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Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus

Verschulden bei der Grenzüberschreitung

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 830/17 – Urteil vom 21.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht Anspruch auf Beseitigung eines Dachvorsprungs geltend.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurnummer 551 der Gemarkung A in B. Dieses Grundstück grenzt an ein dem Beklagten gehörendes Grundstück mit der Flurnummer 5 an. Im südlichen Bereich des Grundstücks der Beklagten befindet sich ein Wohnhaus. Das Haus hatten die Beklagten im Jahr 2004 gekauft.

Im Jahr 2006 fand eine Dachstuhlerneuerung nach Anbringung einer Wärmedämmung am Haus statt.

Am 16.1.2010 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag (Anlage B 8). Dort war geregelt: „Der oben genannte Verpächter verpachtet das ihnen gehörende Grundstück Gemarkung A Grundstücks Nr. 5 mit einer Größe von 15,5 m² an den oben genannten Pächter. Die Pachten beginnt am 1.1.2005 und endet am 31.12.2010. Die Pacht verlängert sich immer automatisch um ein Jahr, wenn es nicht zuvor von einem der Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.“

Am 06.08.2015 erfolgte ein Abmarkungsbescheid gem. Art. 17 Abs. 2 des Abmarkungsgesetzes, worin die Grenzpunkte mit Grenzsteinen in östliche bzw. westlicher Sichtweise neu festgelegt wurden.

Mit Schreiben vom 10.03.2006 erhielten die Beklagten einen Baugenehmigungsbescheid für eine Dachstuhlerneuerung mit Dachgeschossausbau. Der Kläger hatte den hierzu erforderlichen Bauantrag unterschrieben.

Im Juni 2017 wurde eine Vermessung des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks durchgeführt.

Die Beklagten wurden in der Folge mehrfach mit Schreiben vom 04.07., 03.08. und 13.09.2017 aufgefordert, seinen Dachvorsprung zu beseitigen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte bis heute nicht nach.

Bis zum 31.12.2017 befand sich im südlichen Bereich des Grundstücks des Klägers eine Thujenhecke.

Die Parteien hatten am 16.01.2010 einen Pachtvertrag geschlossen, der vom Kläger zum 31.12.2017 gekündigt worden war. Dieser betraf den streitgegenständlichen Grundstücksstreifen an der Grenze zwischen den beiden Grundstücken.

Mit Schreiben vom 07.09.2017 bzw. 22.09.2017 hatten die Beklagten dem Kläger angeboten, einen Grundstücksstreifen von 1 m Breite auf der gesamten Grundstückslänge käuflich zu erwerben.

Der Kläger trägt vor, dass auf Veranlassung des Beklagten eine Vermessung des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks durchgeführt worden sei. Insoweit werde von Beklagtenseite vorgebracht, dass vom Grundstück des Klägers Kieselsteine auf das Grundstück der Beklagten eindringen würden. Der Kläger ist der Auffassung, dass der von den Beklagten am Wohnhaus errichtete Dachvorsprung ca. 20 – 30 cm in das Grundstück des Klägers hineinragen würde. Darüber hinaus würde im Winter vom Dach Schnee auf das Grundstück des Klägers rutschen. Der Kläger könne keine mögliche denkbare Grenzbebauung in diesem Bereich vornehmen. Der Kläger meint, dass er die Störung gem. § 104 II iVm. § 912 I BGB nicht zu dulden habe. Die Beklagten seien Zustandsstörer, da sie den Dachüberstand geschaffen hätten. Deswegen müssten die Beklagten auch die Rechtsanwaltskosten tragen. Bei den Umbaumaßnahmen sei auch ein kompletter Vollwärmeschutz aufgebracht worden. Danach sei das Gebäude neu verputzt worden. In diesem Zusammenhang sei auch der Dachstuhl angepasst und der streitgegenständliche Dachüberstand entsprechen den neuen Gebäudeaußenmaßen angepasst und damit vergrößert worden. Darüber hinaus sei aufgrund der Ausführungen auf den Bauantragsunterlagen für den Kläger nicht erkennbar gewesen, dass mit der Dacherneuerung ein Überbau einhergehen würde. Die vorhandene Hecke sei komplett entfernt worden und ein Sichtschutz an der Grundstückgrenze errichtet worden.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Dachvorsprung, soweit dieser in das Grundstück Flurnummer 5 der Gemarkung A hineinragt, bis zur Grundstücksgrenze zu beseitigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger vorprozessual entstandene Gebühren i.H.v. 430,64 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.

