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Immaterieller Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen Kopieren des Personalausweises

Kinderwunschpraxis muss keine Kopie des Personalausweises anfertigen

In der aktuellen rechtlichen Diskussion steht ein Urteil im Mittelpunkt, das sich mit der Frage des immateriellen Schadensersatzes nach Artikel 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst. Der Fokus liegt hierbei auf dem Vorwurf des unrechtmäßigen Kopierens eines Personalausweises in einer medizinischen Einrichtung. Dieser Fall wirft grundlegende Fragen auf hinsichtlich der Einhaltung von Datenschutzvorschriften im medizinischen Bereich, insbesondere im Kontext der Reproduktionsmedizin und der damit verbundenen sensiblen Patientendaten.

Hierbei geht es um die Balance zwischen dem Schutz persönlicher Daten und den Anforderungen medizinischer Behandlungen. Zentrale Themen sind der Umgang mit sensiblen Gesundheitsinformationen, die Rechte der Patienten auf Privatsphäre und der angemessene Einsatz biometrischer Daten. Besonders relevant ist dabei, wie medizinische Einrichtungen mit der Erhebung und Speicherung von Daten umgehen, die über das unmittelbar für die Behandlung Notwendige hinausgehen.

Die Entscheidung des Gerichts in diesem Fall könnte weitreichende Konsequenzen für die Praxis der medizinischen Datenerfassung und -verarbeitung haben, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen der DSGVO. Es stellt sich die Frage, wie das Spannungsfeld zwischen Patientenschutz, medizinischer Notwendigkeit und Datenschutz effektiv geregelt werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 275/22   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Landgericht Bielefeld wies die Klage einer Patientin gegen eine Kinderwunschpraxis ab, die auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften beim Kopieren des Personalausweises geklagt hatte.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht entschied zugunsten der Kinderwunschpraxis, indem es die Klage der Patientin abwies und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegte.
  2. Kein Aufklärungsfehler: Das Gericht fand keinen Aufklärungsfehler seitens der Praxis hinsichtlich des fehlenden Versicherungsschutzes für die Einlagerung der kryokonservierten Eizellen.
  3. Einwilligung und Aufklärung: Die Behandlung wurde als rechtens angesehen, da keine Pflichtverletzung bei der Einwilligung und Aufklärung der Patientin festgestellt wurde.
  4. Kein Verstoß gegen Datenschutz: Das Gericht sah keinen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung beim Kopieren des Personalausweises der Klägerin.
  5. Fehlender immaterieller Schaden: Es wurde kein immaterieller Schaden bei der Klägerin festgestellt, der auf das Kopieren des Personalausweises zurückzuführen wäre.
  6. Keine Pflichtverletzung bezüglich Dauerlagerung: Das Gericht stellte fest, dass keine Pflichtverletzung bezüglich der falschen Angaben zur Dauerlagerung der Eizellen vorlag.
  7. Kein Anspruch auf Zahlungen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  8. Gründe der Entscheidung: Die Entscheidung basierte auf der Bewertung der Einwilligung, der Aufklärung und der Einhaltung des Datenschutzes durch die beklagte Praxis.

Kernproblem der Klage: Aufklärungspflicht und Datenschutz

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Klage einer Patientin gegen eine Kinderwunschpraxis. Der Kern des Falles dreht sich um die Behauptung der Klägerin, sie sei in Bezug auf die Dauerlagerung ihrer Eizellen und den damit verbundenen Versicherungsschutz unzureichend aufgeklärt worden. Zusätzlich wird der Vorwurf erhoben, dass die Praxis unrechtmäßig eine Kopie des Personalausweises der Klägerin angefertigt habe, was als Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewertet wurde.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Täuschungsvorwürfe und Behandlungsentscheidung

Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich an der Behauptung der Klägerin, sie sei über die Dauer der Lagerung der Eizellen und den Versicherungsschutz unzureichend aufgeklärt worden. Sie fühlte sich getäuscht, da ihr nicht mitgeteilt wurde, dass die Eizellen nicht dauerhaft bei der B. GmbH gelagert werden könnten und kein ausreichender Versicherungsschutz bestünde. Die Klägerin behauptete, dass sie sich unter diesen Umständen nicht für die Behandlung entschieden hätte.

Rechtliche Herausforderungen in der Reproduktionsmedizin

Das rechtliche Problem in diesem Fall lag in der Frage, ob die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen war und ob das Kopieren des Personalausweises einen Verstoß gegen die DSGVO darstellte. Die Herausforderung bestand darin, die Pflichten der ärztlichen Aufklärung im Kontext der modernen reproduktiven Medizin und des Datenschutzes zu definieren und zu prüfen, ob diese Pflichten im vorliegenden Fall verletzt wurden.

Urteilsentscheidung und Implikationen für die Praxis

Das Landgericht Bielefeld entschied, dass die Klage unbegründet sei. Die Entscheidung begründete sich darauf, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz habe, da kein Aufklärungsfehler der Beklagten festgestellt werden konnte. Das Gericht stellte fest, dass eine Pflicht zur Aufklärung über den Versicherungsschutz nicht bestand und die Klägerin über eine mögliche Auslagerung der Eizellen in Kenntnis gesetzt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass kein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO vorlag, da die Sorgen und Ängste der Klägerin nicht durch das Kopieren des Personalausweises, sondern durch die Auslagerung und den Transport ihrer Eizellen ausgelöst wurden.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie wird immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO definiert und unter welchen Umständen ist er anwendbar?

Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Schadensersatzanspruch für Personen, die durch einen Verstoß gegen die DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten haben. Ein immaterieller Schaden bezieht sich auf nicht-physische Schäden, wie z.B. emotionale Belastungen oder Verletzungen der Privatsphäre.

Die genaue Definition eines immateriellen Schadens ist in der DSGVO nicht festgelegt. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO automatisch einen nach Art. 82 DSGVO ersatzfähigen Schaden darstellt. Vielmehr muss ein auf dem DSGVO-Verstoß kausal beruhender Schaden festgestellt werden.

Einige Gerichte und Rechtsexperten argumentieren, dass bereits ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften einen immateriellen Schaden darstellt. Andere Gerichte hingegen sehen den Schadensersatzanspruch nach DSGVO als Sanktionscharakter und dienen der Abschreckung.

Die Anwendung von Art. 82 Abs. 1 DSGVO hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst muss ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen. Darüber hinaus muss der betroffenen Person ein Schaden entstanden sein, der auf den Verstoß zurückzuführen ist. Die Schwere des zugrunde liegenden Pflichtverstoßes und das Ausmaß der damit verbundenen Beeinträchtigungen können bei der Bemessung des Schadensersatzes berücksichtigt werden.

Es ist auch zu erwähnen, dass der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nicht erfordert, dass die verletzte Person einen von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Die betroffene Person muss auch keine Konsequenz oder Folge der Rechtsverletzung von zumindest einigem Gewicht darlegen.

Die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und zur Höhe dieses Schadensersatzanspruchs ist in Deutschland nicht einheitlich. Daher ist es ratsam, sich bei einem möglichen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO rechtlich beraten zu lassen.


Das vorliegende Urteil

Landgericht Bielefeld – Az.: 4 O 275/22 – Urteil vom 07.07.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle Schäden aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung am 15.12.2020 in Anspruch.

Die Beklagte betreibt eine Kinderwunschpraxis in A.. Unter derselben Anschrift der Beklagten befindet sich zudem die B. GmbH, deren Geschäftsführer die Gesellschafter der Beklagten sind. Die B. GmbH lagert unter anderem kryokonservierte Eizellen in unterschiedlichen Entwicklungsstadien ein.

Am 15.12.2020 stellte sich die Klägerin in der Praxis der Beklagten vor. Es fand ein Gespräch mit Dr. C. über das sog. „Social Freezing“ statt. Beim „Social Freezing“ werden in möglichst jungen Jahren Eizellen entnommen und diese anschließend kryokonserviert. Am selben Tag erfolgte die Planung für die Klägerin in Absprache mit dieser derart, dass der Hormonstatus in Pillenpause überprüft werden und danach entsprechend eine Stimulation und Eizellentnahme vorgenommen werden sollten. Die Eizellen sollten dann im Rahmen des „Social Freezing“ von der B. GmbH vitrifiziert und eingelagert werden. Parallel hierzu wurde auch eine Maßnahme der Kinderwunschbehandlung, nämlich der „Verkehr zum Optimum“ (VZO), geplant. Am selben Tag wurde der Personalausweis der Klägerin kopiert und zur Patientenakte genommen.

