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Verkehrsunfall – Zumutbarkeit Verweisungswerkstatt mit Hol- und Bringservice

Streit um die Zumutbarkeit von Verweisungswerkstätten mit Hol- und Bringservice

In einem interessanten und lehrreichen Fall im Verkehrsrecht kam es zu einer Klage, die aus einem alltäglichen Verkehrsunfall resultierte. Der Unfall an sich war unstrittig und die Beklagte hat sich als vollständig verantwortlich erklärt. Das Dilemma entstand jedoch bei der Bewertung des Schadens und der Frage, in welcher Werkstatt der Schaden repariert werden sollte.

Die Klägerin verlangte eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 3.787,54 €, basierend auf einem Kfz-Schadensgutachten. Die Beklagte leistete jedoch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.043,29 € und verwies auf ihren Prüfbericht. Sie argumentierte, dass die Klägerin ihr Fahrzeug in einer Referenzwerkstatt reparieren lassen sollte. Die Klägerin widersprach dem, indem sie behauptete, dass die Verweisung auf die freie Werkstatt für sie unzumutbar sei, da diese zu weit von ihrem Wohnort entfernt sei. Sie hob hervor, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus 2009 darauf hingewiesen habe, dass die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres erreichbar sein müsse.

Direkt zum Urteil Az: 1 C 878/20 springen.

Kontroverse um Reparaturkosten und Verweisung auf Referenzwerkstätten

Die entscheidende Frage in diesem Fall war, ob es für die Klägerin zumutbar war, das Fahrzeug in einer der von der Beklagten vorgeschlagenen Werkstätten reparieren zu lassen. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Werkstätten einen Hol- und Bringservice anbieten, was bedeutet, dass sie das Fahrzeug von einem bestimmten Ort abholen und nach der Reparatur wieder zurückbringen würden.

Die Klägerin war der Ansicht, dass der Abzug der Reparaturkosten ungerechtfertigt war und verwies auf die von der Beklagten vorgeschlagenen Werkstätten, die ihrer Meinung nach zu weit von ihrem Wohnsitz entfernt waren. Dies, argumentierte sie, stelle eine unzumutbare Härte dar und stand im Widerspruch zu einer früheren Rechtsprechung des BGH.

Die Sichtweise der Beklagten

Auf der anderen Seite behauptete die Beklagte, dass die Verweisung auf die beiden genannten Werkstätten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH war. Sie argumentierte, dass die Abzüge daher gerechtfertigt seien. Letztlich sah das Gericht diese Argumentation als überzeugender an und entschied, die Klage abzuweisen.

Die Lehren aus diesem Fall

Dieser Fall bietet einen wertvollen Einblick in die juristischen Feinheiten, die auftreten können, wenn es um die Zumutbarkeit von Werkstattverweisungen und die damit verbundenen Kosten geht. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung, die die Entfernung einer Werkstatt und die Verfügbarkeit eines Hol- und Bringservices haben können, wenn es um die Frage der Zumutbarkeit für den Geschädigten geht.


Das vorliegende Urteil

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 878/20 – Urteil vom 23.04.2021

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 744,25 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Zumutbarkeit Verweisungswerkstatt mit Hol- und Bringservice
(Symbolfoto: puhhha/Shutterstock.com)

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfallgeschehen geltend.

Der Verkehrsunfall zwischen den Parteien ist unstreitig. Hier kam es am 23.09.2020 auf der H-Straße in G zu einem Verkehrsunfall, für das die Beklagte sich voll einstandspflichtig zeigte.

Streit besteht zwischen den Parteien lediglich über die Höhe des zu ersetzenden Schadens.

Die Klägerin macht Schadenersatz in Höhe von 3.787,54 € aus dem Kfz Schadensgutachten vom 05.10.2020 (Anlage K2) geltend.

Die Beklagte hat hierauf unter Verweis auf ihren Prüfbericht einen Betrag in Höhe von 3.043,29 € ausgeglichen.

Die Klagepartei ist der Auffassung, dass der Abzug der Reparaturkosten unberechtigt sei. Insoweit sei die Verweisung auf eine freie Referenzwerkstatt für die Geschädigte nicht zumutbar, weil die vorgeschlagenen Werkstätten zu weit vom Wohnsitz der Geschädigten entfernt seien. Insoweit habe der BGH in seinem Urteil vom 20.10.2009, Az. IX ZR 53/09 darauf hingewiesen, dass die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne weiteres erreichbar sein müsse, was gegenständlich bei der Referenzwerkstatt „A GmbH“ bzw. „W“ nicht zutreffe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 744,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich nicht festsetzbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,30 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Verweis auf die beiden vorbenannten Referenzwerkstätten entsprechend der Rechtsprechung des BGH zulässig sei, und diesbezüglich auch die Abzüge gerechtfertigt seien. Insoweit sei nach der Rechtsprechung nicht von einer starren Kilometergrenze auszugehen, sondern komme es vielmehr auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Die beiden Referenzbetriebe würden einen Hol- und Bringservice für das zu reparierende Fahrzeug anbieten.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die mit den Schriftsätzen übersandten Anlagen als auch auf den gerichtlichen Beschluss vom 22.03.2021 (Bl. 16 – 18) vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.

Insoweit musste sich die Klägerin die Verweisung auf die gegenständlich benannten freie Referenzwerkstätten entgegen ihrer Ansicht gefallen lassen.

Im Rahmen der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten muss sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere Werkstatt verweisen lassen. Dabei muss eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bestehen. Gegenteiliges wurde durch die Klagepartei nicht behauptet und nicht vorgetragen. Grundsätzlich ist der Geschädigte im Rahmen der Totalreparation sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung wie auch in der Verwendung des zu leistenden Schadensersatzes frei. Dabei ist grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu leisten, was auch bei fiktiver Abrechnung gilt. Grundlage der Abrechnung stellt dabei ein Sachverständigengutachten dar, welches erkennen lässt, dass dieses vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters erstellt wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht muss sich der Geschädigte aber auf eine für ihn mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen (vgl. BGH NJW 2015, 2110).

Entscheidung ist einzig insoweit, dass die Verweisungsalternative eine Werkstatt ist, welche im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren liegt. Dieses Kriterium der Zumutbarkeit hängt dabei bspw. von der Reparaturart, den verwendete Teile, dem Fahrzeugalter und eben auch von der Entfernung sowie zahlreichen weiteren Gesichtspunkten ab.

Hier wird also deutlich, dass die Entfernung des Referenzbetriebes ein Merkmal im Rahmen eines bunten Straußes sonstiger Kriterien bzgl. der Abwägung dahingehend ist, ob die Verweisungswerkstatt zumutbar ist oder nicht.

Streitgegenständlich wurde unbestritten von Beklagenseite vorgetragen, dass die Referenzbetriebe, hier also die Firma A Gmbh bzw. die Firma W jeweils einen Hol- und Bringservice haben.

Daher konnte nicht mehr nur allein auf das Kriterium der Entfernung nicht abzustellen.

Die Klägerseite beharrt jedoch darauf, dass die Entfernung gegenständlich unzumutbar sei. Entsprechend der von der Klägerseite vorgebrachten BGH Entscheidung Az. VI ZR 53/09 vom 20.10.2009 war dort eine Entfernung von 21 Kilometer streitgegenständlich. Hier hatte die Klägerseite selbst vorgetragen, dass die Fa. A GmbH lt. „google maps“ über die schnellste Route 20,3 km vom Wohnsitz des Geschädigten entfernt ist, die Werkstatt W immerhin 21,1 km. Insoweit war erkennbar, dass sich die Entfernungen jeweils im Bereich des vom BGH entschiedenen Sachverhalts bewegten.

Daneben war eben auch noch der Hol- und Bringservice bei beiden Referenzwerkstätten zu berücksichtigen, so dass nach Abwägung der Kriterien festzustellen ist, dass die beiden Referenzbetriebe als Verweisungsbetriebe für die Klägerin zumutbar sind.

Darüber hinaus ist ferner noch zur berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine GmbH und damit eine Firma handelt, die über ausreichend Personal verfügt und zudem im Logistikbereich lt. deren Internetauftritt tätig ist.