Nachbaranspruch auf Beseitigung eines Überbaus
(Symbolfoto: Von jessica.kirsh/Shutterstock.com)

Die Beklagten tragen vor, dass die Grundfläche sich durch die Dachstuhlerneuerung im Wesentlichen nicht geändert habe. Sie sind der Auffassung, dass der Kläger im Vorfeld mittels Unterschrift auf den Bauantrag sein Einverständnis mit der Dachstuhlerneuerung und dem Dachgeschossausbau und damit auch mit dem neuen Dachstuhl überhaupt erteilt habe. Auch der Kläger habe das Beklagtengrundstück überbaut und damit belastet, da auf der zum Grundstück des Beklagten gelegenen Einfahrt auf der Ostseite Kieselsteine vom Klägergrundstück auf das Beklagtengrundstück gelangen würden. Die Beklagten meinen, dass ein Dachvorsprung in geringer cm-Anzahl hinzunehmen sei. Weiter sind die Beklagten der Auffassung, dass eine Störung nach § 1004 I S. 1 BGB nicht vorliege. Insoweit habe der Beklagte eine Thujenhecke bereits vor dem Eigentumserwerb an der Grundstücksgrenze gepflanzt, so dass allein deshalb eine Bebauung der Grundstücksgrenze durch den Kläger nicht möglich sei. Auch das Abrutschen des Schnees vom Dach werde sich durch einen Rückbau des Dachvorsprungs nicht beseitigen lassen und Schnee nach wie vor auf das Klägergrundstück rutschen. Mit Unterschrift auf den Bauantrag habe der Kläger Kenntnis vom Dachvorsprung und Überhang erhalten, so dass er mit seiner Unterschrift die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen aufgrund des Gebäudebestands durch ungünstigen Grundstückszuschnitts zugestimmt habe. Aus den Plänen könne der Dachüberstand leicht herausgemessen und herausgelesen werden, so dass die Unterschrift des Klägers als Einverständnis zu werten sei. Darüber hinaus sei der Überbau zum damaligen Zeitpunkt beim Nachmessen erkennbar gewesen und dennoch zum damaligen Zeitpunkt nicht Thema zwischen den Parteien gewesen. Der Kläger habe nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben. Der Widerspruch müsse insoweit vor, bei oder spätestens sofort nach der Grenzüberschreitung durch einseitige empfangsbedürftige, nicht formbedürftige Willenserklärung erfolgen. Die zeitliche Grenze für den Widerspruch nach der Grenzüberschreitung sei unter Berücksichtigung des Normzwecks in jedem Einzelfall zu prüfen. Insoweit müsse einerseits die Grenzüberschreitung für den Nachbarn erkennbar und anderseits eine Zerstörung wirtschaftlicher erheblicher Werte vermeidbar sein. Die Beseitigung sei unangemessen zu einer möglichen Geldrente nach § 912 BGB. Seit Anfang 2010 habe der Kläger rückwirkend Pacht verlangt.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf deren dortigen Vortrag sowie auf die dort vorgelegten Anlagen und auf das Gutachten des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 29.10.2018 (Blatt 51/55 der Akte plus Anlagen) vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.

Zwar greift der Dachüberstand entsprechend den Feststellungen des gerichtlich erholten Sachverständigengutachtens des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung vom 29.10.2018 in den Luftraum des katastermäßig vermessenen Grundstückes des Klägers. Entsprechend der Anlage 4 des Gutachtens wird deutlich, dass sich gemäß der Auswertung die Dachrinne samt Schutzgitter und die Dachziegelkanten jeweils mit Außen- und Unterkante zwischen 6 bis 43 cm im Luftraum des klägerischen Grundstücks befindet.

Das jeweilige Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers erstreckt sich dabei grundsätzlich auch auf den Luftraum senkrecht über seinem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB; OLG München, Beschluss vom 30.01.2015, Az.: 34 WX 477/14, u. a. in: BauR 2015, Seite 1372).

Allerdings war der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, § 912 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat den Dachüberstand in den vorliegenden Ausmaßen insoweit zu dulden. Der Kläger hat vielmehr den nach § 912 BGB entschuldigten unrechtmäßigen Überbau zu dulden und kann seine Befugnisse nach §§ 903 BGB und 1004 BGB nicht ausüben. Diese Verpflichtung beruht auf einer unmittelbar durch das Gesetz angeordneten Beschränkung des Nachbareigentums. Die §§ 912–916 BGB enthalten einen allgemeinen Rechtsgrundsatz für den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Gebäudeeigentümers und des durch einen Überbau beeinträchtigten Bodeneigentümers. Systematisch gesehen modifiziert § 912 BGB die in § 903 BGB normierten Befugnisse der benachbarten Grundstückseigentümer.

Hinsichtlich des Luftraums des Grundstücks des Klägers liegt ein Überbau gemäß § 912 BGB auch streitgegenständlich vor, denn eine feste Verbindung des Überbaus mit dem überbauten Grundstück ist nicht erforderlich; es genügt eine Nutzung des Nachbargrundstücks lediglich über der Erdoberfläche (BGH, Urteil vom 21.01.1983, Az.: V ZR 154/81, u. a. in: NJW 1983, Seiten 1112 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 07.08.2008, Az.: 5 U 89/07, u. a. in: „juris“; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u. a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u. a. in: beckonline, BeckRS 2009, Nr.: 14511; Bassenge, in: Palandt, BGB-Kommentar. 75. Auflage 2016, § 912 BGB, Rn. 6). Das Bestehen einer festen Verbindung zum Nachbargrundstück ist aber auch nicht schädlich und als mit dem Boden fest verbundener Überbau geradezu der Normalfall.

Die Grundregel der §§ 94, 946 BGB, nach dem insbesondere Gebäude als wesentliche Bestandteile des Grundstücks zu betrachten sind, mit dessen Grund und Boden sie fest verbunden sind, und deshalb – nach § 93 BGB – nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, ist Ausdruck des gemeinrechtlichen und auch dem Sachenrecht des BGB zugrunde liegenden Grundsatzes „superficies solo cedit“ (= das (Eigentum am) Gebäude weicht dem (Eigentum am) Grundstück).

Dieser Grundsatz gilt im BGB jedoch nicht lückenlos. Er wird von der Regelung betreffend den Überbau nach §§ 912 ff. BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u. a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.) und durch die §§ 19 und 19a BbgNRG (vgl. analog: BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007, Az.: 1 BvR 650/03, u. a. in: NJW-RR 2008, Seiten 26 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 19 U 110/12, u. a. in: NJW 2012, Seiten 3729 ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u. a. in: beckonline, BeckRS 2009, Nr.: 14511) durchbrochen.

Diese gesetzlichen Regelungen dienen nach den Motiven des Gesetzgebers der Verhütung wertvernichtender Zerstörung von Sachverbindungen und zur Möglichkeit der Aufbringung einer Wärmedämmung und gehören deshalb als Überbau bzw. übergreifendes Bauteil zu dem Eigentum des Gebäudes bzw. der Baulichkeit, der es als wesentlicher Bestandteil zuzuordnen ist (BGH, NJW 1975, Seite 1553; BGH, NJW 1990, Seite 1791; BGH, NJW 1985, Seite 789; BGH, VIZ 2004, Seite 130; BGH, NJW 2004, Seite 1237; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2012, Az.: 19 U 110/12, u. a. in: NJW 2012, Seiten 3729 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2006, Az.: 3 U 143/05, u. a. in: OLG-Report 2006, Seiten 860 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 34 C 77/08, u. a. in: beckonline, BeckRS 2009, Nr.: 14511).

Gemäß § 912 BGB hat der Nachbar einen Überbau dann zu dulden, wenn der Eigentümer eines Grundstückes bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze baut, ohne dass ihm insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beklagten durfte als Überbauende zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az.: V ZR 38/75, u. a. in: WM 1979, Seiten 644 ff.) somit höchstens leichte Fahrlässigkeit treffen (LG Berlin, Urteil vom 03.09.2014, Az.: 8 O 258/12, u. a. in: NJOZ 2015, Seite 363). Geschieht die Grenzüberschreitung jedoch vorsätzlich im Sinne von bewusst oder grobfahrlässig, so kann der Kläger auch bei einem fehlenden Widerspruch die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB, zumindest aber die Herausgabe verlangen.

Zwar muss sich das Verschulden des Beklagten auf die Grenzüberschreitung und die fehlende Befugnis dazu beziehen (Reichsgericht, RGZ Band 88, Seiten 39 ff.; BGH, WM 1968, Seite 432; BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az.: V ZR 38/75, u. a. in: WM 1979, Seiten 644 ff.), jedoch handelt der Eigentümer im Sinne des § 912 BGB vorsätzlich, wenn er weiß, dass er die Grenze überschreitet und sich dabei bewusst ist, hierzu keine Befugnis zu haben (BGH, NJW 1974, Seiten 1552 f.; BGH, WM 1968, Seite 432).

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Dies lag streitgegenständlich aber gerade nicht nachweisbar vor.

Insoweit trägt der Überbauer die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen von Vorsatz und grobem Verschulden (BGH, BGHZ Band 42, Seiten 63 ff.; BGH, BGHZ Band 39, Seiten 5 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2011, Seiten 705 f.; Roth, in: Staudinger, BGB-Kommentar, Neuauflage 2016, § 912 BGB, Rn. 26).

Solches wurde durch die Beklagten aber hinreichend vorgetragen und nachgewiesen.