Am 12.01.2021 erfolgte eine hormonelle Stimulation der Klägerin mit dem Medikament „Gonal F“. Gleichzeitig wurde ihr das Medikament „Orgalutran“ verabreicht, das einen vorzeitigen Eisprung verhindern soll.

Am 11.02.2021 wurden der Klägerin nach Unterstützung der Eizellreifung 25 Eizellen in der Metaphase II entnommen und anschließend kryokonserviert. Daraufhin wurden die Eizellen bei der B. GmbH eingelagert.

Mit Schreiben vom 15.06.2021 teilte die B. GmbH der Klägerin mit, dass die kryokonservierten Eizellen aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht weiter bei der B. GmbH eingelagert werden dürften. Zugleich wurden Kryobanken benannt, mit denen eine Zusammenarbeit mit der B. GmbH besteht und in die die Eizellen verlagert werden könnten. Die Klägerin wurde gebeten, binnen zwei Wochen mitzuteilen, was mit ihren Eizellen geschehen soll (Anlage K3, Bl. 20 d.A.). Die Klägerin stimmte am 17.10.2021 einer Auslagerung ihrer kryokonservierten Eizellen in die Kryobank „D.“ in E. zu. Am 10./11.11.2021 wurden die Eizellen ausgelagert und zur weiteren Einlagerung dorthin transportiert.

Die Klägerin wirft der Beklagten Aufklärungsfehler sowie die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften vor.

Die Klägerin behauptet, dass sie von der Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Die Klägerin sei durch die für die Beklagte handelnde Ärztin Dr. C. getäuscht worden, die eine Dauerlagerung der Eizellen bei der B. GmbH angekündigt habe. Diese Information sei falsch gewesen. Hätte die Klägerin a priori den Informationsstand gehabt, dass nach der Entnahme der Eizellen eine Dauerlagerung bei der B. GmbH nicht möglich ist, die vorgenommene Einlagerung zudem mit einer latenten Dauergefahr verbunden ist, da nämlich im Falle einer Eizellen-Schädigung kein Versicherungsschutz besteht, und dass eine aufwendige Umlagerung der Eizellen nötig ist, hätte sich die Klägerin nicht für die Behandlung entschieden. Bei der Klägerin habe für die Entnahme keine medizinische Indikation und daher schon gar kein Zeitdruck bestanden, sodass sie die Behandlung selbst, den Behandler und den Entnahmezeitpunkt zwanglos hätte überdenken können und wollen und sich dann letztlich dagegen entschieden hätte. Bei der Beklagten sei bekannt oder zumindest leichtfertig unbekannt gewesen, dass kein ausreichender Versicherungsschutz besteht. Es sei angesichts der natürlichen Personenidentität bei der Berufsausübungsgemeinschaft einerseits und bei der B. GmbH andererseits schlichtweg nicht vorstellbar, dass bei der beklagten Berufsausübungsgemeinschaft nicht schon im Dezember 2020 Kenntnis bestanden haben soll über den fehlenden Versicherungsschutz. Die Entnahme der Eizelle sei daher aufgrund einer fehlenden Einwilligung der Klägerin rechtswidrig erfolgt.

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Bei dem Transportprozess von tiefgefrorenen Eizellen bestehe für diese immer eine mögliche, aber verborgene Gefahr der Schädigung beim Transportprozess. Es liege in der Natur, dass sich der Eintritt einer solchen Schädigung erst herausstelle im Falle des Gebrauchs der Eizellen, also der allfälligen Durchführung der künstlichen Befruchtung der Klägerin. Diese Gefahr der Schädigung wäre nicht eingetreten, wenn die Beklagte die Klägerin nicht über die Wahrheit getäuscht hätte, dass keine dauerhafte Einlagerung möglich und ein unmittelbarer Weitertransport zu unternehmen ist. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge sei bei der Klägerin zu erwarten, dass diese einen Rücktransport der Eizellen veranlassen und damit bezahlen muss. Aus all diesem folge die Möglichkeit vergangener und zukünftiger materieller Schäden.

