Skip to content

Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung ohne Fahrzeugersatzkauf?

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 360/19 – Urteil vom 06.12.2019

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2019 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.952,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.08.2018 gegen 23:32 Uhr auf der A9.

Der Unfall war dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger war mit seiner Familie auf dem Weg in den Urlaub und fuhr mit einem Anhänger auf der rechten Spur der Autobahn A9. Der gegnerische Unfallfahrer NH fuhr mit seinem Transporter auf das Gespann des Klägers auf. Der Anhänger wurde dabei zerstört und die mitgeführten Lebensmittel und Gegenstände an der Unfallstelle verstreut und teilweise beschädigt.

Von einem Gesamtschaden von 19.665,13 € wurden von IE am 24.01.2019 ein Betrag in Höhe von 14.135,93 € und am 27.03.2019 ein Betrag in Höhe von 576,60 € reguliert.

Der Kläger beauftragte Die Firma UT mit dem Abschleppen seines Fahrzeugs und des Anhängers. Die Firma UT stellte eine Gesamtrechnung vom 27.08.2018 in Höhe von 2.736,41 € aus.

Der Kläger mietete für die Rückfahrt von I nach B am 25.08.2018 einen Mietwagen von der Firma A, den er am 28.08.2018 in Würzburg zurückgab. Die Fa. A-Autovermietung stellte hierfür eine Rechnung in Höhe von 330,84 € aus, die zwischenzeitlich vom Kläger bezahlt worden ist.

Von dem durch den Kläger angegebenen Schaden der auf dem Anhänger mitgeführten Lebensmittel und Gegenstände von 1.678,35 € wurden 400,00 € bereits bezahlt.

Der Kläger bestellte am 03.09.2018 ein neues Fahrzeug bei der Firma L in W. Die Übergabe fand am 10.09.2018 statt. Die Kosten für die Zulassung und neue Schilder beliefen sich auf 100,00 €.

Mit Schreiben vom 18.02.2019 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 06.03.2019.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe den noch offenen Restschaden in Höhe von 4.952,60 € zu zahlen. Der Kläger könne Mietwagenkosten und Nutzungsausfall verlangen, da diese nicht gleichzeitig, sondern für unterschiedliche Zeiträume geltend gemacht würden. Zudem sei das Anmieten des Mietwagens erforderlich gewesen, um von Ingolstadt nach Hause fahren zu können. Der Kläger habe bei drei Mietwagenfirmen angerufen, jedoch sei nur bei A eine Rückgabe in Würzburg möglich gewesen. Der Kläger habe einen SEAT Arona angemietet, mit dem insgesamt 314 km zurückgelegt worden seien. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Die Ehefrau des Klägers fertigte eine Liste über die Lebensmittel und Gegenstände an, die sie mitgenommen hätten. Dadurch sei es nach einem Abgleich ohne Probleme feststellbar gewesen, welche Sachen nach dem Unfall fehlten oder zerstört worden seien. Eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € sei in diesem Fall gerechtfertigt, da der Kläger zahlreiche Telefonate führen musste.

Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte wird verurteilt, 4.952,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.03.2019 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zuletzt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet, dass sie sich seit 07.03.2019 in Verzug befinde. Ein Bezifferungsschreiben mit Fristsetzung sei nicht geeignet, den Verzug zu begründen. Zudem sei eine Frist von 16 Tagen unangemessen kurz. Die Beklagte ist der Auffassung die geltend gemachten Kosten für die Abschleppfahrzeuge seien zu hoch, nicht ortsüblich und unangemessen. Angemessen und erstattungsfähig seien anstatt 2.736,41 € lediglich Kosten von insgesamt 1.282,00 €. Die Erforderlichkeit des Mietwagens wird bestritten. Zudem seien die Kosten hierfür überhöht. Erstattungsfähig sei lediglich ein Betrag von 204,84 €. Die Beklagte bestreitet, dass die Voraussetzungen für den Ersatz von Nutzungsausfall überhaupt vorlagen. Jedenfalls sei nicht Nutzungsentschädigung für 14 Tage zu leisten, da der Kläger bereits am 03.09.2018 das neue Fahrzeug bestellt habe. Dass die Übergabe erst eine Woche später durchgeführt werden konnte, dürfe jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Zudem könne Nutzungsausfall nicht neben den Kosten für einen Mietwagen verlangt werden. Der Nachweis, dass die in Rede stehenden Lebensmittel und Gegenstände tatsächlich unbrauchbar geworden sind, sei nicht hinreichend erbracht worden und folglich seien diese Kosten auch nicht erstattungsfähig. Der Kläger müsse Rechnungen vorlegen, um den Nachweis erbringen zu können. Eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € sei nicht erstattungsfähig, da die allgemeine Unkostenpauschale im OLG München bei 25,00 € liege.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die mitübersandten Anlagen als auch auf das Protokoll vom 06.11.2019 und dort auf die Vernehmung der Zeugen DT und SN und auf die informatorische Anhörung des Klägers vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war teilweise begründet wie tenoriert, ansonsten als unbegründet abzuweisen.

