AG Frankfurt – Az.: 32 C 5554/19 (69) – Urteil vom 06.12.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger zu 1) von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 500 Euro.
Tatbestand
Das Gericht sieht von der nach §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 4 ZPO entbehrlichen Darstellung des Tatbestandes ab.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 Euro nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung.
Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung frei geworden. Die Verspätung ging nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung zurück. Dies wäre nur der Fall, wenn sie auf Vorkommnisse zurückzuführen wäre, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Az. C-549/07, gefunden bei juris, Ziff. 26). Ziel des eng auszulegenden Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung – und entsprechend die gravierende Verspätung – von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis darstellt und ihnen große Unannehmlichkeiten bereitet (EuGH, a.a.O., Ziff. 18 ff.).

Gemessen hieran kommt eine Leistungsfreiheit nicht in Betracht. Zwar stimmt das Gericht mit der Auffassung der Beklagten dahingehend überein, dass die Regulierung von Flügen durch EUROCONTROL grundsätzlich geeignet ist, ein außergewöhnliches Ereignis darzustellen. Jedoch beruhte die maßgebliche Verspätung vornehmlich auf dem Eintreten des Nachtflugverbotes, bezüglich dessen keine Ausnahmegenehmigung für die Beklagte erteilt worden ist. Bei dem Nachtflugverbot an sich handelt es sich schon von der Natur der Sache her nicht um einen außergewöhnlichen Umstand, sondern Teil der Betriebstätigkeit der Beklagten. Es ist keine behördliche Anordnung, sondern beruht auf einem Planfeststellungsbeschluss, der durch das BVerwG (Urt. v. 4. 4. 2012 – 4 C 8/09) bestätigt wurde, ist Teil der Flughafenbetriebsgenehmigung und kann begrifflich schon nicht außergewöhnlich im Sinne der EGV 261/2004 sein. Im Gegenteil handelt es sich hierbei offensichtlich um ein Vorkommnis welches Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-195/17, Rn. 32; Beschluss vom 14. November 2014 – C-394/14 -, juris).
Dies vorangestellt kalkuliert die Beklagte bewusst die Risiken des eventuell eintretenden Nachtflugverbotes mit ein, wenn sie Flüge – wie hier – in dessen Nähe liegt. Von einer zeitlichen Nähe geht das Gericht auch noch bei Flügen aus, die zwei Stunden vor dem Nachtflugverbot geplant sind. Der Frankfurter Flughafen stellt auf seiner Homepage selbst klar, dass verspätete Landungen nach 23 Uhr bis 24 Uhr grundsätzlich für moderne Flugzeuge zulässig sind, sofern sich die Verspätung nicht aus der Flugplangestaltung ergebe. Aber eben dies ist nach Auffassung des Gerichts hier der Fall.
2. Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Zinsen ergeben sich aus Verzug nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
II.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
3. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich wäre, vgl. § 511 Abs. 4 ZPO.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 2, 4 ZPO.