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Verkehrsunfall mit Rettungsfahrzeug an Ampel

Rettungswagen im Einsatz verursacht Unfall

Das OLG Frankfurt hat in einem Fall eines Verkehrsunfalls an einer Ampel zwischen einem Rettungsfahrzeug und einem Privatfahrzeug entschieden. Im Zentrum des Urteils stand die Frage der Haftung und des angemessenen Schadensersatzes. Trotz der Sonderrechte für das Rettungsfahrzeug im Einsatz wurden die Verursachungsbeiträge und die Einhaltung der Verkehrsregeln beider Parteien gründlich geprüft. Das Urteil zeigt, dass auch Einsatzfahrzeuge bei der Ausübung ihrer Sonderrechte Sorgfaltspflichten beachten müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:17 U 121/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Haftungsverteilung: Beide Parteien wurden für den Verkehrsunfall zur Verantwortung gezogen, wobei die genaue Haftungsquote aufgrund der Umstände festgelegt wurde.
  2. Sonderrechte und Sorgfaltspflicht: Trotz der Sonderrechte im Einsatz musste das Rettungsfahrzeug die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten.
  3. Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit: Die Ermittlung der Kollisionsgeschwindigkeit des Rettungsfahrzeugs war entscheidend für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht.
  4. Wahrnehmbarkeit von Signalen: Die Möglichkeit, Martinshorn und Blaulicht rechtzeitig wahrzunehmen, wurde im Kontext der Verkehrssituation bewertet.
  5. Verhalten des Unfallgegners: Auch das Verhalten des Fahrers des Privatfahrzeugs wurde hinsichtlich der Reaktion auf Sondersignale geprüft.
  6. Schadensersatz: Die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes spiegelte die Haftungsverteilung und die Umstände des Unfalls wider.
  7. Berücksichtigung von Zeugenaussagen: Zeugenaussagen spielten eine wichtige Rolle bei der Rekonstruktion des Unfallhergangs und der Bestimmung der Fahrzeugbewegungen.
  8. Bedeutung des unfallanalytischen Gutachtens: Das Sachverständigengutachten war zentral für die Feststellung der tatsächlichen Umstände und Geschwindigkeiten.

Haftungsfragen bei Verkehrsunfällen mit Einsatzfahrzeugen

Rettungswagen überfährt Ampel - Unfall
(Symbolfoto: Lee waranyu /Shutterstock.com)

Im Spannungsfeld zwischen Notwendigkeit und Sicherheit befindet sich das Thema der Haftung bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn Einsatzfahrzeuge wie Rettungsfahrzeuge involviert sind. Die Kollision an einer Ampel zwischen einem Rettungsfahrzeug im Einsatz und einem herkömmlichen Fahrzeug wirft grundlegende Fragen auf: Wie werden Verantwortlichkeiten und Schadensersatzansprüche in solchen Fällen rechtlich bewertet? Die Beurteilung solcher Situationen hängt nicht nur von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, sondern auch von etablierten Rechtsgrundsätzen, die die Gesamtschuld und individuelle Pflichten im Straßenverkehr definieren.

Die Rolle der Beteiligten, seien es Klägerin oder Beklagte, und die Einschätzung ihres Verhaltens im Straßenverkehr sind dabei von entscheidender Bedeutung. Diese Konstellationen erfordern eine sorgfältige juristische Analyse, um ein faires und gerechtes Urteil zu finden, das sowohl die Rechte der allgemeinen Verkehrsteilnehmer als auch die besonderen Umstände von Einsatzfahrzeugen im Dienst berücksichtigt. Im Folgenden wird ein solcher Fall beleuchtet, der diese Thematik exemplarisch aufzeigt und die komplexen Facetten der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen mit Einsatzfahrzeugen verdeutlicht. Lesen Sie weiter, um Einblicke in die juristische Abwägung und Urteilsfindung in einem konkreten Fall zu erhalten.

Dramatische Kollision an der Ampel: Verkehrsunfall mit Rettungsfahrzeug

In einem aufsehenerregenden Fall, verhandelt vor dem OLG Frankfurt, ging es um einen Verkehrsunfall an einer Ampelkreuzung, in den ein Rettungsfahrzeug und ein Privatfahrzeug involviert waren. Am Abend des 5. Februar 2019 kollidierten die beiden Fahrzeuge miteinander, als das Fahrzeug der Klägerin, gefahren von deren Sohn, die Kreuzung bei Grünlicht überquerte, während das Rettungsfahrzeug der Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, die Kreuzung bei Rotlicht befuhr. Während der Fahrer des Rettungswagens, Herr C, behauptete, mit reduzierter Geschwindigkeit und unter Einsatz von Martinshorn und Blaulicht gehandelt zu haben, argumentierte die Klägerin, dass das Rettungsfahrzeug mit unangemessener Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Haftungsfragen und Schadensersatz

Die Klägerin forderte 75 % des ihr entstandenen Schadens, basierend auf einem Schadensgutachten, das einen Wiederbeschaffungswert von 15.000 Euro, abzüglich des Restwerts, Nutzungsentschädigung und Sachverständigenkosten, beinhaltete. Das Landgericht Limburg verurteilte daraufhin die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.375,03 € und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wobei es eine Haftungsquote von 50 % für beide Parteien festlegte. Dies basierte auf der Annahme, dass sowohl der Fahrer des Rettungswagens als auch der Fahrer des Privatfahrzeugs jeweils zur Hälfte den Unfall verschuldet hätten.

