Die Erbschaft ausschlagen ist oft die einzige Rettung, wenn ein geliebter Mensch Schulden statt Vermögen hinterlässt. Mitten in der Trauer erwartet das Gesetz von Ihnen eine schnelle, folgenreiche Entscheidung: Denn wer untätig bleibt, nimmt das Erbe automatisch an und haftet womöglich mit dem gesamten Privatvermögen. Wie können Sie diese gefährliche Falle umgehen und eine Erbschaft fristgerecht und sicher ablehnen?
Übersicht:
- Auf einen Blick
- Grundlagen: Ein Erbe annehmen oder ablehnen?
- Was bedeutet Erbausschlagung & wann ist sie sinnvoll?
- Die 6-Wochen-Frist: Wann genau beginnt sie?
- Der korrekte Weg: Ausschlagung bei Gericht & Notar
- Kosten der Erbschaftsausschlagung: Womit Sie rechnen müssen
- Frist verpasst – was nun? Optionen nach der 6-Wochen-Frist
- Welche Fehler müssen Sie bei der Ausschlagung unbedingt vermeiden?
- Was passiert, nachdem ich das Erbe ausgeschlagen habe?
- Fazit: Wann ist anwaltliche Hilfe unverzichtbar?
- Die Grundregeln
- Experten Kommentar
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich die Schulden eines Erbes übernehmen, wenn ich es nicht aktiv ausschlage?
- Wann beginnt die 6-Wochen-Frist für meine Erbschaftsausschlagung genau?
- Wie und wo kann ich ein Erbe fristgerecht ausschlagen?
- Was kann ich tun, wenn ich die 6-Wochen-Frist zur Erbausschlagung verpasst habe?
- Muss ich die Erbschaft auch für meine minderjährigen Kinder ausschlagen?

Auf einen Blick
- Worum es geht: Es geht darum, ein Erbe abzulehnen, wenn der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält. Damit verhindern Sie, dass Sie für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen mit Ihrem eigenen Geld haften müssen. Es betrifft jeden, der Erbe wird und sich vor finanziellen Risiken schützen will.
- Das größte Risiko: Das größte Risiko ist, dass Sie für die Schulden des Verstorbenen mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften. Wenn Sie die Frist zur Ablehnung verpassen, nehmen Sie das Erbe automatisch an. Das kann bedeuten, dass Ihre Ersparnisse oder Ihr Besitz zur Begleichung der geerbten Schulden verwendet werden.
- Die wichtigste Regel: Handeln Sie schnell: Lehnen Sie ein Erbe formal ab, wenn Sie vermuten, dass es überschuldet ist. Die wichtigste Regel ist die Einhaltung einer sehr kurzen Frist von sechs Wochen. Tun Sie nichts, nehmen Sie das Erbe automatisch an und damit alle Schulden.
- Typische Situationen: Häufig tritt das Problem auf, wenn der Verstorbene hohe Kredite oder viele unbezahlte Rechnungen hatte. Auch marode Immobilien oder undurchsichtige Geschäftsanteile können ein Erbe zur Last machen. Die Ablehnung ist auch sinnvoll, wenn die finanzielle Situation des Verstorbenen unklar ist.
- Erste Schritte: Prüfen Sie sofort den genauen Start Ihrer sechswöchigen Frist, die nicht immer am Todestag beginnt. Sammeln Sie möglichst schnell Informationen über die finanzielle Lage des Nachlasses. Erklären Sie die Ablehnung dann fristgerecht und persönlich beim Nachlassgericht oder einem Notar.
- Häufiger Irrtum: Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass das Erbe automatisch abgelehnt wird, wenn man nichts unternimmt. Das ist falsch: Wer schweigt, nimmt das Erbe und damit auch alle Schulden an.
Grundlagen: Ein Erbe annehmen oder ablehnen?
Ein Trauerfall stellt das Leben auf den Kopf, doch mitten in dieser emotionalen Ausnahmesituation konfrontiert Sie das Gesetz mit einer knallharten Realität: dem Erbe. Was als Segen gedacht ist, kann sich schnell als Fluch entpuppen, wenn der Nachlass nicht aus Vermögen, sondern aus einem Berg Schulden besteht. Plötzlich stehen Sie vor einer finanziell weitreichenden Entscheidung, die Sie schnell treffen müssen.
Die Erbschaftsausschlagung ist in solchen Fällen der rechtliche Notausgang. Doch dieser Weg ist mit strengen Fristen und Formvorschriften gepflastert. Wer hier zögert oder Fehler macht, haftet womöglich mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Verstorbenen.
Dieser Artikel führt Sie sicher durch den gesamten Prozess. Sie erfahren, was eine Erbschaftsausschlagung genau bedeutet und wann sie sinnvoll ist. Wir entschlüsseln die berüchtigte 6-Wochen-Frist und zeigen Ihnen, wie Sie deren Beginn exakt bestimmen. Sie erhalten eine klare Anleitung für das Vorgehen bei Gericht oder Notar und eine Übersicht der anfallenden Kosten, und vor allem beantworten wir die drängendste Frage von allen: Was können Sie noch tun, wenn die Frist bereits verstrichen ist?
Was bedeutet Erbausschlagung & wann ist sie sinnvoll?
Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, erklären Sie damit offiziell und unmissverständlich, dass Sie dieses Erbe nicht annehmen. Mit dieser Erklärung treten Sie rechtlich vollständig von Ihrer Position als Erbe zurück. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt dies in § 1942.
Das deutsche Erbrecht folgt einem entscheidenden Grundsatz, den Sie unbedingt kennen müssen: Sie werden automatisch Erbe, wenn Sie nichts tun. Das Gesetz geht davon aus, dass Sie ein Erbe annehmen möchten, es sei denn, Sie widersprechen aktiv. Dieses Prinzip der „Annahme durch Schweigen“ ist in § 1943 BGB verankert und die häufigste Falle, in die Betroffene tappen. Untätigkeit führt also nicht zur Ablehnung, sondern zur Annahme der Erbschaft – mit allen Konsequenzen.
Aus welchen Gründen sollte man ein Erbe ausschlagen?
Die Gründe, ein Erbe auszuschlagen, sind vielfältig, aber meist finanzieller Natur:
- Überschuldung des Nachlasses: Dies ist der häufigste Grund. Wenn die Schulden (Hypotheken, Kredite, offene Rechnungen) das Vermögen (Immobilien, Kontoguthaben, Wertgegenstände) übersteigen, würden Sie als Erbe die Schulden erben und mit Ihrem eigenen Vermögen dafür haften.
- Versteckte oder unklare Schulden: Oft wissen Sie nicht genau, ob der Verstorbene Schulden hatte. Die Ausschlagung ist dann eine Sicherheitsmaßnahme, um sich vor unerwarteten Forderungen zu schützen.
- Problem-Erbe (z.B. baufällige Immobilie): Manchmal besteht ein Erbe nicht aus Geld, sondern aus Dingen, die mehr Kosten und Arbeit verursachen als sie wert sind – wie eine baufällige Immobilie oder wertlose Firmenanteile.
- Persönliche oder moralische Gründe: In manchen Fällen möchten Erben aus persönlichen Gründen, etwa nach einem tiefen Zerwürfnis, nichts mit dem Nachlass des Verstorbenen zu tun haben.
So schwer es auch fällt, eines müssen Sie wissen: Sie können das Erbe nur ganz oder gar nicht ausschlagen. Eine Teilausschlagung, bei der Sie sich nur die Vermögenswerte herauspicken und die Schulden ablehnen, ist rechtlich unmöglich. Die Entscheidung lautet immer „Alles oder Nichts“.
Wie prüfe ich, ob ein Nachlass überschuldet ist?
Die 6-Wochen-Frist zwingt Sie, schnell zu handeln. Um eine fundierte Entscheidung zu treffen, müssen Sie sich zügig einen Überblick über die finanzielle Situation des Erblassers verschaffen. Gehen Sie dabei systematisch vor:
| Schritt | Was ist zu tun? | Ziel / Worauf achten? |
|---|---|---|
| 1. Unterlagen sichten | Wohnung und Dokumente des Verstorbenen durchsuchen. | Kontoauszüge, Kreditverträge, Rechnungen, Mahnungen und Steuerbescheide finden. |
| 2. Banken kontaktieren | Mit Sterbeurkunde (und ggf. Vollmacht) bei den Banken vorsprechen. | Kontostände, Depots, aber auch Kredite, Bürgschaften und Darlehen abfragen. |
| 3. Grundbuch einsehen | Beim zuständigen Grundbuchamt einen Grundbuchauszug anfordern. | Prüfen, ob Immobilien mit Hypotheken oder Grundschulden belastet sind. |
| 4. Schufa-Auskunft anfordern | Als potenzieller Erbe eine Selbstauskunft für den Verstorbenen anfordern. | Versteckte Kredite und Verbindlichkeiten identifizieren. |
| 5. Gläubiger identifizieren | Kontoauszüge und Post auf regelmäßige Zahlungen überprüfen. | Laufende Verträge (Energie, Telefon, Versandhäuser) und mögliche Schulden aufdecken. |
Wichtig: Sie sind in dieser Phase nicht verpflichtet, Schulden zu begleichen! Ihre Aufgabe ist ausschließlich die Informationssammlung. Dokumentieren Sie alle Erkenntnisse sorgfältig, um eine klare Bilanz aus Vermögen und Schulden ziehen zu können.
Die 6-Wochen-Frist: Wann genau beginnt sie?

Die Zeit ist Ihr größter Gegner bei der Erbausschlagung. Das Gesetz setzt Ihnen eine sehr kurze Frist von nur sechs Wochen, um Ihre Entscheidung zu treffen und formgerecht zu erklären (§ 1944 Abs. 1 BGB). Versäumen Sie diese Frist, gilt das Erbe als angenommen. Die meisten Fehler passieren dabei nicht wegen der Dauer der Frist, sondern bei einer ganz bestimmten Frage: Wann genau beginnt die Uhr zu ticken?
Der Startschuss: Wann die Frist wirklich beginnt
Die Frist beginnt nicht automatisch mit dem Todestag des Erblassers. Stattdessen beginnt die Frist erst, wenn Sie persönlich und nachweislich informiert wurden. Die 6-Wochen-Frist beginnt erst zu laufen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
Sie müssen
- vom Tod der Person wissen und
- wissen, warum genau Sie erben (also z. B. durch ein Testament oder als direkter Verwandter).

