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Motorradfahrersturz infolge einer Bodenwelle auf einer Landstraße

Motorradfahrer verliert Klage nach Sturz auf welliger Landstraße

Auf einer ruhigen Landstraße nimmt ein entspannter Motorradfahrt plötzlich ein jähes Ende. Der Fahrer einer Suzuki GSXR 1100 stürzt aufgrund einer Bodenwelle. Dabei geht es nicht nur um körperliche Verletzungen, sondern auch um ein juristisches Nachspiel. Der Motorradfahrer erhob Klage gegen das Land, dem die Verantwortung für den Zustand der Straße obliegt. Er argumentierte, dass seine Verletzungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht des Landes als Straßenbaulastträger entstanden sind. Aber das Land argumentierte seinerseits, dass es keine schuldhafte Pflichtverletzung gab. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

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Eine komplexe Rechtsfrage

Das Gericht stand vor der Herausforderung, einen Balanceakt zwischen den Interessen und Rechten des Motorradfahrers und den Pflichten und Verantwortlichkeiten des Landes zu bewerten. Die entscheidende Frage war, ob das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Das beklagte Land hat unbestritten die Verkehrssicherungspflicht für den Zustand der betroffenen Landstraße. Allerdings ist diese Pflicht nicht unbegrenzt. Die Gebietskörperschaften müssen zwar nach Kräften darauf hinwirken, dass die Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen. Sie müssen aber nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen.

Untersuchung der Verkehrssicherungspflicht

Im vorliegenden Fall prüfte das Gericht, ob das beklagte Land schuldhaft gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Dabei spielt das Wissen um den Zustand der Straße eine entscheidende Rolle. Es ist klar, dass nicht jede Unebenheit auf einer Straße automatisch einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht darstellt. Verkehrsteilnehmer müssen grundsätzlich die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen und sich ihnen anpassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Sie müssen mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, rechnen.

Die endgültige Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat letztlich die Klage des Motorradfahrers vollständig abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall kein schuldhafter Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Landes vorlag. Demnach steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch gegen das Land zu. Der Kläger wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-11 U 119/20 – Urteil vom 23.04.2021

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 09.07.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Klage wird vollständig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage.

Dem Kläger steht aufgrund seines Sturzes mit seinem Motorrad Suzuki GSXR 1100 am XX.XX.XXXX zwischen 14.00 und 15.00 Uhr beim Abbiegevorgang von der L 001 in die M Straße (K 01 ) außerhalb von F kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 Straßen- und Wegegesetz NW als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu.

Zwar steht außer Frage, dass das beklagte Land als Baulastträger für den Zustand der L 001 und den Einmündungsbereich zur K 01 verkehrssicherungspflichtig ist. Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an einem schuldhaften Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht.

1.

Motorradfahrersturz infolge einer Bodenwelle auf einer Landstraße
(Symbolfoto: Godlikeart/Shutterstock.com)

Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1996 zu 9 U 108/96, NZV 1997, S. 43; OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004 zu 9 U 43/04, NJW-RR 2005, S. S. 255, 256). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 21.06.1979 zu III ZR 58/78, VersR 1979, S. 1055; BGH, Urteil vom 11.12.1984 zu VI ZR 218/83, NJW 1985, S. 1076; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009 zu 9 U 101/07, NJW-RR 2010, S. 33; OLG Hamm, a.a.O., NJW 2004, S. 255, 256; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001 zu 9 U 252/98, NZV 2002, S. 129, 130; Zimmerling/Wingler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 839 BGB Rdn. 511; im Anschluss: OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 zu 9 U 218/00, zitiert nach juris). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 zu 9 U 143/05, NJW-RR 2006, S. 1100; OLG Hamm, a.a.O., NJW-RR 2005, S. 255, 256).

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich kein Verstoß des beklagten Landes gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen feststellen.

