Skip to content

Mehrstündige Flugzeitänderung  – Ausgleichsanspruch Fluggast

AG Bremen, Az.: 25 C 41/15, Urteil vom 24.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger können aber die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger machen Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) geltend.

Mehrstündige Flugzeitänderung  - Ausgleichsanspruch Fluggast
Symbolfoto: Von Andrey Burmakin / Shutterstock.com

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von B. nach A. für den 18.09.2014 und erhielt eine entsprechende Buchungsbestätigung für den Flug …. Planmäßiger Abflug B. war für 13:05 Uhr, planmäßige Ankunft für 17:35 Uhr vorgesehen. Am 12.08.2014 wurden die Kläger durch ihr Reisebüro über eine Änderung der geplanten Flugzeiten informiert. Danach wurde der Abflug auf 18:25 Uhr, die Ankunft auf 22:55 Uhr verschoben. Die Flugentfernung B. – A. beträgt nach der Großkreismethode 2.616 km. Der Flug wurde mit der geänderten Flugzeit durchgeführt.

Die Kläger ließen sich zunächst von der F. GmbH vertreten, die die Ansprüche am 14.10.2014 anmahnte, sodann von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, die die Ansprüche am 14.01.2015 geltend machten.

Die Kläger sind der Ansicht, dass eine Verlegung des Fluges durch Flugzeitenänderung um einige Stunden wie eine Nichtbeförderung zu behandeln sei. Da der Flug mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt worden sei, stehe ihnen eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EG) 261/2004 zu. Die anwaltliche Geltendmachung sei auch erforderlich gewesen, weil eine erstmalige Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche nicht bedeute, dass auch die anwaltliche Durchsetzung erfolglos bleiben werde.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400 EUR, insgesamt 800 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.10.2014 zu zahlen und sie von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 124 EUR nebst 19 % MwSt, mithin 147,56 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, vorgerichtliche Anwaltskosten seien ohnehin nicht erstattungsfähig, da die Kläger von vorneherein unbedingten Klagauftrag erteilt hätten, sodass von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen sei. Außerdem seien die Ansprüche schon gegenüber dem spezialisierten Dienstleister F. zurückgewiesen worden. Da die Kläger von der geplanten Flugzeitänderung bereits mehr als 14 Tage vor Abflug informiert worden seien, entfielen Ansprüche gem. Art. 5 der VO.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, weil sie über die Flugzeitenänderung rechtzeitig informiert worden sind.

Gemäß Art. 5 Abs. 1b, 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) habe die Passagiere im Falle der Annullierung des gebuchten Fluges gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden (Art. 5 Abs. 1i).

In der Verlegung der Flugzeit liegt eine mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann (BGH, Urteil vom 09.06.2015, X ZR 59/14, zitiert nach juris – Pressemitteilung des BGH Nr. 89/2015 v. 09.06.2015). Der Ansicht der Kläger, die Flugzeitänderung sei einer Umbuchung im Sinne einer Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Die Nichtbeförderung unterscheidet sich von der Annullierung begrifflich dadurch, dass im Falle der Nichtbeförderung der Flug ohne Mitnahme des Passagiers durchgeführt wird, im Falle der Annullierung das Luftverkehrsunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung endgültig aufgibt. Dies ist durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.11.2009 – C-402/07 – Slg. 2009, I-10923 = NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 „Sturgeon/Condor“; Urt. v. 13.10.2011 – C-83/10 – Slg. 2011, I-9488 = NJW 2011, 3776 = RRa 2011, 282 „Sousa Rodriguez/Air France“) geklärt, die zur Abgrenzung des Tatbestands der Annullierung vom Tatbestand der großen Verspätung entwickelt worden ist. Im Falle der Flugzeitänderung mit mehrstündiger Verlegung wird die ursprüngliche Flugplanung aber vollständig aufgegeben und der Flug zu einer anderen Zeit durchgeführt. Das entspricht der Annullierung eines Fluges mit Umbuchung auf einen anderen. Dieser Fall ist in Art. 5 geregelt und sieht den vorzitierten Ausschluss etwaiger Ansprüche im Falle rechtzeitiger Information vor.

Die Kläger wurden aber, das ist unstreitig geworden, am 12.08.2014, und damit mehr als fünf Wochen vor dem für den 18.09.2014 geplanten Flug von der Flugzeitenänderung informiert. Somit bestehen die geltend gemachten Ansprüche nicht.

Da die Nebenforderungen stets vom Bestehen des Hauptanspruches abhängig sind, braucht über den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, obwohl in diesem Rechtsstreit heftig umstritten, nicht entschieden zu werden.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO und der auf §§ 708Nr. 11, 711 ZPO basierenden Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit abzuweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos