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Rückabwicklung eines Kaufvertrags bei Plagiaten bzw. Plagiatsverdacht

Rückabwicklung bei Plagiaten: Käufer erhält Recht

In der juristischen Auseinandersetzung um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags aufgrund von Plagiaten oder Plagiatsverdacht ergeben sich komplexe Fragestellungen. Zentral steht hier die Problematik, inwiefern Verkäufer von Waren, insbesondere von hochwertigen Markenartikeln, für die Echtheit ihrer Produkte haften. Besonders relevant wird dies, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei den verkauften Produkten um Fälschungen handelt. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Verletzung geistigen Eigentums auf und erfordert eine genaue Betrachtung der Originalität der Waren.

Der vorliegende Fall beleuchtet die rechtlichen Schritte, die ein Käufer unternehmen kann, wenn der Verdacht besteht, dass erworbene Produkte nicht den versprochenen Standards entsprechen. Dabei spielen Aspekte wie die Beweislast und die möglichen Konsequenzen einer fälschlicherweise angenommenen Originalität eine wesentliche Rolle im Rechtsstreit um den Kaufvertrag. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und die daraus resultierenden Implikationen für beide Parteien, insbesondere im Hinblick auf Markenfälschung und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen, sind von zentraler Bedeutung in diesem Kontext.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 99/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Verkäufer kann bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags aufgrund von Plagiaten oder Plagiatsverdacht zur Rückerstattung des Kaufpreises und Schadensersatz verpflichtet werden, besonders wenn er die Originalität der Waren arglistig verschwiegen hat.

Zentrale Punkte des Urteils:

  1. Rückabwicklung des Kaufvertrags: Der Beklagte muss dem Kläger den Kaufpreis von 12.228,86 EUR zzgl. Zinsen rückerstatten, da die verkauften Bekleidungswaren als Plagiate identifiziert wurden.
  2. Arglistige Täuschung: Der Beklagte war sich der Plagiateigenschaft seiner Waren bewusst, was eine arglistige Täuschung darstellt.
  3. Unzulässiges Nichtwissen: Der Beklagte kann sich nicht mit Nichtwissen verteidigen, da er als gewerblicher Verkäufer Kenntnis über den Inhalt der Verträge haben muss.
  4. Schadensersatz: Neben der Kaufpreisrückerstattung muss der Beklagte auch Schadensersatz für die vom Kläger geleisteten Zahlungen an Markeninhaber (3.090,15 EUR an Hilfiger und 3.600,00 EUR an Lacoste) sowie Portokosten (49,47 EUR) zahlen.
  5. Gutachten als Beweis: Ein Sachverständigengutachten bestätigte die Unterschiede zwischen den verkauften Waren und den Originalprodukten.
  6. Beweislast des Käufers: Der Kläger konnte nachweisen, dass der Beklagte sein einziger Lieferant war und somit für die Plagiate verantwortlich ist.
  7. Verzinsung des Schadensersatzes: Die Zinsen auf den Schadensersatz betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, nicht 9 Prozentpunkte, da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt.
  8. Rechtsanwaltskosten: Der Beklagte muss auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 1.134,55 EUR erstatten.

Rückabwicklung bei Verdacht auf Plagiate

In dem vorliegenden Fall geht es um die Rückabwicklung von Kaufverträgen, die zwischen einem Käufer und einem Verkäufer von Bekleidungswaren geschlossen wurden. Der Kern des Problems besteht darin, dass die vom Verkäufer gelieferten Waren mutmaßlich Plagiate hochwertiger Markenartikel waren. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, da der Käufer, nachdem er Kenntnis von der mutmaßlichen Unechtheit der Waren erlangte, die Rückabwicklung der Kaufverträge und Schadensersatz forderte.

Rechtliche Herausforderungen bei Plagiatsverdacht

Das rechtliche Problem in diesem Fall liegt in der Bestimmung, ob die verkauften Waren tatsächlich Fälschungen waren und ob der Verkäufer diese als Originalware verkauft hatte, obwohl er sich dessen bewusst war, dass es sich um Plagiate handelte. Zudem war zu klären, ob der Käufer Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz hatte. Ein weiteres rechtliches Problem war die Frage, ob der Verkäufer sich mit Nichtwissen über den Inhalt der geschlossenen Kaufverträge erklären konnte.

