AG Hannover, Az.: 514 C 11709/11
1.) Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen Schadenersatz von 247,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.6.2011 zu zahlen.
2.) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestands wird abgesehen gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegenüber dem Beklagten zu 2) zulässig wie auch in der Sache erfolgreich.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 2) ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Klageforderung zu aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 StVO. Der Beklagte zu 2) ist haftbar für den gesamten Schaden, den die Klägerin erlitten hat im Zusammenhang mit dem Anstoß des Fahrrads des Beklagten zu 2) an das Fahrzeug der Klägerin. Insbesondere ist der Beklagte als zum Tatzeitpunkt 10-Jähriger deliktsfähig gewesen. Ein Ausschluss gem. § 828 Abs. 3 BGB kommt nicht in Betracht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei der Begehung des Verkehrsverstoßes nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte. Bei Kindern in diesem Alter, die regulär schon eine Fahrradprüfung in der Grundschule absolviert haben, kann vorausgesetzt werden, dass sie die Gefährlichkeit ihrer Bewegungen mit dem Fahrrad einschätzen können und durchaus wissen, dass Vorsicht gegenüber anderem Eigentum geboten ist.
Die – nur noch im Streit stehenden – Sachverständigenkosten in Höhe von 247,88 € sind ein Schaden, der von dem Beklagten zu 2) zu ersetzen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2). Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007,1450). Die Einholung eines Gutachtens war für die Klägerin zur Planung der Schadensregulierung erforderlich. Bei dem verursachten Lackschaden handelt es sich nicht nur um einen offensichtlichen Bagatellschaden, zu dessen Kosteneinschätzung ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter kein Sachverständigengutachten eingeholt hätte, sondern sich mit einem weitaus kostengünstigeren Kostenvoranschlag der Werkstatt begnügt hätte, so dass eine Kostenerstattung aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten gem. § 254 S. 2 BGB zu versagen wäre. Vielmehr zeigt schon das Ergebnis des Gutachters, wonach kalkulierte Reparaturkosten von 752,39 € incl. MWSt anzusetzen sind, dass der Schaden nicht nur geringfügig war. Dies war auch erkennbar. Dem Beklagten zu 2) ist zwar zuzugeben, dass es sich nur um eine punktuelle kleine Stelle im Lack handelt, die beschädigt wurde. Indes ist auf den Originallichtbildern deutlich zu sehen, dass der Anstoß nicht nur leicht oberflächlich war. Da es sich um ein relativ neues Auto handelt (1 1/4 Jahre alt), durfte die Klägerin auch eine Neulackierung des gesamten Bauteils avisieren und musste sich nicht nur mit einer punktuellen Schadensbehebung, die optisch weiterhin sichtbar geblieben wäre, zufrieden geben. Da aber Lackierungsarbeiten immer mit Ausbauten, Verbringung und hohen Arbeitskosten verbunden sind, war abzusehen, dass dieser kleine Anstoß eben nicht nur eine Bagatellwirkung hatte.
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadenersatzes (§§ 288, 286 BGB), der eingetreten ist nach erfolglos gebliebener Zahlungsfristsetzung zum 8.6.2011 mit anwaltlichem Schreiben vom 1.6.2011.
Der Beklagte zu 2) ist als Unterliegender kostentragungspflichtig (§ 91 ZPO), jedoch nur in dem Umfang, in dem die Klage nur gegen ihn geltend gemacht worden ist. Die darüber hinausgehenden Kosten im Zusammenhang mit der ursprünglichen Verklagung der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin nach erfolgter Klagerücknahme (§ 269 III 2 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.