Dem Kläger stand ein restliche Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.650,30 € zu aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 115 Abs. 1 VVG.

In welcher Höhe die geltend gemachten Schadenspositionen tatsächlich erstattungsfähig waren, richtet sich dabei nach den §§ 249 ff. BGB.

Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 Abs. 1 BGB war im streitgegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen, denn der Kläger fuhr unbestritten mit seinem Pkw mit Anhänger mit mäßiger Geschwindigkeit auf der A9 . Der gegnerische Unfallfahrer NH fuhr allerdings ohne ersichtlichen Grund dem klägerischen Fahrzeuggespann hinten auf. Der Unfall war daher auf eine Unachtsamkeit desselben zurückzuführen. Dies war zwischen den Parteien unstreitig.

Streitig war lediglich die Höhe der Abschleppkosten/Standgebühr, der Mietwagenkosten, Abmelde- und Zulassungskosten, der Nutzungsentschädigung und die restlichen Proviant-/Gegenstandskosten.

1.

Die Abschlepprechnung vom 27.08.2018 (Anlage K2) war in Höhe von 2.736,41 € erstattungsfähig.

Die berechneten Kosten waren dabei in voller Höhe zu ersetzen.

Der Geschädigte konnte die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erschienen.

Hier wurde ein ortsansässiges Abschleppunternehmen beauftragt, das dem Kläger von der Polizei vorgeschlagen worden war. Der Kläger durfte deswegen davon ausgehen, dass die berechneten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB darstellen.

Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger schon bei Beauftragung des Abschleppunternehmens hätte klar sein müssen, dass das Abschleppunternehmen nicht ortsübliche und nicht angemessene Preise berechnet. Hierfür war jedoch nichts ersichtlich. Auch von Beklagtenseite wurde hierzu nichts Greifbares vorgebracht.

Der Kläger durfte in der konkreten Situation ein Abschleppunternehmen beauftragen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Abschleppfirma angemessene Preise berechneten.

Es war dem Kläger nach dem Unfall auf der A9 nicht zuzumuten, Marktforschung im Hinblick darauf zu betreiben, ob die Kosten des Abschleppunternehmens ortsüblich und angemessen sind.

Der Unfall ereignete sich gegen 23:30 Uhr. Die Insassen des Fahrzeugs waren verletzt und standen unter Schock. Der Pkw des Klägers und der Pkw-Anhänger kamen von der Fahrbahn ab und erst im Acker bzw. dem Wiesenstreifen zum Stehen. Das Urlaubsgepäck und die Lebensmittel lagen verstreut im Grünbereich.

Da der Kläger zur Betreibung von Marktforschung am Unfallort nicht verpflichtet war, ist nicht ersichtlich, wie ihm hätte bekannt sein sollen, dass die Preise des Abschleppunternehmens nicht angemessen und ortsüblich sind.

Die berechneten Kosten für die Einsatzfahrzeuge waren gleichermaßen zu erstatten.

Es war aus oben angegebenen Gründen gerade nicht auf die Preise in der VBA zurückzugreifen. (vgl. AG Schwandorf, Endurteil vom 02.06.2016 – 1 C 7/16), da diese Liste dem Kläger in seiner Situation nicht bekannt sein musste.

