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Altersteilzeit im Blockmodell – vorzeitige Dienstunfähigkeit

VG Koblenz, Az.: 6 K 708/13.KO, Urteil vom 05.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der zuletzt als Konrektor an der A-Hauptschule in B im Dienst des beklagten Landes stand, streitet um die Höhe des Ausgleichsbetrages nach § 2a Altersteilzeitverordnung (ATZV).

Mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 19. März 2007 wurde ihm auf seinen Antrag Altersteilzeit im Blockmodell nach § 80 f Landesbeamtengesetz (LBG) gewährt. Die Arbeitsphase wurde für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2013, die Freistellungsphase für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2019 festgesetzt. Mit Ablauf des 31. Mai 2012 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Januar 2013 berechnete der Beklagte den nach § 2a ATZV aufgrund des vorzeitigen Endes der Altersteilzeit zu zahlenden Ausgleichsbetrag mit 44.741,78 € und zahlte diesen aus. Zur Berechnung stellte er den bis zum Eintritt in den Ruhestand tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen einschließlich Altersteilzeitzuschlag den Betrag gegenüber, den der Kläger für die Zeiten, in denen er seinen Dienst tatsächlich verrichtet hat, bei Vollzeit erdient hätte, zusätzlich aufgestockt um die volle Besoldung während der ersten 182 Tage seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten. Für diese Berechnung stellte der Beklagte die krankheitsbedingten Fehltage zusammen und hielt – insoweit unbestritten – fest, dass der Kläger den 182. krankheitsbedingten Fehltag in seiner Arbeitsphase am 13. Oktober 2012 erreicht habe. Ein Ausgleich über diese Sechs-Monats-Grenze hinaus sei nach § 2a ATZV nicht vorgesehen.

Altersteilzeit im Blockmodell - vorzeitige Dienstunfähigkeit
Symbolfoto: Yacobchuk/Bigstock

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Januar 2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, dass über die Dauer von 182 Fehltagen hinaus keine Aufstockung mehr zu dem Gehalt erfolge, das er als Vollzeitkraft hätte beanspruchen können. Auf diese Weise werde er als Beamter in Altersteilzeit gegenüber einem vollbeschäftigten Beamten benachteiligt. Einem Beamten, der sich nicht in Altersteilzeit befinde, werde für die gesamte Zeit einer Erkrankung – unabhängig von deren Dauer – bis zum Eintritt in den Ruhestand Besoldung in voller Höhe gezahlt. Darüber hinaus rechne der Beklagte die nach dem 182. Fehltag gezahlte Altersteilzeitvergütung beim Vergleich mit den Vollzeitbezügen an, dies verstoße gegen den grundgesetzlich verbürgten Gleichheitssatz. Sei die Altersteilzeit wie vorliegend vorzeitig aufzuheben und werde die Aufstockung auf volle Bezüge ab dem 183. Fehltag vorenthalten, stellten sich die Krankheitszeiten im Ergebnis wie Zeiten ohne Dienstbezüge dar. Dies verletze zugleich den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nach Art. 33 Abs. 5 GG. Aus Gründen der Fürsorge sei es darüber hinaus geboten, mit der Bewilligung der Altersteilzeit über die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitmodells zu unterrichten. In Ermangelung dessen habe er sich zur Vermeidung finanzieller Einbußen nicht frühzeitig um Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bemühen können.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Unbedenklichkeit der Begrenzung des für die Ausgleichszahlung maßgeblichen Vergleichsbetrages auf die Zeit des tatsächlich verrichteten Dienstes zuzüglich eines Zeitraums von sechs Monaten sei höchstrichterlich bestätigt. Das Risiko, dass das bewilligte Altersteilzeitmodell wegen krankheitsbedingter vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht wie vorgesehen realisiert werden könne, trage der Beamte. Der Besoldungsgesetzgeber nehme ihm dieses Risiko gemäß § 2a Satz 2 ATZV für den Zeitraum von sechs Monaten ab. Eine Ungleichbehandlung gegenüber einem Vollzeitbeamten liege aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte nicht vor.