Entscheidung des Landgerichts: Schutz des geistigen Eigentums

Das Landgericht Ellwangen hat in seinem Urteil entschieden, dass der Käufer einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf Schadensersatz hat. Der Kläger wurde als nebengewerblicher Händler von Bekleidungswaren identifiziert, der seit dem 30.10.2020 Waren beim Beklagten, der unter G. firmiert, kaufte. In den Rechnungen wurden die Artikel lediglich als „Mix“ oder „Mixposten“ ohne konkrete Markenangabe aufgeführt. Der Beklagte wurde von Markenherstellern wie Tommy Hilfiger und Lacoste sowie von Calvin Klein als bekannter Verkäufer von Fälschungen identifiziert.

Rechtliche Konsequenzen des Plagiathandels

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf dem Gutachten eines Sachverständigen für Textilveredelung, der zahlreiche Abweichungen der untersuchten Bekleidungsstücke von Originalware feststellte. Diese Abweichungen betrafen unter anderem die Verarbeitungsqualität, die Etikettierung und die Materialzusammensetzung. Ferner stellte das Gericht fest, dass der Beklagte als einziger Lieferant des Klägers fungierte und dass der Kläger die gefälschte Ware an die Markenhersteller zur Vernichtung zurückgesandt hatte.

Das Gericht urteilte, dass der Beklagte die Mängel arglistig verschwiegen hatte und somit zur Rückzahlung des Kaufpreises und zu Schadensersatz verpflichtet ist. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergab sich aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 437 Nr. 2 BGB aufgrund der wirksamen Rücktrittserklärung des Klägers von den Kaufverträgen wegen Schlechterfüllung. Der Anspruch auf Schadensersatz folgte aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB und § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB.

Zusätzlich zu diesen Entscheidungen wurden dem Kläger die Kosten für die Rücksendung der Plagiate an Hilfiger sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen. Das Gericht setzte den Streitwert auf bis zu 19.000,00 EUR fest.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus dem Handel mit gefälschten Waren ergeben können. Es zeigt auf, dass bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen aufgrund von Plagiaten oder Plagiatsverdacht sowohl die Originalität der Waren als auch die Kenntnis des Verkäufers über die Echtheit der verkauften Produkte von entscheidender Bedeutung sind.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass der Verkauf von Plagiaten unter Vorspiegelung, es handle sich um Originalware, nicht nur einen Sachmangel darstellt, sondern auch zu erheblichen rechtlichen Folgen für den Verkäufer führen kann, einschließlich der Rückabwicklung der Kaufverträge und der Zahlung von Schadensersatz.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Feststellung eines Plagiatsverdachts für den Verkäufer?

Die Feststellung eines Plagiatsverdachts kann für den Verkäufer in Deutschland verschiedene rechtliche Konsequenzen haben. Gemäß § 143 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG) ist der Verkauf von gefälschten Waren strafbar. Verkäufer, die in Deutschland gefälschte Waren verkaufen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren rechnen. Die Haftstrafe kann sich auf bis zu 5 Jahre erhöhen, wenn der Verkäufer die Produktpiraterie gewerbsmäßig betreibt oder sich mit Dritten zu einer Verkaufsgemeinschaft zusammengeschlossen hat.

Neben den strafrechtlichen Konsequenzen können zivilrechtliche Ansprüche entstehen. Grundsätzlich haftet der Verkäufer eines Plagiats auf die Differenz zwischen dem bezahlten und dem für ein Original zu bezahlenden Preis, wenn der Verkauf eines Originals vereinbart ist. Der Käufer kann also Schadensersatzansprüche geltend machen.

Darüber hinaus kann der Verkäufer von Plagiaten auch mit urheberrechtlichen Konsequenzen konfrontiert werden, wenn das plagiierte Werk nicht der Gemeinfreiheit unterliegt. In solchen Fällen können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen drohen.

Es ist wichtig, dass Verkäufer sich der rechtlichen Risiken bewusst sind und keine gefälschten Waren anbieten. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, sollten Verkäufer sicherstellen, dass sie nur Originalwaren verkaufen und keine Plagiate oder Fälschungen in ihrem Sortiment haben.


Das vorliegende Urteil

LG Ellwangen – Az.: 6 O 99/22 – Urteil vom 21.09.2023

Leitsatz

Ein Plagiatsverkäufer kann sich nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen zum Inhalt der mit ihm geschlossenen Kaufverträge erklären.

Dass es sich um Originalware handeln muss, wird beim Kauf von hochwertigen Markenartikeln vom Verkäufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung versprochen.

Auch ein auf konkrete Tatsachen gestützter Plagiatsverdacht, der durch den Käufer nicht mit zumutbaren Mitteln ausgeräumt werden kann, begründet einen Sachmangel.

Bei dem Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB handelt es sich um keinen Entgeltanspruch im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.228,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2021 Zug um Zug gegen Abholung der folgenden Waren vom Wohnsitz des Klägers in Bad M. zu zahlen:

………….

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.058,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2021 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2022 zu zahlen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,55 EUR zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung von Kaufverträgen über Bekleidungswaren sowie um Schadensersatz.

Der Kläger kauft und verkauft seit dem 30.10.2020 nebengewerblich Bekleidungswaren über das Internet.

Ab dem 30.10.2020 kaufte er beim Beklagten, der unter G. firmiert, mehrmals Bekleidungswaren.

In der Messenger-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 02.11.2020 heißt es auszugsweise (vgl. Anlage K2):

Kläger: „Freue mich schon, bin auf die Qualität gespannt, ist ja alles Neuware und original? Da viele dachten vom Preis her ist das zu billig dafür“

Beklagter: „Ja ist Outlet Ware Keine direkte Ware aus dem Laden deshalb sind die Preise auch anders Aber die Qualität wird ihnen 100% gefallen bin ich mir sicher“

Sämtliche Käufe wurden dem Kläger vom Beklagten in Rechnung gestellt (vgl. u.a. Anlagenkonvolut K3), wobei in den Rechnungen unter der Artikelbezeichnung stets nur von „Mix“ oder „Mixposten“ ohne Markenangabe die Rede ist, vgl. exemplarisch:

– Rechnung vom 30.10.2020: „20 Stück Herren Boxershorts Mixposten“ / „Herren Poloshirt Mixposten“

– Rechnung vom 17.12.2020: „30 x Herren Pullover Mixposten“

– Rechnung vom 16.04.2021: „216 x Herren Boxershorts Mixposten“

– Rechnung vom 31.07.2021: „80 x Herren T-Shirt Mix“ / „40 x Herren/Frauen T-Shirt Mix“

Sämtliche Rechnungen des Beklagten wurden vom Kläger per PayPal bezahlt.

In einem anwaltlichen Schreiben von Tommy Hilfiger Europe B.V. (im Folgenden: „Hilfiger“) vom 08.10.2021 an den Kläger heißt es (vgl. Anlage K4):

„Wir haben am 06.09.2021 ein 3er Pack Boxershorts mit Artikel-Nr. xxxxxxxxxx durch Testkauf erworben und exemplarisch überprüft. Dabei wurde anhand einer Vielzahl von Merkmalen festgestellt, dass es sich bei der von Ihnen angebotenen Ware um Fälschungen handelt. So entspricht unter anderem der auf der Verpackung aufgebrachte Sticker nicht den Vorgaben des Originals […].

Sie sind außerdem verpflichtet, etwaige noch in Ihrem Besitz befindliche Waren mit dem Zeichen gemäß Buchstabe a) an unsere Mandantschaft oder an einen von unserer Mandantschaft noch zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben […]“

In einem weiteren anwaltlichen Schreiben von Hilfiger vom 18.10.2021 (Anlage K5) an den Kläger heißt es:

„Ferner können wir bereits jetzt mitteilen, dass uns der genannte Lieferant der Waren, Herr G., als Fälschungsverkäufer bereits wohl bekannt ist. Wir bitten insofern um Übersendung der dazugehörigen Einkaufrechnungen.“

Mit anwaltlichem Schreiben von Hilfiger vom 02.11.2021 (Anlage K8) wurde der Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.090,15 EUR binnen 10 Tagen aufgefordert. Zugleich wurde der Eingang der zu vernichtenden Restwaren bestätigt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2021 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt von sämtlichen Kaufverträgen. Zugleich wurde der Beklagte zur Zahlung von 15.437,50 EUR bis 15.12.2021 aufgefordert (vgl. Anlage K9).