Waren die von der Abschleppfirma berechneten Preise tatsächlich nicht angemessen, so steht es der Beklagten frei, sich eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Abschleppfirma abtreten zu lassen und diese dann gegenüber der Abschleppfirma geltend zu machen. Dies hatte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 26.09.2019 angeboten.

Darüber hinaus hatte der Kläger auch die Abschlepprechnung komplett bezahlt, so dass die geltend gemachten Kosten gemäß Abschlepprechnung als Indiz für die erforderlichen, ortsüblichen und angemessen Kosten heranzuziehen war.

Der Kläger musste die Rechnung nur auf Plausibilität prüfen.

Umstände, die dagegensprachen, wurden durch die Beklagtenseite nicht aufgezeigt, insbesondere wurde nichts dazu vorgebracht, wie der Kläger in seiner Situation subjektiv dies hätte erkennen können.

Insgesamt war die Rechnung der Firma UT vom 27.08.2018 (Anlage K2) damit in voller Höhe von 2.736,41 € zu begleichen.

2.

Die Kosten für den Mietwagen waren unter Berücksichtigung eines Abzugs für Eigenersparnisse in Höhe von 10 % mit einem Betrag von 211,89 € gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten.

Das Anmieten eines Mietwagens war erforderlich, damit der Kläger, nachdem sein Fahrzeug bei dem Unfall beschädigt worden war, von I nach B fahren konnte.

Bei der Auswahl des Mietwagens war der Geschädigte grundsätzlich an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden und musste daher von mehreren verfügbaren Angeboten das Günstigste auswählen.

Informiert sich der Geschädigte nicht über die Marktlage, muss der angemessene Mietpreis geschätzt werden.

Der Kläger hatte nach eigenem Vortrag bei drei verschiedenen Mietwagenfirmen angerufen und sich erkundigte. Jedoch wäre nur bei der Firma AVIS die Rückgabe in Würzburg möglich gewesen. Dort wäre ferner auch nur ein SEAT Arona zur Verfügung gestanden.

Der Kläger verstieß insoweit nicht gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB; denn die Beklagtenseite hatte selbst auch Mietwagenangebote der Firma Avis vorgebracht. Genau hier hatte der Kläger den streitgegenständlichen Mietwagen auch angemietet.

Dagegen war die Beklagtenseite auf den Umstand, dass der Kläger auf dem Land in B wohnt und die Rückgabe in W erfolgen sollte, überhaupt nicht eingegangen. Vielmehr hatte die Beklagtenseite lediglich pauschal alles bestritten und lediglich Vergleichsangebote vorgelegt, die ersichtlich nicht auf die konkrete Situation des Klägers zugeschnitten waren. Die konkreten Angebote in den Anlagen B4 und B5 beinhalteten die Rückgabe in Ingolstadt, nicht in Würzburg. Daher war dem Beweisangebot der Beklagtenseite nicht nachzugehen, da diese die konkrete individuelle Situation des Geschädigten überhaupt nicht in ihre Überlegung aufgenommen hatten. Vielmehr wurde lediglich mit pauschalem Vortrag hierauf eingegangen. Diesem Umstand war daher nicht nachzugehen, da er als unsubstantiiert und lediglich als ins Blaue hinein anzusehen war.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Darüber hinaus war ersichtlich, dass die Beklagtenseite völlig an der Sache vorbei argumentierte. Diese trug vor, dass Mietwagenkosten nur nach Frauenhofer Liste zu erstatten wären, an der sich angemessene Mietpreise grundsätzlich zu orientieren hätten. Ein Blick in die Mietwagenrechnung zeigt aber gerade, dass die Mietwagenkosten streitgegenständlich ja gerade nach Frauenhofer Liste berechnet worden waren.

Der Kläger fuhr während der Anmietung vom 25.08.2018 bis zum 28.08.2018 mit dem Mietwagen 314 km. Es lag folglich auch keine geringe Tagesstrecke vor, bei der eine Anmietung eines Ersatzfahrzeuges aus wirtschaftlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

Dies betraf auch den Umstand der Zustellungskosten. Das Mietfahrzeug musste wieder von W nach I verbracht werden, so dass entgegen dem Vortrag der Beklagtenseite hierzu durchaus von Klägerseite nähere Umstände dargelegt worden waren. Lediglich die Beklagtenseite behandelte dies pauschal und unsubstantiiert.

