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Verkehrsunfall bei Rückwärtsfahren von Grundstück auf gegenüberliegende Fahrbahn

Haftungsfrage geklärt: Verkehrsunfall beim Rückwärtsfahren vom Grundstück

Die Frage der Haftung bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf die gegenüberliegende Fahrbahn ereignet, ist ein zentrales Thema im Verkehrsrecht. Hierbei geht es um die Klärung, inwieweit der Fahrer, der rückwärts von einem Grundstück auf die Fahrbahn fährt, die notwendige Sorgfalt beachtet hat und ob andere Verkehrsteilnehmer in der Lage waren, rechtzeitig zu reagieren. Die Analyse der Situation durch einen Sachverständigen, die Bewertung der Reaktionszeit und die Bremsung der beteiligten Fahrzeuge sind entscheidende Faktoren bei der Beurteilung der Haftungsfrage. Schadensersatzansprüche können sich ergeben, wenn festgestellt wird, dass die Handlungen eines Verkehrsteilnehmers zu dem Unfall geführt haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 1035/16   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht entschied, dass die Klägerin die alleinige Haftung für den Verkehrsunfall trägt, da sie beim Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf die Fahrbahn andere Verkehrsteilnehmer gefährdete.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 05.11.2016 auf der B15, als ein Fahrzeug rückwärts von einem Grundstück auf die gegenüberliegende Fahrbahn fuhr.
  2. Die Klägerin, die Fahrerin des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs, kollidierte mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) und forderte Schadensersatz.
  3. Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. wies die Klage am 19.04.2017 ab und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
  4. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G… L… kam zu dem Schluss, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen sei.
  5. Die Klägerin hätte das herannahende Beklagtenfahrzeug mindestens 3 Sekunden vor der Kollision erkennen und den Unfall durch Abbremsen vermeiden können.
  6. Ein Verschulden der Beklagten zu 1) konnte nicht festgestellt werden.
  7. Die Klägerin verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), indem sie beim Rückwärtsfahren eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschloss.
  8. Das Urteil betont die Bedeutung der Einhaltung der Verkehrsregeln und der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren.

Unfallhergang: Rückwärtsfahren führt zu Kollision

Der Verkehrsunfall, der Gegenstand des vorliegenden Urteils ist, ereignete sich am 05. November 2016 auf der B15 in der Nähe der Anwesen U… V… 1 und S…platz 2 in N…, als ein Fahrzeug rückwärts von einem Grundstück auf die gegenüberliegende Fahrbahn fuhr. Die Klägerin, die Fahrerin des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs, kollidierte dabei mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1). Die Klägerin forderte Schadensersatz, was zur rechtlichen Auseinandersetzung führte.

Klärung der Haftungsfrage: Wer ist verantwortlich?

Das rechtliche Problem und die Herausforderung bei diesem Fall lagen in der Klärung der Haftungsfrage. Es musste festgestellt werden, ob die Beklagte zu 1) den Unfall hätte vermeiden können und ob die Klägerin beim Rückwärtsfahren die notwendige Sorgfalt beachtet hatte. Hierbei spielten Faktoren wie Geschwindigkeit, Reaktionszeit und die genauen Umstände der Kollision eine Rolle.

Gerichtsurteil: Klägerin trägt alleinige Haftung

Das Amtsgericht Weiden i.d.OPf. entschied in seinem Endurteil vom 19. April 2017, dass die Klage abgewiesen wird und die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Gericht stützte sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G… L…, der die Situation analysierte und zu dem Schluss kam, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen sei. Es konnte nicht festgestellt werden, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat oder ob die Beklagte zu 1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hatte.

Auswirkungen des Urteils: Bedeutung von Verkehrsregeln

Die Auswirkungen dieses Urteils sind insbesondere für die Klägerin von Bedeutung, da sie keinen Anspruch auf Schadensersatz hat und die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Das Urteil verdeutlicht zudem die Bedeutung der Einhaltung der Verkehrsregeln und der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren.

Das Fazit des Urteils ist, dass Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren von einem Grundstück auf eine Fahrbahn besondere Vorsicht walten lassen müssen und sicherstellen sollten, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht. Andernfalls können sie bei einem Verkehrsunfall die alleinige Haftung tragen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was besagt § 9 Abs. V, 10 StVO bezüglich des Rückwärtsfahrens und Ausfahrens aus einem Grundstück?

Gemäß § 9 Abs. 5 und § 10 StVO sind Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren und Ausfahren aus einem Grundstück verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Beim Rückwärtsfahren aus einer Grundstücksausfahrt müssen Fahrer besonders vorsichtig sein und gegebenenfalls sich einweisen lassen, um Unfälle zu vermeiden.

Fahrzeugführer, die aus einem Grundstück oder Parkplatz einfahren, müssen sich so verhalten, dass die Gefährdung anderer Teilnehmer ausgeschlossen ist. Im Falle eines Unfalls beim Ausfahren aus einem Grundstück spricht der Anscheinsbeweis für das volle Verschulden des Verkehrsteilnehmers, der das Grundstück verlässt.


Das vorliegende Urteil

AG Weiden i.d.OPf. – Az.: 2 C 1035/16 – Endurteil vom 19.04.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 455,25 € festgesetzt.

Tatbestand

abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich im Ergebnis als unbegründet

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 05.11.2016 auf der B15, auf Höhe der Anwesen U… V… 1 und S…platz 2 in N…, da aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Klägerin die alleinige Haftung trifft.

Nach den detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G… L…, dessen Sachkunde dem Gericht aus vielen Verfahren bekannt ist und dessen Ausführungen sich das Gericht in technischer Sicht zu eigen macht, ist das Verkehrsunfallgeschehen, ausgehend davon, dass das klägerische Fahrzeug erst kurz vor der Kollision zum Stehen gekommen ist, für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann nicht mit Sicherheit festgestellt, aber auch nicht ausgeschlossen werden aus technischer Sicht, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden ist. Ebensowenig festzustellen gewesen ist eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h durch die Beklagte zu 1) bei einer maximalen Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 10 km/h. Nach den informatorischen Angaben der Klägerin ist diese in einem Zug rückwärts eingefahren, was der Sachverständige seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Aus technischer Sicht ist weiter nicht festzustellen gewesen, ob das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision, soweit es sich im Stillstand befunden hätte, bereits längere Zeit, mindestens 1 Sekunde, gestanden ist. Dies ist jedoch aufgrund der Angaben des unbeteiligten Zeugen S… auszuschließen. Der Zeuge S… hat zwar die Dauer des Stillstandes des klägerischen Fahrzeuges mit 5 Sekunden geschätzt, jedoch zugleich auf mehrmaliges Nachfragen hin angegeben, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der Bremsung durch die Beklagte zu 1) sich das klägerische Fahrzeug noch in Rückwärtsbewegung befunden hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist aus technischer Sicht zudem von einer starken Bremsung auszugehen, da ansonsten diese nicht, wie vom Zeugen S… geschildert, allein aufgrund der Verlangsamung des Fahrzeuges hätte wahrgenommen werden können. Von einer solchen Bremsung ausgehend ergibt sich eine Bremszeit von 1,0–1,2 Sekunden und somit eine Stillstandsdauer vor der Kollision von weniger als 1 Sekunde.

Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen wäre für die Klägerin das Herannahen des Beklagtenfahrzeugs 3 Sekunden vor der Kollision erkennbar gewesen, ebenso das ausfahrende klägerische Fahrzeug für die Beklagte zu 1). Ausgehend von einer gefahrenen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von 30 km/h und einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden ist für die Beklagte zu 1) damit der Unfall nicht mehr sicher vermeidbar gewesen.

Die Klägerin hat somit schuldhaft gegen §§ 9 Abs. V, 10 StVO verstoßen, da sie sich beim Rückwärtsfahren und Ausfahren aus einem Grundstück nicht so verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen ist. Aufgrund der sehr eingeschränkten Sichtverhältnisse hätte die Klägerin sich entweder einweisen lassen müssen oder von einem Rückwärtseinfahren auf die gegenüberliegende stadtauswärts gerichtete Fahrbahn Abstand nehmen müssen.

Zudem hätte sie bei Erkennen des herannahenden Beklagtenfahrzeug mindestens 3 Sekunden vor der Kollision den Unfall durch Abbremsen vermeiden können.

Ein Verschulden der Beklagten zu 1) ist dagegen nicht festzustellen gewesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist weder von einer überhöhten Geschwindigkeit noch von einer verspäteten Reaktion auszugehen. Vielmehr ist der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen. Selbst wenn man nicht zu einer Unvermeidbarkeit gelangen würde, würde die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs aufgrund des überwiegenden Verschuldens der Klägerin vorliegend zurücktreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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