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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Verletzungen am rechten Ellenbogen und rechten Handgelenk

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 17/14 – Urteil vom 15.10.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 11. Dezember 2013 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger

– ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Mai 2009 und

– weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 90,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16. Januar 2012

zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 57 % und die Beklagte 43 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 43 % und der Beklagten 57 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung weiteren Schmerzensgeldes und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Verkehrsunfall vom … in …. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers ist außer Streit.

Bei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger erheblich verletzt. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte auf das Schmerzensgeld 12.000,00 € und auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.105,51 €.

Der Kläger, der ein Mindestschmerzensgeld von 40.000,00 € für angemessen hielt, hat mit der Klage die Zahlung eines – der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes – weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 425,07 € nebst Zinsen begehrt.

Der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat durch Urteil vom 11. Dezember 2013 ein weiteres Schmerzensgeld von 18.000,00 € nebst Zinsen und weitere vorgerichtliche Kosten von 425,07 € nebst Zinsen zuerkannt. Die weitergehende Klage hat er abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei Verletzungen am rechten Ellenbogen und rechten Handgelenk
Symbolfoto: Von Photographee.eu /Shutterstock.com

Wegen der weiteren Feststellungen des Erstrichters und der Gründe für seine Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Im Anschluss an das Urteil des Erstrichters hat die Beklagte ein weiteres Schmerzensgeld von 4.000,00 € gezahlt. In diesem Umfang haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der darüber hinausgehenden Klage; der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Erstrichters beträgt das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld nicht 30.000,00 € sondern nur 24.000,00 €. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Zahlungen der Beklagten hierauf von insgesamt 16.000,00 € stehen ihm somit noch weitere 8.000,00 € (nebst Zinsen) zu. Von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte statt der ausgeurteilten 425,07 € noch restliche 90,92 € (nebst Zinsen) zu ersetzen.

Ihre weitergehende Berufung ist unbegründet.

1. Unter den Parteien ist außer Streit, dass die Beklagte für den Schaden des Klägers aus dem Unfall vom … in … dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen hat.

2.

a) Die Bemessung des dem Kläger nach §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zustehenden Schmerzensgeldes orientiert sich vorliegend an dessen Funktion, einen Ausgleich für die Schädigung immaterieller Rechtsgüter zu leisten. Deswegen stehen als wesentliche Bemessungsfaktoren der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachte Beeinträchtigung der Lebensführung im Vordergrund (BGHZ 128, 117/120; Versicherungsrecht 2001, 876). Zu berücksichtigen ist zudem ein allgemeines „Schmerzensgeldgefüge“ (vgl. Diederichsen, Schriftenreihe der AG Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein, „Homburger Tage 2004“, Seite 7/24). Das Schmerzensgeld ist letztlich von der Gemeinde aller Versicherten aufzubringen; diese dürfen durch eine Aufblähung des Gefüges nicht unzumutbar belastet werden (BGHZ 18, 149; KG VM 1995, 53; Senatsurteil vom 23. Januar 2013 – 1 U 163/10 -).

Die Genugtuung, die der Schädiger dem Geschädigten schuldet, kann gleichfalls ein Faktor sein, der die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflusst (vgl. BGHZ 18, 249; aber auch: Versicherungsrecht 1993, 585 sowie Versicherungsrecht 1996, 382). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der immaterielle Schaden durch ein besonders leichtfertiges Verhalten des Geschädigten verursacht worden ist (vgl. G. Müller, Versicherungsrecht 2003, 1/4). Bei – wie hier – einfachen Fahrlässigkeitstaten wird die Genugtuungsfunktion in der Regel nur eine untergeordnete Rolle spielen (BGHZ 120, 1/7; G. Müller, ZfS 2005, 54).

b) Die unfallbedingten Primärverletzungen des Klägers, der Verlauf der Heilbehandlung und die verbliebenen Dauerschäden sind im Berufungsverfahren nicht mehr im Streit. Danach ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes davon auszugehen, dass der Kläger an Primärverletzungen insbesondere

– eine Radiusköpfchenfraktur links

– eine Radiusköpfchenmehrfragmentfraktur rechts

– und eine komplexe Handwurzelfraktur rechts mit Riss des SL-Bandes

erlitt und deswegen an insgesamt 43 Tagen 5-mal stationär behandelt wurde. Dabei musste er sich 5 operativen Eingriffen unterziehen. Das mehrmonatige Tragen einer Unterarmgipsschiene mit Einschluss des Daumens führte zu Bewegungseinschränkungen des rechten Arms. Durch den Unfall ist ein Tieferstand des „Lunatums“ (halbmondfarbiger Handwurzelknochen) eingetreten.

Als unfallbedingte Dauerfolgen hat der Erstrichter nach sachverständiger Beratung durch … festgestellt:

– Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts bei Streckung und Beugung nach operativ behandelter Radiusköpfchenfraktur und Arthrolysen bei zusätzlichen Ossifikationen im Bereich des Radiusköpfchens streckseitig und radialseits;

– Tast- und hörbare Reibegeräusche im Bereich des rechten Ellenbogens unter Belastung;

– Narben im Bereich des rechten Ellenbogens und am rechten Handgelenk;

– Radiologische Veränderungen (verschmälerter Gelenkspalt im Ellenbogengelenk rechts; Konturenunregelmäßigkeit an der radialen Gelenkfläche des „Mondbeins“ mit geringer Stufenbildung);

– subjektive Beschwerden bei längerer Belastung des Ellenbogens auch in Form eines Ziehens beim Wetterumschwung sowie im Handgelenk beim Drücken von Gegenständen oder beim Heranziehen oder Tragen schwerer Gegenstände;

– Bewegungseinschränkung im Handgelenk rechts bei der Bewegung nach Hohlhand einwärts;

Zudem ist der rechte Arm des Klägers in seiner Gebrauchsfähigkeit insgesamt um 1/5 gemindert und die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt rund 15 %.

Als Ausgleich für den damit umschriebenen immateriellen Unfallschaden des Klägers hält der Senat ein Schmerzensgeld von 24.000,00 € für angemessen.

Das Schadensbild wird durch die den rechten Ellenbogen und das rechte Handgelenk betreffenden Primärverletzungen, die langwierige Heilbehandlung mit fünf stationären Krankenhausaufenthalten und fünf operativen Eingriffen sowie den festgestellten Dauerschaden geprägt. Bei einem – allerdings nur annähernd vergleichbaren – Schadensbild gelangt die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldbeträgen zwischen rund 13.000,00 € und rund 45.000,00 € (vgl. hierzu Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 32. Aufl., unter den lfd. Nrn. 32.1152, 32.90, 32.2326 und 32.387 veröffentlichten Entscheidungen aus den Jahren 2006 bis 2012; auch Slizyk, Schmerzensgeldtabelle, Stichwort: „Ellenbogenfrakturen“ unter der lfd. Nr. 2822). Danach ist der vom Senat im vorliegenden Fall für angemessen gehaltene Schmerzensgeldbetrag mit dem allgemeinen „Schmerzensgeldgefüge“ (vgl. die Diederichsen, aaO) ohne weiteres vereinbar und eine für die Gemeinschaft der Versicherten unzumutbaren Aufblähung dieses Gefüges ist damit ersichtlich nicht verbunden. Demgegenüber ist das vom Erstrichter zuerkannte Schmerzensgeld von 30.000,00 € im Hinblick auf die für dessen Bestimmung maßgeblichen Faktoren, insbesondere den zwar vorhandenen, erfreulicherweise aber nicht sehr schwerwiegenden Dauerschaden überhöht.

Soweit die Beklagte unter Hinweis auf von ihr angeführte Gerichtsentscheidungen meint, ein Schmerzensgeld von 16.000,00 € sei ausreichend, übersieht sie, dass diesen Entscheidungen ein abweichendes Schadensbild zu Grunde lag:

Die vom OLG Saarbrücken im Urteil vom 18.10.2011 (4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152) angenommenen 10.000,00 € waren der Ausgleich für einen Bruch des rechten Ellenbogens und eine – im Verhältnis zum vorliegenden Sachverhalt – weniger schwerwiegende Heilbehandlung. Der dortige Dauerschaden bestand in einer Beugefähigkeitseinschränkung des rechten Ellenbogens mit Taubheitsgefühl in der rechten Hand. Auch in der Entscheidung des LG Münster vom 24.02.2011 (12 O 381/08, laufende Nr. 32.96 in Hacks/Wellner/Häcker, aaO), das ein Schmerzensgeld von 9.000,00 € für angemessen hielt, ging es um geringere Primärverletzungen (Ellenbogentrümmerfraktur links, Fraktur des Radiusköpfchens links, multiple Prellungen und Abschürfungen) und eine kürzere Heilbehandlung (12 Tage stationär) mit deutlich weniger operativen Eingriffen.

3. An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat die Beklagte dem Kläger noch 90,92 € zu ersetzen.

Grundlage für die Berechnung der Kosten, die zu den ersatzfähigen Aufwendungen des Geschädigten zählen (vgl. BGH VersR 2006, 521), ist die berechtigte Schadensersatzforderung (vgl. BGH NJW 2008, 1888). Diese beläuft sich auf 28.175,41 € (16.175,41 € gem. der vom Kläger ausdrücklich als zutreffend anerkannten Aufstellung der Beklagten Bl. 6 der Klageerwiderung vom 27. Februar 2012 zu vorgerichtlichen Zahlungen von insgesamt 13.175,41€ zzgl. 3.000,00 € für den Feststellungsantrag + 12.000,00 € für das dem Kläger zuerkannte weitere Schmerzensgeld). Von der danach angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr von 1.196,43 € (985,40 € + 20,00 € als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, RVG-VV Nr. 7002 + 19% Umsatzsteuer) stehen nach Abzug der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten hierauf von 1.105,51 € noch 90,92 € offen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, Satz 1, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

 

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