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Verkehrsunfall – Haftungsquote bei unaufklärbarem Unfallhergang

AG Hamburg-St. Georg, Az.: 922 C 131/14, Urteil vom 24.07.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 611,44 € sowie weitere 147,56 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 71 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 29 Prozent zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Gleiches gilt umgekehrt für die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.02.2014 in der in   ereignet hat.

Unfallbeteiligt waren der Kläger mit seinem Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie der Beklagte zu 1.) als Fahrer eines Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war.

Verkehrsunfall - Haftungsquote bei unaufklärbarem Unfallhergang
Symbolfoto: Von Monkey Business Images / Shutterstock.com

Beide Fahrzeuge befuhren die in Richtung. Der Kläger stoppte sein Fahrzeug an der dortigen Lichtzeichenanlage und ordnete sich zum Abbiegen nach links auf die rechte von zwei Linksabbiegerspuren ein. Auf der linken Linksabbiegerspur stoppte der Beklagte zu 1.) sein Fahrzeug. Bei Grünlicht fuhren beide Fahrzeuge an. Sie kollidierten am Ende des Kurvenbereichs. Die Fahrer werfen sich gegenseitig einen Spurwechsel vor.

Das Fahrzeug des Klägers wurde an der vorderen linken Fahrzeugecke und -seite beschädigt. Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt: Reparaturkosten in Höhe von 1.616,00 € netto gemäß eines Gutachtens des Sachverständigenbüros vom 24.02.2014 (Anlage K 2, Blatt 7 ff. der Akte), Sachverständigenkosten in Höhe von 479,26 € (Blatt 22 der Akte), Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 €.

Der Kläger hat die Beklagten erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1.) habe am Ende des Kurvenbereichs die Fahrspur des Klägers gekreuzt. Die mit Gutachten des Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten seien zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden erforderlich.

Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.120,26 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Kläger sei beim Abbiegen nach links von der rechten auf die linke Abbiegerspur geraten. Der Beklagte zu 1.) hingegen habe seine Spur nicht verlassen. Die Beklagten bestreiten unter Hinweis auf diverse Vorschäden die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Das Gericht hat die unfallbeteiligten Fahrer gemäß § 141 ZPO zum Unfallgeschehen angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2014 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner gemäß Beweisbeschluss vom 17.10.2014 ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welche Schäden an dem klägerischen Fahrzeug auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 24.02.2015 (Blatt 77 ff. der Akte) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.05.2015 (Blatt 143 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50 Prozent der berechtigten Schadenspositionen gemäß §§ 7, 17 StVG iVm 115 VVG.

1. Die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten nach § 7 StVG sind dem Grunde nach gegeben. Der Verkehrsunfall hat sich bei dem Betrieb des auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs wie auch bei dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs ereignet, mit der Folge, dass das Gericht die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG gegeneinander abzuwägen hat. Die Abwägung, in die nur unstreitige oder erwiesene Umstände des Unfallhergangs eingestellt werden können, führt vorliegend zu einer hälftigen Teilung des Schadens, weil der genaue Unfallhergang unaufklärbar ist. Nach dem gesamten Akteninhalt und der Anhörung der unfallbeteiligten Fahrer steht für das Gericht nicht fest, wer den Verkehrsunfall verursacht hat. Beide Fahrer haben in ihrer persönlichen Anhörung in Abrede gestellt, auf die andere Spur geraten zu sein. Der Beklagte zu 1.) hat zwar eingeräumt, die gesamte Spurbreite ausgenutzt zu haben und sich möglicherweise mit einem oder beiden Reifen auf der Fahrbahnmarkierung befunden zu haben. Dass er auf die andere Fahrspur geraten sei, hielt er aber für unwahrscheinlich. Das Gericht vermag den Angaben des Klägers nicht mehr Glauben zu schenken als denen des Beklagten zu 1.) oder umgekehrt. Weitere Möglichkeiten, den Unfall aufzuklären, sind nicht vorhanden. Unfallunbeteiligte Zeugen gibt es nicht. Die Unfallendstellung der Fahrzeuge ist nicht dokumentiert. Es sind auch keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens vorhanden. Der Sachverständige kann anhand der Schäden allenfalls feststellen, welches der beiden Fahrzeug mit der höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist und in welchem Winkel die Fahrzeuge kollidierten. Den genauen Unfallort kann er nicht ermitteln, d.h. auch er kann die Frage nicht beantworten, auf welcher Fahrspur die Fahrzeuge aneinanderstießen.

2. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin beträgt damit 50 % der berechtigten Schadenspositionen.

Die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten betragen 705,62 € netto. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen . Er hat festgestellt, dass sich die Beschädigungen an dem Kotflügel des auf den streitgegenständlichen Unfall zurückführen lassen, so dass die Instandsetzung dieses Bauteils erforderlich ist. Die hauptsächliche Beschädigung an der Stoßfängerverkleidung konnten allerdings nicht auf eine Berührung mit dem von dem Beklagten zu 1.) geführten Fahrzeug zurückgeführt werden. Die durch den streitgegenständlichen Unfall möglicherweise hinzugetretene leichte Kontaktspur an der Stoßfängerflanke hat an dem vorgeschädigten Bauteil keine Schadensausweitung verursacht. Die Hälfte der unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten beträgt damit 352,81 €. Hinzu kommen 50 Prozent der Sachverständigenkosten (248,63 €) sowie der Auslagenpauschale (10,00 €).

Erstattungsfähig sind ferner Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von 611,44 €, mithin 147,56 €.

3. Die Beträge sind gemäß §§ 288, 291 ZPO ab dem 12.07.2014 zu verzinsen.

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

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