Weiterhin habe die Klägerin einen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 DSG-VO, weil in der Praxis der Beklagten eine Kopie ihres Personalausweises angefertigt wurde. Die Beklagte habe sich bei der Identifizierung nicht auf die Daten beschränkt und die Daten entnommen, die tatsächlich im Einzelfall nur benötigt werden. Vielmehr habe sie sich einen Datenbestand auf Vorrat verschafft, der zum einen dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1c) DSGVO widerspreche. Zum anderen verletze eine derart umfangreiche Datenbeschaffung Art. 5 Abs. 1a) DSGVO, weil es an einer Rechtsgrundlage fehle. Ferner würden besonders schützenswerte Daten aus dem Gesundheitsbereich unzulässig mit biometrischen Daten aufbewahrt werden, was einer Persönlichkeitsprofilbildung Vorschub biete. Dieses Persönlichkeitsprofil sei hochgefährlich, weil dieses über das Bild der Klägerin bei Datenmissbrauch nach außen transportiert werden könne, ohne dass dies revidiert werden könnte. Insgesamt seien sämtliche Verfahrensgrundsätze für die Identifizierung einer Person verletzt worden.

Der Klägerin sei infolge des rechtswidrigen Eingriffs ein materieller Schaden in Höhe von 4.717,12 Euro für Arzneimittel, die Narkose, die Konservierung sowie die Einlagerung und den Transport der Eizellen entstanden. Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro zu. Die Klägerin sei über das gesamte Gebaren bestürzt und fühle sich ausgenutzt in ihrem intimen Bereich. Nicht nur, dass sie sich von Anfang an belogen und ausgenutzt gefühlt habe über die wahren Umstände der Auslagerungsmotivation angesichts des nebulösen Schreibens über die angebliche Änderung rechtlicher Vorgaben. Auch der Umstand, dass im intimen Bereich der Eizellen-Entnahme und dem dafür erforderlichen Vertrauensvorschuss angeblich keine Kenntnis über eine nicht vorhandene Deckung der Versicherung bestanden haben soll, sei für die Klägerin absolut nicht vorstellbar. Sie gehe davon aus, dass von Anfang an Kenntnis über den unzulänglichen Versicherungsschutz bestanden habe. Dennoch habe man den Eingriff durchführen wollen – eben auf ihre Kosten. Außerdem habe die Beklagte im sensiblen Bereich der Gesundheitsdaten und biometrischen Daten jegliche Sensibilität für Datenschutz vermissen lassen. Die Verwahrung gynäkologischer Daten, gerade aus dem Bereich des „Social freezing“, in Verbindung mit biometrischen Daten und dem Lichtbild des Personalausweises öffne einem Datenmissbrauch Tür und Tor, indem z.B. mit dem Lichtbild der Klägerin die Verknüpfung mit dem „Social freezing“ erfolgen könne. All dies belaste die Klägerin psychisch, die sich benutzt fühle, Sorgen mache und absolut verunsichert sei, ob und welche Auswirkungen die Auslagerung auf die Eizellen und die rechtswidrige Datenzusammenführung hätten.

Die Klägerin beantragt,

1.       die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.       die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.717,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.       festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren vergangenen und zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der fehlerhaften Aufklärung am 15.12.2020 wegen der Entnahme und Konservierung von Eizellen der Klägerin resultieren werden, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf ihre Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind; sowie

4.       die Beklagte zu verurteilen, an die F., auf die Versicherungsnummer xxx zur Schadens-Nr. xxx auf das Konto IBAN DE xxx außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.086,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Behandlung und Aufklärung der Klägerin ordnungsgemäß erfolgt seien.

Nach entsprechender Klärung mit dem Haftpflichtversicherer der B. GmbH habe sich herausgestellt, dass die Lagerung von Eizellen, deren Kryokonservierung ohne medizinischen Grund erfolgt war – wie beim „Social Freezing“ -, nicht versichert sei. Hintergrund dieser Abklärung seien sozialrechtliche Änderungen gewesen. Der Gesetzgeber habe mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), in Kraft getreten am 11.05.2019, in den die künstliche Befruchtung regelnden § 27 a SGBV auch Leistungsansprüche gesetzlich Versicherter für sogenannte fertilitätserhaltende Maßnahmen im dortigen Absatz 4 eingefügt. Da es sich hierbei um für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sogenannte „neue“ Behandlungsmethoden gehandelt habe, habe zur Umsetzung der Ansprüche zunächst der Gemeinsame Bundesausschuss eine entsprechende Richtlinie erstellen müssen. Diese Richtlinie zur Kryokonservierung sei am 19.02.2021 mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft getreten. Die Lagerung entsprechenden Keimmaterials gemäß § 27a SGB V könne je nach Alter, wann es entnommen werde, bis zu rund 30 Jahren dauern. Versicherungsschutz für Kryokonservierung werde in der Regel nur für maximal 10 Jahre gewährt. Insbesondere Arztpraxen, aber auch Kryolagerungseinrichtungen, hätten daher zu diesen Zeitpunkten praktisch durchgängig Kontakt mit ihrem Haftpflichtversicherer aufgenommen, um die Modalitäten des Versicherungsschutzes zu klären, insbesondere vor allem auch versucht, längere Laufzeiten zu erzielen. Im Rahmen einer solchen  Kontaktaufnahme sei dann der B. GmbH bekannt geworden, dass eine Verlängerung des Versicherungsschutzes nicht in Betracht komme und dieser sich nur auf aus medizinischen Gründen krykonserviertes Material bezieht. Die B. GmbH habe daher beschlossen, die Kryokonservierung von Material, das ohne medizinische Gründe eingelagert wurde, nicht mehr weiter durchzuführen und mit großgewerblichen Kryobanken zusammenzuarbeiten, die vom Versicherungsschutz her breiter aufgestellt sind.