Kontroverse um die Verkehrsregeln und Einsatzfahrzeuge

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, inwieweit Sonderrechte von Einsatzfahrzeugen bei der Ausübung unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer des Rettungswagens gegen § 35 Abs. 8 StVO verstoßen hatte, indem er nicht mit angemessener Sorgfalt agierte und bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 35 bis 38 km/h die Kreuzung überquerte. Gleichzeitig wurde dem Fahrer des Privatfahrzeugs vorgeworfen, nicht auf die Sondersignale des Rettungsfahrzeugs geachtet zu haben, was ebenfalls als Verkehrsverstoß gewertet wurde.

Abschluss des Urteils: Ausgleich und Verantwortung

Das OLG Frankfurt bestätigte letztlich die Entscheidung des Landgerichts Limburg, wonach beide Parteien eine gleichwertige Verantwortung für den Unfall trugen und somit eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % angebracht sei. Dieses Urteil spiegelt die komplexe Natur von Verkehrsunfällen wider, insbesondere wenn Einsatzfahrzeuge beteiligt sind. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen Beurteilung von Sonderrechten, Verkehrsregeln und der Verantwortung aller Verkehrsteilnehmer.

In Anbetracht des Ausmaßes und der Komplexität des Falles bietet dieses Urteil einen tiefen Einblick in die rechtliche Bewertung von Verkehrsunfällen, insbesondere unter Beteiligung von Rettungsfahrzeugen und anderen Verkehrsteilnehmern. Es zeigt auf, wie im Rahmen des deutschen Verkehrsrechts Haftungsfragen und Schadensersatzansprüche gründlich geprüft und abgewogen werden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielen Sonderrechte von Rettungsfahrzeugen bei Verkehrsunfällen?

Sonderrechte spielen eine entscheidende Rolle bei der Arbeit von Rettungsfahrzeugen, insbesondere bei Verkehrsunfällen. Sie erlauben es bestimmten Verkehrsteilnehmern, die bestehende Straßenverkehrsordnung (StVO) unter gewissen Bedingungen zu missachten. Diese Sonderrechte gelten beispielsweise für Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge wie Polizei, Krankenwagen und Feuerwehr.

Gemäß § 35 StVO sind Fahrer von Rettungsfahrzeugen von den Vorschriften der StVO befreit, wenn es bei der Rettung Verletzter oder Kranker buchstäblich auf jede Minute ankommt. Dies bedeutet, dass sie beispielsweise rote Ampeln ignorieren oder Tempolimits überschreiten dürfen, um schnellstmöglich am Einsatzort anzukommen. Allerdings müssen sie sich trotzdem an die verkehrsrechtliche Sorgfaltspflicht halten.

Ein Einsatzfahrzeug wird rein rechtlich betrachtet nur dann als solches mit Sonderrechten betrachtet, wenn die Warnlampe und/oder das akustische Signal (z.B. das Martinshorn) im Einsatz sind. Diese Signale, auch Sondersignale genannt, warnen andere Verkehrsteilnehmer und zeigen die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten an.

Trotz der Sonderrechte muss die Vorsicht des Fahrers umso größer sein, je weiter er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Ein Missbrauch der Sonderrechte kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.

Bei einem Verkehrsunfall kann die Anwendung der Sonderrechte von Rettungsfahrzeugen auch Auswirkungen auf die Haftungsverteilung haben. Wenn ein Rettungsfahrzeug unter Inanspruchnahme seiner Sonderrechte in einen Unfall verwickelt wird, kann dies die Haftungsfrage beeinflussen.

Inwiefern beeinflusst die Wahrnehmbarkeit von Sondersignalen die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall?

Die Wahrnehmbarkeit von Sondersignalen kann die Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall erheblich beeinflussen. Einsatzfahrzeuge, die Sondersignale (Blaulicht und Martinshorn) verwenden, haben Sonderrechte gemäß § 35 StVO und können bestimmte Verkehrsregeln überschreiten, um schnell zu einem Einsatzort zu gelangen.

Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs automatisch von jeglicher Schuld bei einem Unfall befreit ist. Vielmehr unterliegen sie einer gesonderten Sorgfaltspflicht und müssen sicherstellen, dass keine Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen.

