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Videoüberwachung von Grundstücksnachbarn – Unterlassung

Streit um Videoüberwachung: Persönlichkeitsrecht trifft auf Sicherungsbedürfnis

Die Installation von Überwachungskameras zur Sicherung des eigenen Grundstücks ist eine gängige Praxis, die jedoch rechtliche Fragestellungen aufwirft, wenn die Privatsphäre von Grundstücksnachbarn beeinträchtigt wird. Im Zentrum steht die Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis des Eigentümers, der die Videoüberwachung installiert, und dem Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, die potenziell von den Kameras erfasst werden können.

Hierbei spielt das Nachbarrecht eine entscheidende Rolle, und Fälle dieser Art werden häufig vor Gerichten wie dem Amtsgericht Steinfurt verhandelt. Die zentrale Rechtsfrage dreht sich um die Zulässigkeit solcher Bildaufnahmen und die mögliche Forderung nach Unterlassung. Dabei können auch Aspekte wie bestehende Nachbarschaftskonflikte die Situation zusätzlich komplizieren.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 C 313/18  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Steinfurt entschied, dass die Videoüberwachung von Grundstücksnachbarn so eingestellt sein muss, dass ausschließlich das eigene Grundstück erfasst wird, um das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre des Klägers zu schützen.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Beklagte installierten drei Kameras zur Videoüberwachung, die auch Bereiche des Grundstücks des Klägers erfassen konnten.
  2. Kläger fühlte sich in seiner Privatsphäre beeinträchtigt und forderte Unterlassung und Entfernung der Kameras.
  3. Amtsgericht Steinfurt wies den Hauptantrag auf Entfernung ab, verurteilte die Beklagten jedoch, die Kameras so auszurichten, dass keine Bildaufnahmen des Klägers möglich sind.
  4. Die Kameras könnten durch digitale Zoom und Drehungen den Erfassungsbereich verändern, auch nach softwareunterstützter Begrenzung.
  5. Nachbarschaftskonflikt eskalierte, Beklagte untersagten dem Kläger das Befahren ihres Grundstücks.
  6. Sicherungsbedürfnis der Beklagten gegen Einbrüche und Vandalismus wurde anerkannt, muss jedoch das Persönlichkeitsrecht des Klägers respektieren.
  7. Gericht betonte, dass Videoüberwachung so eingestellt sein muss, dass nur das eigene Grundstück erfasst wird.
  8. Urteil berücksichtigte den bestehenden Konflikt und stellte fest, dass die Beklagten bereit sind, die Privatsphäre des Klägers zukünftig zu achten.

Konflikt unter Grundstücksnachbarn: Videoüberwachung im Fokus

Im Kern des vorliegenden Falles geht es um eine Auseinandersetzung zwischen Grundstücksnachbarn bezüglich der Installation von Überwachungskameras. Die Beklagten hatten insgesamt drei Kameras mit integrierten Infrarotstrahlern an ihrem Haus installiert, die potenziell auch Bereiche des Grundstücks des Klägers erfassen konnten. Die Kameras verfügten über ein Weitwinkelobjektiv und einen digitalen Zoom, wodurch der Erfassungsbereich leicht verändert werden konnte. Der Kläger fühlte sich in seiner Privatsphäre beeinträchtigt und argumentierte, dass die Beklagten durch die Videoüberwachung in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingriffen.

Rechtliche Herausforderung: Sicherungsbedürfnis vs. Persönlichkeitsrecht

Streit um Videoüberwachung: Persönlichkeitsrecht trifft auf Sicherungsbedürfnis
(Symbolfoto: Al More /Shutterstock.com)

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag in der Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die Beklagten begründeten die Videoüberwachung mit dem Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus, während der Kläger argumentierte, dass die Kameras auch Bereiche seines Grundstücks und des Gartenweges erfassten. Zudem wurde der Fall durch einen eskalierenden Nachbarschaftskonflikt kompliziert, bei dem die Beklagten dem Kläger sogar das Befahren ihres vorderen Grundstückbereichs untersagt hatten.

Entscheidung des Amtsgericht Steinfurt

Das Amtsgericht Steinfurt entschied, dass der Hauptantrag des Klägers abgewiesen wird, aber auf den Hilfsantrag hin wurden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Kameras so aufzustellen und auszurichten, dass Bildaufnahmen des Grundstücks des Klägers möglich sind. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Es wurde festgestellt, dass die Kameras in ihrer jetzigen Installation tatsächlich teilweise die Zuwegung und den Garten des Klägers erfassen konnten.