Jedoch war ein Aufschlag von 45 % nicht zu gewähren. Diesbezüglich fehlte ein entsprechender Vortrag der Klagepartei, aus welchem Grund dieser gerechtfertigt gewesen sein sollte. Die Anmietung erfolgte hier nicht am Unfalltag, sondern erst später, so dass kein Unfallersatztarif zu berücksichtigen war, sondern ein Normaltarif. Insofern war daher ein Aufschlag von 45 % nicht gerechtfertigt.

Allerdings waren 10 % Eigenersparnisse in Form eines Vorteilsausgleichs anzurechnen. Der Geschädigte ersparte sich Aufwendungen dafür, dass er sein eigenes Fahrzeug nicht nutzen konnte. ( vgl. Palandt/Grüneberg § 249 Rn. 36).

Die zulässigen Mietwagenkosten (197,84 €) abzüglich 10 % (19,78 €) Eigenersparnisse errechneten sich damit in Höhe von 178,06 €. Mit Mehrwertsteuer (33,83 €) ergab dies zu berücksichtigende Mietwagenkosten in Höhe von 211,89 €.

Diese waren durch die Beklagte zu erstatten.

3.

Ferner war eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 602,00 € zuzusprechen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger Mietwagenkosten vom 25.08.2018 bis zum 28.08.2018 verlangte, während Nutzungsausfallentschädigung erst ab dem 29.08.2018 bis zum 10.09.2018 berechnet wurden. Da es sich um unterschiedliche Zeiträume handelte, konnte der Kläger beide Schadenspostionen verlangen.

Diese umfassten 14 Tage, was auch dem entsprach, was in dem vom Kläger beauftragten Gutachten als Wiederbeschaffungsdauer ausgeführt worden war.

Der zu ersetzende Schaden erstreckt sich nach § 249 BGB aufgrund Gewohnheitsrechts auch auf den Ausgleich des Verlustes der Gebrauchsvorteile eines Kraftfahrzeuges, wenn der Eigentümer eines privat genutzten Pkw keinen Ersatzwagen mietet. Die Voraussetzung für eine Ersatzpflicht, nämlich der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit und die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, nämlich der Nutzungswille und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit waren vorliegend erfüllt. Der Kläger trug vor, dass er in einem kleinen Ort wohnt. Daher war er für jede Besorgung auf ein Auto angewiesen. Umstände, die gegen die hypothetische Nutzungsmöglichkeit sprachen, waren nicht ersichtlich. Auch beschränkte sich die Beklagtenseite lediglich auf pauschales Bestreiten, ohne auf den konkreten Sachverhalt einzugehen, so dass dies als unbeachtlich zu behandeln war.

Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs kann, wenn ihm durch das Schadensereignis die Nutzung des Fahrzeugs entzogen worden ist, auch dann eine Entschädigung verlangen, wenn er den Ausfall nicht durch den Einsatz eines anderen Fahrzeugs ausgleicht. Der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kommt ein selbständiger Vermögenswert zu, so dass die vorübergehende Entziehung als Vermögensschaden anzusehen ist (stRspr seit BGHZ 40, 345 = NJW 1964, 542; s. NJW 1964, 717; BGHZ 45, 212 = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 = NJW 1971, 1692; BGHZ 161, 151 = r+s 2005, 86; r+s 2008, 352 Rn. 6, 8; r+s 2018, 277 Rn. 7 = NJW 2018, 1393 mAnm Filthaut; bejaht auch für entzogene Nutzungsmöglichkeit als ersatzfähiger Verzugsschaden BGHZ 85, 11 = NJW 1982, 2304; BGHZ 88, 11 = NJW 1983, 2139).

Grundsätzlich kann bei einer Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung nur für die übliche, vom Sachverständigen veranschlagte Lieferzeit beansprucht werden. Der Geschädigte muss daher die Ersatzbeschaffung aufgrund der ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht ohne vorwerfbares, schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Wiederbeschaffungszeit vornehmen. Welche Lieferzeit üblich ist, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. So wird in der Rechtsprechung bei einer Ersatzbeschaffung selbst eine Zeitspanne von rund zwei Monaten noch als im Rahmen der üblichen Länge angesehen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.02.2012 – 12 U 1265/10, RuS 2014, 46, juris Rn. 19; OLG Saarbrücken MDR 2007, 1190; König in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 12 StVG Rn. 43).

