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Diesel-Abgasskandal – Ansprüche Käufer bei hinreichender Aufklärung durch Verkäufer

LG Hanau – Az.: 1 O 362/18 – Urteil vom 21.12.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 28.12.2015 schloss der Kläger bei dem Autohaus XXX in XXX einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ des Typs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX, das über einen Diesel-Motor des Typs XXX verfügt. Das Fahrzeug wies einen km-Stand in Höhe von 117.866 km auf, als Kaufpreis wurde 17.430,– EUR vereinbart (Anlage K3). Das Fahrzeug wurde über die XXX-Bank mit der Darlehensvertragsnummer XXX finanziert (Anlage K4), wobei die Darlehenssumme 20.206,46 EUR betrug und hierin Zinsen in Höhe von insgesamt 1.646,98 EUR enthalten waren. Aufgrund dessen wurde das Fahrzeug auch an die XXX-Bank sicherungsübereignet (Anlage K5).

Die Beklagte ist die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Da das Fahrzeug aufgrund des verbauten XXX-Motors vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen ist, wurde zwischenzeitlich ein Software-Update aufgespielt.

Am 18.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 31.01.2018 auf (Anlage K7), was die Beklagte am 25.01.2018 ablehnte (Anlage K8). Hierdurch entstanden dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,80 EUR aus einem Streitwert von 15.548,86 EUR.

Der Kläger behauptet, er habe beim Kauf gerade auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug Wert gelegt, was er auch dem Prospekt (Anlage K6) entnommen habe, weshalb er bei Kenntnis der wahren Emissionswerte das Fahrzeug nicht erworben hätte. Der Kläger behauptet weiter, der eingebaute XXX-Motor verfüge über eine unzulässige „Betrugssoftware“, wobei die Beklagte bei der Entwicklung jener Software sittenwidrig gehandelt habe. Ab dem 01.02.2016 habe der Kläger bis zum 01.12.2017 bisher Darlehensraten in einer Gesamthöhe von 5.386,14 EUR gezahlt sowie zwischenzeitlich in Höhe weiterer 1.873,82 EUR. Aktuell weise der PKW einen km-Stand von 166.550 km auf.

Der Kläger beantragte ursprünglich im Klageantrag zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 934,82 EUR nebst Zinsen aus 5.386,14 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der XXX Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer XXX in Höhe vom 14.820,32 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX und Übertragung des dem Kläger gegenüber der XXX Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2018 (Bl. 206 d.A.) modifiziert der Kläger den Klageantrag zu 1. und beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.817,26 EUR nebst Zinsen aus 5.386,14 EUR in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der XXX Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer XXX in Höhe vom 12.946,88 EUR freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs XXX mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXX und Übertragung des dem Kläger gegenüber der XXX Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs

2. es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs seit dem 25.01.2018 in Annahmeverzug befindet

3. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.416,10 EUR freizustellen

4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors und/oder entsprechender Behebung des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs erleidet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Diesel-Abgasskandal - Ansprüche Käufer bei hinreichender Aufklärung durch Verkäufer
(Symbolfoto: Von Kzenon/Shutterstock.com)

Die Beklagte behauptet der Kläger sei auf das Vorliegen der problematischen Software des EA189-Motors vor dem Abschluss des Kaufvertrages hingewiesen worden und habe auch ein entsprechendes Protokoll unterzeichnet. Sie ist der Auffassung, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, so lange der exakte km-Stand des Fahrzeugs nicht feststehe und hält die geltend gemachte 1,8-Gebühr an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für übersetzt.

Es wird inhaltlich ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.11.2018 (Bl. 270 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen Weitzel. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2018 (Bl. 299 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und war deshalb abzuweisen.

Der Kläger kann gegen die Beklagte, die nicht Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, ausschließlich deliktische – auf eine Täuschung der Beklagten – gestützte Ansprüche geltend machen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist eine Täuschung des Klägers hingegen auszuschließen, da die Beklagte geradezu das Gegenteil, nämlich eine umfassende Aufklärung des Klägers, zur Überzeugung der Kammer beweisen konnte. Mithin ist für Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGV iVm 263 StGB mangels Täuschung keinerlei Raum (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Az.: 25 U 72/18).

Der Kläger wurde bei Kaufvertragsabschluss durch den Zeugen XXX umfassend darüber aufgeklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit dem XXX-Motor mitsamt manipulierter Software ausgestattet war.

Der Zeuge XXX bekundete hierzu, dass er als Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Kläger vor Kaufvertragsabschluss auf die Problematik des sogenannten „Dieselskandals“ und darauf hingewiesen habe, dass das streitgegenständliche Fahrzeug hiervon auch betroffen sei. Er habe sowohl hierauf hingewiesen als auch auf die Tatsache, dass noch ein Softwareupdate vorzunehmen sei, falls dies noch nicht geschehen sei. Die Bekundungen des Zeugen sind glaubhaft, da er neutral, objektiv und widerspruchsfrei bekundete. Er untermauerte seine Aussagen durch Vorlage eines von dem Kläger persönlich unterzeichneten sogenannten „Diesel-Auslieferungsprotokolls“ (Bl. 304 d.A.), worin nochmals schriftlich darüber aufgeklärt wird, dass bei dem betreffenden Fahrzeug die vorhandene Software das Emissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand beeinflusst. Des Weiteren spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen das Wartungspaket, welches der Kläger kostenlos bei Kauf erhielt. Der Zeuge erläuterte hierzu überzeugend, dass dies eine Aktion seitens der Beklagten gewesen sei, um Käufern „betroffener“ Fahrzeuge auch hiermit entgegenzukommen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen ebenfalls keinerlei Zweifel, da er bei dem Autohaus XXX beschäftigt ist, welches nicht selbst Partei des hiesigen Rechtsstreits ist und aufgrund seine abgewogenen und neutralen Bekundungen erkennbar kein Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits erkennen ließ.

Nach alledem wurde der Kläger umfassend über die manipulierte Software des XXX-Motors aufgeklärt. Hierbei kommt es auch nicht auf die exakte Kenntnis sämtlicher Details der Wirkungsweise der Software an, sondern auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre des Klägers (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, Az.: 25 U 72/18). Dem Kläger war durch die eindeutigen Erklärungen des Zeugen XXX klar, dass er ein Fahrzeug mit einer nicht regelkonformen Software erwarb, was ihn hiervon aber nicht abhielt. Eine Täuschung des Klägers oder ein Irrtum des Klägers ist hierdurch aber freilich ausgeschlossen. Eine Täuschung und ein Irrtum des Klägers wären zudem auch wegen der ad hoc-Meldung der Beklagten vom 22.09.2015 (Anlage K13) fraglich, sind aber sicher ausgeschlossen aufgrund der erfolgten Aufklärung durch den Zeugen XXX.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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