Am 4. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Berufung auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2013 zu verpflichten, ihm für die Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase ab dem 183. Kalendertag einen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen der in der Zeit vom 14. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2012 tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung eines in dieser Zeit vollbeschäftigten Beamten zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er beruft sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und weist ergänzend darauf hin, dass durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2a ATZV weder nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch der des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz bestünden. Bei der Berechnung des Zuschlages seien die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge den Bezügen eines Vollzeitbeschäftigten für die Dauer des tatsächlich geleisteten Dienstes gegenüberzustellen. Mit der Regelung, darüber hinaus auch beschäftigungslose Zeiten bis zu einer Dauer von sechs Monaten im Rahmen der Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen, sei der Landesgesetzgeber seinen Verpflichtungen aus dem Fürsorgegrundsatz nachgekommen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Die Situation des Klägers sei mit der eines in Vollzeit arbeitenden Beamten, der nicht auf den Vorruhestand hinarbeite, nicht vergleichbar. Auch habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht im Hinblick auf die vom Kläger angemahnte umfassende Beratung vor Beginn der Altersteilzeit nicht verletzt. Den Beklagten treffe keine allgemeine Pflicht zur Beratung über alle zu beachtenden Vorschriften. Leistungsstörungen stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, vor dessen Eintritt der Dienstherr nicht zu warnen brauche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (zwei Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Ausgleichsbetrages über den bereits ausgezahlten Betrag hinaus, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gemäß § 2 a Satz 1 ATZV ist in dem Fall, dass die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Die Berechnung dieses Unterschiedsbetrages durch den Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

§ 2a ATZV wurde durch Art. 10 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 – BBVAnpG 2000 – (BGBl I S. 618 <621>) in die Altersteilzeitzuschlagsverordnung eingefügt. Die Vorschrift ist der Ausgleichsregelung des § 9 Abs. 3 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1989 (GMBl S. 638) nachgebildet und folgt den allgemeinen Grundsätzen des Vorteilsausgleichs und des Erstattungsanspruchs. Sie bezweckt, dem betroffenen Beamten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den ihm insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ihm nach dem Maß seiner tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, zu geben (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 <Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetz 2000 – BBVAnpG 2000>, BT-Drs. 14/5198, Seite 12 und 13).

In der Sache regelt die Vorschrift, dass im Falle des Eintritts einer Störung bei der Abwicklung der Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die „Vorleistung“ des Beamten während der Arbeitsphase besoldungsrechtlich so honoriert wird, als handelte es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung je nach dem insoweit vorgesehenen tatsächlichen Umfang der Arbeitszeit. Dadurch wird eine Benachteiligung des Beamten vermieden, dessen Dienstleistung – wie hier – nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden kann. An die Stelle des Anspruchs auf Freizeitausgleich tritt der Anspruch auf besoldungsrechtlichen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen den sog. „Hätte-Bezügen“ und den tatsächlich gewährten Altersteilzeitbezügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, Rnr. 12, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 20. Juni 2011 – 13 K 1660/10 –, Rn. 21 ff, juris).

Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger nicht verlangen, über den 13. Oktober 2012 hinaus so gestellt zu werden, als habe er bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2013 vollzeitig Dienst geleistet. Vielmehr hat der Beklagte bei seiner Berechnung des Ausgleichsbetrages zu Recht die Zeiten aktiver Dienstleistung in der Arbeitsphase zuzüglich insgesamt 182 Krankheitstage bis einschließlich zum 13. Oktober 2013 berücksichtigt. Dabei wurden, legt man für einen Monat gemäß § 191 BGB pro Monat 30 Tage zugrunde, die über den tatsächlichen Dienst hinaus auszugleichenden sechs Monate zugunsten des Klägers sogar mit 182 anstelle von 180 Tagen angesetzt. Die für diesen Zeitraum ermittelte Höhe des Ausgleichsbetrages wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