Wenn es zu einem Unfall kommt, liegt die Beweislast beim Fahrer des Einsatzfahrzeugs. Er muss nachweisen, dass der Unfallgegner das durch Blaulicht und Signalhorn angekündigte Sonderrecht rechtzeitig hätte wahrnehmen können und damit eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.

Die Gerichte entscheiden im Einzelfall über die Haftungsverteilung, wobei sie alle Umstände des Unfalls berücksichtigen. In einigen Fällen kann das Gericht entscheiden, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs vollständig haftet, wenn beispielsweise das Sondersignal nicht ausreichend hörbar war oder das Einsatzfahrzeug zu schnell in eine Kreuzung eingefahren ist.

Es ist daher klar, dass die Wahrnehmbarkeit von Sondersignalen eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Schuldfrage bei einem Verkehrsunfall spielt.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 17 U 121/23 – Urteil vom 20.11.2023

Das am 17. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.237,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Röhm und andere in Höhe von 567,64 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 freizustellen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 64 % und die Klägerin 36 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien wenden sich mit wechselseitig eingelegten Berufungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, mit der das Landgericht die Beklagten teilweise zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen hat.

Am 5. Februar 2019 gegen 19:30 Uhr befuhr der im Eigentum der Klägerin stehende Marke1 Modell1, amtliches Kennzeichen … die Straße1 in Stadt1 in Fahrtrichtung Straße2. Dieses Fahrzeug wurde von A, dem Sohn der Klägerin gesteuert. Beifahrerin war dessen damalige Freundin B. Zur selben Zeit befuhr das Notarzteinsatzfahrzeug der Beklagten zu 1 mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, die Straße3 in Fahrtrichtung Innenstadt. Das Einsatzfahrzeug wurde von C gesteuert. Beifahrer war D.

An der Kreuzung Straße1/Straße3, auf die die Fahrzeuge der Parteien zeitgleich zufuhren, befindet sich eine Lichtzeichenanlage. Als das Fahrzeug der Klägerin die Kreuzung erreichte, wechselte das Lichtzeichen von Rot auf Grün. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Lichtzeichenanlage für das Beklagtenfahrzeug Rot. Auf der rechten Fahrspur der Straße1 stand ein weiteres Fahrzeug, das trotz Grünlichts nicht anfuhr, sondern stehenblieb. In diesem Fahrzeug befanden sich die Eheleute E. Herr A wechselte deshalb noch vor der Kreuzung von der rechten auf die linke Fahrspur der Straße1 und fuhr in den Kreuzungsbereich ein. Dort kollidierte das Fahrzeug der Klägerin mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. An beiden Fahrzeugen entstandenen Sachschäden.

Zum Unfallzeitpunkt wartete Herr F mit seinem Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur der Straße1, Frau G mit ihrem Fahrzeug auf Straße3 in Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs.

Die Klägerin hat 75 % der ihr unfallbedingt entstandenen Schäden auf Grundlage des Schadensgutachtens des H vom 18. Februar 2019 geltend gemacht, die sie wie folgt beziffert hat:

Wiederbeschaffungsaufwand

10.530,00 € (15.000,00 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 4.470,00 € Restwert)

Nutzungsentschädigung 826,00 € (14 x 59,00 €)

Sachverständigenkosten 1.494,05 €.

Mit Schreiben vom 18. März 2019 übermittelte die Beklagte zu 2 der Klägerin ein Kaufangebot der I GmbH über 6.570,00 € brutto für das unfallbeschädigte Fahrzeug der Klägerin.

Die Klägerin hat behauptet, das Einsatzfahrzeug der Beklagten zu 1 sei mit einer unangemessenen Geschwindigkeit von mindestens 50 bis 60 km/h in die Kreuzung eingefahren, wobei dessen Fahrer, Herr C, nicht ausreichend auf andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere den Querverkehr auf der Straße1 geachtet habe. Sie hat die Auffassung vertreten, Herr C habe daher den Verkehrsunfall weit überwiegend verschuldet, sodass die Beklagten mit einer Haftungsquote von 75 % wegen der entstandenen Schäden haften müssten.