Dass der Kläger zwei Wochen ohne ein Auto ausgekommen war, indiziert entgegen der Ansicht der Beklagtenseite gerade nicht einen fehlenden Nutzungswillen. Die pauschale Behauptung, in kleinen Orten seien Einkaufsmöglichkeiten leicht durch öffentliche Verkehrsmittel oder durch das Fahrrad erreichbar, war völlig pauschal und unsubstantiiert und konnte daher letztlich unberücksichtigt bleiben. Außerdem würde es auch nicht den Nutzungswillen des Geschädigten entfallen lassen. Ersetzbar ist beim Nutzungsausfall gerade die Möglichkeit des Eigentümers, seinen Pkw zu jeder Zeit nutzen zu können, und nicht, ob dies tatsächlich notwendig war oder hierfür auch auf andere Transportmöglichkeiten zurückgegriffen werden konnte.

Maßgeblicher Zeitraum war der, in dem dem Kläger tatsächlich kein Auto zur Verfügung gestanden hatte. Voraussetzung für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens ist, dass der Geschädigte in dem maßgeblichen Zeitraum das Kfz anderenfalls hätte nutzen wollen und hierzu auch in der Lage gewesen wäre; ausgeschlossen ist der Nutzungsausfallschaden unter diesen Umständen allerdings dann, wenn dem Geschädigten ein jederzeit zugängliches anderes (eigenes) Fahrzeug zur Verfügung stand (vgl. Palandt/Grünberg, BGB, 75. Aufl., § 249 Rn. 42 mwN). Nach diesen Maßstäben erstreckte sich die Zeit der fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung vorliegend auf 14 Tage. Der Zeitraum bis zum 03.09.2018, an dem der Kläger das Auto bestellte hatte, war für den Nutzungsausfall auf jeden Fall zu berücksichtigen. Darüber hinaus war auch eine Verzögerung der Auslieferung von einer Woche noch als angemessen zu betrachten. Es war damit die im Gutachten genannte Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen nicht überschritten worden.

Demgegenüber gingen die Ausführungen der Beklagtenseite an der Sache völlig vorbei. Der Erwerb des Ersatzfahrzeugs hatte eben nicht fast 2 Monate nach dem Unfall gedauert. Hier hat die Beklagtenseite offensichtlich den Sachverhalt verwechselt. Begründete Einwendungen wurde nicht vorgebracht; denn auch der Umstand, dass die Auslieferung des Ersatzfahrzeugs sich verzögerte, ging letztlich zulasten der Beklagtenseite.

Der Tagessatz war im Gutachten des Klägers mit 43,00 € festgestellt worden.

Daraus errechnete sich die Nutzungsausfallentschädigung mit 602,00 €.

4.

Die Kosten für die Zulassung und die neuen Schilder in Höhe von 100,00 € waren gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen.

Der Kläger hatte bei der Firma L ein Ersatzfahrzeug gekauft. Im Rechnungsbetrag von 100,00 € waren die Gebühren des Landratsamts Lohr in Höhe von 39,80 € enthalten sowie die Kosten für die neuen Schilder und die Fahrt von Würzburg nach Lohr und zurück. Dieser Zulassungsdienst war ein Service, den die Firma Löffler ihren Kunden anbot. Der Zeuge DT sagte dies in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 aus und bestätigte den Klägervortrag. Er hatte die Rechnung dabei. Es bestanden keine Hinweise, die an seiner Glaubwürdigkeit oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage Zweifel erwecken würden. Auch wurde diesbezüglich von Beklagtenseite kein Einwand erhoben oder selbiges vorgetragen.

Im Einzelnen führte der Zeuge DT aus: „Wir haben die Zulassung für einen Kunden erledigt. Dann kriegen wir eine Rechnung vom Zulassungsdienst. Lieferrechnung 100,00 €, ich hab die Rechnung auch dabei. Die kann man sich auch anschauen. Da steht auch drin ganz klar, was das kostet. Da sind die Schilder am Preis dabei. Da kommt man dann auch auf die ca. 100,00 € raus. Das ist eigentlich ein Draufleggeschäft für uns in diesem Sinne, Service für den Käufer.“

Die Kosten über 100,00 € waren durch die Beklagte zu tragen.

