Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann gibt es Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wie wirkt sich ein Hotelwechsel auf die Minderung aus?
- Wann führen Hygienemängel zur Entwertung der Reisezeit?
- Wer zahlt Anwaltskosten beim Reisemangel?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Minderung unter 50 Prozent liegt?
- Muss ich ein Ersatzhotel akzeptieren, wenn es denselben Standard wie gebucht hat?
- Was kann ich tun, wenn der Reiseleiter die Unterschrift auf meiner Mängelanzeige verweigert?
- Übernimmt der Reiseveranstalter meine Anwaltskosten auch bei einer außergerichtlichen Einigung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: X ZR 111/16
Das Wichtigste im Überblick
BGH spricht Reisenden zusätzlich 600 Euro Entschädigung zu, weil das Ersatzhotel die Reise stark entwertete.
- Das Gericht erhöht den Zahlungsanspruch und erkennt eine Entschädigung für nutzlose Urlaubszeit an.
- Gravierende Hygienemängel und der Hotelwechsel machten die ersten Reisetage fast wertlos.
- Ein anderes Hotel heilt den Mangel nicht, wenn Reisende das konkrete gebuchte Hotel wählen.
- Die Entschädigung hängt nicht nur von der Zahl gestörter Tage ab, sondern von der Gesamtwirkung.
- Die Beklagte muss außerdem höhere Anwaltskosten und Zinsen zahlen.
- Gericht: BGH
- Datum: 21.11.2017
- Aktenzeichen: X ZR 111/16
- Verfahren: Revision im Reisevertragsrecht
- Rechtsbereiche: Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Reiseveranstalter, Urlauber, Anwälte
Wann gibt es Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit setzt nach § 651f Abs. 2 BGB voraus, dass eine Reise erheblich beeinträchtigt ist. Ob eine solche erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung nach Zweck und Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Störung aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden. Eine hohe prozentuale Minderungsquote kann dabei ein Indiz für die Erheblichkeit sein, stellt jedoch keine zwingende Voraussetzung dar. Die Minderungsquote ist der Prozentsatz des Reisepreises, den Urlauber wegen eines Mangels zurückerhalten — bei 30 Prozent Minderung bekommen sie also 30 Prozent des gezahlten Preises erstattet.
Wie schnell eine Reise im Sinne des Gesetzes entwertet ist, klärte der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 111/16) auf dem Revisionsweg. Das höchste Zivilgericht gab den betroffenen Urlaubern teilweise Recht, sprach ihnen eine zusätzliche Entschädigung für die vertane Zeit zu und erhöhte gleichzeitig den Zahlungsanspruch. Der betroffene Reiseveranstalter wurde in der Folge teilweise verurteilt, während das Gericht die weiteren Forderungen der Parteien abwies. Ein Urlauberpaar hatte ursprünglich eine Türkeireise für 3.026 Euro gebucht, die ab dem ersten Tag durch eine Überbuchung und massive Hygienemängel empfindlich gestört wurde.
Die Revision ist die letzte Instanz im deutschen Zivilprozess. Der Bundesgerichtshof prüft dabei nur, ob die Vorinstanzen das Recht falsch angewendet haben — neue Beweise oder Tatsachen werden nicht mehr erhoben.
Vertragszweck an einzelnen Tagen verfehlt
Die Reisenden forderten von dem Veranstalter nicht nur eine bloße Minderung des Reisepreises, sondern eine zusätzliche Entschädigung von mindestens 1.250 Euro wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit. Der Bundesgerichtshof stellte bei der Überprüfung fest, dass auch bei einer verhältnismäßig geringen Minderungsquote von circa 32 Prozent eine sehr erhebliche Beeinträchtigung des Urlaubs vorliegen kann. Dies ist nach Auffassung der Richter immer dann der Fall, wenn der vertraglich vereinbarte Reisezweck an einzelnen Tagen vollständig verfehlt wurde.
Dieser Satz lässt sich jedoch nicht umkehren, denn trotz einer eher geringen Minderungsquote kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegen, wenn der Vertragszweck an einzelnen Reisetagen vollständig oder jedenfalls weitgehend verfehlt worden ist. – so der Bundesgerichtshof
Redaktionelle Leitsätze
- Eine erhebliche Beeinträchtigung einer Reise, die einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit begründet, kann auch bei einer relativ geringen Gesamtminderungsquote vorliegen, sofern der vertragliche Reisezweck an einzelnen Tagen vollständig oder weitgehend verfehlt wird.
- Die unfreiwillige Unterbringung in einem Ersatzhotel führt zu einem Reisemangel, der nicht rechtlich dadurch entfällt, dass das Ausweichquartier einen vergleichbaren Standard aufweist und sich in unmittelbarer Nähe zum gebuchten Hotel befindet, da die gezielte persönliche Auswahl einer Unterkunft einen eigenen Marktwert besitzt.

Viele Urlauber glauben, dass für eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit die gesamte Reise als gescheitert gelten muss oder eine sehr hohe Minderungsquote nötig ist. Das Urteil zeigt einen anderen Hebel: Wenn der Reisezweck an einzelnen Tagen vollständig verfehlt wird – etwa durch ekelerregende Hygienemängel und einen erzwungenen Hotelwechsel –, reicht auch eine moderate Gesamtminderungsquote aus, um den immateriellen Ausgleich auszulösen.