Bei dem Gespräch am 15.12.2020 sei zu keinem Zeitpunkt über Gefahren beim Transport der Eizellen gesprochen worden. Die Klägerin habe auch zu keinem Zeitpunkt die Vertragslaufzeiten angesprochen oder den Abschluss von Verträgen, die ihr lange Vertragslaufzeiten vor Ort zusichern. Entsprechendes wäre zu erwarten gewesen, wenn für die Klägerin eine lange Einlagerung vor Ort wichtig gewesen wäre. Auch sei die Frage eines bestehenden Versicherungsschutzes oder gar dessen Inhalts weder am 15.12.2020 noch später zwischen den Parteien thematisiert worden. Da es für die Lagerung von Eizellen bei gewerblichen Unternehmen keine Versicherungspflicht gebe, habe die Klägerin auch objektiv nicht vom Bestehen irgendeines Versicherungsschutzes ausgehen können, geschweige denn von einer konkreten inhaltlicher Ausgestaltung oder gar davon, dass dieser Versicherungsschutz im Schadenfalle „ausreichend“ sei. Aufgrund der Umlagerung in die neue Kryobank sei die Klägerin jetzt sogar besser gestellt, da für diese Großgewerbeeinrichtung umfassender Versicherungsschutz zur Verfügung stehe. Weder die Beklagte noch die B. GmbH hätten die Klägerin getäuscht oder ihr die Unwahrheit gesagt. Auch sei von beiden zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt worden, die Gesetzeslage hätte sich geändert, sondern es sei immer auf die versicherungsseitige Situation Bezug genommen worden.

Eine wie immer geartete Schädigung des Kryoguts beim Transport nach E. sei nicht eingetreten. Die kryokonservierten Eizellen würden der Klägerin zur Weiterverwendung jederzeit zur Verfügung stehen.

Auch liege kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor. Gemäß § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz sei das Erstellen einer Kopie des Personalausweises mit Zustimmung des Ausweisinhabers zulässig. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin als Ausweisinhaberin entsprechend zugestimmt. Die Grundsätze von Art. 5 DSGVO seien eingehalten worden. Insbesondere sei der Zweck der Kopie des Personalausweises angemessen gewesen. Um Verwechslungen und Missbrauchsgefahren vorzubeugen sowie zum Schutz der Patientinnen und Ärzte und des Personals liege ein angemessener Zweck im Sinne der DSGVO vor, den Personalausweis, und zwar inklusive Foto und Unterschrift, zu kopieren, um bei zukünftig abgegebenen Erklärungen die Personen und Unterschriften abgleichen zu können. Es komme immer wieder vor, dass vor dem Hintergrund persönlicher Aufgeregtheit Patientinnen auf den falschen Namen reagieren würden, sei es bei der Entnahme von Eizellen, vor allem aber auch bei einem späteren Embryotransfer. Weiterhin bestehe auch die Gefahr des Missbrauchs, bei dem Dritte über die für sie eigentlich fremden Eizellen Entscheidungen treffen, sei dieses aus familiären oder auch kriminellen Gründen, und sie die Eizellen an sich bringen bzw. vernichten lassen möchten.

Im Übrigen sei der Klägerin weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden entstanden.

Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2023 (Bl. 201 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus den §§ 630a, 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB oder den §§ 823 Abs. 1, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin kann von der Beklagten mangels Vorliegens der Voraussetzungen keinen Schadensersatz aus der streitgegenständlichen Behandlung verlangen. Die Kammer vermochte einen Aufklärungsfehler der Beklagten nicht festzustellen.

Jeder ärztliche Eingriff bedarf gemäß § 630d Abs. 1 S. 1 BGB der Einwilligung des Patienten. Der behandelnde Arzt ist gemäß § 630e Abs. 1 BGB verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Eine nach § 630e Abs. 1 BGB unzureichende Aufklärung der Klägerin vor dem Eingriff ergibt sich vorliegend weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch aus den sonstigen Umständen.

Soweit die Klägerin Ansprüche wegen eines Aufklärungsfehlers darauf stützt, dass die Beklagte die Klägerin nicht über den fehlenden Versicherungsschutz für die Einlagerung der kryokonservierten Eizellen bei der B. GmbH aufgeklärt habe, so fehlt es insoweit bereits an einer Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin über den Inhalt und den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes und somit an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Eine solche Pflicht zur Aufklärung über den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich weder aus der Regelung in § 630e Abs. 1 BGB noch aus einem sonstigen Gesichtspunkt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte bzw. eine ihrer gesetzlichen Vertreter positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Versicherungsschutzes zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung hatte. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie im Rahmen des Beratungsgesprächs bei der Beklagten nach dem Bestehen eines Versicherungsschutzes gefragt hat. Insofern ist auch eine bewusste falsche Angabe der Beklagten und damit eine Täuschung über den Versicherungsschutz schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich.

Darüber hinaus vermochte die Kammer auch keine Pflichtverletzung der Beklagten wegen unrichtiger Angaben über eine Dauerlagerung der entnommenen Eizellen bei der B. GmbH festzustellen. Denn unter § 3 Nr. 1 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Kryokonservierung und Lagerung von Eizellen, der sich in den zur Akte eingereichten Behandlungsunterlagen der Beklagten befindet, ist die Lagerung bei der B. GmbH und die Möglichkeit der Auslagerung an eine Kryolagerfirma ausdrücklich geregelt. Nach der darin getroffenen Vereinbarung lagert die B. GmbH die gefrorenen Eizellen in flüssigem Stickstoff bei ca. minus 190° Celsius für die Dauer dieses Vertrages bis zum Auslagern an eine kommerzielle Kryolagerfirma. Dabei ist die B. GmbH berechtigt, mit der Durchführung der Lagerung Dritte zu beauftragen und den Ort oder die technische Art und Weise der Lagerung zu ändern, sofern der Dritte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Kryokonservierung erfüllt. Aus dem Vertrag ergibt sich somit ausdrücklich, dass die (jederzeitige) Möglichkeit einer Auslagerung der kryokonservierten Eizellen besteht und gerade keine dauerhafte Einlagerung der kryokonservierten Eizellen bei der B. GmbH für die gesamte Laufzeit zugesichert wurde. Dass die Klägerin diese Vereinbarung über eine mögliche Auslagerung der Eizellen auch zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich insbesondere aus ihrem handschriftlichen Vermerk neben der o.g. Vertragsklausel, aber auch aus den weiteren handschriftlichen Vermerken auf den Vertragsunterlagen. Diese sind jeweils der Klägerin zuzuordnen, was sich insbesondere aus den gewählten Fragen und Formulierungen ergibt.  Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt und bestätigt, dass sie sich die Unterlagen durchgelesen habe und damals davon ausgegangen sei, dass so eine Formulierung eben enthalten sein müsse. Einen danach hier allenfalls in Frage kommenden etwaigen Irrtum der Klägerin hat die Beklagte indes – wie dargestellt – weder durch die Behauptung einer falschen Tatsache noch durch das Verschweigen eines wesentlichen Umstandes hervorgerufen.

Im Übrigen bestand vorliegend ein nachvollziehbarer und vernünftiger Grund für die Auslagerung der Eizellen, nämlich dass diese von einem Versicherungsschutz erfasst werden. Insoweit hat die Beklagte gerade (auch) im Interesse der Klägerin gehandelt. Nach alledem kann eine Pflichtverletzung und Täuschung der Klägerin durch die Ärzte der Beklagten nicht festgestellt werden.

Nach alledem war die streitgegenständliche Behandlung der Klägerin mangels einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht fehlerhaft und rechtswidrig.