Fazit: Auswirkungen und Konsequenzen des Urteils

Die Auswirkungen des Urteils sind, dass die Beklagten ihre Kameras so einstellen müssen, dass sie ausschließlich das eigene Grundstück erfassen und die Verstellmöglichkeiten unbrauchbar gemacht werden. Das Gericht berücksichtigte auch den bestehenden Nachbarschaftskonflikt und stellte fest, dass die Beklagten durch die Anerkennung des Unterlassungsanspruchs des Klägers signalisiert haben, die Privatsphäre des Klägers zukünftig zu achten.

Das Fazit des Urteils ist, dass das Gericht das Persönlichkeitsrecht des Klägers und das Sicherungsbedürfnis der Beklagten abgewogen hat. Es wurde entschieden, dass die Beklagten Maßnahmen ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass ihre Videoüberwachung ausschließlich das eigene Grundstück erfasst und die Privatsphäre des Klägers nicht beeinträchtigt wird.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie definiert das Nachbarrecht die zulässigen und unzulässigen Eingriffe in die Privatsphäre?

Das deutsche Nachbarrecht definiert zulässige und unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre hauptsächlich durch die Regelung von Immissionen, also Einwirkungen, die von einem Grundstück auf ein anderes übergreifen. Diese können beispielsweise Lärm, Gerüche, Erschütterungen oder Licht sein.

Unzulässige Eingriffe in die Privatsphäre sind solche, die über das normale Maß hinausgehen und nicht durch die örtlichen Gegebenheiten oder Bräuche gerechtfertigt sind. Ein Beispiel für einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre wäre die Videoüberwachung der Terrasse eines Nachbarn zur Vorbeugung befürchteter Einbrüche, ohne dass konkrete Vorfälle vorliegen. In einem solchen Fall hat das OLG Dresden entschieden, dass dies einen unzumutbaren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn darstellt.

Die genaue Auslegung und Anwendung des Nachbarrechts kann jedoch von Fall zu Fall variieren und hängt oft von den spezifischen Umständen und der Rechtsprechung ab.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Steinfurt – Az.: 21 C 313/18 – Urteil vom 25.09.2019

Der Hauptantrag wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem eigenen Grundstück am A-Weg 00b, ##### M Überwachungskameras oder sonstige zur Aufzeichnung von Bildmaterial qualifizierte Geräte so aufzustellen und auszurichten, dass die Möglichkeit von Bildaufnahmen des Grundstücks des Klägers am A-Weg 00c, ##### M, des hinter dem Grundstück gelegenen Zuweges oder des an die Grundstücke angrenzenden öffentlichen Bereichs besteht.

Für jeden Fall er Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten sind Nachbarn in einer Reihenhausanlage am A-Weg. Von der Straße aus gesehen liegt das Grundstück des Klägers mit der Hausnummer 00c rechts neben dem Grundstück der Beklagten mit der Hausnummer 00b. Zum Zwecke der Videoüberwachung haben die Beklagten insgesamt drei Kameras mit integrierten Infrarotstrahlern an ihrem Haus installiert, davon eine an der vorderen Hauswand, eine auf der Gartenseite oberhalb ihrer Terrasse und eine dritte auf der Gartenseite oberhalb ihres Balkons im ersten Obergeschoss. Vor dem Haus haben sie darüber hinaus einen zusätzlichen Infrarotstrahler angebracht. An ihrer Haustür und an dem hinter dem Grundstück gelegenen Gartenweg weisen sie durch Schilder auf eine entsprechende Videoüberwachung hin.

