möglicher künftiger) Entgelte bei Vertragsschluss vollständig und transparent wiedergegeben zu haben.

c.

Auch die derzeit herrschende Niedrigzinsphase stellt keinen ausreichenden Grund dar, der diesen mittelbaren Eingriff in die vertraglichen Hauptleistungspflichten rechtfertigen könnte. Vorliegend verwirklicht sich nämlich ein Risiko, dass in den Bereich der Beklagten fällt. Denn insoweit steht bereits bei Vertragsschluss fest – und entspräche im Übrigen wiederum dem Leitbild eines Bausparvertrages -, dass ein Bausparkunde nicht verpflichtet ist, die zur Erreichung der Zuteilungsreife erforderlichen Sparbeiträge zu erbringen oder nach Erreichen der Zuteilungsreife ein Darlehen auch tatsächlich abzurufen. Damit besteht bereits bei Beginn der vertraglichen Beziehung die auch für die Beklagte erkennbare Möglichkeit, dass ein Bausparkunde nicht die zur Erreichung der Zuteilungsreife erforderlichen Spareinlagen zahlt oder das Darlehen nicht abruft, gleichzeitig aber den Bausparvertrag auch nicht kündigt und an ihm festhält. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Beklagte für den Fall der Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen kein Kündigungsrecht vorbehalten haben sollte (vgl. zu dieser Möglichkeit, OLG Celle, Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO, Rn. 28). Gleichzeitig besteht ebenfalls das nicht ungewöhnliche Risiko von Zinsveränderungen in der Zeit der Ansparphase. Sofern daher die Zinsentwicklung dazu führt, dass die Beklagte einen über dem Marktzins liegenden Guthabenzins zahlen muss, hingegen der Kunde keine weiteren Einlagen tätigt oder ein Darlehen bei Zuteilungsreife nicht aufnimmt, sondern sich weiterhin sein Sparguthaben verzinsen lässt, hat die Beklagte dieses bereits zu Beginn vorhandene und von ihr übernommene vertragliche Risiko zu tragen (siehe dazu auch BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO, Rn. 92 – zitiert nach juris).

d.

Abgesehen davon stellt es entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein vertragszweckwidriges Verhalten dar, wenn ein Bausparkunde (bedingt durch die anhaltende Niedrigzinsphase) das Bauspardarlehen nicht abruft (und den Vertrag auch nicht kündigt). Denn der Bundesgerichtshof hat nach der Einführung der Servicegebühr durch die Beklagte ausdrücklich entschieden, dass sich ein Bausparer gerade nicht vertragszweckwidrig verhält, wenn er das Darlehen (noch) nicht in Anspruch nehme und den Bausparvertrag weiter bespare. Der Zweck des Bausparvertrages werde nicht in Frage gestellt, wenn der erlangte Anspruch nicht geltend gemacht werde (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO, Rn. 91). Fehlt es aber schon an einem vertragszweckwidrigen Verhalten, dann kann ein solches von vornherein nicht zur Begründung für die Einführung einer Servicegebühr angeführt werden und zwar unabhängig von ihrer Höhe. Denn insofern benachteiligt es einen Bausparkunden unangemessen, wenn ihm mit dem Hinweis auf eine tatsächlich nicht vorhandene vertragswidrige Nutzung eine – zusätzliche – Gebühr auferlegt wird.

Selbst wenn man das Verhalten eines Bausparkunden mit der Beklagten als vertragswidrig einordnen würde, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn es erscheint kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Kunden der Beklagten insgesamt (zumindest bezogen auf die betroffenen Tarife) die durch die von der Beklagten behauptete vertragswidrige Nutzung entstehenden zusätzlichen Kosten (oder den damit einhergehenden sinkenden Ertrag) übernehmen sollen, zumal es sich in rechtlicher Hinsicht bei der Zuteilungsmasse nicht um ein Sondervermögen handelt. Wenn man daher tatsächlich eine vertragszweckwidrige Nutzung von Bausparverträgen zu Sparzwecken unterstellen würde, dann wäre dies im Vertragsverhältnis zu dem konkreten Bausparer zu regeln und die Beklagte, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, auf die im Schuldrecht vorgesehenen Korrektive für Störungen des Äquivalenzverhältnisses zu verweisen (zum Kündigungsrecht, BGH, Urteil vom 21.02.2017, aaO).

e.

Aus diesen Gründen kommt es schon nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob sich eine andere Beurteilung durch die Möglichkeit für den Bausparkunden ergibt, der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen. Abgesehen davon bestehen auch erhebliche Bedenken daran, eine unangemessene Benachteiligung aufgrund der gegebenen Widerspruchsmöglichkeit zu verneinen. Denn erfahrungsgemäß setzt sich der größte Teil der Verbraucher bei einer derartigen Widerspruchslösung nicht mit den Vertragsanpassungen auseinander. Sie werden deshalb regelmäßig in der Annahme, die Änderung werde „schon ihre Ordnung haben“, schweigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 32 – zitiert nach juris). Zutreffend ist zwar, dass sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf weitgehende Veränderungen des Vertragsgefüges bezieht und er eine Zustimmungsfiktion für weniger gewichtige Anpassungen durchaus für möglich gehalten hat. Vorliegend greifen die Klauseln aber wie ausgeführt nicht unerheblich in das Vertragsgefüge ein, indem sie im Ergebnis zu einer Reduzierung des von der Beklagten zu zahlenden Zinssatzes und damit zu einer Herabsetzung einer ihr (in der Ansparphase) obliegenden Hauptleistungspflicht führen. Dabei hält der Senat auch die Höhe der Gebühren, insbesondere für den Tarif BS 1 in Höhe von jährlich 24,00 €, keineswegs für unerheblich. Dass im Übrigen die vom Bundesgerichtshof erhobenen Bedenken auch für die in Rede stehenden Klauseln eingreifen, folgt schon daraus, dass nach dem nunmehrigen Vortrag der Beklagten mehr als 31 % und damit nicht einmal die Hälfte ihrer Kunden der Einbeziehung der Klauseln widersprochen haben.

f.

Nach alledem kann der Senat eine Inhaltskontrolle des vorformulierten Abänderungsvorbehalts (§ 20 ABB) wie auch eine Prüfung der gegenständlichen Entgeltklauseln am Maßstab der Verbraucherschutzvorschrift des § 312 a Abs. 3 Satz 1 BGB dahingestellt lassen.

5.

Die – zu Recht – erfolgte Verurteilung zur Zahlung von 200,00 € nebst Zinsen greift die Berufung nicht an.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

7.

Der Senat lässt die Revision zu. Die Frage der Zulässigkeit der (nachträglichen) Einführung einer Servicegebühr in der Ansparphase bei einem Bausparvertrag ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, hat jedoch – da sie eine Vielzahl von Verträgen betreffen dürfte – grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zudem ist die Zulassung der Revision auch gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da der Senat mit seiner Auffassung, ebenso wie das OLG Celle (Hinweisbeschluss vom 27.03.2019, aaO), von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.06.2015, aaO) abweicht. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.05.2017, aaO) der Auffassung des OLG Karlsruhe entgegengetreten ist, betrifft dies nur die Zulässigkeit einer Kontoführungsgebühr in der Darlehensphase. Soweit das OLG Karlsruhe die Zulässigkeit eine Kontogebühr für die Sparphase bejaht hatte, war darüber in der Revisionsinstanz nicht mehr zu entscheiden. In diesem Sinne hat sich der Bundesgerichtshof auch nicht mit der Frage der Zulässigkeit eine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase befasst.

8.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S.1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 25.000,00 € festgesetzt.

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