In einem anwaltlichen Schreiben von Lacoste Alligator S.A. (im Folgenden: „Lacoste“) vom 21.12.2021 (vgl. Anlage K12) an den Kläger heißt es:

„1. Unsere Mandantin hat vor kurzem aufgrund eines in ihrem Auftrag durchgeführten Testkaufs feststellen müssen, dass Sie eine Vielzahl von Bekleidungsstücken über Ihren Account „r.“ auf der Handelsplattform „eBay“ anbieten und verkaufen, die – auch auf der Verpackung – mit Zeichen versehen sind, die den Originalmarken von Lacoste identisch nachempfunden sind.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

2. Unsere Mandantin hat die Produkte geprüft. Es handelt sich vorliegend eindeutig um Fälschungen.“

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2021 ließ der Beklagte die Forderung des Klägers zurückweisen (Anlage K10). Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit E-Mail vom 04.02.2022 (Anlage K13) bot Lacoste dem Kläger einen Pauschalbetrag von 3.600,00 EUR als „Kostenerstattung und Schadensersatz“ an.

In einer E-Mail von Calvin Klein vom 27.05.2022 (Anlage K27) an den Kläger heißt es:

„vielen Dank für Ihre Geduld betreffend Ihrer Anfrage an den Kundenservice von Calvin Klein bezüglich einer Fälschung.

Es tut mir sehr leid, dass es Ihnen vorkommt, dass der gekaufte Calvin Klein Produkt eine Fälschung ist. Nach erfolgter Rückmeldung, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Verkäufer G. ein bekannter ist für gefälschte Ware. Das tut mir sehr leid.“

Die Klageschrift wurde dem Beklagtenvertreter am 26.07.2022 zugestellt.

Der Kläger behauptet, dass er folgende Artikel im Gesamtkaufwert von 12.228,86 EUR brutto vom Beklagten gekauft habe:

……….

Der Beklagte sei sein alleiniger Lieferant gewesen. Die Ware, die er ein einziges Mal bei einem anderen Lieferanten gekauft habe, hätte er sofort wieder an diesen zurückgeschickt, da es sich hierbei um offensichtliche Plagiate gehandelt habe. Bei den vom Beklagten gelieferten Waren würde es sich ausschließlich um Plagiate handeln, was der Beklagte im Zeitpunkt der Kaufvertragsschlüsse gewusst habe. Er habe 247 gefälschte Boxershorts, 1 gefälschten Pullover und 28 gefälschte T-Shirts an Hilfiger zur Vernichtung übersandt, wofür insgesamt 49,47 EUR an Porto angefallen seien. An Hilfiger und Lacoste habe er 3.090,15 EUR bzw. 3.600,00 EUR auf deren Schadensersatzforderungen überwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er folglich Rückzahlung der gezahlten Kaufpreise zzgl. Ersatz der an Hilfiger und Lacoste gezahlten Beträge und Portokosten verlangen könne. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von jeweils 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz würde aus § 288 Abs. 2 BGB folgen.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.228,86 EUR, nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2021, an den Kläger zu verurteilen Zug um Zug gegen Abholung der restlichen Waren vom Kläger zu verurteilen.

2. Den Beklagten zur Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 3.058,62 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2021, sowie 3.600 EUR, nebst Zinsen hieraus in Höhe von neun Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit, an den Kläger zu verurteilen.

3. Den Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers in Höhe von 1.214,99 EUR, an den Kläger zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet (mit Nichtwissen), dass er an den Kläger die genannten Waren zum Gesamtkaufpreis von 12.228,86 EUR verkauft hat. Er bestreitet zudem (mit Nichtwissen), dass es sich bei den von Hilfiger, Lacoste und Calvin Klein getesteten Waren um seine Verkaufsware gehandelt hat, zumal er dem Kläger gar keine Slim-Fit-Poloshirts von Lacoste verkauft habe, sodass Lacoste Slim-Fit-Poloshirts von einem anderen Lieferanten des Klägers getestet haben müsse. Seine verkauften Waren seien keine Plagiate gewesen. Dies habe er zuvor überprüft. Im Übrigen bestreitet er, dass dem Kläger die geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er folglich weder zur Rückzahlung der Kaufpreise noch zu Schadensersatz verpflichtet sei. Auch sei das Landgericht Ellwangen bereits örtlich nicht zuständig.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst dazugehöriger Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M. sowie durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 29.06.2023 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 07.02.2023 verwiesen.

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 24.08. bzw. 25.08.2023 einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere folgt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ellwangen aus §§ 29 und 32 ZPO (vgl. Zöller/Schultzky, § 29 ZPO, Rn. 25.50 sowie § 32 ZPO Rn. 19).