Die Beklagten haben behauptet, am Einsatzfahrzeug seien beim Herannahen an den Kreuzungsbereich das Martinshorn und das Blaulicht eingeschaltet gewesen. Herr C habe sich der Kreuzung mit geringer Geschwindigkeit genähert und sei zunächst an der Kreuzung stehengeblieben. Er habe sich vergewissert, dass der von links kommende Verkehr ihn bemerkt. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, Herr A habe den Unfall allein verursacht. Die Klägerin könne daher keinen Schadensersatz verlangen. Jedenfalls müsse sich die Klägerin das Restwertangebot von 6.570,00 € anrechnen lassen, sodass der ersatzfähige Schaden geringer ausfalle.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B, C, D, J, E, F und G sowie durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Sodann hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.375,03 € aus §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG, 3 PflVG und zur Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Parteien hafteten nach einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren jeweils zu 50 % für die Folgen des Verkehrsunfalls.Der Zeuge C habe das Vorfahrtsrecht des Zeugen A missachtet, indem er trotz für ihn eingeschalteter roter Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Zwar sei der Zeuge C gem. § 35 Abs. 5a StVO dazu berechtigt gewesen, trotz für ihn auf Rot geschalteter Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einzufahren, da er sich mit seinem Fahrzeug im Notfalleinsatz befunden habe. Allerdings dürften Sonderrechte gem. § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Auch wenn Blaulicht und Martinshorn des Rettungswagens bereits vorkollisionär eingeschaltet gewesen seien, wovon aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen C, D, G und E auszugehen sei, hätte der Fahrer des Rettungswagens nur dann weiter in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn er sich hinreichend vergewissert hätte, dass sämtliche Fahrbahnen des Querverkehrs frei seien oder die darauf befindlichen Fahrzeuge ihm Vorrang gewährten. Der Zeuge C habe sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht dementsprechend vergewissert. Zwar habe er bei seiner Einvernahme angegeben, an der Kreuzung angehalten und zunächst nach links und rechts geschaut sowie anschließend ganz langsam in die Kreuzung eingefahren zu sein. Auch der Zeuge D habe angegeben, der Zeuge C sei mit Schritttempo in den Kreuzungsbereich eingefahren. Nach dem überzeugenden unfallanalytischen Sachverständigengutachten sei jedoch davon auszugehen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zwischen 35 und 38 km/h gelegen habe. Dies spreche dagegen, dass der Zeuge C mit etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit und langsam in die Kreuzung eingefahren sei. Nachvollziehbar sei eine Einfahrtgeschwindigkeit des Rettungswagens in den Kreuzungsbereich mit reduzierter Bewegungsgeschwindigkeit bis ca. 25 km/h sowie ein anschließendes Bewegungsverhalten bis auf die oben berechnete Kollisionsgeschwindigkeit. Die Zeugin E, die sich zum Unfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung befunden habe, habe die Geschwindigkeit des Rettungswagens auf 30 bis 40 km/h geschätzt. Sie habe nicht bestätigt, dass der Rettungswagen mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Damit stehe fest, dass der Zeuge C pflichtwidrig unter Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO nicht mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, was eine Haftung der Beklagten in Höhe von 75 % begründe. Allerdings habe auch der Zeuge A den Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht. Ein vor der Einfahrt in eine Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn und ein betätigtes Blaulicht könnten und müssten von einem aufmerksamen Kraftfahrer rechtzeitig wahrgenommen werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Wahrnehmung beider Signale durch besondere Umstände im vorliegenden Fall erheblich eingeschränkt gewesen wären. Der Fahrzeugführer müsse Vorsorge treffen, dass er im Verkehr abgegebene Signale auch im Wageninneren hören könne. Er dürfe sich davon weder durch Radiohören noch durch Unterhaltung mit Mitfahrern abbringen lassen. Besondere Umstände in diesem Sinne seien jedoch nicht festzustellen. Die Zeugen E hätten übereinstimmend angegeben, bereits beim Heranfahren an die Ampel das akustische Signal eines Rettungswagens gehört und auch Lichter des Blaulichts wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich der streitgegenständliche Unfall im Februar zur Abendzeit ereignet habe, könne für den Zeugen A die Wahrnehmbarkeit von Martinshorn und Blaulicht nicht derart eingeschränkt gewesen sein, dass er den Rettungswagen nicht habe wahrnehmen können. Zudem hätte sich der Zeuge A besonders vorsichtig verhalten müssen, weil das Fahrzeug des Zeugen E trotz Grünlicht nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftung der Parteien in Höhe von jeweils 50 %. Die Klägerin könne wegen des Fahrzeugschadens lediglich 8.430,00 € verlangen. Sie müsse sich auf das ihr unstreitig zugegangene Restwertangebot der Beklagten zu 2 in Höhe 6.570,00 € verweisen lassen. Der Geschädigte dürfe zwar grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu verstoßen. Jedoch könnten besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des daraus erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. Solche besonderen Umstände für eine Verweisung der Klägerin auf das Restwertangebot lägen hier vor. Die Klägerin könne daher ungeachtet der Haftungsquote Zahlung in Höhe von 8.430,00 € zzgl. Gutachterkosten in Höhe von 1.494,05 € zzgl. Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 826,00 €, mithin insgesamt 10.750,05 € verlangen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote belaufe sich der klägerische Anspruch auf 5.375,03 €. Der Anspruch sei wegen Verzugs seit dem 5. April 2019 zu verzinsen. Schließlich könne die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 567,64 € verlangen. Der Anspruch berechne sich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.375,03 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr. Die vom Prozessvertreter der Klägerin angesetzte 1,5-fache Geschäftsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass es sich um eine Tätigkeit gehandelt habe, die umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, soweit sie in erster Instanz unterlegen ist. Die Klägerin macht zunächst geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung der Mitverschuldensanteile nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Rettungswagen nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ausschließbar mit einer Geschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt von 35 bis 38 km/h gefahren sei. Fehlerhaft sei die Beurteilung des Landgerichts, ein aufmerksamer Kraftfahrer hätte das Martinshorn und das Blaulicht vor der Einfahrt in die Kreuzung wahrnehmen müssen. Insoweit habe das Landgericht § 35 Abs. 5a StVO unberücksichtigt gelassen. Auch habe es die Angaben des Zeugen C außer Acht gelassen, wonach der Schall der im Vorderteil des Fahrzeugs verbauten elektrischen Sirene bei der Bildung einer Rettungsgasse, von der vorliegend auszugehen sei, nach rechts und links abgeschirmt werde. Damit habe der Zeuge C Umstände geschildert, die die Wahrnehmung beider Signale für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs einschränken konnten. Auch die Zeugin B habe angegeben, zwar das Blaulicht gesehen, nicht aber das Martinshorn gehört zu haben. Der Zeuge A habe schließlich angegeben, vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich die Sondersignale nicht gesehen bzw. gehört zu haben. Insgesamt habe das Landgericht bei der Bewertung der Zeugenaussagen fehlerhafte Schlüsse gezogen, die bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile zu einer unzutreffenden Haftungsquote geführt hätten. Bei richtiger Betrachtung hätte das Landgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin ein Verschuldensanteil von 25 % und die Beklagten ein solcher von 75 % treffe. Das Landgericht habe die in ähnlich gelagerten Fällen ergangene Rechtsprechung nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. So habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass bei einer Kollision zwischen einem bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Pkw, für dessen Fahrer die Kreuzung nicht einsehbar gewesen sei, und einem Einsatzfahrzeug, das die Kreuzung bei Rotlicht mit Martinshorn und Blaulicht nicht zu schnell befahren habe, die Haftungsquote 40 % zu 60 % zulasten des Einsatzfahrzeugs betrage. Das Oberlandesgericht Köln habe in einem vergleichbaren Fall eine Haftungsquote zulasten des Einsatzfahrzeugs von 80 % gebildet. Das Landgericht habe verkannt, dass der Fahrer des Rettungswagens nicht ohne weiteres darauf habe vertrauen dürfen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Warnsignale rechtzeitig bemerkten und das ihm zustehende Sonderrecht einräumten. Höchste Sorgfalt durch Einhaltung des Schritttempos wäre geboten gewesen. Das habe der Fahrer des Rettungswagens nicht beachtet. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft das Restwertangebot der Beklagten zu 2 berücksichtigt. Hätte das Landgericht die von ihm selbst zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2007 – Az. VI ZR 217/06 – vollständig zur Kenntnis genommen, hätte es erkannt, dass in Fällen, wie dem vorliegenden, bei dem das Fahrzeug nicht verkauft, sondern weitergenutzt werde, Restwertangebote nicht in Ansatz zu bringen seien. Schließlich habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich auf der Grundlage einer 1,3-fache Geschäftsgebühr verlangen könne. Das Landgericht habe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2012 – Az. VI ZR 273/11 – nicht berücksichtigt, wonach dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren eine sogenannte Toleranzgrenze von 20 % zustehe.

