AG Hohenschönhausen
Az: 14 C 108/06
Urteil vom 12.04.2007
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, eine in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins organisierte Werbegemeinschaft für das Einkaufszentrum H. in Berlin-H., verlangt von der Beklagten, einer Mieterin des Einkaufszentrums, die einen Friseursalon betreibt, Zahlung rückständiger Beiträge zu dem Verein.
Die Beklagte unterzeichnete unter dem 5. April 2004 einen Mietvertrag über die Anmietung von Gewerberäumen in dem Einkaufszentrum und unter demselben Datum eine Beitrittserklärung zu einer “Werbegemeinschaft “H.” Gesellschaft bürgerlichen Rechts –§§ 705 ff BGB–”, nachdem sie am 12. Dezember 2003 ein schriftliches Mietangebot für das Objekt unterzeichnet hatte. Zum Wortlaut des Mietvertrags mit den Teilen I bis IV, der Beitrittserklärung sowie des Mietangebots wird auf die von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen (Anlagen K 1 bis K 3, Blatt 5 ff. der Akte) Bezug genommen. Mit einer Unterschrift in einer Unterschriftsliste bestätigte ein Vertreter der Beklagten den Erhalt des Mieterbriefs Nr. 1 des Jahres 2005. Nach einer Zahlungsaufforderung der Werbegemeinschaft vom 10. Januar 2005 zahlte die Beklagte den darin genannten monatlichen Beitrag in Höhe von € 172,55 in den Monaten Januar und Februar 2005. Weitere Zahlungen leistete sie nicht. Mit der Klageforderung macht die Klägerin die monatlichen Beiträge für März 2005 bis Mai 2006, also 15 mal € 172,55, geltend.
Die Klägerin behauptet, in dem Mieterbrief sei das Werbekonzept enthalten gewesen, das nach der Beitrittserklärung für die Wirksamkeit des Beitritts zu der Werbegemeinschaft erforderlich gewesen sei.
Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Klage bei dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben hatten, hat dieses den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin hierher verwiesen. Und nachdem in der Klage eine Werbegemeinschaft „H.“ GbR als Klägerin genannt worden war, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2006 erklärt, dass die Werbegemeinschaft nicht als GbR, sondern in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins organisiert sei und haben entsprechende Rubrumsberichtigung beantragt und als Satzung des Vereins ein als Gesellschaftsvertrag bezeichnetes Dokument ohne Datum und ohne Unterschriften vorgelegt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.588,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, ein Werbekonzept erhalten zu haben. Sie bestreitet im übrigen die Existenz des jetzt klagenden nicht rechtsfähigen Vereins und meint, die Beitrittserklärung der Beklagten beziehe sich auf eine offenbar nicht existente GbR und nicht auf die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin parteifähig. Der nicht eingetragene Verein ist parteifähig i.S.v. § 50 ZPO, vgl. KG, Beschluss vom 24. April 2003, 26 W 44/03 (MDR 2003, 1197).
Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Beklagte der Klägerin, so diese existiert, nicht beigetreten ist und die Klägerin also keine Beiträge fordern kann.
Da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin eine planmäßige, anbietende, entgeltliche Tätigkeit am Markt entfaltet, dürfte es sich bei ihr um einen nicht rechtsfähigen Idealverein handeln. Für diesen gilt heute Gesellschaftsrecht entgegen § 54 BGB weit gehend nicht mehr (vergleiche Jauernig, BGB, 10. Auflage, vor § 50, Rn. 5; a.a.O., § 21, Rn. 4), sondern Vereinsrecht. Die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt man durch Vertrag mit dem Verein (vergleiche Jauernig, a.a.O., § 38, Rn. 2). Hier fehlt es schon an einem an die Klägerin gerichteten Aufnahmeantrag, da die Beitrittserklärung vom 1. April 2004 nicht an die Klägerin gerichtet ist, sondern an eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für eine unschädliche Falschbezeichnung ist hier kein Raum: erforderlich dafür wäre, dass der wirkliche Wille der Beklagten zur Zeit der Erklärung auf den Beitritt zur Klägerin gerichtet gewesen wäre und der Erklärungsempfänger die Erklärung in diesem Sinne verstanden hätte. Dann wäre erklärt, was gewollt war, wenn auch ein Dritter die Erklärung objektiv anders verstehen könnte (vergleiche Jauernig, a.a.O., § 133, Rn. 9) Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht einer mehrfach erwähnten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern einem nicht erwähnten nicht rechtsfähigen Verein beitreten wollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte überhaupt die Existenz des Vereins zum Zeitpunkt ihrer Erklärung gekannt haben sollte. Auch eine darin orientierte Auslegung, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht, hilft hier nicht weiter, da sie in der Regel keine Auslegung gegen den Wortlaut rechtfertigt (Jauernig, a.a.O., § 134, Rn. 10, BGH, NJW-RR 02,646) und nicht ersichtlich ist, weshalb dies hier anders sein sollte. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Rechtsform nicht ausdrücklich angegeben gewesen wäre. Auf die Frage, wie ähnlich sich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der nicht rechtsfähige Idealverein sind, kommt es nicht an. Es mag sein, dass die tatsächliche Bezeichnung “so falsch nicht ist”, falsch ist sie gleichwohl.
Hiernach kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich existiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.