OLG Oldenburg
Az.: 3 U 6/04
Urteil vom 05.05.2004
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Läßt ein Mieter den Wasserhahn seiner Waschmaschine ohne zusätzliche Sicherung dauerhaft geöffnet und kommt es hierdurch zu einem Wasserschaden (z.B. Schlauch rutscht aufgrund des Drucks vom Hahn), so haftet er für diesen, da er den Wasserschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Sachverhalt:
Der Beklagte wohnte in dem Obergeschoss einem Mietshauses. Er hatte den Wasserschlauch seiner Waschmaschine lediglich mit einer Schelle an den Wasserhahn befestigt. Ferner ließ er den Wasserhahn stets geöffnet. Aufgrund von Materialermüdung und den stetigen Vibrationen rutschte der Schlauch vom Wasserhahn. Das austretende Wasser floss ins Mauerwerk und überflutete die darunterliegende Wohnung. Hierdurch entstand ein Sachschaden von 6.000 €. Die Versicherung des Hauseigentümers regulierte den Schaden, verklagte jedoch daraufhin den Mieter auf Rückerstattung. Dieser meinte er müsse nicht haften, da er die Versicherung über die entrichteten Nebenkosten mitfinanziert habe.
Entscheidungsgründe:
Dieser Argumentation schloss sich das Gericht nicht an. Durch die Mitfinanzierung der Versicherung ist zwar eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zustande gekommen, jedoch handelte der Beklagte im vorliegenden Fall grob fahrlässig (= Außerachtlassung der Verkehr erforderlichen Sorgfalt in einem besonders groben Maße). Um einer Haftung zu entgehen, hätte er nach jeder Wäsche den Wasserhahn verschließen oder einen sog. „Aqua-Stopp“ einbauen müssen. Da er dies jedoch unterlassen hat, handelte er grob fahrlässig.
Anmerkung: Seien Sie mithin vorsichtig mit ihren Wasserhähnen. Dies betrifft nicht nur Mieter, da die Versicherung bei grob fahrlässigem Handeln in der Regel von Ihrer Leistungspflicht frei wird!