Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 9 W 32/07
Beschluss vom 14.01.2008
Gründe:
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§ 46 II 2. Alt. ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Der Sache nach ist es jedoch unbegründet.
Es liegt kein Grund (mehr) vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Landgericht … zu rechtfertigen (§ 42 II ZPO).
Der Klägerseite ist darin zuzustimmen, dass nach Lage der Dinge der beantragten Verlegung des für den 6.11.2007 anberaumten frühen ersten Termins hätte entsprochen werden müssen. Nach wohl überwiegender Meinung stellt es einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 I ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist (Zöller-Stöber ZPO, 26. Aufl., § 227 Rn 6). Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat (Zöller a.a.O.; Thomas/Putzo ZPO, 28. Aufl., § 227 Rn 6; in diesem Sinne auch Musielak ZPO, 5. Aufl., § 227 Rn 5).
Der abgelehnte Richter hätte eine Verlegung des Termins umso mehr in Erwägung ziehen müssen, als es hier die Klägerseite war, die um eine Verlegung gebeten hatte, der Antrag unmittelbar nach Zugang der Verfügung gestellt wurde und die Verlegung mit wenig Aufwand möglich gewesen wäre. Eine hiervon abweichende „ständige Praxis“ der Kammer des abgelehnten Richters kann für den Regelfall nicht akzeptiert werden. Letztendlich hat die Verweigerung der Terminsverlegung durch den hierdurch herausgeforderten Befangenheitsantrag und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren zu einem Aufwand geführt, der einer prozessökonomischen Betrachtungsweise nicht standhält. Zudem hat gerade die Verweigerung eine Verzögerung des Verfahrens bewirkt, um deren Vermeidung der abgelehnte Richter bemüht war.
Ob eine Terminsverlegung bei Vorliegen anderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise doch mit der von dem abgelehnten Richter vertretenen Begründung verweigert werden kann, muss hier nicht entschieden werden.
Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann einen Ablehnungsgrund nach § 42 II ZPO darstellen (Zöller-Vollkommer § 42 Rn 23 – mit weiteren Nachweisen), zumal ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung gemäß § 227 IV ZPO nicht gegeben ist.
Vorliegend ist die Sachlage indes anders zu beurteilen, nachdem der abgelehnte Richter den streitbefangenen Termin mit Verfügung vom 1.11.2007 aufgehoben hat. Anlass für die Verlegung war zwar der Befangenheitsantrag; gleichwohl ist hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch des Klägers entfallen, da seinem Antrag auf Terminsverlegung faktisch entsprochen wurde.
Eine darüber hinausgehende Besorgnis für die Befangenheit des abgelehnten Richters ist nicht erkennbar und wird von dem Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht. Für seine Vermutung, der abgelehnte Richter sei generell entweder gegen die Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten oder ihn selbst voreingenommen, finden sich keine Anhaltspunkte.