BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 420/01
Verkündet am: 24.09.2002
Vorinstanzen: OLG Köln – LG Köln
Leitsätze:
Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Weisung des Kreditkarteninhabers an das Kreditkartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.
Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2002 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2001 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank ein Girokonto und ist Inhaber einer von ihrer Rechtsvorgängerin ausgegebenen Kreditkarte (EUROCARD). Er verlangt Rückzahlung von Beträgen, die die Beklagte seinem Konto aufgrund der Verwendung der Kreditkarte belastet hat.
Der Kläger unterzeichnete am 20. November 1998 zwischen 3.43 Uhr und 6.10 Uhr in einem Nachtlokal unter Verwendung der Kreditkarte neun Belastungsbelege in Höhe von 1.000DM, 1.200DM, 1.200DM, 1.600DM, 2.000DM, 500DM, 3.000DM, 5.000DM und 2.500 DM. Nach einem kurzen Schlaf im Hotel forderte er die Beklagte noch am Morgen desselben Tages auf, keine Zahlungen an den Inhaber des Lokals als Vertragsunternehmer zu leisten und sein Konto nicht zu belasten. Zur Begründung machte er geltend, er sei „sturzbetrunken“ und nicht Herr seiner Sinne gewesen. Er sei betrogen worden und wolle Strafanzeige erstatten. Die Beklagte glich die am 23. November 1998 vom Vertragsunternehmer vorgelegten Belege aus und belastete das Konto des Klägers in Höhe von 18.000 DM. Das auf die Strafanzeige des Klägers hin eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 18.000 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht (WM 2002, 1800) hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe gegen den Kläger gemäß § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 18.000 DM gehabt. Aufgrund seiner Weisungen (§ 665 BGB) in Form unterzeichneter Belastungsbelege habe sie Zahlungen an den Vertragsunternehmer geleistet. Die Weisungen seien mit Rücksicht auf die Bargeldersatzfunktion der Kreditkartenverwendung grundsätzlich nicht widerruflich. Die Beklagte habe den Widerruf auch nicht deshalb beachten müssen, weil der Kläger ihn mit der Unwirksamkeit seiner mit dem Vertragsunternehmer geschlossenen Geschäfte und seiner mit der Unterzeichnung der Belastungsbelege erklärten Zahlungsanweisungen begründet habe. Da der Kläger die Behauptungen über die alkoholbedingte Störung seiner Geistestätigkeit und die Sittenwidrigkeit der Geschäfte nicht hinreichend belegt und trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten nicht schriftlich niedergelegt habe, sei die Beklagte nicht in der Lage gewesen, gegenüber dem Vertragsunternehmer mit Aussicht auf Erfolg Einwendungen geltend zu machen.
Dem Kläger stehe gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Ein solches könne allenfalls in Betracht kommen, wenn sich nachträglich Umstände ergäben, die der Beklagten aufgrund feststehender oder leicht nachweisbarer Einwendungen die Rückforderung ihrer Zahlungen vom Vertragsunternehmer ermöglichten. Solche Umstände habe der Kläger aber nicht dargelegt. Eine alkoholbedingte Geschäftsunfähigkeit gemäß § 105 Abs. 2 BGB könne nicht festgestellt werden. Sein Vorbringen reiche nicht aus, seine mit dem Vertragsunternehmer geschlossenen Geschäfte wegen überhöhter Getränkepreise, wegen der Höhe der Einzelbelege oder der Gesamtbelastung oder wegen der Inanspruchnahme und Abgeltung sexueller Leistungen als sittenwidrig anzusehen.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß §§667, 675 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ121, 98, 106; Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685) auf Rückbuchung und Auszahlung der seinem Konto belasteten 18.000 DM. Die Kontobelastung ist zu Recht erfolgt, weil der Beklagten gegen den Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß Nr. 6 Satz 2 der von ihr verwandten „Bedingungen für den EUROCARD-Service“, die nach dem Vortrag des Klägers dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zugrunde liegen, und gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB in Höhe des Belastungsbetrages zustand.