Vor diesem Hintergrund erscheint der Einwand der Unzumutbarkeit daher nicht gerechtfertigt. Vielmehr war er der Klägerin zumutbar, auf die beklagtenseits vorgebrachten Referenzwerkstätten verweisen zu werden.

Damit war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Verkehrsrecht und speziell Verkehrsunfallrecht: In diesem Fall handelt es sich um einen Verkehrsunfall, der sich auf einer öffentlichen Straße ereignet hat. Die Klägerin macht restliche Schadenersatzansprüche geltend, die auf dem Verkehrsunfallgeschehen beruhen. Die rechtlichen Regelungen rund um die Haftung bei Verkehrsunfällen, die Inanspruchnahme von Schadenersatz und die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen sind zentrale Themen dieses Falles.

2. Schadensersatzrecht: Die Klägerin macht speziell Schadenersatzansprüche geltend, die sich aus dem Verkehrsunfall ergeben. Die Regelungen zum Schadensersatz finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 249 ff. BGB. Hier geht es insbesondere um die Frage, in welchem Umfang die Beklagte für den Schaden aufkommen muss und welche Kosten dabei zu berücksichtigen sind.

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3. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH): Die Rechtsprechung des BGH spielt eine zentrale Rolle in diesem Fall. Insbesondere wird auf ein Urteil des BGH vom 20.10.2009, Az. IX ZR 53/09, verwiesen. In diesem Urteil hat der BGH klargestellt, dass die Werkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres erreichbar sein muss. Diese Rechtsprechung des BGH ist maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Verweisung auf eine bestimmte Werkstatt.

4. Zumutbarkeit und Schadensminderungspflicht: Die Frage der Zumutbarkeit und die damit verbundene Schadensminderungspflicht ist ein weiterer zentraler Punkt in diesem Fall. Laut § 254 BGB hat der Geschädigte einerseits die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten (sog. Schadensminderungspflicht). Andererseits darf die Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nicht unzumutbar sein.

Häufig gestellte Fragen

1. Was bedeutet die Schadensminderungspflicht bei einem Verkehrsunfall?

Die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB besagt, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall verpflichtet ist, seinen Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet beispielsweise, dass er eine kostengünstigere, aber gleichwertige Reparaturmöglichkeit in Betracht ziehen muss, wenn diese ihm zugemutet werden kann.

2. Kann ich auf eine spezielle Werkstatt für die Reparatur meines Fahrzeugs bestehen?

Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl der Reparaturwerkstatt. Allerdings kann ihm unter bestimmten Voraussetzungen zugemutet werden, eine günstigere Werkstatt aufzusuchen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die günstigere Werkstatt eine gleichwertige Reparatur gewährleistet und für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres erreichbar ist.

3. Was bedeutet „mühelos und ohne Weiteres erreichbar“?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss eine Verweiswerkstatt für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres erreichbar sein. Das bedeutet, dass sie in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Geschädigten liegen und für ihn ohne größere Schwierigkeiten oder Unannehmlichkeiten erreichbar sein muss.

4. Was ist eine Verweiswerkstatt?

Eine Verweiswerkstatt ist eine Werkstatt, auf die die Versicherung des Schädigers den Geschädigten verweist, um die Reparaturkosten zu senken. Diese Werkstätten sind oft günstiger als markengebundene Fachwerkstätten, müssen aber eine gleichwertige Reparaturleistung bieten.

5. Was passiert, wenn ich der Verweisung auf eine günstigere Werkstatt nicht zustimme?

Wenn Sie der Verweisung auf eine günstigere Werkstatt nicht zustimmen, kann dies Auswirkungen auf die Höhe des von der Versicherung des Schädigers zu leistenden Schadensersatzes haben. Die Versicherung könnte dann nur die Kosten erstatten, die in der günstigeren Verweiswerkstatt angefallen wären.

6. Kann die Versicherung die Kosten für einen Hol- und Bringservice übernehmen?

Ja, in einigen Fällen kann ein Hol- und Bringservice in die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweiswerkstatt einfließen. Wenn eine Verweiswerkstatt zum Beispiel weiter vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist, aber einen Hol- und Bringservice anbietet, kann dies die Zumutbarkeit der Verweisung erhöhen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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