Hier gibt es zwei Hauptszenarien:
Fall 1: Gesetzliche Erbfolge (kein Testament)
Wenn es kein Testament gibt, erben Sie aufgrund Ihrer Verwandtschaftsbeziehung. Die Frist beginnt, sobald Sie vom Tod des Erblassers erfahren und wissen, dass Sie aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses als Erbe infrage kommen (z.B. als Kind, Ehepartner oder Enkel).
Fall 2: Testament oder Erbvertrag
Hat der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, beginnt die Frist für Sie erst dann, wenn das Nachlassgericht Ihnen dieses Dokument offiziell eröffnet und Sie dadurch erfahren, was darin steht. Der reine Glaube, in einem Testament bedacht zu sein, reicht nicht aus. Der offizielle Akt der Testamentseröffnung durch das Gericht ist hier der Startschuss.
Checkliste: So ermitteln Sie den Beginn Ihrer 6-Wochen-Frist
Gehen wir die entscheidenden Punkte am besten gemeinsam durch, damit Sie ganz sicher sind. Der späteste der zutreffenden Zeitpunkte markiert den Beginn Ihrer Frist:
- Wann ist der Erblasser verstorben? (Das ist der frühestmögliche Anknüpfungspunkt.)
- Wann haben Sie persönlich vom Tod erfahren? (Die Frist kann nicht laufen, bevor Sie überhaupt vom Erbfall wissen.)
- Wann haben Sie erfahren, dass Sie Erbe sind? (Bei gesetzlicher Erbfolge: Wann wussten Sie, dass Sie dran sind? Bei Testament: Wann hat das Gericht es Ihnen mitgeteilt?)
- Gab es eine Testamentseröffnung? Falls ja, ist das Datum der Mitteilung durch das Gericht entscheidend.
Die Ausnahme bei Auslandsbezug
Eine wichtige Ausnahme verlängert die Frist erheblich: Die Frist beträgt sechs Monate statt sechs Wochen, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn Sie sich als Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhalten (§ 1944 Abs. 3 BGB). Ein kurzer Urlaubsaufenthalt genügt hierfür in der Regel nicht; es muss sich um einen längerfristigen Aufenthalt handeln.
Die Berechnung der Frist ist gesetzlich genau geregelt. Der letzte Tag der Frist ist immer derselbe Wochentag, an dem sie begonnen hat. Einfacher gesagt: Wenn Ihre Frist an einem Dienstag beginnt, endet sie sechs Wochen später ebenfalls an einem Dienstag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
Der korrekte Weg: Ausschlagung bei Gericht & Notar
Sie können eine Erbschaft nicht per einfachem Brief, E-Mail oder Telefonanruf ausschlagen. Damit Ihre Erklärung auch wirklich zählt, schreibt das Gesetz eine ganz bestimmte Form vor. Ihre Erklärung muss offiziell sein. Das Gesetz (§ 1945 BGB) schreibt dafür zwei Wege vor: Entweder geben Sie die Erklärung direkt beim zuständigen Gericht ab, wo sie protokolliert wird, oder Sie lassen Ihre Unterschrift von einem Notar öffentlich beglaubigen.
Wie schlage ich ein Erbe beim Nachlassgericht aus?

Sie können die Ausschlagung direkt beim zuständigen Nachlassgericht erklären. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Alternativ können Sie die Erklärung auch bei dem Amtsgericht an Ihrem eigenen Wohnsitz abgeben, das diese dann an das zuständige Gericht weiterleitet.
Der Ablauf:
- Termin vereinbaren: Rufen Sie beim Nachlassgericht an und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erbschaftsausschlagung.
- Persönlich erscheinen: Sie müssen persönlich mit den erforderlichen Unterlagen erscheinen.
- Erklärung abgeben: Ein zuständiger Gerichtsbeamter (der sogenannte Rechtspfleger) nimmt Ihre mündliche Erklärung auf und schreibt sie für Sie nieder. Sie erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Das Protokoll wird Ihnen vorgelesen, und Sie unterschreiben es. Damit ist die Ausschlagung wirksam erklärt.
Wie funktioniert die Ausschlagung über einen Notar?
Sie können auch einen Notar Ihrer Wahl aufsuchen. Der Notar setzt ein Schreiben auf, in dem Sie die Erbschaftsausschlagung erklären. Er beglaubigt anschließend Ihre Unterschrift unter diesem Dokument.
Der Ablauf:
- Termin beim Notar: Sie vereinbaren einen Termin bei einem Notar.
- Erklärung und Beglaubigung: Der Notar bereitet die Ausschlagungserklärung vor und belehrt Sie über die Konsequenzen. Sie unterschreiben das Dokument vor seinen Augen, und er beglaubigt Ihre Unterschrift.
- Weiterleitung ans Gericht: Der Notar sorgt dafür, dass die beglaubigte Erklärung fristgerecht beim zuständigen Nachlassgericht eingeht. Achten Sie darauf, dass der Notar dies übernimmt und der Postweg in Ihrer Zeitplanung berücksichtigt ist. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Eingang beim Gericht, nicht das Datum der Beglaubigung.
Welche Dokumente sind dafür notwendig?
Für beide Wege benötigen Sie in der Regel die gleichen Dokumente:
- Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass.
- Die Sterbeurkunde des Erblassers (wenn vorhanden).
- Das Aktenzeichen des Nachlassgerichts (falls Sie bereits ein Schreiben vom Gericht erhalten haben, z. B. zur Testamentseröffnung).
- Informationen zu weiteren Erben (falls bekannt).
Sonderfall: Ausschlagung für minderjährige Kinder
Wenn durch Ihre Ausschlagung Ihre minderjährigen Kinder zu Erben werden, wird es komplizierter. Als sorgeberechtigte Eltern müssen Sie die Ausschlagung auch im Namen Ihrer Kinder erklären. Doch das allein reicht oft nicht aus. Wichtig: Für die Ausschlagung im Namen Ihrer Kinder brauchen Sie fast immer eine zusätzliche Genehmigung vom Familiengericht (geregelt in § 1643 BGB). Das Gericht prüft dabei, ob die Entscheidung gut für das Kind ist. Achtung: Dieses Verfahren braucht extra Zeit! Kümmern Sie sich so früh wie möglich darum.
Kosten der Erbschaftsausschlagung: Womit Sie rechnen müssen
Natürlich stellt sich auch die Frage nach den Kosten. Niemand zahlt gerne Gebühren, aber es ist wichtig, dass Sie wissen, was auf Sie zukommt, damit Sie planen können. Die gute Nachricht: Bei einem überschuldeten Nachlass halten sich die Kosten in Grenzen. Die Berechnungsgrundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Gerichtsgebühren beim Nachlassgericht
Wenn Sie das Erbe beim Gericht ausschlagen, entsteht eine Gerichtsgebühr (geregelt im GNotKG, Nr. 21201 KV). Die Höhe dieser Gebühr richtet sich nach dem Wert des Erbes nach Abzug aller Schulden. In der Regel beträgt sie mindestens 30 Euro.
Bei einem überschuldeten oder wertlosen Nachlass fällt daher nur die Mindestgebühr von 30 Euro an.
Bei einem positiven Nachlasswert steigen die Gebühren entsprechend. Beispielsweise beträgt die Gebühr bei einem Reinwert von 10.000 Euro 37,50 Euro, bei 50.000 Euro 82,50 Euro.
| Nachlasswert (Reinwert) | 0,5 Gebühr (Ausschlagung, Nachlassgericht) |
|---|---|
| 0 € (überschuldet) | 30,00 € |
| 500 € | 15,00 € Mindestgebühr: 30,00 € |
| 1.000 € | 19,00 € Mindestgebühr: 30,00 € |
| 2.000 € | 27,00 € Mindestgebühr: 30,00 € |
| 5.000 € | 45,00 € Mindestgebühr: 30,00 € |
| 10.000 € | 37,50 € |
| 50.000 € | 82,50 € |
| 100.000 € | 136,50 € |
| 200.000 € | 217,50 € |
| 500.000 € | 467,50 € |
- Für alle Werte bis 30 € gilt: Wenn der berechnete Betrag unter 30,00 € liegt, fällt trotzdem die Mindestgebühr von 30,00 € an.
- Maßgeblich ist immer der Reinwert, also das Vermögen nach Abzug der Schulden.
- Die Werte orientieren sich an der Tabelle B des GNotKG und werden nach dem Geschäftswert berechnet (0,5 × volle Gebühr).
Diese Zahlen gelten ausschließlich für die Erbausschlagung beim Nachlassgericht gemäß aktuellem Rechtsstand (2025).
Welche Notarkosten fallen für die Ausschlagung an?
Falls die Ausschlagung über einen Notar erfolgt, entstehen ebenfalls Kosten. Die Notargebühren richten sich – wie die Gerichtsgebühren beim Nachlassgericht – nach dem Geschäftswert des Nachlasses. Maßgeblich ist die Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
Für die Ausschlagungserklärung erhebt der Notar grundsätzlich mindestens die gesetzliche Gebühr gemäß KV Nr. 21201 GNotKG. Die Mindestgebühr beträgt auch hier in der Praxis 30,00 Euro, wenn der Geschäftswert niedrig ist (vergleichbar mit dem Gericht). Werden zusätzliche Beratungsleistungen oder Bearbeitungsaufwand (Versand, Abwicklung) erbracht, können die Gesamtkosten höher ausfallen.
Wird lediglich eine von Ihnen verfasste Erklärung beglaubigt, liegen die Kosten bei deutschen Notaren typischerweise zwischen 20 und 70 Euro – abhängig vom regionalen Aufwand und Umfang der Dienstleistung.
Wichtig zu wissen: Die Kosten für die Ausschlagung müssen immer Sie selbst tragen. Sie können diese Kosten nicht aus dem Erbe bezahlen lassen, da Sie rechtlich ja nie zum Erben werden.
Wenn anwaltliche Unterstützung gewünscht wird, entstehen weitere Kosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die sich ebenfalls am Geschäftswert,
Frist verpasst – was nun? Optionen nach der 6-Wochen-Frist
Zuerst die bittere Realität: Haben Sie die 6-Wochen-Frist untätig verstreichen lassen, gilt das Erbe rechtlich als angenommen (§ 1943 BGB). Sie sind nun offiziell Erbe – mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet auch, dass Sie für eventuelle Schulden des Nachlasses mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften. Doch auch in dieser Situation sind Sie nicht zwangsläufig schutzlos. Es gibt juristische Rettungsanker, auch wenn der Weg dorthin schwierig und steinig ist.
Der Ausweg: Anfechtung der Annahme wegen Irrtums
Der wichtigste Rettungsweg ist, Ihre Annahme des Erbes anzufechten, also quasi rückgängig zu machen. Das Gesetz (§ 1954 BGB in Verbindung mit § 119 BGB) erlaubt das, wenn Sie sich entscheidend geirrt haben. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn Sie beweisen können: Hätten Sie die Wahrheit gekannt, hätten Sie das Erbe niemals angenommen.
Wann ist eine Anfechtung möglich?
Der häufigste und wichtigste Anfechtungsgrund ist der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses. Wenn Sie erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist von erheblichen Schulden erfahren, von denen Sie vorher nichts wussten und auch nichts wissen konnten, haben Sie eine realistische Chance auf eine erfolgreiche Anfechtung.
Allerdings genügt nicht jeder Irrtum. Folgende Punkte sind entscheidend:
Anerkannte Irrtümer
- Sie hatten keine Kenntnis von der Existenz wesentlicher Schulden (z.B. hohe Bankschulden, Steuerschulden).
- Sie gingen fälschlicherweise davon aus, dass wertlose Gegenstände im Nachlass einen hohen Wert hätten.
Nicht anerkannte Irrtümer
- Sich nur auf Unwissenheit zu berufen, reicht nicht. Sie können zum Beispiel nicht sagen: ‚Ich wusste nichts von der 6-Wochen-Frist‘. Das Gesetz nicht zu kennen, schützt in diesem Fall leider nicht und ist kein gültiger Grund für eine Anfechtung.
- Wenn Sie die Überschuldung nur vermutet, aber keine Nachforschungen angestellt haben, wird eine Anfechtung ebenfalls schwierig.
Die Anfechtungsfrist und -form:
Auch für die Anfechtung läuft eine neue Frist! Sie müssen die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erklären, nachdem Sie von Ihrem Irrtum (z.B. von der Überschuldung) erfahren haben (§ 1954 BGB). Die Form ist dieselbe wie bei der Ausschlagung: Sie müssen die Anfechtung beim Nachlassgericht zu Protokoll geben oder notariell beglaubigen lassen.
Die Schadensbegrenzung: Haftung auf den Nachlass beschränken
Lässt sich die Annahme nicht mehr anfechten, sind Sie zwar Erbe, können Ihre Haftung aber womöglich noch begrenzen. Das Ziel ist es, bildlich gesprochen, eine schützende Mauer zwischen Ihrem Privatvermögen und den geerbten Schulden zu errichten.
- Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz: Sie können beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung oder, wenn der Nachlass zahlungsunfähig ist, ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Ein Verwalter oder Insolvenzverwalter übernimmt dann die Kontrolle über den Nachlass und begleicht die Schulden aus dem vorhandenen Vermögen. Ihr Privatvermögen bleibt unangetastet. Diese Verfahren sind jedoch mit Kosten verbunden, die aus dem Nachlass bezahlt werden müssen.
- Dürftigkeitseinrede: Wenn das Erbe so klein ist, dass es nicht einmal für die Kosten eines Verwalters reicht, können Sie sich auf die sogenannte „Dürftigkeit des Nachlasses“ berufen (§ 1990 BGB). Damit können Sie die Zahlung von Schulden verweigern, weil schlicht kein Geld aus dem Erbe dafür da ist.
Der Weg nach Fristversäumnis ist komplex und erfordert fast immer anwaltliche Hilfe. Schnelles Handeln ist auch hier entscheidend. Zögern Sie nicht, sich umgehend von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
Welche Fehler müssen Sie bei der Ausschlagung unbedingt vermeiden?
Im emotionalen Stress rund um einen Erbfall passieren schnell Fehler. Einige Missverständnisse sind weit verbreitet und können gravierende finanzielle Folgen haben.
Fehler 1: Zu glauben, Nichtstun sei eine Ablehnung
Das ist der gefährlichste und häufigste Irrtum. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Wer schweigt und nichts tut, nimmt das Erbe automatisch an. Handeln ist zwingend erforderlich.
Fehler 2: Den Fristbeginn falsch zu berechnen
Falsch. Wie gezeigt, beginnt die Frist erst mit Ihrer positiven Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Stellung als Erbe. Eine falsche Berechnung des Fristbeginns kann fatal sein.
Fehler 3: Das Erbe unbewusst durch eigenes Handeln anzunehmen
Sie können ein Erbe auch unbewusst durch Ihr eigenes Handeln annehmen. Juristen nennen das ‚Annahme durch schlüssiges Verhalten‘. Das bedeutet: Wenn Sie sich so verhalten, als würde Ihnen das Erbe bereits gehören, können Sie es später nicht mehr ausschlagen. Die Grenze zwischen notwendiger Verwaltung und einer solchen Annahme ist schmal.
Orientieren Sie sich an folgender Unterscheidung:
| Handlung | Einstufung | Begründung |
|---|---|---|
| Wohnung zur Sicherung betreten (Fenster schließen, Heizung abdrehen) | Unproblematisch | Gilt als reine Fürsorge und Schadensminderung. |
| Beerdigung organisieren und aus eigenen Mitteln bezahlen | Unproblematisch | Ist eine sittliche Pflicht und keine wirtschaftliche Verfügung über den Nachlass. |
| Unwesentliche Verträge kündigen (z.B. Zeitungsabo) | Unproblematisch | Dient der Schadensminderung und ist keine wesentliche Verfügung. |
| Unterlagen des Verstorbenen sichten | Unproblematisch | Dient der Informationssammlung und ist für die Entscheidung notwendig. |
| Erbschein beantragen | Gilt als Annahme! | Dies ist die eindeutigste Willenserklärung, das Erbe anzunehmen. |
| Mietvertrag des Verstorbenen kündigen | Gilt als Annahme! | Nur der Erbe hat das Recht, den Mietvertrag zu kündigen. |
| Gegenstände aus dem Nachlass verkaufen oder an sich nehmen | Gilt als Annahme! | Wer über Nachlassgegenstände verfügt, agiert bereits als Eigentümer. |
| Schulden des Verstorbenen vom Konto des Verstorbenen bezahlen | Gilt als Annahme! | Dies ist eine klare Verwaltungs- und Verfügungshandlung des Erben. |
| Umfassende Renovierungen in der Immobilie durchführen | Gilt als Annahme! | Geht über reine Sicherungsmaßnahmen weit hinaus und zeigt Eigentümerwillen. |
Mein Rat aus der Praxis: Sind Sie unsicher, tun Sie lieber zu wenig als zu viel. Beschränken Sie sich auf das Allernötigste, um Schaden abzuwenden, und vermeiden Sie alles, was wie eine wirtschaftliche Entscheidung über das Erbe aussehen könnte.
Fehler 4: Zu versuchen, nur die Schulden auszuschlagen
Wichtig ist: Sie können sich nicht nur die Vorteile aus dem Erbe heraussuchen. Das Gesetz erlaubt keine ‚Rosinenpickerei‘. Die Entscheidung lautet immer ‚Alles oder Nichts‘: Sie können das Erbe nur als Ganzes annehmen oder ablehnen.
Fehler 5: Die Ausschlagung formlos per Brief zu erklären
Ein einfacher Brief oder eine E-Mail an das Gericht sind rechtlich wirkungslos. Die Ausschlagung muss zwingend persönlich zu Protokoll des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form erklärt werden.
Was passiert, nachdem ich das Erbe ausgeschlagen habe?
Ihre Entscheidung zur Ausschlagung hat weitreichende Folgen. Sobald Ihre Erklärung wirksam ist, gelten Sie rechtlich so, als wären Sie nie Erbe gewesen. Das bedeutet: Sie haben keinen Anspruch mehr auf Gegenstände aus dem Erbe, auch nicht auf persönliche Erinnerungsstücke. Im Gegenzug sind Sie aber auch alle Sorgen los: Sie sind vollständig von der Haftung für sämtliche Schulden des Verstorbenen befreit.
Sobald Sie ausschlagen, „rutscht“ das Erbe automatisch an die nächste Person in der Erbfolge weiter. Das sind oft Ihre eigenen Kinder. Schlagen Sie als Elternteil aus, werden Ihre Kinder die neuen Erben. Deshalb ist es entscheidend, die Ausschlagung auch für minderjährige Kinder zu erklären, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Wichtig: Wer eine Erbschaft ausschlägt, verliert grundsätzlich seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Das Gesetz sieht jedoch wichtige Ausnahmen vor, insbesondere für pflichtteilsberechtigte Erben bei belasteten Erbschaften (§ 2306 BGB) und für überlebende Ehegatten in Zugewinngemeinschaft.
Wer erbt, wenn ich das Erbe ausschlage?
Mit Ihrer Ausschlagung lösen Sie eine Kettenreaktion in der Erbfolge aus. Das Erbe fällt nun an die Person, die geerbt hätte, wenn Sie zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätten. Das sind in der Regel Ihre Kinder, gefolgt von Ihren Enkeln. Wenn Sie keine Kinder oder Enkel haben (juristisch:
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist beginnt für sie erst in dem Moment, in dem er sowohl von der Ausschlagung des Vorerben als auch von seiner eigenen Erbenstellung Kenntnis erlangt. Das Nachlassgericht informiert in der Regel die nächstberufenen Erben über die Ausschlagung. Dennoch liegt es in Ihrer Verantwortung, die nachfolgenden Erben – insbesondere Ihre eigenen Kinder – umgehend zu informieren, damit diese ihre eigene Frist wahren und ebenfalls ausschlagen können.
Das klingt kompliziert, ist aber entscheidend: Sind Ihre Kinder noch minderjährig, müssen Sie als Eltern die Ausschlagung auch für sie erklären – und dafür meist die Genehmigung des Familiengerichts einholen.
Fazit: Wann ist anwaltliche Hilfe unverzichtbar?
Ein Erbe auszuschlagen kann Sie vor großen finanziellen Schäden bewahren. Entscheidend für Ihren Erfolg sind zwei Dinge: Sich sofort zu informieren und schnell zu handeln. Die 6-Wochen-Frist ist unerbittlich, und Unwissenheit schützt vor den Konsequenzen nicht.
Prüfen Sie genau, wann Ihre Frist beginnt und halten Sie sich unbedingt an die vorgeschriebene Form. Wenn Sie auch nur den geringsten Zweifel haben, zögern Sie nicht, sich professionelle Hilfe zu holen. Ein Notar oder ein Fachanwalt für Erbrecht kann Ihre Situation prüfen, Sie über die besten Optionen aufklären und sicherstellen, dass alle Schritte korrekt und fristgerecht erfolgen. Selbst wenn die Frist bereits verstrichen scheint, gibt es oft noch Wege, die Haftung zu begrenzen. Die Kosten für eine anwaltliche Beratung sind in diesen Fällen gut investiertes Geld, das Ihnen am Ende Tausende von Euro an geerbten Schulden ersparen kann. Denken Sie daran: Sie sind in dieser Situation nicht allein und es gibt klare, rechtliche Wege, um sich zu schützen.
Die Grundregeln
Das deutsche Erbrecht zwingt designierte Erben zu aktivem Handeln, um unbeabsichtigte finanzielle Belastungen zu verhindern.
- Automatische Erbenstellung: Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass Personen, die ein Erbe nicht explizit ausschlagen, es automatisch mit allen Konsequenzen annehmen.
- Strenge Anforderungen zur Ausschlagung: Wer eine Erbschaft ablehnen will, muss dies innerhalb kurzer, gesetzlich definierter Fristen und unter Einhaltung spezifischer gerichtlicher oder notarieller Formvorschriften tun.
- Umfassende persönliche Haftung: Ein Erbe tritt mit der Annahme des Nachlasses für dessen Schulden uneingeschränkt auch mit seinem Privatvermögen ein.
Diese Prinzipien verdeutlichen die Notwendigkeit von bewusstem Handeln und präziser Kenntnis rechtlicher Abläufe im Erbfall.
Experten Kommentar
Die größte finanzielle Gefahr für Erben liegt im gesetzlichen Grundsatz der Annahme durch Schweigen. Viele gehen fälschlicherweise davon aus, dass Untätigkeit sie schützt, obwohl sie dadurch unwiderruflich für die Schulden des Nachlasses haften können. Die entscheidende strategische Erkenntnis ist daher, dass ein Erbfall kein passiver Vorgang ist, sondern eine aktive und zeitkritische Managementaufgabe erfordert, um das eigene Vermögen zu sichern.
Benötigen Sie Hilfe?
Plagt Sie die Unsicherheit, ob Sie ein Erbe antreten sollen, das möglicherweise mit Verbindlichkeiten belastet ist oder dessen Ausschlagungsfrist Sie zu verpassen drohen? Für eine erste Orientierung und Klärung Ihrer Optionen, fordern Sie hier eine unverbindliche Ersteinschätzung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich die Schulden eines Erbes übernehmen, wenn ich es nicht aktiv ausschlage?
Ja, leider. Im deutschen Erbrecht werden Sie automatisch zum Erben – inklusive aller Schulden und dem Risiko, mit Ihrem Privatvermögen dafür haften zu müssen – wenn Sie die Erbschaft nicht fristgerecht ausschlagen. Untätigkeit ist gleichbedeutend mit Annahme der Erbschaft.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1943 BGB) geht davon aus, dass Sie ein Erbe annehmen wollen, wenn Sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist widersprechen. Untätigkeit führt zur Annahme und damit zur unbegrenzten Haftung. Viele unterschätzen diesen Grundsatz und geraten in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie dachten, Ignorieren würde eine Ablehnung bewirken.
Als Erbe haften Sie für Nachlassschulden nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern vollumfänglich und unbegrenzt auch mit Ihrem gesamten eigenen Vermögen. Sich zurückzulehnen und zu denken, dass Sie nicht zur Verantwortung gezogen werden, solange Sie nichts unterschreiben, ist ein gefährlicher Irrtum. Nur eine frist- und formgerechte Ausschlagung wendet diese persönliche Haftung vollständig ab.
Prüfen Sie sofort, ob Sie bereits eine Mitteilung vom Nachlassgericht erhalten haben oder anderweitig vom Tod und Ihrem Erbgrund erfahren haben, um den frühestmöglichen Startpunkt der 6-Wochen-Frist für eine potenzielle Ausschlagung zu ermitteln.
Wann beginnt die 6-Wochen-Frist für meine Erbschaftsausschlagung genau?
Die 6-Wochen-Frist für die Erbschaftsausschlagung startet nicht automatisch mit dem Todestag des Erblassers. Sie beginnt erst, wenn Sie als Erbe positive Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem Grund Ihrer Erbenstellung erlangt haben. Bei einem Testament ist die offizielle Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht der maßgebliche Startschuss.
Die Regel ist einfach: Sie müssen zwei Dinge sicher wissen, bevor die Frist startet: dass die Person verstorben ist und warum genau Sie als Erbe infrage kommen. Das bedeutet, bei einer gesetzlichen Erbfolge müssen Sie vom Tod erfahren und wissen, dass Sie als nächster Verwandter erbberechtigt sind. Diese genaue Kenntnis ist für eine korrekte Fristberechnung unerlässlich.
Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst mit der offiziellen Mitteilung und Eröffnung dieser Verfügung durch das Nachlassgericht. Die bloße Vermutung, Erbe zu sein, genügt nicht. Eine wichtige Ausnahme betrifft den Auslandsbezug: Befand sich der letzte Wohnsitz des Erblassers ausschließlich im Ausland oder halten Sie sich bei Fristbeginn selbst im Ausland auf, verlängert sich die Frist auf sechs Monate statt sechs Wochen.
Erstellen Sie sofort eine Liste: Wann genau haben Sie vom Tod erfahren? Und wann (falls zutreffend) wurde Ihnen ein Testament offiziell vom Nachlassgericht mitgeteilt? Der spätere dieser Zeitpunkte markiert den Beginn Ihrer Frist.
Wie und wo kann ich ein Erbe fristgerecht ausschlagen?
Eine Erbschaft müssen Sie zwingend in der vorgeschriebenen Form ausschlagen. Dies erfolgt entweder persönlich zu Protokoll beim zuständigen Nachlassgericht oder durch eine notariell beglaubigte Erklärung. Eine formlose Mitteilung ist rechtlich wirkungslos und führt zur Annahme des Erbes.
Das Gesetz schreibt eine strenge Form vor, um die Bedeutung und Endgültigkeit Ihrer Erklärung zu unterstreichen. Die Ausschlagung ist nur gültig, wenn sie entweder direkt beim zuständigen Nachlassgericht erklärt und protokolliert oder von einem Notar öffentlich beglaubigt wird, wie in § 1945 BGB festgelegt. Sie haben somit zwei sichere Wege zur Auswahl.
Entscheidend für die Einhaltung der 6-Wochen-Frist ist der tatsächliche Eingang Ihrer formgültigen Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht. Eine bloße Unterschrift oder Beglaubigung beim Notar kurz vor Fristende genügt nicht, wenn die Postsendung zu lange dauert. Vermeiden Sie den Fehler, die Erbschaft per einfachem Brief, E-Mail oder Telefon ablehnen zu wollen; diese sind rechtlich unwirksam.
Nehmen Sie sofort Kontakt mit dem zuständigen Nachlassgericht auf oder suchen Sie umgehend einen Notar, um Ihre Erbschaftsausschlagung fristgerecht und rechtswirksam zu erklären.
Was kann ich tun, wenn ich die 6-Wochen-Frist zur Erbausschlagung verpasst habe?
Auch nach dem Verstreichen der 6-Wochen-Frist ist eine Reaktion auf die Erbschaft noch möglich. Sie können die Annahme der Erbschaft unter bestimmten Umständen anfechten, meist bei erst später bekannt gewordenen, erheblichen Schulden. Alternativ besteht die Möglichkeit, die private Haftung durch Nachlassverwaltung oder die Dürftigkeitseinrede zu begrenzen.
Die Annahme des Erbes, die durch Ihr Schweigen erfolgt ist, können Sie anfechten, wenn Ihnen ein entscheidender Irrtum unterlaufen ist. Dies trifft zu, wenn Sie beispielsweise von einer Überschuldung des Nachlasses erst nach Fristablauf erfahren haben und diese Kenntnis vorher nicht möglich war (§ 1954 i.V.m. § 119 BGB). Reine Unkenntnis der sechswöchigen Ausschlagungsfrist selbst genügt jedoch nicht als Anfechtungsgrund. Das Gesetz schützt nur bei einem Irrtum über den Inhalt des Erbes.
Für eine solche Anfechtung beginnt eine neue, ebenfalls sechswöchige Frist. Diese Frist startet, sobald Sie von Ihrem maßgeblichen Irrtum Kenntnis erlangen, beispielsweise von unerwarteten Schulden. Ist eine Anfechtung nicht realisierbar, können Sie Ihre persönliche Haftung beschränken. Beantragen Sie dafür eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren, oder erheben Sie die Dürftigkeitseinrede. Damit bleibt Ihr Privatvermögen vor den Erbschulden geschützt.
Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Erbrecht, um Ihre individuellen Optionen zu bewerten und schnell die notwendigen Schritte einzuleiten.
Muss ich die Erbschaft auch für meine minderjährigen Kinder ausschlagen?
Ja, wenn Sie als Elternteil eine Erbschaft ausschlagen, Ihre minderjährigen Kinder aber die nächsten Erben wären, müssen Sie die Erbschaft ebenfalls für sie ausschlagen. Dies erfordert in den meisten Fällen zusätzlich die Genehmigung des Familiengerichts. Rechnen Sie hier mit einer erheblichen Zeitverzögerung.
Die Regel besagt: Schlägt ein Elternteil ein Erbe aus, rücken die minderjährigen Kinder automatisch in der Erbfolge nach. Sie werden somit selbst zu Erben, was eine separate Ausschlagung in ihrem Namen notwendig macht. Für diese Ausschlagung im Namen Ihrer Kinder benötigen Sie in fast allen Fällen die Genehmigung des Familiengerichts gemäß § 1643 BGB. Das Gericht prüft dabei, ob die Ausschlagung tatsächlich dem Wohl des Kindes dient.
Ein fataler Fehler wäre, nur die eigene Erbschaft auszuschlagen und zu vergessen, dass die Kinder automatisch die Schulden erben könnten. Sie müssen diese Genehmigung des Familiengerichts also unbedingt einholen. Planen Sie dafür ausreichend Zeit ein, denn das Verfahren kann dauern. Sie müssen diese Zeitverzögerung unbedingt in die ohnehin knappe 6-Wochen-Frist für die Erbausschlagung einkalkulieren und koordinieren.
Klären Sie bei der Terminvereinbarung mit dem Nachlassgericht oder Notar umgehend, dass Sie die Erbschaft auch für Ihre minderjährigen Kinder ausschlagen möchten, und erkundigen Sie sich sofort nach den genauen Schritten und Dokumenten für die Familiengerichtsgenehmigung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