Eine Grenzüberschreitung des Daches war unstreitig beiden Seiten bei Errichtung nicht gegenwärtig. Auch herrschte insoweit zwischen den Parteien über die grundsätzliche Ausführung und Errichtung des Dachumbaus und der Dacherneuerung nach Aufbringen einer Wärmedämmung Einigkeit. Dies wird insbesondere ersichtlich aus der Tatsache, dass der Kläger die Baupläne bzw. den Bauantrag der Beklagten unterschrieben hatte. Zwar war dort der Überbau nicht auf den ersten Blick ersichtlich und nur durch Vornahme von verschiedenen Messungen und Berechnung auch tatsächlich erkennbar. Allerdings zeigt die Unterschriftsleistung jedenfalls nach Ansicht des Gerichts, dass die Parteien einen möglichen Überbau überhaupt nicht in ihrem Bewusstsein hatten, damit weder der Kläger noch die Beklagten.

Untermauert wurde dies durch die Tatsache, dass sich im Bereich des Überbaus zum damaligen Zeitpunkt entsprechend den vorgelegten Lichtbildern noch eine Thujenhecke des Klägers befand. Gleichzeitig befand sich – zu sehen auf den vorgelegten Lichtbildern – auch der Kran für das Bauvorhaben auf der süd-südöstlichen Grenze auf dem Grundstück des Klägers.

Keinem der Beteiligten war letztlich bewusst noch gegenwärtig, dass hier ein möglicher Überbau vorliegen könnte.

Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Parteien später einen Pachtvertrag über einen Grenzstreifen zwischen beiden Grundstücken im Umfang von 15,5 qm schlossen. Der Vertrag wurde erst am 16.01.2010 unterzeichnet (Anlage B 8) und damit erheblich Zeit nach der Dacherneuerung (2006/2007). Dabei schadete insoweit auch nicht die Rückwirkungsfiktion, die die Parteien im Vertrag vereinbart hatten. Vielmehr zeigt die Rückwirkung, die bis 01.01.2005 ging, dass der Pachtvertrag selbst mit der Dacherneuerung und dem Überbau überhaupt nichts zu tun hatte.

Demzufolge war der Widerspruch des Klägers – soweit ein solcher erfolgt sein sollte – letztlich auch verspätet.

Der Widerspruch muss vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung erhoben werden. Der Widerspruch muss danach so rechtzeitig erhoben werden, dass die bereits überbauten Gebäudeteile ohne erhebliche Zerstörung wieder beseitigt können werden. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Nicht entscheidend ist, ob dem Widerspruchsberechtigten ein schuldhaftes Zögern zur Last fällt. Entscheidend ist allein, ob noch so zeitig widersprochen wurde, dass eine erhebliche Zerstörung vermieden werden kann. Der Widerspruch kann daher auch dann verspätet sein, wenn der Nachbar den Überbau weder kannte noch kennen musste. Der Widerspruchsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den rechtzeitigen Widerspruch.

Hier jedenfalls erfolgte keine entsprechende Darlegung durch die Klagepartei, so dass letztlich festzustellen war, dass der Dachstuhl in der jetzigen Form vollständig errichtet wurde, ohne dass es hier zu einer Äußerung eines Überbaus durch den Kläger gekommen war. Erst aufgrund anderer Streitigkeiten wurde erstmals solches – wohl – geäußert im Jahr 2017. Damit erfolgte ein möglicher Widerspruch erst 10 Jahre nach Fertigstellung und damit verfristet.

Die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs beantwortet sich nach dem Zweckgedanken der Überbauvorschriften: ohne Not sollen keine wirtschaftlichen Werte zerschlagen werden (BGHZ 39, 5, 10 f. = NJW 63, 807; BGHZ 53, 5, 11 = NJW 70, 97). Ausschlaggebend ist daher, ob nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles noch zeitig genug widersprochen wurde, um eine sonst bei Beseitigung des Überbaues zu befürchtende erhebliche Zerstörung zu vermeiden (Motive zum BGB, Bd. 3, S. 284 f.; RGZ 109, 107, 109; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 912 Anm. 9; Staudinger-Seufert, BGB, 11. Aufl., § 912 Anm. 17 y; Soergel-Baur, BGB, 10. Aufl., § 912 Anm. 12; Palandt-Degenhabt, BGB, 31. Aufl., § 912 Anm. 2 d; Meisner-Stern-Hodes, Nachbarrecht, 5. Aufl., § 24 I 7, S. 478).(vgl. BGH in NJW 1972, 1750, beck-online).

Streitgegenständlich war eine derart gelagerte Konstellation gegeben. Dies jedenfalls wurde von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 9.1.2018 vorgetragen. Demnach gingen die Beklagten davon aus, dass bei grober Schätzung eines Schreiners der Aufwand zur Beseitigung des Dachüberstands ca. 4 – 5000 um Euro kosten würden. Dies wurde von Klägerseite nicht bestritten und gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Nach dem Widerspruch des Klägers ersichtlich zu spät kam, war dieser vielmehr jetzt zur Duldung des Überbaus verpflichtet.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

 

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