II.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.) Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises folgt aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. § 323 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 437 Nr. 2 BGB, da der erklärte Rücktritt von den Kaufverträgen wegen Schlechterfüllung wirksam ist.

a) Zwischen den Parteien wurden Kaufverträge über die o.g. Waren im Gesamtverkaufswert von 12.228,86 EUR brutto geschlossen.

Diese Tatsache gilt gemäß § 138 ZPO als zugestanden.

Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen war – woraufhin ihn die Klägerseite hingewiesen hat – unzulässig, da er als gewerblicher Verkäufer Kenntnis davon hat, was genau er an den Kläger verkauft hat. Im Übrigen hat der Kläger derart substantiiert vorgetragen, dass dem Beklagten ein substantiiertes Bestreiten zumutbar war. Weiterhin darf sich der Beklagte der Wahrnehmung nicht bewusst verschließen, hier durch seinen pauschalen Verweis darauf, dass er sich aufgrund der – von ihm selbst gewählten – Artikelbezeichnungen in den Rechnungen als „Mix“ oder „Mixposten“ an nichts mehr erinnern könne. Dies vor dem Hintergrund, dass sich Beklagte an die für ihn günstige Tatsache, nämlich, dass er keine Slim-Fit-Poloshirts von „Lacoste“ an den Kläger verkauft haben will, dann doch auf wundersame Weise erinnern will.

b) Die vom Beklagten verkauften Bekleidungswaren sind mangelhaft im Sinne § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (Fassung bis 31.12.2021).

Dass der Beklagte nur Originalware schuldet, wurde von den Parteien am 02.11.2020 zu Beginn der Geschäftsbeziehung ausdrücklich vereinbart (vgl. Anlage K2). Eine abweichende Vereinbarung wurde in der Folge nicht getroffen.

Dass es sich um Originalware handeln muss, wird zudem beim Kauf von – wie hier – hochwertigen Markenartikeln (Hugo Boss, Ralph Lauren, Hilfiger etc.) nach §§ 133,157 BGB vom Verkäufer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung versprochen (vgl. Blunk/Schwede, MMR 2006, 63 f.).

Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht eines Sachmangels, der durch den Käufer nicht auf zumutbare Weise zu beseitigen ist, einen solchen begründet (grundlegend: BGH, Urteil vom 16.04. 1969 – VIII ZR 176/66, NJW 1969, 1171 – salmonellenbefallenes Fleisch).

Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den vom Beklagten gelieferten Bekleidungsstücken um Plagiate handelt bzw. ein auf konkrete Tatsachen gestützter Plagiatsverdacht vorliegt, der durch den Kläger als Käufer nicht mit zumutbaren Mitteln ausgeräumt werden kann.

Die Überzeugung des Gerichts beruht einerseits auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen für Textilveredelung S. , der bei dem von ihm untersuchten Kleidungsstücken zahlreiche Abweichungen zu originalen Kleidungsstücken festgestellt hat.

Die Originalware wurde dabei vom Sachverständigen entweder direkt beim Hersteller in möglichst gleicher Größe und Farbe gekauft (Levi’s, Calvin Klein Boxershorts) oder aber im B. in Freiburg im Breisgau am 09.06.2023 (Polo von Lacoste, Ralph Lauren) oder im Factory Outlet am 15.06.2023 (Hugo Boss, Calvin Klein) in M. direkt mit Hilfe des dortigen Fachpersonals beurteilt.

Zu den Ergebnissen des Sachverständigen im Einzelnen:

So heißt es im Gutachten hinsichtlich der Boxer Shorts, vorgeblich von Calvin Klein (Seite 5 des Gutachtens):

„Bei diesen Boxershorts ist aufgefallen, dass vor allem die Umverpackung zu einem Original gleichen Typs unterschiedlich ist (Bild 1) sowie die Waschempfehlung mit 30°C, Schonwäsche zu 30°C Normalwäsche (Original), ausgezeichnet ist. Des Weiteren ist keine Waschanleitung an sich im Innenetikett zu finden. Das Innenetikett im Original ist gedruckt, die zu untersuchenden Shorts haben ein textiles Etikett (Bild 2). Ebenfalls ist bei einer Haushaltswäsche von 30 °C der Schrumpf der zu prüfenden Shorts 3-4 % höher.“

Hinsichtlich der T-Shirts von „Ralph Lauren“ heißt es (Seite 6 des Gutachtens):

„Das T-Shirt wurde mit einem Original bei Br. in Freiburg in Gegenwart eines Fachverkäufers verglichen. Auffällig war der Unterschied des gedruckten Schriftzuges sowie das Fehlen eines geklebten Prüfetikett der Qualitätsicherung. (Bild 1, Original links)

Des weiteren waren Unterschiede im Innenetikett deutlich sichtbar (leider kein Bild) Ebenso war das Hang Tag (Hängeetikett) beim Original auf glänzenden Karton gedruckt. Leichte Unterschiede sind auch bei der Verarbeitung zu erkennen.