Allgemein verbindliche Grundsätze oder eine gefestigte Rechtsprechung, bei welchen Höhenunterschieden ohne Kantenbildung auf einer Fahrbahn die Verkehrssicherungspflicht eine Beseitigung von Bodenwellen und Absenkungen oder zumindest das Aufstellen einer Warnbeschilderung geboten ist, bestehen nicht. Die Annahme einer Verpflichtung eines Verkehrssicherungspflichtigen, Unebenheiten in der Fahrbahn stets zu beseitigen oder zumindest vor ihnen zu warnen, wäre jedoch zu weitgehend. Vielmehr ist erst dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige Anlass zu der Besorgnis haben muss, dass eine derartige Unebenheit geeignet ist, Verkehrsteilnehmer zu gefährden, und diese die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können, ein Tätigwerden geboten.

So liegen die Dinge im vorliegenden Fall nicht. Auch wenn die Unebenheit im Bereich der Einmündung, an welcher der Kläger zu Fall kam, als Gefahrenstelle anzusehen ist, kann dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, diese und die sich daraus ergebende Gefährdung von Motorradfahrern beim Rechtsabbiegen mit relativ hoher Geschwindigkeit nicht erkannt und Abhilfe versäumt zu haben.

a) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, welche auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H beruhen und die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen werden, befand sich auf der in Fahrtrichtung des Klägers leicht abschüssigen L 002 in Höhe des vorletzten Geradeauspfeils vor der Einmündung der K 01 eine quer zur Fahrbahn verlaufende Bodenwelle mit einer Tiefe von bis zu 4 cm. Die Bodenwelle zog sich geringfügig über die gestrichelte Linie in die rechts daneben befindliche Rechtsabbiegerspur. Für den herannahenden Verkehr ist die Bodenwelle nicht frühzeitig erkennbar. Während die Absenkung für PKW, bei denen lediglich das Fahrwerk einfedert, völlig unkritisch ist, kann beim Durchfahren der Bodenwelle in einer Kurve mit einem Motorrad die homogene Fahrbewegung gestört werden. Dadurch kann es durch einer den Fahrer überraschenden Bewegung des Motorrades kommen, was wiederum eine unbeabsichtigte Lenkbewegung und sodann einen Sturz auslösen kann. Auf diese Weise ist der Sturz des Klägers zu erklären. Allerdings bedarf es, um beim Rechtsabbiegen in die K 01 über diese Bodenwelle zu fahren, einer schneidenden Abbiegelinie, bei welcher kein frühzeitiges Wechseln in die Rechtsabbiegerspur zu deren Beginn erfolgt, sondern die Lenkbewegung nach rechts erst nach Passieren etwa der Hälfte der Abbiegespur vorgenommen wird. Eine solche Fahrweise ermöglicht bei unbedenklichen Fahrbahnverhältnissen ein Befahren der Kurve mit 55 bis 60 km/h, während beim frühzeitigen Wechsel in die Rechtsabbiegerspur nur eine Geschwindigkeit von 42 bis 47 km/h gehalten werden kann.

b) Mit einer derartigen schneidenden Fahrweise unter Beibehaltung einer höheren Geschwindigkeit durch einen Motorradfahrer muss ein Verkehrssicherungspflichtiger zwar grundsätzlich auch rechnen, zumal an der Stelle, an welcher die Bodenwelle liegt und der Kläger auf die Rechtsabbiegerspur übergewechselt ist, die Fahrbahnen durch eine gestrichelte und nicht durch eine durchgezogene Linie voneinander getrennt sind und eine derartige Fahrweise von Motorradfahrern verbreitet ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Fahrweise des Klägers bereits einen Verstoß gegen seine Verpflichtung zum möglichst weiten Einordnen nach rechts beim Abbiegen gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO, gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO oder seine Pflicht zum Fahren mit angepasster Geschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StVO beinhaltet, denn ggfls. wäre ein solches Fehlverhalten so naheliegend, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger damit rechnen muss.

c) Ob sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass auch eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegt, kann der Senat offen lassen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land kann nämlich nur angenommen werden, wenn es Kenntnis von der Gefahrenstelle hatte oder hätte haben müssen. Daran fehlt es hier.