II.

Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder einer anderen denkbaren Anspruchsgrundlage wegen des Kopierens ihres Personalausweises in der Praxis der Beklagten. Denn jedenfalls fehlt es am Eintritt eines immateriellen Schadens.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein ersatzfähiger immaterieller Schadensersatz entsteht und sodann gewährt werden kann (eine Zusammenfassung in Korch NJW 2021, 978).

Das Merkmal des immateriellen Schadens ist autonom auszulegen (für alle: Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 17 ff.). Der Erwägungsgrund 146 (und in diesem S. 3) zur DSGVO sieht vor, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Erwägungsgrund 75 zur DSGVO nennt etwa Identitätsdiebstahl, finanzielle Verluste, Rufschädigung oder den Verlust der Kontrolle personenbezogener Daten. Ein deutsches Verständnis zum Begriff des Schadens – etwa eine enge Auslegung – ist mithin nicht angezeigt (vgl. dazu BVerfG 14.1.2021, 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, 1007). Eine Erheblichkeitsschwelle für das Vorliegen eines solchen Schadens ergibt sich gerade nicht aus der DSGVO. Bagatellschäden sind nicht auszuschließen. Zu verlangen ist aber jedenfalls, dass ein konkreter immaterieller Schaden auch tatsächlich eingetreten („entstanden“) ist (OLG Frankfurt a.M. 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 61 ff.; LG Essen 10.11.2022, 6 O 111/22, GRUR-RS 2022, 34818 Rn. 75; LG Gießen 3.11.2022, 5 O 195/22, GRUR-RS 2022, 30480 Rn. 18). Diesen muss die Klägerin darlegen und ggf. beweisen (s. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 2.3.2022, 13 U 206/20, GRUR-RS 2022, 4491 Rn. 57, 65; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, Art. 82 Rn. 20 mwN). Auch und gerade unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses des immateriellen Schadens, das ausdrücklich auch Bagatellschäden einschließt, vermochte die Kammer jedoch nicht zu erkennen, dass die Klägerin einen solchen Schaden tatsächlich erlitten hat.

Die in den Schriftsätzen formelhaft beschriebenen Ängste und Sorgen, das Unwohlsein sowie die Verunsicherung der Klägerin haben sich in der persönlichen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie im Wesentlichen die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen passiert sei und/oder passieren könne, umtreibe. Hinzu komme die Problematik mit dem Datenschutz, man höre und lese immer wieder, dass medizinische Daten nicht sicher verwahrt und Krankenunterlagen beispielsweise – ohne sie zu vernichten – im Müll entsorgt werden würden. Die Klägerin wolle auf keinen Fall, dass ihr Name im Zusammenhang mit der Entnahme von Eizellen bekannt werde. Der Hauptpunkt, der sie umtreiben würde und sie gelegentlich am Einschlafen hindere, sei aber die Unsicherheit, was mit ihren Eizellen sei. Sie habe als Nebenpunkt dann von ihrem Anwalt erfahren, dass in der Praxis der Beklagten keine Kopie ihres Personalausweises hätte gemacht werden dürfen. Aus den Ausführungen der Klägerin ist somit zu entnehmen, dass die Sorgen und Ängste der Klägerin, die die Klägerin in ihrer Klageschrift vorgetragen und behauptet hat, nicht durch das Kopieren ihres Personalausweises ausgelöst worden sind, sondern vielmehr durch die Auslagerung und den Transport ihrer Eizellen, da sie insoweit eine Unsicherheit hinsichtlich des Zustandes und des Verbleibs ihrer Eizellen verspürt. Dies folgt insbesondere auch aus den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, wonach sie erstmals von ihrem Anwalt erfahren habe, dass eine Kopie ihres Personalausweises in der Praxis nicht habe gemacht werden dürfen. Somit war Anlass der Klägerin für das Aufsuchen ihres Prozessbevollmächtigten nicht das Kopieren des Personalausweises in der Praxis der Beklagten, sondern vielmehr die Auslagerung der Eizellen. Die Sorgen im Hinblick auf das Kopieren des Personalausweises sind allenfalls erst bei der anwaltlichen Beratung aufgekommen und nicht schon bei oder nach Kenntnis davon, dass eine Kopie ihres Personalausweises angefertigt wurde.

Nach alledem liegt eine auf das Kopieren des Personalausweises zurückzuführende spürbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht vor.

III.

In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

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