Bedingt durch die oben erwähnten Punkte glauben weder der Fachverkäufer noch ich, dass es sich um Originalware handelt. Da die Herstellländer mit Vietnam und Türkei (Original) unterschiedlich sind, wäre eine Abweichung damit erklärbar. Jedoch sind normalerweise Schriftzug und Druck für alle Märkte bei dieser Marke einheitlich.“

Hinsichtlich der T-Shirts von „Levi’s“ heißt es (Seite 7 des Gutachtens):

„Bei T-Shirt der Marke Levi Strauss wurde ein Original direkt bei Levi’s in Europa gekauft. Hier sind zum Original abstehend Garnenden sowie ein etwas größeres Logo im vorderen Brustbereich, welches minimal blauer ist, aufgefallen.

Deutliche Unterschiede sind bei dem Innenetikett (Bild 1, rechts original) sowie Anhängeetikett (Bild 2, links original) zu sehen. So ist an dem zu prüfenden Shirt ein Code aufgedruckt der im Original gar nicht vorhanden ist. Beim Waschtest wurde ein höherer Schrumpf von ca. 3 °A zum Original ermittelt. Das großflächige Logo vorne zeigte beim Waschen keine Veränderung.“

Hinsichtlich der T-Shirts von „Hugo Boss“ heißt es (Seite 8 des Gutachtens):

„Hier sind nicht nur die aufgedruckten Farbcodes falsch (bei allen Polos trotz anderer Farbe gleiche Farbcodes) auch ist der Schriftzug des Logos (Bild 1, rechts Original) wie auch die Anhängeetiketten anders (glänzen weniger) wie auch die Verarbeitung an Knopfleiste sowie Näharbeit am Rückenteil. Das Innenetikett ist wellig eingenäht. Der Schriftzug stimmt nicht mit dem Original überein. (Bild 2, links original). Ein Poloshirt war mit „Orange line“ ausgezeichnet, ist aber lt. den Mitarbeitern eindeutig aus der „Green line“.

Das weiße Poloshirt hat ein sehr hoher Schrumpf beim Waschen. Man verliert rund 1 Größe, was bei originalen Shirts normalerweise nicht akzeptabel ist.“

Hinsichtlich der Poloshirts von „Lacoste“ heißt es (Seite 9 des Gutachtens):

„Die Polos der Marke Lacoste wurden beim Br.  in Freiburg am 09.06.23 in Gegenwart einer seit vielen Jahren im Haus Br. mit dem Verkauf dieser Marke beschäftigten Person vorgenommen.

Hier waren vor allem die schlechten Näharbeiten aufgefallen. So ist beim Zusammennähen der Vorder- und Rückseite, bei der zu untersuchenden Ware, zu „Verwerfungen“ gekommen. Ebenfalls entspricht die Umkettelungsnaht nicht dem Original (Bild 1, rechte Seite Original). Das Anhängeetikett entspricht ebenfalls im Aussehen nicht dem Original vor allem der Schriftzug gilt es hier zu erwähnen. (Bild 2, rechte Seite Original). Ebenfalls sehr auffällig war die schlechte Verarbeitung der Knopflöcher der zu untersuchenden Shirts. (Bild 3, rechts Original)“

Hinsichtlich der Poloshirts von „Ralph Lauren“ heißt es (Seite 10 des Gutachtens):

„Bei den zu untersuchenden Polos sind in Verarbeitung, z.B. keine Kontrollmarken der Qualitätssicherung sowie durch andere Innenetiketten (Bild 1, links Original, Unterschiede rot eingekreist), Pflegeetiketten, Anhängeetiketten für Verkauf, welche normalerweise mit einer Schnur befestigt werden (Bild 2, rechts Original), sowie dem Anhängeetikett der Marke, welches auf anderem Karton und mit viel weniger Glanz gedruckt worden ist festzustellen. Geringe Unterschiede waren am Logo.“

Hinsichtlich der Unterwäsche von „Calvin Klein“ heißt es (Seite 11 des Gutachtens):