c.1) Für eine positive Kenntnis fehlt jeder Anhaltspunkt. Sofern der Kläger unter Beweisantritt vorträgt, dass der Zeuge C bereits vor dem Unfallereignis am XX.XX.XXXX beobachten konnte, dass die Fahrbahnunebenheit auf das Fahrwerk von Motorrädern und Autos durchschlägt und Motorräder quasi abheben, ist damit nicht belegt, dass es zu einem Unfall an dieser Stelle gekommen ist und die zuständigen Behörden von der Gefahrenstelle Kenntnis erlangt hatten. Die Behauptung des Klägers kann daher als wahr unterstellt werden, der Vernehmung des Zeugen bedarf es nicht.

c.2) Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass dem beklagten Land die Gefahrenstelle hätte bekannt sein müssen. Eine Verletzung der ihm obliegenden Kontrollpflicht ist nicht feststellbar.

Die Einhaltung der Kontrollpflicht für die öffentlichen Straßen und Wege erfordert eine in regelmäßigen Abständen erfolgende Sichtprüfung auf das Vorhandensein von Gefahrenstellen für die Benutzer. Erkannte Gefahrenstellen sind in einem angemessenen Zeitraum zu beseitigen. Die Verpflichtung eines Verkehrssicherungspflichtigen geht jedoch nicht so weit, sämtliche Straßen und Wege regelmäßig eingehend unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe daraufhin zu untersuchen, ob bei jeglicher zulässiger Nutzung Gefahren drohen.

Die vorliegende in Rede stehende Gefahrenstelle war nicht so offensichtlich, dass sie den Bediensteten der Beklagten bei den gebotenen Straßenkontrollen hätten auffallen müssen. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen H , war die Gefahrenstelle in Geradeausrichtung für die Verkehrsteilnehmer ohne jede Gefährdung zu überfahren. Ein Höhenunterschied in einer Fahrbahn von 4 cm ohne Ausbildung einer scharfen Kante zählt ohnehin zu den Unebenheiten, mit denen jeder Straßenbenutzer rechnen muss. Dementsprechend hat der Sachverständige H bei seiner Anhörung durch das Landgericht die Absenkung auch als „nicht ungewöhnlich“ bezeichnet und ist es nachvollziehbar, dass die von dem beklagten Land vorgetragene Befahrung der Strecke unter Einsatz der Software „STRADIVARI“ in den Jahren XXXX und XXXX keine Erkenntnisse über eine bestehende Gefahrenstelle ergab. Die Erkenntnis, dass die Absenkung bei einer bestimmten Fahrweise gleichwohl eine Sturzgefahr für Motorradfahrer begründen kann, konnte von den nicht über den besonderen Sachverstand des Sachverständigen H verfügenden Bediensteten der Beklagten nicht erwartet werden. Angesichts der Häufigkeit derartiger relativ geringfügiger Absenkungen und Veränderungen auf den Straßen würden auch die Anforderungen an die verkehrssicherungspflichtigen Straßenbauträger überspannt, würde von ihnen erwartet werden, derartige Veränderungen stets von Sachverständigen daraufhin beurteilen zu lassen, ob bei einer bestimmten Fahrweise eines Verkehrsteilnehmers Gefahren entstehen können, oder den Höhenunterschied durch bauliche Maßnahmen zu beseitigen oder vorsorgliche eine Warnbeschilderung und Geschwindigkeitsbegrenzung zu veranlassen (vgl. zu vergleichbaren Konstellationen OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 zu 9 U 204/00, juris; OLG Hamm – 9. Zivilsenat -, Beschluss vom 25.11.2008 zu 9 W 41/08, NJW-RR 2009, S. 1324).

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3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte wurde nicht abgewichen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Straßen- und Wegerecht (Verkehrssicherungspflicht): Das Straßen- und Wegerecht befasst sich unter anderem mit den Pflichten von Trägern der Straßenbaulast, die im Fall dieses Urteils das beklagte Land sind. Im vorliegenden Fall ist die Verkehrssicherungspflicht ein zentraler Aspekt. Sie verpflichtet den Träger der Straßenbaulast dazu, dafür zu sorgen, dass von der Straße keine Gefahr für den Verkehr ausgeht. Im Urteil wird festgestellt, dass es im vorliegenden Fall an einem schuldhaften Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht fehlt. Zudem wird auf die §§ 9, 9a, 47 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) Bezug genommen.

2. Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG): Das Amtshaftungsrecht befasst sich mit der Haftung des Staates für das schuldhafte Handeln seiner Beamten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist diese Haftung in § 839 geregelt. Hier steht, dass wenn ein Beamter seine Amtspflicht verletzt und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht, der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, dem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) verweist auf dieses Gesetz und legt die Haftung explizit beim Staat oder der Körperschaft. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob ein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land gemäß §§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG besteht, was jedoch verneint wurde.

3. Zivilprozessrecht (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO): Das Zivilprozessrecht befasst sich mit dem Ablauf von gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die genannten Normen regeln in der Zivilprozessordnung (ZPO) spezielle Aspekte von Urteilen und Beschlüssen. § 540 Abs. 2 ZPO erlaubt es, von der Darstellung des Tatbestands in dem Urteil abzusehen, wenn keine Revision statthaft ist oder das Berufungsgericht durch Beschluss den Rechtsstreit zur Endentscheidung an sich gezogen hat. § 313a Abs. 1 ZPO regelt das sogenannte Urteil aufgrund Beweisaufnahme. Im vorliegenden Urteil wird gemäß diesen Normen von der Darstellung eines Tatbestandes abgesehen.

4. Verkehrsrecht: Im Verkehrsrecht werden alle Regeln zusammengefasst, die das Verhalten von Verkehrsteilnehmern betreffen. Hier kann das Motorradfahren und insbesondere das Abbiegen auf Landstraßen dazu gehören. In diesem Fall steht die Frage im Raum, ob der Kläger beim Abbiegen und Stürzen mit seinem Motorrad eine Rolle spielt und ob er eventuell selbst für den Unfall verantwortlich sein könnte.

Häufig gestellte Fragen

1. Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht und wer hat diese Pflicht?

Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass von einer Sache oder einem Bereich, der für andere zugänglich ist, keine Gefahr ausgeht. In Bezug auf Straßen und Wege liegt diese Pflicht in der Regel beim Träger der Straßenbaulast, also in den meisten Fällen beim Staat oder der Kommune. Diese sind verpflichtet, den Zustand der Straße so zu gewährleisten, dass Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen.

2. Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn ich aufgrund von Straßenschäden einen Unfall hatte?

Ob ein Schadensersatzanspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es muss unter anderem geprüft werden, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde und ob diese Verletzung ursächlich für den Unfall war. Darüber hinaus muss die Schuldfrage geklärt sein. Sollte sich herausstellen, dass der Unfall zumindest teilweise durch eigenes Fehlverhalten verursacht wurde, kann dies den Schadensersatzanspruch mindern oder sogar vollständig ausschließen.

3. Muss der Staat alle Straßenschäden sofort beseitigen?

Nein, nicht alle Straßenschäden müssen sofort beseitigt werden. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird durch das, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf, bestimmt. Es muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr ist der Verkehrssicherungspflichtige erst dann zum Handeln verpflichtet, wenn eine Gefahr besteht, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

4. Wie kann ich nachweisen, dass ein Straßenschaden einen Unfall verursacht hat?

Dies kann oft eine Herausforderung darstellen und erfordert in der Regel die Unterstützung von Sachverständigen. FotografischeDokumentationen des Unfallorts und des Schadens können hilfreich sein, ebenso wie Zeugenaussagen. In manchen Fällen kann auch die Polizei vor Ort Beweise sichern.

5. Was bedeutet Amtshaftung?

Die Amtshaftung bezieht sich auf die Haftung des Staates für das Handeln seiner Beamten. Nach deutschem Recht sind der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn ein Beamter seine Amtspflicht verletzt und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht. Dies ist in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes (GG) geregelt.

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