Die in § 2a Satz 2 ATZV vorgesehene Beschränkung des Ausgleichs auf den Zeitraum des tatsächlich geleisteten Dienstes zuzüglich eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Dienstleistung verstößt entgegen der Ansicht des Klägers weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Mit der in § 2a Satz 2 ATZV getroffenen Regelung übernimmt der Dienstherr für einen über die tatsächliche Dienstverrichtung hinausgehenden Zeitraum von sechs Monaten das vollständige Risiko eines unplanmäßigen Verlaufs der Altersteilzeit, so wie es sich während der Arbeitsphase der Altersteilzeit insbesondere bei Unfällen oder Erkrankungen des Beamten verwirklichen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, Rn. 13, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04.OVG –, Rn. 9, juris). Damit wird der Beamte für den von ihm tatsächlich verrichteten Dienst besoldungsrechtlich behandelt wie andere Beamte, die keine Altersteilzeit in Anspruch genommen haben. § 2a ATZV geht über diese Gleichstellung für die Dauer der tatsächlichen Dienstverrichtung noch hinaus, indem der tatsächlich geleisteten Vollarbeitszeit noch ein Zeitraum von einem halben Jahr hinzugerechnet und damit die „fiktive“ Vollarbeitszeit für den Unterschiedsbetrag errechnet wird. Mit dieser Regelung kommt der Dienstherr seiner Fürsorgepflicht gegenüber Beamten, die deshalb die Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht oder nicht vollständig ausschöpfen können, hinreichend nach; § 2a ATZV stellt insoweit eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, a.a.O., OVG NW, Beschluss vom 15. September 2010 – 1 A 2284/08 –, juris).

Auch der Umstand, dass im Rahmen der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 2a ATZV der Aufstockungsbetrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 LBesG, § 6a LBesG a.F. i.V.m. § 2 ATZV den tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen hinzuzurechnen ist, begründet entgegen der Ansicht des Klägers keine verfassungsrechtlichen Bedenken und verletzt insbesondere nicht seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Alimentationsanspruch aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Der Altersteilzeitzuschlag soll nach Sinn und Zweck eine Anreizfunktion zur Förderung der Bereitschaft zur Altersteilzeit entfalten (vgl. BVerwG vom 28. Februar 2002 – 2 C 15.01 –, Rnr. 11, juris). Nach dem aus dem Regelungszusammenhang erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist mit der Ermöglichung des Blockmodells die Erwartung verbunden, der Beamte werde vereinbarungsgemäß sowohl die Arbeits- als auch die Freistellungsphase vollständig durchlaufen und erst zum Ende der Freistellungsphase in den Ruhestand treten. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Blockmodell – wie hier durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand – entfällt diese Geschäftsgrundlage. Es besteht für den Dienstherrn keine Veranlassung mehr, dem Beamten – ohne dass dieser tatsächlich entsprechend teilzeitbeschäftigt gewesen ist – den im Vertrauen auf die vollständige Ableistung der späteren Freistellungsphase gezahlten Altersteilzeitzuschlag zu belassen. Nach Treu und Glauben kann der Beamte dies selbst dann nicht erwarten, wenn er den Störfall nicht zu vertreten hat. (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 30. Oktober 2002 – RO 1 K 01.2031 –, Rnr. 17, juris).

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Arbeitet ein Beamter im Blockmodell in der ersten Hälfte des Teilzeitarbeitsverhältnisses mithin in demselben Umfang wie ein Vollzeitbeamter, ist es gerechtfertigt und geboten, ihn im Störfall durch den Ausgleich nach § 2 a ATZV rückwirkend besoldungsmäßig einem vollzeitbeschäftigten Beamten gleichzustellen. § 2a ATZV stellt ausdrücklich klar, dass beim besoldungsrechtlichen Ausgleich dieses Störfalls im Blockmodell auch der Altersteilzeitzuschlag nach § 2 ATZV mit zu berücksichtigen ist. Würden die Altersteilzeitzuschläge, die der Kläger erhalten hat, nicht in die Berechnung der insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge miteinbezogen, würde dies umgekehrt zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber denjenigen Beamten führen, die von der Möglichkeit der Altersteilzeit keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 30. Oktober 2002 – RO 1 K 01.2031 –, a.a.O., Rnr. 18). Erst recht liegt darin keine Verletzung des Alimentationsprinzips. Denn dieses wird bereits durch die Zahlung der (niedrigeren) Altersteilzeitbezüge gewahrt (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. April 2004 – 10 A 10058/04.OVG –, Rnr. 11, juris).

Zuletzt vermag der Kläger einen höheren Ausgleichsanspruch nicht auf den Umstand zu stützen, er sei über die finanziellen Folgen einer Störung in der Abwicklung der Altersteilzeit nicht belehrt worden. Unabhängig davon, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Beamten vor Bewilligung eines Altersteilzeitmodells über alle Eventualitäten zu belehren, könnte eine Verletzung einer Aufklärungspflicht allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch, nicht jedoch zu der begehrten höheren Ausgleichszahlung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 2 A 2.01 –, a.a.O., Rnr. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a, § 124 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.747,04 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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