Der Kläger behauptet, die Kamera an der vorderen Hauswand erfasse nicht nur den dortigen Grundstückseingangsbereich der Beklagten sondern auch Teile des öffentlichen Gehweges und damit auch die Besucher des Klägers. Denn die verwandte Kamera verfüge serienmäßig über ein Weitwinkelobjektiv sowie einen digitalen Zoom. Bereits durch leichte Drehungen sei der Erfassungsbereich der Kamera unbemerkt für Dritte veränderbar. Die beiden an der Hauswand zu Gartenseite angebrachten Kameras würden auch den Garten des Klägers und Teile des Gartenweges erfassen, der hinter dem Grundstück der Beklagten von der Straße „K“ zum Grundstück des Klägers verlaufe und in erster Linie von diesem und seinen Besuchern genutzt werde. Die Fokussierung der Kameras lasse sich stark ausdehnen. Bei den im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen festgestellten Bildbegrenzungen auf dem Bildschirm durch schwarze Balken handele es sich lediglich um eine softwareunterstützte Bildbegrenzung und nicht um eine echte Begrenzung des Erfassungs- und Aufnahmebereiches der Kameras. Diese softwareunterstützte Begrenzung könne jederzeit durch ein „Reset“ aufgehoben werden. Die von den Beklagten vorgeführten Bildausschnitte seien insoweit von diesen jederzeit manipulierbar. Die entsprechenden Bilddateien werde softwaregestützt u.a. in einer „Cloud“ gespeichert. Weiter macht der Kläger geltend, dass er aufgrund verschiedenster Vorfälle im Rahmen der zwischen ihm und den Beklagten schwebenden Nachbarschaftsstreitigkeiten die ernsthafte Befürchtung haben müsse, von diesen überwacht zu werden. Im Hinblick auf diesen Überwachungsdruck beansprucht er eine Beseitigung der von den Beklagten installierten Videokameras. Bereits vor Installation der Videokameras habe er das Gefühl gehabt, von den Beklagten überwacht zu werden. Dies sei letztendlich auch der Grund für die Familie D gewesen, dass ihnen gehörende Reihenhaus auf der anderen Seite des Grundstücks der Beklagten zu verkaufen. Zum Schutz vor den neugierigen Blicken der Beklagten habe die Familie D bereits vorher eine Trennwand zwischen den Balkonen errichtet. Um ihn weiter beobachten zu können, hätten die Beklagten im Rahmen eines Schiedsverfahrens im Sommer 2017 auch die Beseitigung einer Planenbespannung verlangt, die er auf seiner Seite des Zauns angebracht habe. Diesbezügliche Gespräche mit den Beklagten hätten sich als erfolglos erwiesen. Die Kamera über dem Balkon hätten die Beklagten sogar erst nach Einleitung eines gegen die Videoüberwachung gerichteten Schiedsverfahrens im Herbst 2017 installiert. Der Nachbarschaftsstreit eskaliere fortlaufend. In diesem Zusammenhang verweist er darauf, dass die Beklagten ihm – dies ist soweit unstreitig – mit Schreiben vom 28.06.2018 jegliches Befahren ihres vorderen Grundstückbereichs untersagt haben.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die an der Reihenhausscheibe A-Weg 00b in ##### M an der Wand zum A-Weg sowie die beiden an der Wand zum Garten angebrachten Video-Kameras zu entfernen.

Hilfsweise beantragt er, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers in ##### M, A-Weg 00c, einschließlich der Zuwegung dorthin von den auf dem Grundstück der Beklagten in ##### M, A-Weg 00b, installierten Kameras zu erfassen.

Die Beklagten haben den Hilfsantrag anerkannt.

Im Übrigen beantragen sie, die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend, dass sie die Videoüberwachung zum Schutz vor Einbrüchen und Vandalismus eingerichtet haben. Sie diene nicht der Beobachtung der Nachbarn. In diesem Zusammenhang haben sie ursprünglich behauptet, dass die vordere Kamera nur den Teil der eigenen Einfahrt der Beklagten erfasse. Die Kamera sei fest montiert und nur durch Veränderungen an der Anlage selbst anders einstellbar. Vor dem Hintergrund der Streitigkeiten hätten sie am 18.04.2018 eine Drehung der Kamera vertikal um 90° vorgenommen, so dass aus dem Querformat ein Hochformat entstanden sei und das Grundstück des Klägers nicht mehr im Erfassungsbereich liege. Die Kamera oberhalb ihrer Terrasse zu Gartenseite erfasse nur einen Teil der eigenen Terrasse und diejenige oberhalb ihres Balkons nur einen Teil des eigenen Gartens. Auch diese Kameras seien fest montiert und nur durch äußerlich wahrnehmbare Veränderungen der Kamera-Installation veränderbar. Sie sind der Meinung, dass der Kläger keinen Beseitigungsanspruch habe, da der Kläger von der Überwachung nicht tatsächlich betroffen sei. Hier überwiege ihr eigenes Interesse an der Sicherung ihres Grundstücks. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf eine aktuelle Einbruchsstatistik. Die Beseitigung der vom Kläger am Zaun angebrachten Planenbespannung hätten sie nur aus optischen Gründen verlangt. Mit einem anderen Sichtschutz seien sie einverstanden gewesen. Die Nachbarfamilie D sei auch nicht etwa wegen einer „Überwachung“ durch sie ausgezogen, sondern weil diese ein Haus geerbt habe. Das benachbarte Reihenhaus sei zunächst vermietet und nach drei Jahren von der Tochter der Familie D und deren Familie bewohnt worden, bevor das Reihenhaus Ende 2013 verkauft worden sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 19.11.2018, Bl. 69 ff. d.A., sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 12.04.2019, Bl. 159 ff. d.A., Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Der Kläger vermag nur mit seinem Hilfs- aber nicht mit seinem Hauptantrag durchzudringen.