Die Klägerin beantragt, das am 17. Mai 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 9.656,29 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 zu zahlen,

2. die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte Röhm und andere i.H.v. 1.019,83 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2019 durch Zahlung freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und

2. unter Abänderung des am 17. Mai 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen wenden sich die Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.

Die Beklagte zu 1 macht geltend, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gemäß §§ 35, 38 StVO auch bei Grünlicht auf seine Vorfahrt hätte verzichten müssen. Es sei anerkannt, dass ein Vorrechtsfahrer annehmen dürfe, dass Fahrzeuge in der Nähe das Martinshorn und das Blaulicht wahrnehmen würden. Dementsprechend habe das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges im innerstädtischen Verkehr darauf vertrauen dürfe, dass Führer von Fahrzeugen, die noch mindestens 50 m vom Kreuzungsbereich entfernt seien, auf ihr Vorfahrtsrecht verzichteten, wenn er sicher annehmen dürfe, dass sie das Einsatzfahrzeug aus dieser Entfernung bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken würden. Im Falle einer Kollision trete die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs gegenüber dem erheblichen Verschulden des Führers des anderen Fahrzeugs, der nur sehr unaufmerksam und rücksichtslos gefahren sein könne, völlig zurück. Da der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs anders als alle anderen Fahrzeugführer an der Kreuzung die Sondersignale nicht wahrgenommen habe, lasse dies den Schluss zu, dass er unaufmerksam gewesen bzw. aus Rücksichtslosigkeit links an dem wartenden Fahrzeug der Zeugen E vorbeigefahren sei. Der Fahrer des Klägerfahrzeugs habe angegeben, dass er in seinem Auto Musik gehört habe. Wenn er das Martinshorn nicht gehört habe, lasse dies den Schluss zu, dass das Radio offensichtlich so laut eingeschaltet gewesen sei, dass es das Geräusch des Martinshorns übertönt habe. Anders lasse es sich nicht erklären, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer das Martinshorn gehört hätten. Unklar sei darüber hinaus, weshalb der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs das bei Dunkelheit sehr gut erkennbare Blaulicht nicht gesehen habe. Es könne in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber die Strafe für die Behinderung von Rettungsfahrzeuge kürzlich erhöht und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass Rettungskräfte unter keinen Umständen behindert werden dürften, zumal eine Hilfsfrist von zehn Minuten von der Alarmierung bis zum Eintreffen am Einsatzort einzuhalten sei. Nach alledem sei festzuhalten, dass das Einsatzfahrzeug mit einer angemessenen Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Der Zeuge C habe aufgrund des Umstands, dass das Fahrzeug der Zeugen E nicht angefahren sei, davon ausgehen dürfen, dass ihm das Vorrecht gewährt werde.

Die Beklagte zu 2 wendet sich gegen ihre vom Landgericht festgestellte Haftung und macht weiterhin geltend, der Verkehrsunfall sei für den Zeugen C unabwendbar gewesen. Der Zeuge habe das wartende Fahrzeug der Zeugen E gesehen. Unter diesen Umständen habe er nicht mit dem Fahrmanöver des Zeugen A rechnen müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge A das Blaulicht gesehen und das Martinshorn gehört habe. Dennoch sei er grob verkehrswidrig vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt und in die Kreuzung eingefahren. Dabei habe er seine eigene Fähigkeit, schnell vor dem Rettungswagen über die Kreuzung zu kommen, fehleingeschätzt. Hingegen sei der Zeuge C vorsichtig und unter Beachtung der anderen Fahrzeuge in die Kreuzung eingefahren. Er habe sich damit verkehrsgerecht verhalten. Für ihn stelle sich die Kollision aufgrund des Fehlverhaltens des Zeugen A als unabwendbares Ereignis dar.

Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen.

Insoweit verteidigt die Klägerin die landgerichtliche Entscheidung.

II.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache haben die Berufungen der Beklagten keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist zu einem geringen Teil begründet.

Das Landgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % zugrunde gelegt. Den dagegen von den Parteien vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen.

Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 115/05 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 26. April 2005 – VI ZR 228/03 -, Rn. 22, juris).

Das Landgericht ist im Zuge der vorzunehmenden Abwägung zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Zeuge C als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs gegen das Gebot des § 35 Abs. 8 StVO, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen, verstoßen hat. Auch wenn Fahrzeuge des Rettungsdienstes – so wie hier das Beklagtenfahrzeug – nach § 35 Abs. 5a StVO bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit sind, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass sie bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt haben. Nach § 35 Abs. 8 StVO kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. März 2016 – 1 U 248/13 -, Rn. 13, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Juni 1998 – 1 U 42/97 -, Rn. 8, juris). Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs, der bei für ihn rotem Ampellicht eine Kreuzung überqueren will, muss sich vorsichtig in diese vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben (KG Berlin, Urteil vom 30. August 2010 – 12 U 175/09 -, Rn. 50, juris). Er darf nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers im Zusammenhang mit der Einsatzfahrt außer Acht lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – I-1 U 112/17 -, Rn. 61, juris). Angesichts seiner durch die besondere Gefahrenlage verstärkten Sorgfaltspflicht kann es im Einzelfall sogar erforderlich sein, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeugs sein Fahrzeug fast zum Stillstand abzubremsen, um auf diese Weise eine hinreichende Übersicht über die Verkehrslage zu gewinnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2018 – I-1 U 112/17 -, Rn. 66, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. August 2010 – 12 U 175/09 -, Rn. 50, juris; KG Berlin, Urteil vom 22. März 1990 – 12 U 2971/89 -, Rn. 18, juris). In jedem Fall darf er sich nur mit einer Geschwindigkeit nähern, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten ermöglicht (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Februar 2013 – 10 U 39/12 -, Rn. 15, juris). Er darf nur dann die Kreuzung bei Rot überqueren, wenn er sich überzeugt hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. November 2012 – 24 U 45/12 -, Rn. 16, juris). Diese hohen Sorgfaltsanforderungen hat der Zeuge C nicht ausreichend beachtet, als er bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Hätte der Zeuge die Geschwindigkeit des Rettungsfahrzeugs so weit reduziert, dass er bei einem die Kreuzung querenden Fahrzeug hätte anhalten können, wäre der Unfall vermieden worden. Stattdessen ist der Zeuge C nach den von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 38 km/h gefahren, die es ihm nicht erlaubte, kollisionsvermeidend anzuhalten. Der Zeuge durfte sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 angesichts der wartenden Fahrzeuge nicht darauf verlassen, dass auch das Klägerfahrzeug pflichtgemäß anhalten und das Wegerecht des Rettungsfahrzeugs wahren würde. Es gibt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des bevorrechtigten Fahrers, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer schon in ausreichender Weise gewarnt oder auf die Inanspruchnahme des Sonderrechts hingewiesen. Vielmehr muss sich der Fahrer in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer seine durch Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten. Nur wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer seine Warnzeichen wahrgenommen haben, darf er darauf vertrauen, dass sie ihrer Pflicht nachkommen, freie Bahn zu schaffen. Dabei kommt es darauf an, wie sich ihm die Verkehrslage tatsächlich darbietet. Je gefährlicher sie ist und je stärker der Einsatzfahrer von den Vorschriften der StVO abweicht, um so sorgfältiger muss er prüfen, ob die anderen Verkehrsteilnehmer seine Warnzeichen erkannt haben (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1968 – 4 StR 341/68 -, Rn. 11, juris). Solange bei einer querenden Straße mit mehreren Fahrspuren eine Fahrspur frei ist und nicht durch wartende Fahrzeuge blockiert wird, sodass der Fahrer des Sonderrechtsfahrzeugs glauben kann, der gesamte Querverkehr habe seine Warnzeichen wahrgenommen und stelle sich darauf ein, darf er nicht darauf vertrauen, die Kreuzung gefahrloses überqueren zu können (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1968 – 4 StR 341/68 -, Rn. 15, juris). Hier behauptet die Beklagte zu 1 nicht, dass der Zeuge A als Fahrer des Klägerfahrzeugs die Geschwindigkeit verringert hätte oder aus Sicht des Zeugen C andere Hinweise bestanden hätten, dass der Zeuge A sein Fahrzeug anhalten würde. Vielmehr wechselte der Zeuge A für den Zeugen C erkennbar auf die freie, nicht durch wartende Fahrzeuge blockierte Fahrspur, um seine Fahrt ungehindert fortzusetzen zu können. Unter diesen Umständen durfte der Zeuge C nicht annehmen, dass er die Kreuzung ohne Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung passieren können werde. Im Übrigen steht der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zu 1 nicht mit den Angaben des Zeugen C in dessen erstinstanzlicher Vernehmung in Einklang. Der Zeuge hat nicht etwas angegeben, darauf vertraut zu haben, dass der Zeuge A anhalten werde. Er hat vielmehr ausgesagt, dass er das Klägerfahrzeug vor der Kollision nicht gesehen habe. Auf die nach der Kollision gestellte Frage des Zeugen D, was passiert sei, habe er deshalb zunächst auch nicht antworten können. Diese Angaben sprechen dafür, dass der Zeuge C entgegen seiner aus § 35 Abs. 8 StVO folgenden Verpflichtung nicht auf den Querverkehr der Straße1 geachtet hat, sondern ohne ausreichend nach links zu schauen, die Kreuzung befahren hat.

Wenn die Beklagte zu 2 mit der Berufung geltend macht, der Unfall sei für den Zeugen C gem. § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar gewesen, ist dies danach unzutreffend. Der Zeuge C hat sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten.

Zutreffend ist das Landgericht von einem erheblichen Verkehrsverstoß des Zeugen A ausgegangen, als dieser entgegen § 1 Abs. 1 StVO nicht ausreichend vorsichtig war, indem er nicht auf die Sondersignale des Beklagtenfahrzeugs geachtet hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zeuge A bei gehöriger Sorgfalt die Sondersignale hätte wahrnehmen können. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht bei der Tatsachenfeststellung nicht die Angaben des Zeugen C zur Positionierung der elektrischen Sirene in der Fahrzeugfront und zur Abschirmung der Geräusche der Sirene durch die einen Rettungsgasse bildenden Fahrzeuge auf der Straße3 berücksichtigt hat, begründet dies keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Den Angaben des Zeugen ist lediglich zu entnehmen, dass er der Auffassung ist, die Reichweite der Sirene sei durch ihre Einbauposition in der Fahrzeugfront insbesondere bei einer seitlichen Abschirmung gegenüber einer auf dem Fahrzeugdach angebrachten Sirene herabgesetzt. Hingegen lassen diese Angaben keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Zeuge A die Sirene bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte hören können. Insoweit durfte das Landgericht seine Überzeugung auf die Angaben der Zeugen E stützen, die übereinstimmend ausgesagt haben, sowohl das Martinshorn gehört als auch das Blaulicht gesehen zu haben. Die Angaben der Zeugen stimmen im Übrigen mit den Angaben des sich vor der Kollision in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Zeugen F überein, der angegeben hat, zunächst das Martinshorn gehört und dann das Blaulicht gesehen zu haben und deshalb nicht über die Kreuzung gefahren zu sein. Auch wenn die zeitliche Schätzung des Zeugen F, er habe schon zwei Minuten vor der Kollision Martinshorn und Blaulicht wahrgenommen, ungenau sein dürfte, lässt sich den Angaben doch entnehmen, dass die Sondersignale des Beklagtenfahrzeugs für den sich zwischen den Fahrzeugen der Zeugen F und E befindlichen Zeugen A gut zu hören bzw. zu sehen gewesen sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Zeuge A in der Situation vor dem Verkehrsunfall zu besonderer Vorsicht hätte veranlasst sehen müssen. Der Zeuge A hatte wahrgenommen, dass das Fahrzeug mit den Zeugen E trotz Grünlicht an der Ampel stehen geblieben war und seine Fahrt nicht fortgesetzt hatte. Dieses ungewöhnliche Verhalten interpretierte der Zeuge A nach seinen Angaben dahin, dass der Fahrer des Fahrzeugs wohl „pennen“ würde. Dabei zog er nicht in Betracht, dass Grund für das Stehenbleiben trotz Grünlichts eine Gefahrensituation sein könnte, obwohl hierzu aufgrund der nicht alltäglichen Umstände Anlass bestand. Vielmehr wechselte der Zeuge A bedenkenlos auf die linke Spur, um das Hindernis zu umfahren, ohne auf Anzeichen für eine mögliche Gefahrensituation zu achten. Ein umsichtiger Kraftfahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet. Hätte der Zeuge A die gebotene besondere Umsicht walten lassen, hätte er die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs wahrnehmen müssen und sogar nach dem vom Sachverständigen angestellten Weg-Zeit-Betrachtung unter Berücksichtigung der Fotografien vom Unfallort schon vor dem Passieren des Fahrzeugs der Zeugen E das herannahende Rettungsfahrzeug sehen können.

Angesichts des gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags durfte das Landgericht eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % zugrunde legen. Die Entscheidung des Landgerichts weicht insoweit nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ab (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. März 1990 – 12 U 2971/89 -, Rn. 17 ff., juris).

Die Berufung der Klägerin hat hingegen Erfolg, soweit das Landgericht das der Klägerin von der Beklagten zu 2 übersandte Restwertangebot berücksichtigt und den Restwert in dieser Höhe in die Schadensberechnung eingestellt hat. Dabei hat es verkannt, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht verkauft hat, sondern weiterbenutzt. Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, ist bei der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens der Restwert, der vom Sachverständigen nach den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde zu legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer eingeholt worden ist. Andernfalls würde der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06 -, Rn. 10, juris). Diese Grundsätze hat das Landgericht übersehen.

Auch hat das Landgericht zu Unrecht bei der Schadensberechnung auf den vom Schadensgutachter ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert von 15.000,- €, der einen Umsatzsteueranteil von 2,5 % enthält, abgestellt. Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 -, Rn. 6, juris). Auszugehen ist deshalb vom Nettowiederbeschaffungswert i.H.v. 14.625,00 € und folglich einem Wiederbeschaffungsaufwand von 10.155,00 €. Die Berücksichtigung des Nettowiderbeschaffungswertes durch den Senat verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 528 ZPO. Dieses Verbot soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was im erstinstanzlichen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraft zuerkannt worden ist. Demgegenüber liegt in der bloßen Änderung der Entscheidungsgründe kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar (BGH, Versäumnisurteil vom 24. Juli 2003 – VII ZR 99/01 -, Rn. 21, juris). Im Übrigen haben beide Beklagte das Urteil mit der Berufung angegriffen.

Die Klägerin kann damit verlangen:

  • Wiederbeschaffungsaufwand 10.155,00 €
  • Nutzungsentschädigung 826,00 €
  • Sachverständigenkosten 1.494,05 €

12.475,05 € 50 %    6.237,52 €

Ohne Erfolg bleibt die Berufung der Klägerin hingegen, soweit sie sich gegen die Teilabweisung der Klage wegen der Nebenforderung wendet.

Der Freistellungsanspruch umfasst zwar die von den Parteivertretern vorgerichtlich verdiente Geschäftsgebühr. Das Landgericht hat die Höhe der Gebühr allerdings zu Recht nur mit 1,3 bemessen. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr wie hier von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB vom Gericht durch Urteil mittels Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls bestimmt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 421/10 -, Rn. 49, juris). Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, durch die sich der Fall von anderen abhebt und die deshalb eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH a.a.O.). Soweit die Klägerin mit der Berufung für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2012 – VI ZR 273/11 – verweist, übersieht sie, dass der Bundesgerichtshof seine dort geäußerte Rechtsansicht ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 195/12 -, Rn. 8 u. 9, juris)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

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