5.

Allerdings konnte die Klagepartei wegen der mitgeführten Lebensmittel und Gegenstände keinen weiteren Schadenersatz über den pauschalen Ausgleich in Höhe von 400,00 € beanspruchen.

Die Beklagte hatte bzgl. der geforderten 1.678,35 € für mitgeführte Lebensmittel und Gegenstände bereits pauschal 400,00 € bezahlt.

Das Gericht war nach Schätzung gem. § 287 Abs. 1 ZPO der Ansicht, dass dadurch die auf den Seiten 3, 4 und 6 der Klageschrift aufgezählten Lebensmittel und Gegenstände ausreichend bewertet worden waren.

Danach hielt das Gericht die von Beklagtenseite erfolgte Zahlung in Höhe von 400,00 € für angemessen und ausreichend. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass zum überwiegenden Teil keine Rechnungen vorgelegt und folglich die tatsächlich gezahlten Preise nicht mehr mit Sicherheit nachgewiesen werden konnten. Ferner waren nicht alle Gegenstände neu und teilweise auch schon benutzt worden. Einige Gegenstände, wie z. B. die Cityroller und die Inliner waren zudem schon älter und von den Kindern des Klägers benutzt worden. Die Wolldecke beispielsweise war nach Angaben der Zeugin „ein bisschen älter“ gewesen. Auch bei den Campingstühlen gab der Kläger an, dass „zwei Stühle vielleicht auch schon zwei Jahre alt waren“. Die Klägerpartei konnte zudem keine Rechnungen vorlegen. Es lag nur eine Rechnung für den Bollerwagen vor.

Auf dieser Grundlage musste eine Wertschätzung der gebrauchten und verlustig gegangenen Sachen vorgenommen werden. Diese erfolgte gem. § 287 Abs. 1 ZPO und betrug 400,00 €.

Die Ehefrau des Klägers hatte bei der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zwar angegeben, dass sie die entsprechenden Preise im Nachhinein ergänzt hätte, indem sie Kataloge durchgeschaut und in Supermärkten die Preise ausfindig gemacht habe. Dabei waren jedoch auch Preisunterschiede innerhalb der Supermärkte zu berücksichtigen.

Darüber hinaus seien nur die Gegenstände und Lebensmittel angegeben und aufgelistet worden, die nach einem Listenvergleich durch den Kläger und seine Ehefrau gefehlt hätten. Entsprechende Listen – solche müssten aufgrund des Vortrags der Klagepartei tatsächlich existieren – wurde allerdings trotz des Bestreitens der Beklagtenseite nicht vorgelegt. Es konnte daher nicht einmal die Plausibilität überprüft werden.

Insofern führte die Zeugin SN aus:

„1. Dadurch, dass wir nur eine Unterkunft gemietet hatten und wussten, dass wir uns selber versorgen mussten, hatten wir im Vorfeld Lebensmittel eingekauft, wie wir es zu Hause auch machen. Dadurch, dass wir früher schon mal Camping gemacht haben, haben wir große Behältnisse genommen. Wir hatten die Idee, damit man weiß, wo findet man was, schreib´st doch alles auf, wir haben gemeint, dann müssen wir nicht mehr suchen, haben dann verschiedene Behältnisse gehabt und haben oben drauf Zettel gehabt, was da drin ist. Von da her konnten wir im Nachhinein, einer war vor Ort und einer war zu Hause, konnte ich nachvollziehen, was überall eingepackt war. Manche Sachen habe ich beim Arbeitgeber gekauft gehabt und die Preise ermitteln und andere bin ich im Supermarkt entlang und hab sie mit Preisen versehen, wo ich sie sonst auch immer kaufe. Es war 30 bis 40 m im Acker war das alles da drin. Das, was der Herr UT rausgefunden hat, hat er gemeint, war alles ungenießbar. Da war Kaffeepulver drauf, und Gläser waren zerbrochen, vieles war nicht mehr vorhanden. Wo das im Acker geblieben ist, kann ich nicht mehr sagen. Der ist sogar noch ein zweites Mal raus gefahren, um die Sachen zu holen. Das, was noch brauchbar war, waren die Kleider, die im Auto waren. Das, was im Hänger war, würde kein Mensch mehr verwenden. Das ist alles zur Entsorgung gebracht worden. Mein Vater kam noch runter, weil wir keine Möglichkeit hatten, alle Sachen, alle Gepäckstücke mit nach Hause zu nehmen. Er hat dann gemeint, wir schauen noch mal durch. Wir haben auch Fotos gemacht davon. (…) Saftflasche war aufgerissen. Die hab ich dann nicht mehr genommen beispielsweise. Grillbriketts waren komplett durchnässt, entweder mit Orangensaft oder mit Milch, die wir da drin hatten. Grillanzünder waren auch mit drin, die haben wir aber nicht mehr gefunden. Bei den übriggebliebenen Sachen vom UT habe ich die nicht mehr gesehen. Ich hab die Liste gehabt, was wir daheim hatten, das haben wir geschaut. Das hab ich nicht mit drauf, da steht nicht alles drauf, da stehen nur die Sachen, die wir nicht mehr dann daheim hatten. Nur nach dem Abgleich zwischen den Listen, die ich hatte und mit dem, was wir hatten, habe ich das festgestellt. Ich weiß definitiv: die Alu-Liegestühle, die wir für den Urlaub gekauft haben, waren komplett verbogen, da war die Gummi aufgerissen, die City-Roller war verbogen. Beim Inliner, wen ein Rad fehlt, brauchst es nicht mehr verwenden, das Plastik war gebrochen. Die waren beim Herrn UT im Hof gelegen, die waren komplett kaputt. Deswegen waren wir so entsetzt, wenn ich einen City-Roller seh und wie verbogen der ist, dann ist man entsetzt über die Wucht, die dahinter war. City-Roller war zirka ein Jahr alt. Die Kinder waren größer, die haben’s das Jahr vorher, Ostern vielleicht bekommen. Es hieß zu mir, ich soll schauen, was die neu gekostet haben, und so sollte ich es drauf tun. Die Liegestühle, wir haben den Urlaub ein Jahr vorher gebucht, und die Sachen haben wir dann immer gekauft. Das waren zum Teil Schnäppchen von der Norma dabei, auch die Transport-Liege war ein Schnäppchen. In dem Moment, wo wir die gebucht haben, haben wir dann vielleicht das Jahr vorher, im Winter brauche ich keinen Alu-Liegestuhl. Campingstuhl bzw. alles wurde peu á peu gekauft. City-Roller waren im normalen Gebrauchszustand, die sind ein bisschen gefahren worden bei uns im Ort. Die Schwimmflossen waren neu gekauft, auch die Schnorchelmasken. Meine Eltern waren in Kroatien schon, es wär sehr schön zum Schnorcheln. Da waren diese Ganz-Gesichtsmasken, machen den Kindern eine Freude und kaufen die halt. Die waren gesprungen, die waren komplett kaputt. Die haben wir beim UT gelassen. Die Gewebeabdeckplane war zerfetzt. Die Wolldecke war komplett hinüber. Die Gewebeplane hat mein Mann vorher noch gekauft damit alles irgendwo drin ist, aber genau kann ich es nicht sagen, wie viel Tage, wie viel Wochen vorher. Wir wussten, dass wir den Hänger vom Vater zur Verfügung gestellt bekommen und damit das geschützt ist, war das damit drin. Wolldecke war ein bisschen älter, kann aber nicht sagen wie alt. Die faltbaren Bollerwagen habe ich kurz vorher gekauft. Anlage K 7. Das waren 4 Solar-Luftmatratzen fürs Meer. Die waren neu. Die waren Original in einem Karton. Die Kartonage war kaputt und die war aufgeschlitzt. Da hat keine Luft gehalten. Die waren undicht. Bastmatten sind die, die man unter die Luftmatratze hinlegen kann. Die waren total versifft, mit Kaffeepulver überdeckt. Das war alles was da drinnen war in dem Bereich. Wir hatten loses Kaffeepulver in der Tupperdose dabei, die Dose hat’s zerfetzt, alles was in dem Bereich im Hänger war, war komplett mit Kaffeepulver überzogen. Die Wiese war nass. Die Hängeluftmatratzen sind mit den anderen Matratzen gekauft worden, auch in einer Kartonage drin, waren auch kaputt. Die waren auch kaputt. Der war so aus Plastik der Einkaufskorb, faltbar, der war zerfetzt. Die Schuhe konnte man verwenden, die Tasche war kaputt, die war aufgeschlitzt. Kühlbox 30 l, die war komplett zerbeult, die hält nicht mehr dicht. elektrische Luftpumpe, weiß ich nicht wo die war, da hatten wir insgesamt zwei bis drei. Ich hab nur dass, was nicht mehr da war, vielleicht lag das auch noch auf dem Acker. Ich weiß es nicht mehr. Die waren neu gekauft. Die anderen haben wir noch dabei. Ich nehme an, dass die Fliegenhaube im Acker lag. Es wurde nicht mehr gefunden. Kerzen waren nicht mehr da. Die Inliner hat die Kleine das Jahr zuvor bekommen. Der Lederwürfelbecher mit Würfeln war weg. Bevor wir in Urlaub gestartet sind im Oktober hab ich den gekauft. Skipo-Kartenspiel war auch bei der Drogerie Müller gekauft im Rahmen der Vergünstigung. Wenn dasteht „Lebe gesund“, dann ist das über meinen Arbeitgeber, ansonsten ist es gekauft worden bei Aldi, Netto. Da bin ich dann entlang gegangen und hab das dann hingeschrieben. Immer wenn „Lebe gesund versandt“ steht, da bin ich angestellt, das ist mein Arbeitgeber, dann wurde der vergünstigte Preis angegeben. (…)