Denn dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Entfernung der an der vorderen und hinteren Hauswand des Reihenhauses A-Weg 00b angebrachten Kameras gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB nicht zu, soweit die Beklagten unverzüglich durch anderweitige geeignete Mittel sicherstellen, dass von ihren Kameras weder das Grundstück des Klägers noch die Zuwegungen und der angrenzende öffentliche Bereich zu erfassen sind. Denkbar sind insoweit zusätzlich von außen angebrachte Bildbegrenzungen durch Blenden und eine Unbrauchbarmachung der Drehhalterungen der Kameras, etwa durch die Einbringung hinreichend gesicherten zusätzlichen Verschraubung.

Der Kläger ist durch die derzeitige Installation der drei Videokamera in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein. Dieses Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und insoweit die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09, zitiert nach juris Rn. 11).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die drei von den Beklagten montierten Kamera in ihrer jetzigen Installation bei entsprechender Einstellung zumindest auch teilweise die Zuwegung zum Hauseingang des Klägers, den klägerischen Garten und den dorthin führenden Gartenweg erfassen. Dies wird inzwischen von den Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen T vom 16.11.2018 in Verbindung mit dessen Ergänzungsgutachten vom 12.04.2019 wird von allen drei Kameras auch ein Teil des Grundstücks des Klägers, insbesondere des vor dem klägerischen Haus befindlichen Bereichs und des Gartens erfasst, soweit die Kameras in eine entsprechende Position gebracht werden. Die straßenseits installierte Instar Außenkameras vom Typ IN-5905 ist im Querformat ohne weiteres in der Lage, die Auffahrt des Klägers mit auf Bild aufzunehmen. Nach der von den Beklagten am 18.04.2018 vorgenommenen Drehung auf Hochformat wird zwar allenfalls noch ein geringfügiger Randabschnitt des Grundstücksvorbereichs des Klägers mit aufgenommen (Seite 10 des Gutachtens), aber die Einstellung ist jederzeit wieder änderbar. Von der oberhalb der Terrasse installierten Instar Außenkamera vom Typ IN-5905 wird bei entsprechender Einstellung zumindest noch der oberhalb des Zaunes gegebene Sichtbereich des hinteren Gartenstücks des Klägers erfasst (S. 12.des Gutachtens). Die oberhalb des Balkons im 1. Obergeschoss installierte Instar Außenkamera 5907 mit Sonnenschutz ermöglicht den weitmöglichsten Eingriff in die Privatsphäre des Klägers. Sie erfasst den hinteren Gartenbereich des klägerischen Grundstücks nebst dem Ende des dahinführenden Gartenweges fast vollständig auf sowie den linken Bereich des Gartens bis fast zur Terrasse (S. 7 u. 13 des Gutachtens). Da beide Kameras im hinteren Bereich auf einer Höhe von 2,10 bis 2,15 Metern installiert sind, kann man diese nach den Ausführungen des Sachverständigen problemlos mit einem Tritthocker erreichen, um sie mit einem geringen Zeitaufwand von maximal 2 Minuten mittels einem Imbus-Schlüssel oder Kreuzschlitz-Schraubenzieher entsprechend einzustellen (S. 13 des Gutachtens).

Soweit die Beklagten die von ihnen installierte Videoüberwachung mit einem besonderen Sicherungsbedürfnis gegen Einbrüche und Vandalismus begründen, ist es als ausreichend anzusehen, die Kameras so zu installieren, dass diese ausschließlich das eigene Grundstück erfassen. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16.03.2010 (Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09, zitiert nach juris Rn. 11) ausgeführt, dass bei Anlagen der Videoüberwachung auf Privatgrundstücken zur Vermeidung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Dritter grundsätzlich sichergestellt sein müsse, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werde. Anderes soll nur gelten, wenn im Rahmen der Abwägung das Interesse des Betreibers der Anlage ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. Dies ist hier aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht festzustellen.

Aus den vorgenannten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folgt zugleich, dass sich bei einer entsprechenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts Dritter durch eine Videoüberwachung der Anspruch des Verletzten in erster Linie darauf richtet, dass der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen dafür ergreift, dass die Videoüberwachung ausschließlich das eigene Grundstück erfasst. Denn der Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB zielt auf die Beseitigung der Beeinträchtigung selbst ab, zunächst einmal also auf die Unterlassung der Erfassung des fremden Privatgrundstückes nebst Zuwegungen und dem angrenzenden öffentlichen Bereich. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung weiter ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch auch dann bestehen kann, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen, also ein entsprechender „Überwachungsdruck“ besteht. Allerdings verweist auch der Bundesgerichtshof darauf, dass in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint wird, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbaren Aufwand, also nicht nur durch eine bloße Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 f., zitiert nach juris Rn. 22 f.). Damit kommt es bei der Entscheidung, ob zusätzlich ein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Videoüberwachung auch auf dem eigenen Grundstück verlangt werden kann – was wiederum einen Eingriff in das eigene allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betreibers der Anlage darstellt – auf die Umstände des Einzelfalles an.

Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass der Sachverständige T auf S. 13 und 14 zu der Feststellung gelangt, dass die installierten Kameras zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nur in den Garten bzw. den vorderen Haustürbereich schauend eingestellt waren. Somit sind entsprechende Einstellung der Kameras so, dass keine Miterfassung von Teilen des klägerischen Grundstücks oder der Zuwegungen erfolgt, durchaus möglich. Dem Anspruch des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre kann also durch die Beklagten bereits dadurch ausreichend genüge getan werden, dass entsprechende Kameraeinstellungen vorgenommen und die Verstellmöglichkeiten im Anschluss auf geeignete Art und Weise unbrauchbar gemacht werden. Der Kläger selbst hat es insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung für möglich gehalten, eine zusätzliche Verschraubung einzubringen. Von den Beklagten ist demgegenüber nach Beratung durch eine Fachfirma die Durchbohrung der vorhandenen Stellschrauben angeboten worden. Darüber hinaus ist dem Gericht bekannt, dass in einem anderen Amtsgerichtsbezirk des Landgerichtsbezirks Münster auf entsprechende gerichtliche Entscheidung hin eine äußere Sichtschutzblende durch ein Gehäuse mit drei Seiten bei einer entsprechenden Videoanlage auf einem Privatgrundstück angebracht und für ausreichend erachtet worden ist.

Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sind vorliegend auch keine anderen Gründe ersichtlich, die berechtigen würde, die Beklagten insgesamt zur Beseitigung der installierten Videoüberwachungsanlage zu verpflichten. Zunächst einmal sei darauf hingewiesen, dass der vom Kläger formulierte Hauptantrag nur auf die Beseitigung der drei in ihrer derzeitigen Installation angebrachten Kameras gerichtet ist. Selbst wenn diesem hiernach stattgegeben würde, wären die Beklagten hiernach nicht gehindert, eine Videoüberwachungsanlage an anderer besser geeigneter Stelle neu einzurichten. Auch der Hilfsantrag hat sich von Anfang an darauf beschränkt, die Beklagten zu einer Unterlassung der Erfassung des Privatgrundstücks des Klägers nebst Zuwegungen zu verpflichten. Er ist hingegen nicht darauf gerichtet, den Beklagten eine Videoüberwachung des eigenen Grundstücks überhaupt zu untersagen. Den Beklagten eine solch weitgehende Unterlassungsverpflichtung aufzuerlegen, wäre auch nicht gerechtfertigt. Denn ihnen ist es grundsätzlich zuzugestehen, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihr eigenes Privatgrundstück zur Prävention gegen Einbrüche und Vandalismus mittels Videoanlage überwachen. In diesem Zusammenhang steht es dem Gericht nicht zu, das Selbstbestimmungsrecht der Beklagten mit dem Argument einzuschränken, dass es sich hierbei möglicherweise nicht um das effektivste Mittel zum Schutz gegen Einbrüche und Vandalismus handele.

Hierbei übersieht das Gericht nicht, dass aus den beiderseitigen Parteivorträgen unzweifelhaft hervorgeht, dass sich zwischen den Nachbarn über die Jahre hinweg ein Nachbarschaftskonflikt zugespitzt hat. Dieser Nachbarschaftskonflikt hat bereits zu zwei Schiedsverfahren und dem hiesigen Rechtsstreit geführt. In Bezug auf die Videoüberwachungsanlage haben die Beklagten zwar im Rahmen des Rechtsstreits zunächst bestritten, dass diese auch Bereiche des Privatgrundstücks des Klägers sowie der Zuwegungen erfasst bzw. bei entsprechenden Einstellungen erfassen kann. Dass eine Videoüberwachung ihres Grundstücks stattfindet, haben sie jedoch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt und darauf auch durch entsprechende Hinweisschilder aufmerksam gemacht. Im Hinblick darauf, dass sie den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß Hilfsantrag anerkannt haben, haben die Beklagten nach Ansicht des Gerichts hinreichend signalisiert, dass sie gewillt sind, die Privatsphäre des Klägers zukünftig zu achten. Auch unterstellt, dass den Beklagten tatsächlich eine „übermäßige Neugierde“ zum Nachteil ihrer Nachbarn anzulasten sein sollte, ist davon auszugehen, dass bereits der großzügige Zwangsmittelrahmen des § 890 ZPO – Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – die Beklagten ausreichend beeindrucken wird.

Das Begehren des Klägers, dass es die Beklagten unterlassen, zukünftig im Bereich des Grundstücks Überwachungskameras oder entsprechende zu Bildaufzeichnung geeignete Anlagen so zu errichten, dass auch Teile seines Grundstücks sowie die Zuwegungen erfasst werden, ist gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB berechtigt und von den Beklagten auch anerkannt worden. Damit ist auch der vom Kläger geäußerten Wiederholungsgefahr Rechnung getragen.

Hinsichtlich des Unterlassungsanspruches sind gemäß § 890 ZPO bereits im Urteil die in Betracht kommenden Zwangsmittel gegen die Beklagten anzudrohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 1. Hs., 92 Abs. 1 S. 1 u. 2, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Das Anerkenntnis des Hilfsantrags durch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2019 erfüllt nicht die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO. Nach dem Dafürhalten des Gerichts handelte es sich bei der Umformulierung des Antrags aus dem Schriftsatz vom 13.02.2019 um eine nur redaktionelle Änderung und nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO. Denn bereits aus der ursprünglichen Formulierung ging der Wille hervor, die Beklagten zu einer Unterlassung der Aufnahme des Privatgrundstücks des Klägers nebst Zuwegungen zu verpflichten. Zwar waren die Beklagten mangels ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Hilfsantrag grundsätzlich berechtigt, mit ihrer Erklärung abzuwarten, bis das Gericht über den Hilfsanspruch verhandeln will (Zöller/ Herget, ZPO, Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 93 Rn. 6, S. 453). Das Zeitmoment eines sofortigen Anerkenntnisses ist insoweit als erfüllt anzusehen. Hierneben verlangt die Bestimmung des § 93 ZPO allerdings auch noch, dass der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben haben darf. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Beklagten haben bis zur Vorlage des gerichtlich beauftragten Sachverständigengutachtens bestritten, dass ihre Videoüberwachungsanlage das klägerische Grundstück oder die Zuwegungen dorthin miterfasse. Damit haben sie insbesondere auch für den Unterlassungsantrag Anlass gegeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits ist nach § 48 Abs. 2 GKG zu bestimmen, wobei sowohl hinsichtlich der Beseitigung als auch der Unterlassung auf die gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 2 GKG zu schätzende Beeinträchtigung abzustellen ist. Hierbei ist gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG auf den höheren Anspruch abzustellen, da Haupt- und Hilfsantrag vorliegend denselben Gegenstand betreffen. Nach diesen Grundsätzen bemisst das Gericht den Hauptantrag auf 1.500,00 EUR je Kamera, mithin insgesamt 4.500,00 EUR. Der Hilfsantrag ist als mindestens gleichwertig zu erachten, so dass der Streitwert insgesamt auf bis 5.000,00 EUR zu bemessen ist.

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