AG Hildesheim – Az.: 84 C 9/14 – Urteil vom 08.08.2014
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nicht. Die Klägerin ist eine Sozietät und tritt als Außen-GbR auf. Die einzelnen Vertreter der Außen-GbR mussten in der Klageschrift nicht benannt werden. Die Nennung der gesetzlichen Vertreter unterliegt nach §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 einer Sollvorschrift. Die Wirksamkeit der Klage wird daher nicht durch eine fehlende Benennung der Vertreter berührt (BGHZ 32, 114 [118]).
Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 597,72 Euro aus § 675 Abs. 1 BGB zu.
Zwar haben die Parteien spätestens mit Erteilung der Vollmacht durch die Beklagte an die Klägerin einen Anwaltsvertrag in Gestalt eines Geschäftsbesorgungsvertrags gem. § 675 Abs. 1 BGB geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt standen alle wesentlichen Punkte des Vertrags fest, nämlich sowohl der Gegenstand des Vertrages, die Einleitung des Ehescheidungsverfahrens, als auch die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Vertrag wurde jedoch durch den Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 01.10.2012 wirksam widerrufen. Die Wirksamkeit des Widerrufs richtet sich gem. Art. 229 § 32 EGBGB nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht. Danach hatte die Beklagte ein Recht zum Widerruf des Vertrages gem. §§ 312d, 355 BGB.
Nach § 312 d BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht gern, § 355 BGB zu. Die Parteien haben einen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312 b BGB geschlossen. Ein Vertrag über Dienstleistungen ist ein Fernabsatzvertrag, wenn er zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines, für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Die Beklagte ist Verbraucherin i. S. v. § 13 BGB,-da sie den Vertrag weder zum Zweck ihrer gewerblichen noch zum Zweck ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat. Der Anwaltsvertrag diente der privaten Ehescheidung. Die Klägerin ist auch Unternehmerin gem. § 14 BGB. Auch die teilrechtsfähige GbR ist eine juristische Person, § 14 BGB, soweit sie den Vertrag im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit abschließt.
Die Sozietät schloss den Vertrag in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Ferner schlossen die Parteien den Anwaltsvertrag auch unter der ausschließlichen Verwendung von Kommunikationsmitteln. Fernkommunikationsmittel sind nach der Legaldefinition des § 312 b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Die Fernabsatzvorschriften dienen dem Zweck zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite auszugleichen, nämlich dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrags die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen und er sich darüber hinaus an keine anwesende natürliche Person wenden kann, um weitere Informationen zu erlangen. Voraussetzung für den Fernabsatzvertrag ist daher, dass die Durchführung des Vertrages über Distanz im Vordergrund steht. Die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln muss ausschließlich sein. Anwaltsverträge sind von der Vorschrift des § 312 b BGB nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar genügt ein bloßer Internetauftritt des Anwalts oder der Sozietät nicht, den Verbraucherschutz nach den Fernabsatzbestimmungen auszulösen. Vorliegend verwendete die Sozietät aber sowohl für die Vertragsanbahnung als auch für den Vertragsabschluss und auch für die Durchführung des Vertrages ausschließlich Fernkommunikationsmittel. Der Internetauftritt dient der Sozietät nicht bloß zu Werbezwecken. Vielmehr nutzt die Sozietät die .Internetseite zur Vertragsanbahnung. Die Beklagte hatte ein Online-Formular auszufüllen, um über ihre für die Ehescheidung relevanten persönlichen Verhältnisse aufzuklären. Auf Grundlage dieses Formulars erstellte die Klägerin den Entwurf des Scheidungsantrags und schickte dieses der Beklagten zu. Der Vertragsschluss erfolgte sodann über den Postweg. Ein persönliches Treffen der Parteien fand zu keinem Zeitpunkt statt. Schließlich erfolgte der Vertragsschluss auch im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-‚oder Dienstleistungssystems. Letzteres wird dann angenommen, wenn der Unternehmer sich Techniken der Fernkommunikation systematisch zunutze macht und die intendierten Geschäfte sich dem Gesamtbild nach als typische Distanzgeschäfte darstellen (OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2011 -31 U 162/10 – juris Rn. 15 ; AG Offenbach, Urteil vom 09.10.2013 – 380 C 45/13 juris Rn. 41; Wendehorst, in: MüKo, BGB, 6. Aufl. 2012, § 312 b Rn. 58). Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Anwaltsvertrag ist zwar grundsätzlich kein typisches Distanzgeschäft. Die Sozietät hat sich vorliegend aber auf die Abwicklung ihrer Mandate über ihr Internetportal ausgerichtet. Sie bedient sich mit der Bereitstellung des Online-Formulars zur Eingabe für das Scheidungsverfahren wesentlicher Informationen systematisch der Fernkommunikation. Die aus dem Online-Formular erstellten Schriftsätze folgen wiederkehrend dem gleichen Aufbau und unterliegen nur geringen individuellen Anpassungen. Diese Tätigkeit ist-damit nicht gleichermaßen individuell wie die klassische Anwaltstätigkeit. Auch die übrige Kommunikation mit den Mandanten ist auf die Fernkommunikation ausgelegt. Schließlich lag es auch an der Klägerin darzulegen, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht genutzt wurde. Über letzteres hat sich die Klägerin jedoch nicht erklärt. Die ausschließliche Abwicklung des Vertrages über Distanz rechtfertigt auch bei dem hier geschlossenen Anwaltsvertrag die Anwendung der verbraucherschützenden Bestimmungen des Fernabsatzes. Der Anwaltsvertrag ist auch nicht von der Bereichsausnahme des § 312 b Abs. 3 BGB erfasst.
Die Beklagte hat den im Fernabsatz geschlossenen Anwaltsvertrag nach den §§ 312 d, 355 BGB auch wirksam widerrufen. Der Anwaltsvertrags fällt nicht unter die nach § 312 d Abs. 4 BGB vom Widerruf ausgeschlossenen Verträge. Eine Widerrufserklärung liegt mit dem • Schreiben vom 01.10.2012 vor. Zwar hat nicht die Beklagte selbst den Vertrag widerrufen, sondern der Vertreter. Die Erklärung ist der Beklagten aber gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB zuzurechnen. Die Bezeichnung des Vertreters in dem Schreiben vom 01.10.2012 als Kündigung steht einer Widerrufserklärung nicht entgegen. Für die Widerrufserklärung ist die Verwendung des Wortes „Widerruf nicht erforderlich. Es genügt, dass aus dem Wortlaut hinreichend deutlich wird, dass an dem Vertrag nicht mehr festgehalten werden soll. Der Begriff der Kündigung verdeutlicht dies gleichermaßen wie der Begriff des Widerrufs.
Die Widerrufserklärung durch Faxschreiben vom 01.10.2012 genügt auch der Textform gem. §§ 355 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs., 126 b BGB.
Eine Frist für den Widerruf war von der Beklagten nicht einzuhalten, da sie von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt über ihr Widerrufsrecht belehrt worden war. Gem. § 355 Abs. 3 S. 1 BGB beginnt die Frist erst nach Belehrung über den Widerruf zu laufen. Im Fall der fehlenden Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht auch nicht nach spätestens sechs Monaten (§ 355 Abs. 4 S. 3 BGB). Das Widerrufsrecht war auch nicht gem. § 312 d Abs. 3 BGB erloschen, da der Vertrag noch nicht von beiden Seiten erfüllt worden war. Die Klägerin -hatte das Scheidungsverfahren noch nicht eingeleitet, Der somit wirksame Widerruf hat gemäß § 355 . Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Klägerin nicht mehr an ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung gebunden ist und dass ein Anspruch auf Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nicht besteht.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 597,72 Euro im Rahmen des .Wertersatzes aus §§ 357 Abs. 1, § 346 Abs. 2 BGB zu.
Gem. § 357 Abs. 1 S. 1 BGB gelten für die Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz die Vorschriften für das gesetzliche Rücktrittsrecht des § 346 Abs. 2 BGB entsprechend. Allerdings besteht mit § 312 e BGB eine Sonderregelung für den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen. Danach hat gem. § 312 e Abs. 2 BGB der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen abweichend von § 357 Abs. 1 BGB Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der. Dienstleistung beginnt. Seitens der Klägerin erfolgte aber keine Belehrung über den Widerruf und seine Folgen.
Da der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung gegen die Beklagte zusteht, kann sie von ihr auch nicht die Zahlung von Verzugszinsen verlangen.
Die Klage war daher in vollem Umfang, einschließlich der geltend gemachten Nebenforderungen, abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr.11, 713 ZPO.