„Hier passte eigentlich überhaupt nichts zu der originalen Unterhose. Auf der Umverpackung stand Farbe Weiß als Nummercode, bei Multiboxen wird normalerweise ein neutraler Farbcode verwendet. Ebenso stimmte die Materialzusammensetzung wie auf der Box angegeben nicht mit den Angaben im Innenetiketten überein. Auch war die Haptik d.h. unter anderem Griff wie Weichheit nicht identisch. Ebenso war der Schnitt anders (Bild 3), das Innenetikett war gedruckt (Bild 1, oben Original), normalerweise wird ein textiles Etikett eingenäht. Der Bund war breiter als beim Original (Bild 2, oberer Bund Original). Das gab es bei dem Artikel lt. den Frauen noch nie. Ebenso war der Weißgrad (Bild 3) der zu untersuchenden Unterhose deutlich geringer.“

Hinsichtlich der Boxershorts von „Hugo Boss“ heißt es (Seite 12 des Gutachtens):

„Die mir vorliegenden Shorts wurden direkt beim Factory Outlet in M. in Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter des Hauses Hugo Boss verglichen. Der Druck des Innenetikettes (Pflegeetikettes) ist krumm und unscharf (Bild 1 Original unten). Ebenso sind die Farb- sowie Firmencodes auf der Box falsch und seitens Hugo Boss nicht nachvollziehbar (Bild 2). Das Logo Hugo Boss ist bereits ausgefranzt.“

In seinem Fazit bewertete der Sachverständige sämtliche Bekleidungsstücke als „Fake“ oder als „unsicher“. Letzteres begründet zumindest den oben genannten Plagiatsverdacht.

Das Untersuchungsergebnis des Sachverständigen ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass auch die Hersteller Hilfiger und Lacoste bei den von ihnen getesteten Waren von Plagiaten ausgehen (s. Anlagen K4 und K12) und der Beklagte sowohl bei Hilfiger sowie auch bei Calvin Klein bereits als Fälschungsverkäufer „wohl bekannt“ ist (vgl. Anlagen K5 und K27). Daran, dass die genannten Markenhersteller ihre eigenen Produkte von Fälschungen unterscheiden können, hat das Gericht auch ohne Vernehmung der Testpersonen keinen Zweifel.

Dass es sich beim Beklagten um den einzigen Lieferanten des Klägers handelt, sodass die Plagiate vom Beklagten stammen müssen, hat der Kläger durch Vorlage seiner Transaktionsübersichten von PayPal sowie seiner Kontoauszüge von der Sparkasse T. und der N26 bewiesen. Daraus sind lediglich Überweisungen an den Beklagten ersichtlich. Seinen einzigen Kauf, den er nicht beim Beklagten getätigt hat, hat der Beklagte unter Vorlage sämtlicher Kaufunterlagen offengelegt (Anlagen K20 und K21). Daraus ersichtlich hat der Kläger dem polnischen Plagiatshändler Anfang Januar 2021 die Rücksendung der Ende 2020 erworbenen 78 Boxershorts von „Calvin Klein“ angekündigt. Im Übrigen hat die Mutter des Klägers im Rahmen ihrer Zeugenaussage glaubhaft ausgesagt, dass alle Pakete, die bei ihnen zuhause angekommen seien, immer von der gleichen Firma mit dem Anfangsbuchstaben G stammten. Hieran habe sie sich deshalb erinnern können, weil die Pakete immer so ausgeschaut hätten, als seien sie bereits durch mehrere Hände gegangen.

Dass der Beklagte dem Kläger auch Slim-Fit-Poloshirts mit dem Logo von Lacoste verkauft hat, die dann von Lacoste als Fälschung identifiziert wurden, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Tatsache, dass der Beklagte dem Kläger unstrittig auch die figurbetonten Slim-Fit-Poloshirts von „Lacoste“ zum Kauf angeboten hat (Bl. 88 d.A.).

Im Übrigen glaubt das Gericht im Ergebnis nicht an derart viele Zufälle.

c) Die Setzung einer Nachfrist war jedenfalls gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da der Beklagte dem Kläger die genannten Mängel arglistig verschwiegen hat (Grüneberg/ders., 82. Aufl. 2023, § 323 BGB, Rn. 22 m.d.N.).

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Kaufvertragsschlüsse wusste, dass es sich bei der verkauften Ware um Fälschungen handelt. Abgesehen davon, dass der Beklagte unstrittig seine Waren auffällig billig an den Kläger verkauft hatte, ist der Beklagte in der Branche als Fälschungsverkäufer „wohl bekannt“ (s.o.). Aus diesem Grund steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Beklagte in seinen Rechnungen unter Artikelbezeichnung bewusst lediglich „Mix“ und „Mixposten“ schrieb, gerade um den wahren Inhalt seiner dubiosen Lieferungen zu verschleiern.

d) Gewährleistungsrechte sind auch nicht gemäß § 442 Abs. 1 BGB oder § 377 HGB ausgeschlossen.

aa) Der Kläger hatte bei den Vertragsschlüssen keine Kenntnis davon, dass es sich um keine Originale handelte.

bb) Auch auf eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse kann sich der Beklagte nicht berufen. Abgesehen davon, dass es sich teilweise um auch für den Sachverständigen kaum zu erkennende Plagiate gehandelt hatte, ist dem Beklagten ein arglistiges Verschweigen der Mängel vorzuwerfen (s.o.).

cc) Jedenfalls aufgrund des arglistigen Verschweigens der Mängel kann sich der Kläger gemäß § 377 Abs. 5 HGB auch nicht auf die handelsrechtliche Rügeobliegenheit berufen.

e) Die geschlossenen Kaufverträge sind somit nach §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, wobei der Kläger dem Beklagten nur die bei ihm noch vorhandene Ware zu übergeben und zu übereignen hat.

Hinsichtlich der vom Kläger bereits verkauften oder an Hilfiger zur Vernichtung übersandten Plagiate ist gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB kein Wertersatz geschuldet. Auch eine verbleibende Bereicherung i.S.v. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB ist infolge der Schadensersatzzahlungen, die sich u.a. an den vom Kläger realisierten und offen gelegten Weiterverkaufsgewinnen orientierten, nicht ersichtlich.

Dass der Kläger seine restlichen Plagiate von „Hilfiger“ an die anwaltlichen Vertreter von Hilfiger übersandt hat, wurde von diesem ausdrücklich bestätigt (vgl. Anlage K8).

f) Der Verzinsungsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. Eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten kann dagegen nicht verlangt werden, da keine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB vorliegt (vgl. Petershagen, Die Nebenforderung im schriftlichen Vorverfahren, NJW 2018, 1782). Die Klage war insofern abzuweisen.

2.) Der Anspruch auf Ersatz der vom Kläger geleisteten Schadensersatzzahlungen an Hilfiger in Höhe von 3.090,15 EUR und Lacoste in Höhe von 3.600,00 EUR folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB und § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Aus demselben Grund besteht auch Anspruch auf Ersatz der Portokosten für die Übersendung der zu vernichtenden Plagiate an Hilfiger.

a) Dass der Kläger an Hilfiger 3.090,15 EUR und an Lacoste 3.600,00 EUR gezahlt hat, ergibt sich aus den klägerseits vorgelegten Bankbestätigungen (Anlagen K7 und K15), wobei der Kläger versehentlich nur 3.009,15 EUR eingeklagt hat, sodass gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht mehr zugesprochen werden kann (Zöller/Feskorn, § 308 ZPO, Rn. 2).

b) Die Etiketten der Pakete, die der Kläger an den anwaltlichen Vertreter von Hilfiger geschickt hat, wurden vom Kläger fotografiert und die Zahlungsbelege der Deutschen Post vorgelegt (vgl. Anlagenkonvolut K6). Zur Überzeugung des Gerichts steht daher fest, dass die eingeklagten Portokosten in Höhe von 49,47 EUR auch angefallen sind.

c) Der Verzinsungsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. § 291 BGB und beginnt analog § 187 Abs. 1 BGB am Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bzw. nach Zustellung der Klageschrift. Eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten kann dagegen nicht verlangt werden, da keine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB vorliegt (vgl. Petershagen, Die Nebenforderung im schriftlichen Vorverfahren, NJW 2018, 1782). Die Klage war insofern abzuweisen.

3.) Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR folgt aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr. 3 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.

a) Dem Klägervertreter steht eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von (vorgerichtlich lediglich) bis zu 16.000,00 EUR zzgl. Pauschale für Post und Telekommunikation sowie 19 % USt. zu.

b) Der Betrag wurde ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge (Anlage K18) auch an den Klägervertreter gezahlt.

c) Eine Verzinsung war nicht beantragt, § 308 Abs. 1 ZPO.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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