Der Vertrag zwischen einem Kreditkartenherausgeber und einem Karteninhaber ist ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich der Kreditkartenherausgeber verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Karteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt er dieser Verpflichtung nach, steht ihm ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 675 Abs. 1 BGB gegen den Karteninhaber zu (BGHZ91, 221, 223 f.). Diese Verpflichtung des Karteninhabers wird in Nr. 6 Satz 2 der „Bedingungen für den EUROCARD-Service“ ausdrücklich hervorgehoben.
Der Aufwendungsersatzanspruch setzt gemäß Nr. 5 Satz 1 Spiegelstrich 1 der „Bedingungen für den EUROCARD-Service“ voraus, daß der Karteninhaber einen vom Vertragsunternehmer ausgestellten Beleg unterschreibt und dem Kreditkartenherausgeber damit die Weisung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB (BGHZ 91, 221, 224) erteilt, seine Verbindlichkeit zu tilgen. Solche Weisungen hat der Kläger erteilt, indem er die Belastungsbelege des Vertragsunternehmers unterzeichnet hat.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Weisungen seien wegen der Alkoholisierung des Klägers gemäß § 105 Abs. 2 BGB nichtig.
Das Berufungsgericht hat zwar zu diesem Nichtigkeitsgrund, bezogen auf die Unterzeichnung der Belege, keine Feststellungen getroffen. Es hat diesen Nichtigkeitsgrund aber für den Abschluß der durch die Verwendung der Kreditkarte bezahlten Grundgeschäfte mit dem Vertragsunternehmer nicht feststellen können. Dies gilt, da der Kläger die Belege gleichzeitig mit dem Abschluß der Grundgeschäfte unterzeichnet hat, auch für die Erteilung der Weisungen im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB. Die gegen diese tatrichterliche Feststellung erhobenen Rügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.
Der Kläger hat die Weisungen nicht wirksam widerrufen, indem er die Beklagte, noch bevor ihr der Vertragsunternehmer die Belege zur Vergütung vorlegte, zur Zahlungsverweigerung aufforderte.
aa) Ob ein Karteninhaber seine in der Unterzeichnung eines Belastungsbelegs liegende Veranlassung des Kreditkartenherausgebers zur Zahlung bis zur Vorlage des Belegs durch das Vertragsunternehmen bei dem Kreditkartenherausgeber widerrufen kann, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedlich beurteilt.
Die herrschende Meinung sieht die Veranlassung des Kreditkartenunternehmens zur Zahlung durch den Kreditkarteninhaber als Weisung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB an, die grundsätzlich unwiderruflich ist, weil das Vertragsunternehmen mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs aufgrund des Akquisitionsvertrags mit dem Kreditkartenunternehmen einen irreversiblen Zahlungsanspruch erlange (OLG Schleswig WM 1991, 453, 454; OLG München WM 1999, 2356, 2357; LG Aachen WM 1994, 2158, 2160; LG Frankfurt/Main WM 1994, 111, 113; MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 41; Martinek/Oechsler, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 67 Rdn. 35; Haun, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/1937 ff.; Bitter ZBB 1996, 104, 113; Oechsler WM 2000, 1613, 1618; jeweils m. w. Nachw.). Teilweise wird die Weisung im Sinne der §§ 665, 675 Abs. 1 BGB als widerruflich angesehen, solange das Kreditkartenunternehmen gegenüber dem Vertragsunternehmen nach Maßgabe der Vertragsgestaltung zwischen diesen Parteien noch nicht endgültig gebunden ist (LG Tübingen NJW-RR 1995, 746, 747; Langenbucher, Die Risikozuweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 274-276; vgl. auch Wolf EWiR 1991, 209 f.). Nach anderer Ansicht ist die Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber eine Anweisung im Sinne des § 783 BGB, die mangels schriftlicher (§ 784 Abs. 2 Satz 1 BGB) Annahme bis zur Bewirkung der Leistung, d.h. bis zur Zahlung an das Vertragsunternehmen, gemäß § 790 Satz 1 BGB widerruflich sei, sofern nichts anderes vereinbart werde (OLG Frankfurt/Main WM 1994, 942; LG Berlin WM 1986, 1469, 1471; Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 1624, 1634; offengelassen von OLG Karlsruhe WM 1991, 184, 187 f.).
bb) Der Senat teilt die herrschende Auffassung. Die Unterzeichnung des Belastungsbelegs ist keine von den zugrunde liegenden Schuldverhältnissen abstrakte (vgl. Martinek/Oechsler aaO § 67 Rdn. 33) Anweisung im Sinne des § 783 BGB, sondern eine Weisung im Sinne der §§665, 675 Abs. 1 BGB (BGHZ91, 221, 224) im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Kreditkarteninhaber und zugleich die Bedingung, mit deren Eintritt der Anspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen aufgrund eines rahmenmäßig vereinbarten abstrakten Schuldversprechens entsteht. Bereits mit der Unterzeichnung und Übergabe des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber, nicht erst mit dessen Einreichung (ungenau insoweit Senat, Urteil vom 16. April 2002 – XI ZR 375/00, WM 2002, 1120, 1122, für BGHZ vorgesehen), erwirbt das Vertragsunternehmen aufgrund des Aquisitionsvertrages einen abstrakten Anspruch (§ 780 BGB) gegen das Kartenunternehmen auf Ausgleich der im Verhältnis zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Karteninhaber begründeten Forderungen (Haun aaO Rdn. 6/1940). Schon damit liegt eine irreversible Vermögensdisposition des Kreditkartenunternehmens vor, die einen Widerruf der Weisung ausschließt (Marti-nek/Oechsler, aaO § 67 Rdn. 35). Etwaige Einwendungen, die das Kreditkartenunternehmen aufgrund des Vertrages mit dem Vertragsunternehmen gegen dessen Zahlungsanspruch erheben kann, können allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ob das Kreditkartenunternehmen seine Zahlung an das Vertragsunternehmen, d.h. die Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, für erforderlich halten darf. Sie rechtfertigen es aber nicht, den Anspruch des Vertragsunternehmens zur Disposition des Karteninhabers zu stellen und von dessen Widerruf abhängig zu machen.
Die Kreditkarte kann die ihr von den Beteiligten zugewiesene bargeldersetzende Funktion nur erfüllen, wenn der Anspruch, den das Vertragsunternehmen gegen das Kreditkartenunternehmen erlangt, einer Barzahlung wirtschaftlich gleichwertig ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 – XI ZR 375/00 aaO S. 1121). Das ist nur dann der Fall, wenn die Weisung des Karteninhabers unwiderruflich ist (OLG Schleswig WM 1991, 453, 454; Kumpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 4.934; Pfeiffer, Kreditkartenvertrag, in: Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Rdn. 68).
3. Die Zahlungen der Beklagten an das Vertragsunternehmen waren Aufwendungen im Sinne der §§ 670, 675 Abs. 1 BGB, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
a) Wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, darf das Kreditkartenunternehmen die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Diesbezügliche Reklamationen und Beanstandungen sind gemäß Nr. 9 der „Bedingungen für den EUROCARD-Service“ zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber zu klären und berühren die Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers gegenüber der Beklagten nicht. Nr. 6 Abs. 2 Satz 1 der „Bedingungen für die D.Kreditkarten“, derzufolge eine Erstattungspflicht des Karteninhabers gegenüber der Beklagten nicht besteht, wenn eine wirksame Forderung des Vertragsunternehmens nicht begründet wurde, ist nach dem Vortrag des Klägers zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart worden.
b) Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist allerdings ausnahmsweise dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. April 2002 – XI ZR 375/00, aaO S. 1124). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Da das Vertragsunternehmen, wie dargelegt, mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen erwirbt mit der Folge, daß diesem Anspruch – ähnlich wie beim Akkreditiv – Einwendungen aus dem Valutaverhältnis – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen, zu denen im vorliegenden Fall nichts vorgetragen worden ist – nicht entgegengehalten werden können, liegt eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens nur vor, wenn das Vertragsunternehmen seine formale Rechtsposition ersichtlich treuwidrig ausnutzt. Das ist nur dann der Fall, wenn offensichtlich oder liquide beweisbar ist, daß dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Karteninhaber nicht zusteht (MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 29, 42; Martinek/ Oechsler aaO § 67 Rdn. 37; Pfeiffer aaO Rdn. 69; Kumpel aaO Rdn. 4.942; Haun aaO Rdn. 6/1953 f.; Taupitz, Zahlung mittels Kreditkarten, in: Hadding/Hopt/Schimansky, Bankrechtstag 1998, S. 3, 12; Bitter ZBB 1996, 104, 113; Oechsler WM 2000, 1613, 1617; s. auch LG Frankfurt/Main WM 1994, 111, 113). Davon kann hier indes keine Rede sein.
aa) Der Kläger hat der Beklagten zur Unwirksamkeit des Valutaverhältnisses nach § 105 Abs. 2 BGB am 20. November 1998 lediglich mitgeteilt, er sei bei Unterzeichnung der Belastungsbelege „sturzbetrunken“ und nicht Herr seiner Sinne gewesen. Beweismittel hat er der Beklagten dafür weder übergeben noch benannt. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte die Nichtigkeit des Valutaverhältnisses gemäß § 105 Abs. 2 BGB gegenüber dem Vertragsunternehmen nicht einmal substantiiert behaupten, geschweige denn ohne weiteres beweisen.
bb) Zur angeblichen Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses hat der Kläger der Beklagten vor Zahlung an das Vertragsunternehmen ohne Benennung von Beweismitteln lediglich mitgeteilt, es gebe Belastungsbelege zugunsten eines Nachtlokals über 18.000 DM, er sei insoweit betrogen worden und wolle Strafanzeige erstatten. Daß die Beklagte aufgrund dieses unsubstantiierten, nicht einmal schriftlich niedergelegten Vorbringens des Klägers nicht gehalten war, einen Ausgleich der ordnungsgemäßen Belastungslege zu verweigern und es gegebenenfalls auf einen Rechtsstreit mit dem Vertragsunternehmen ankommen zu lassen, liegt auf der Hand.
4. Ob dem Karteninhaber, wie das Berufungsgericht erwogen hat, gegenüber dem Aufwendungsersatzanspruch des Kreditkartenunternehmens nach Ausgleich des Belastungsbelegs ein Leistungsverweigerungs-recht zustehen kann, wenn dem Kreditkartenunternehmen nachträglich Umstände bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Vertragsunternehmen begründen können, erscheint zweifelhaft, weil dem Karteninhaber im Falle der Unwirksamkeit des Grundgeschäfts ein eigener Anspruch gegen das Vertragsunternehmen auf Mitwirkung bei der Stornierung der Belastungsbuchung durch das Kreditkartenunternehmen zusteht (Pfeiffer aaO Rdn. 84). Dabei kann der Karteninhaber anders als das Kreditkartenunternehmen, das auch im Rückforderungsprozeß gegen das Vertragsunternehmen nach Ausgleich des Belastungsbelegs, vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung, auf offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen aus dem Valutaverhältnis beschränkt ist (vgl. MünchKomm/Hadding, HGB ZahlungsV Rdn. G 29 a.E.), alle Einwendungen aus dem Valutaverhältnis ohne eine solche Einschränkung geltend machen.
Die angesprochene Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ist es dem Karteninhaber verwehrt, das Kreditkartenunternehmen nach Ausgleich ordnungsgemäß unterzeichneter Belastungsbelege auf einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen das Vertragsunternehmen zu verweisen, wenn er es – wie hier – vor Begleichung der Belastungsbelege versäumt hat, das Kreditkartenunternehmen in die Lage zu versetzen, offensichtliche oder liquide beweisbare Einwendungen gegen die Forderung des Vertragsunternehmens aus dem Valutaverhältnis zu erheben.
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.