2. So war das. Ich weiß, was hab ich gekauft, was kostet es, entsprechend habe ich die Preise hingeschrieben. Mein Mann war dabei. Meist bei Aldi, Edeka haben wir Preise fotografiert oder aufgeschrieben. So hab ich die Sachen vorher eingekauft und so bin ich in dem Geschäft entlang gelaufen und hab die Preise ergänzt.

3. Das ist deswegen so gemeint, drei Sonnenschirme hatten wir dabei. Wir hatten auch Sonnenschirmständer dabei gehabt. Nicht alle Sonnenschirme waren defekt und nicht alle Sonnenschirmständer waren defekt, deswegen ist auch nur aufgenommen worden, was kaputt war oder was die Firma UT nicht mehr gefunden hat. Das ist aufgrund des Abgleichs mit den Listen, die ich eingekauft habe, erfolgt.“

Die Zeugin war glaubwürdig, ihre Aussage war auch glaubhaft. Gegenteiliges war nicht erkennbar und wurde auch von keiner Seite vorgebracht.

Diesbezüglich erklärte der Kläger informatorische: „Die Gegenstände, die mitgenommen wurden, sind nach und nach besorgt worden. Teilweise hatten wir die größeren Sachen, teilweise haben wir sie besorgt. Ich heb‘ nicht alle Rechnungen auf. Man rechnet nicht damit, dass man gleich abgeschossen wird. (…) Es war das erste Mal so ein Camping-Urlaub, den wir da gemacht haben. Vielleicht waren auch zwei Stühle zwei Jahre alt. So oft werden die nicht benutzt.“

Dennoch gelang der vollständige Nachweis insoweit nicht, so dass es beim Ausgleich in Höhe von 400,00 € sein Bewenden haben musste.

6.

Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt im OLG-Bezirk München einheitlich 25,00 €.

Dieser Betrag wurde von der Beklagten bereits erstattet.

Eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € war dagegen auch bei der Durchführung mehrerer Telefonate nicht gerechtfertigt. Entweder weist der Kläger konkrete Kosten nach oder entscheidet sich für die Pauschale. Hier hatte sich der Kläger für die Pauschale entschieden, so dass er diese auch erstattet bekam. Ein Nebeneinander von Pauschale und konkreten Kosten ist dagegen nicht zulässig.

7.

Damit hatte der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von noch 3.650,30 €.

Daneben hatte der Kläger noch einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

Diesbezüglich war die Klage begründet, darüber hinaus als unbegründet abzuweisen.

8.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt.2 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gem. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos