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Reparaturkosten (fiktive) – Stundenverrechnungssätze Fachwerkstatt

Landgericht Mannheim

Az: 1 S 95/08

Urteil vom 24.10.2008


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 30.05.2008 – 1 C 6/08 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Der in R. wohnhafte Kläger macht mit der Klage restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.07.2007 in R. ereignet hat, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.

Bei diesem Verkehrsunfall wurde der Pkw des Klägers, Marke Audi Quatro, 1,8 T, amtliches Kennzeichen … beschädigt. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt mehr als 10 Jahre alt und wies eine Laufleistung von 193.927 km auf. Die volle Haftung des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten Ziff. 2 als dessen Pflichtversicherin für den dem Kläger bei dem Verkehrsunfall erwachsenen Schaden ist unstreitig.

Der Kläger rechnet den ihm erwachsenen Schaden für die Wiederherstellung seines Fahrzeugs auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigen C. … ab. Dieses legt bei der Kalkulation der Reparaturkosten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt, der Fa. W GmbH, zu Grunde und weist Netto-Reparaturkosten in Höhe von EUR 4.302,14 aus.

Die Beklagte Ziff. 2 kürzte bei der Regulierung des Schadens die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten (die Stundensätze bei den Karosserie- und Lackierarbeiten, die mit jeweils EUR 98,– angegeben waren, und die Materialkosten bei den Lackierarbeiten die in einem Prozentsatz des Arbeitslohns der Lackierkosten angegeben waren) um insgesamt EUR 669,85. Sie legte dabei die Stundenverrechnungssätze der Fa. M Karosseriebau … zu Grunde, welche für die Karosseriearbeiten EUR 74,50 und für die Lackierarbeiten EUR 76,80 betragen sowie für das Lackiermaterial 35% des Arbeitslohns der Lackierarbeiten und machte diese Verrechnungssätze zur Grundlage ihrer Abrechnung.

Die letztgenannte Reparaturwerkstatt, die nicht markengebunden ist, ist Dekra-zertifiziert und führt Reparaturen unter Verwendung der Originalersatzteile des Herstellers durch. Die Beklagte Ziff. 2 teilte dem Kläger zudem als zwei weitere Alternativwerkstätten die nicht markengebundene Fa. F und die ebenfalls nicht markengebundene Fa. R mit. Deren Stundenverrechnungssätze liegen höher als diejenigen der Fa. M Karosseriebau. Sie liegen aber niedriger als die vom Sachverständigen herangezogenen Stundenverrechnungssätze der W (vgl. das Abrechnungsschreiben der Beklagten Ziff. 2 vom 15.08.2007 nebst Anlage; I, 15 – 19). Alle von der Beklagten benannten Werkstätten liegen in der Nähe des Wohnortes des Klägers, in kürzer Entfernung als die Fa. W.

Die Parteien, die sich beide auf die Entscheidung des BGH vom 29.10.2003, Az.: VI ZR 398/02 (Porsche-Urteil) berufen, haben darüber gestritten, welche Stundenverrechnungssätze der Bemessung des dem Kläger erwachsenen Schadens zu Grunde zu legen sind.

Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass er auch bei der Berechnung fiktiver Reparaturkosten einen Anspruch auf Erstattung der Verrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt habe. Eine Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit könne ihm nur dann entgegen gehalten werden, wenn es sich hierbei ebenfalls um eine markengebundene Fachwerkstatt handele.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 669,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2007 sowie EUR 70,39 nicht anrechnungsfähiger Anwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich zur Berechnung der anfallenden Reparaturkosten auf die von der Beklagten Ziff. 2 nachgewiesene Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Diese sei eine dem Kläger ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit. Die vom BGH geforderte Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit habe nicht zur Voraussetzung, dass die aufgezeigte Alternative sich ebenfalls auf eine markengebundene Vertragswerkstatt beziehe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne zwar grundsätzlich Ersatz der fiktiven Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt verlangen. Er müsse sich jedoch auf eine andere kostengünstigere Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese für ihn mühelos ohne weiteres zugänglich und gleichwertig sei. Die genannten Voraussetzungen lägen vor, da die Beklagte Ziff. 2 dem Kläger in dem Schreiben vom 15.08.2007 drei verschiedene Fachwerkstätten vorgeschlagen habe, von denen zwei DEKRA-geprüft seien und die Werkstätten sich in einer Entfernung von 5 bis 16 km vom Wohnort des Klägers befunden hätten. Es sei davon auszugehen, dass diese Fachbetriebe zu einer fachgerechten Reparatur ebenso in der Lage seien, wie die W. Da die Beklagte konkret 3 Fachwerkstätten in Wohnortnähe des Klägers benannt habe, die dem Kläger ohne weiteres zugänglich und die für ihn ohne große Mühe und Eigeninitiative erreichbar seien, seien für die Abrechnung auch die Stundenverrechnungssätze dieser Werkstätten zu Grunde zu legen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

Der Kläger rügt mit der Berufung die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Zusätzlich trägt er vor, er habe sein durch den streitgegenständlichen Unfall beschädigtes Fahrzeug bei der Fa. W gekauft, es dort warten lassen und alle erforderlichen Reparaturen dort durchführen lassen. Er habe es auch nach dem Schadensereignis dort hin verbracht; von dort aus sei mit seinem Einverständnis der TÜV mit der Erstellung des Schadensgutachtens beauftragt worden. Der Kläger meint, die Beklagte habe zudem nicht die Stundensätze der günstigsten von ihr benannten Alternativwerkstatt zu Grunde legen dürfen. Sie hätte den Mittelwert, wenn nicht gar den Höchstwert zu Grunde legen müssen.

Darüber hinaus vertritt der Kläger die Auffassung, es sei grundsätzlich nicht gerechtfertigt, ihn auf eine nicht markengebundene Werkstatt zu verweisen, weil ihm nicht zugemutet werden dürfe, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten benannten Alternativwerkstätten mit einer markengebundenen Werkstatt zu überprüfen. Hierzu fehle ihm die Fachkenntnis. Die benannten Werkstätten seien ihm nicht bekannt. Eigene Recherchen zur Überprüfung der Qualität der Reparaturangebote und der Gewährleistungsleistbereitschaft, sowie der wirtschaftlichen Bonität der von der Beklagten benannten Reparaturfirmen seien ihm nicht zumutbar. Deshalb stellten die ihm von der Beklagten benannten Werkstätten auch keine ihm ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit dar.

Der Kläger beantragt, auf seine Berufung das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 30.05.2008 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 669,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.08.2007 sowie 70,39 EUR nicht anrechnungsfähiger Anwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, eine Reparatur durch die Fa. M Karosseriebau sei derjenigen durch eine markengebundene Werkstatt gleichwertig. Es treffe nicht zu, dass der Kläger um Zugang zu einer der kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten zu haben, eigene Recherchen habe durchführen müssen. Ihm seien drei verschiedene konkrete Werkstätten mit Adressen unter Darlegung der Preise genannt worden, wobei erkennbar gewesen sei, dass diese Werkstätten die Reparatur ausführen konnten. Der Kläger könne nur die Kosten beanspruchen, die bei der günstigsten dieser Werkstätten anfallen würden. Die Qualität dieser Werkstatt ergäbe sich daraus, dass sie DEKRA-zertifiziert sei. Individuelle Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme dieser Werkstatt trage der Kläger weder vor, noch seien diese ersichtlich.

Die Beklagte meint, dass auch vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug des Klägers bereits 10 Jahre alt gewesen sei und sichtbare Gebrauchsspuren aufgewiesen habe, eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt als ausreichend anzusehen sei, um wertmäßig den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Unfall bestanden habe.

Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass dem Kläger, der die zur Wiederherstellung seines Fahrzeuges anfallenden Kosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB beansprucht, nicht die höheren Kosten zustehen, die bei einer Reparatur des Fahrzeugs durch eine markengebundene Fachwerkstatt anfallen würden. Er kann nur die Kosten beanspruchen, die ihm bei einer Reparatur des Fahrzeugs durch die Fa. M Karosseriebau entstehen würden.

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Zwar kann ein Geschädigter, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, im allgemeinen seinen Schaden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens berechnen, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen des Sachverständigen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2003, VI ZR 398/08). Dieses von beiden Parteien jeweils für ihre Auffassung herangezogene Urteil stellt jedoch weder fest, dass dem Geschädigten, der seinen Schaden „fiktiv“ abrechnet, in jedem Fall die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu ersetzen sind, noch schließt es aus, dass sich der Geschädigte auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, sofern diese für ihn ohne weiteres zugänglich ist und der vom Sachverständigen aufgezeigten Reparaturmöglichkeit gleichwertig ist. Der Bundesgerichtshof hat dort lediglich festgestellt, dass die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten der Region nicht der Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs bezüglich der Höhe der Reparaturkosten zu Grunde gelegt werden können, weil auf Basis einer solchen statistisch ermittelten Rechengröße festgestellte Reparaturkosten erkennbar den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nicht repräsentieren.

Vorliegend muss sich der Kläger auf die von den Beklagten aufgezeigte Reparatur durch die Fa. M Karosseriebau verweisen lassen; zur Berechnung des ihm erwachsenen Schadens waren deren Stundensätze heran zu ziehen. Bei der von der Beklagten Ziff. 2 insoweit aufgezeigten Reparaturmöglichkeit handelt es sich um einen konkret tatsächlich wahrnehmbaren Weg der Beseitigung des aufgetretenen Schadens.

Dem Kläger wäre auch zumutbar, die ihm benannte Fa. M Karosseriebau mit einer Reparatur zu beauftragen. Sie befindet sich unstreitig in einer Entfernung von nur 5,5 km von seinem Wohnort und liegt diesem damit näher, als die nächste markengebundene Werkstatt.

Eine bei der Fa. M Karosseriebau durchgeführte Reparatur wäre einer durch eine markengebundene Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur gleichwertig. Die Fa. M unterhält gemäß den unstreitigen Angaben der Beklagten in ihrem Abrechnungsschreiben eine DEKRA-zertifizierte Werkstatt, die von einem Meister geführt wird. Die Reparaturen werden nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt. Die Schäden an dem Pkw des Klägers sind nicht so, dass ihre Behebung spezielle Kenntnisse gerade mit Fahrzeugen der Marke Audi erforderte. Es handelt sich im Wesentlichen um Blechschäden, die weit überwiegend durch Austausch der beschädigten Teile behoben werden. Bei dieser Sachlage ist weder ersichtlich, noch wird dies vom Kläger substantiiert behauptet, dass eine durch die ihm von der Beklagten nachgewiesene Fa. M durchzuführende Reparatur qualitativ einer durch eine markengebundene Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur nicht entspreche.

Die Auffassung des KG (NJW 08, 2656), dass bei gleicher Qualität der technischen Ausführung der Kunde der Reparaturwerkstatt und der potentielle Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt mit dem Besuch von Markenwerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit verbinden und eine Reparatur eines Schadens durch eine Markenwerkstatt sich positiv auf die Preisbildung auswirke, wird von der Kammer nicht geteilt. Dies mag bei einem neuen Fahrzeug innerhalb der Zeit, für die auch eine Werksgarantie gegeben wird, der Fall sein. Es trifft nach der Überzeugung der Kammer jedoch nicht mehr zu, wenn ein Fahrzeug, wie dasjenige des Klägers im vorliegenden Fall ein Alter von mehr als 10 Jahren aufweist. Bei einem Fahrzeug dieses Alters kommt es nach der Überzeugung der Kammer nur darauf an, dass eine Reparatur eines nicht allzu gravierenden Unfallschadens durch einen Fachbetrieb ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

Der Kläger müsste vorliegend auch nicht, um eine Fachwerkstatt mit günstigeren Stundensätzen zu finden, als sie in dem Sachverständigengutachten enthalten sind, ihm unzumutbare umfangreiche Ermittlungen anstellen. Eine solche ist ihm mit der Fa. M durch den Hinweis der Beklagten Ziff. 2 bereits konkret benannt worden.

Durch die vorgenommene Abrechnungsweise wird der Kläger auch nicht schlechter gestellt, als ein Geschädigter, der sein Fahrzeug reparieren lässt. Zwar wird dem Geschädigten, der einen Reparaturauftrag zu den Stundenverrechnungssätzen in Auftrag gibt, die von einem Sachverständigen in einem ausführlichen, den konkreten Schadensfall aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Betrachters beurteilenden Gutachtens festgestellt wurden, kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angelastet werden können. Das gilt aber nicht, sofern ihm vor Erteilung eines Reparaturauftrages, die zumutbare Möglichkeit einer gleichwertigen Schadensbeseitigung durch eine nicht markengebundene Fachwerkstatt konkret nachgewiesen wird. Der letztgenannte Fall ist vergleichbar mit der hier zu beurteilenden Konstellation.

Dem Kläger steht daher ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht zu; Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts kann er insoweit ebenfalls nicht verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nach Auffassung der Kammer eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Der BGH hat in dem schon zitierten „Porsche-Urteil“ neben der Feststellung, dass bei der Abrechnung von Unfallschäden auf fiktiver Reparaturkostenbasis grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze entsprechender markengebundener Fachwerkstätten herangezogen werden dürfen, auch festgestellt, dass sich der Geschädigte auf eine ihm ohne weiteres mühelos zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss (Ziff. II. 1. b. aa. des Urteils). Hierbei werden aber die Voraussetzungen hierfür nicht benannt. Hierzu hat der BGH, soweit ersichtlich auch später nicht Stellung bezogen. Das hat zur Folge, dass es in der Zeit nach der Veröffentlichung des „Porsche-Urteils“ zu einer Reihe divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte zur Frage der einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertigen Reparaturmöglichkeit gekommen ist. Insoweit wird auf die Übersicht bei Figgener (NJW 08, 1349 ff.) verwiesen.

 

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