Wie wirkt sich ein Hotelwechsel auf die Minderung aus?
Ein Reisemangel nach § 651c Abs. 1 BGB liegt rechtlich dann vor, wenn einer Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Die unfreiwillige Unterbringung in einem anderen als dem eigentlich gebuchten Hotel begründet in der Regel einen Minderungsanspruch gemäß § 651d Abs. 1 BGB. Das bedeutet konkret: Minderung ist kein Schadenersatz, sondern eine rückwirkende Herabsetzung des Reisepreises — der Kunde erhält einen Teil des gezahlten Betrags zurück, abgestuft nach der Schwere des Mangels. Ein solcher Mangel wird nicht dadurch vollständig geheilt, dass das angebotene Ersatzhotel einen vermeintlich vergleichbaren Standard aufweist oder räumlich sehr nah am ursprünglichen Reiseziel liegt.
In dem konkreten Streitfall zeigte sich dies besonders deutlich, da das Urlauberpaar wegen einer Kapazitätsüberlastung am Zielort für drei Tage in ein anderes Hotel verlegt wurde, obwohl vertraglich ein ganz bestimmtes Haus mit Meerblick vereinbart war. Der Reiseveranstalter argumentierte vor Gericht ohne Erfolg, dass durch den vergleichbaren Standard des Ausweichhotels der rechtliche Mangel gänzlich entfalle. Das Zivilgericht bestätigte stattdessen eine Preisminderung von zehn Prozent für exakt die Tage der Ersatzunterbringung.
Die Zivilrichter begründeten diese Entscheidung damit, dass die konkrete Hotelauswahl für einen Reisenden einen eigenen Marktwert besitzt. Ein gezielt gebuchtes Hotel mit spezieller Lage und Ausstattung ist durch das verantwortliche Unternehmen nicht ohne Weiteres durch eine beliebige Alternative austauschbar.
Der Reisende wählt aus diesem Gesamtangebot aus. Er trifft die Entscheidung, welches Hotel er buchen möchte, nach seinen persönlichen Kriterien, die typischerweise eine Mischung objektiver Gesichtspunkte wie insbesondere dem Preis oder dem Preis-Leistungs-Verhältnis und durch den persönlichen Geschmack und persönliche Vorlieben oder Erfahrungen geprägter subjektiver Faktoren darstellen. – so der Bundesgerichtshof
Reiseveranstalter weisen Urlauber bei Überbuchung oft in ein anderes Haus ein und argumentieren später, dieses habe denselben Standard und dieselbe Sterne-Kategorie. Nach diesem Urteil ist das unerheblich: Ein konkret gebuchtes Hotel mit spezifischer Lage oder Ausstattung besitzt einen eigenen Marktwert. Die ungewollte Unterbringung in einer bloßen Alternative bleibt ein Reisemangel, der gemindert werden muss.
Wann führen Hygienemängel zur Entwertung der Reisezeit?
Gravierende Mängel, welche die tatsächlichen Reiseleistungen weit hinter den vertraglich geschuldeten Erfolg zurückfallen lassen, können einen immateriellen Ausgleich rechtfertigen. Wenn bestimmte Abschnitte einer Reise objektiv und deutlich als unzumutbar bewertet werden müssen, ist dies für Gerichte ein maßgebliches Kriterium, um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 651f Abs. 2 BGB anzunehmen.
Das bedeutet konkret: Während die Minderung nur den Reisepreis herabsetzt, ist der immaterielle Ausgleich eine zusätzliche Geldsumme für nicht-materielle Schäden — also für verlorene Erholung, Ärger und den verminderten Erlebniswert der Reise.
Die dokumentierten Zustände dieser Türkeireise machten deutlich, wann diese kritische Schwelle überschritten ist. In dem zugewiesenen Ersatzhotel fanden die Urlauber bei Ankunft Blutflecken auf dem Boden sowie ein Kinderbett vor, das mit Erbrochenem verunreinigt war und stark danach roch. Die Richter stuften diese unhygienischen Zustände nach detaillierter Prüfung als ekelerregend und schlichtweg unzumutbar ein, zumal das Ausweichzimmer zusätzlich einen spürbaren Ameisenbefall und feinen Bohrstaub im Badezimmer aufwies.
Da der Senat nicht nur die stark gestörten Nächte, sondern auch den zeitaufwendigen Umzugstag zwischen den Hotels als vollständig entwertet ansah, sprachen die obersten Richter den Reisenden insgesamt 600 Euro an Entschädigung zu. Die ersten Urlaubstage waren durch die widrigen Umstände nach rechtlicher Bewertung im Wesentlichen verfehlt worden.
Wer ähnliche Zustände erlebt, muss diese lückenlos dokumentieren, bevor der Veranstalter sie beseitigt: Fotos von Verschmutzungen mit Datum, schriftliche Mängelanzeige beim Reiseleiter und Kontaktdaten von Mitreisenden als Zeugen sichern. Der BGH stützte seine Entscheidung auf eine detaillierte Beweiswürdigung — ohne solche Belege haben Entschädigungsforderungen vor Gericht kaum Aussicht auf Erfolg.
Wer zahlt Anwaltskosten beim Reisemangel?
Neben den reinen Minderungs- und Entschädigungsansprüchen kann bei einem fehlerhaften Urlaub auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von dem verantwortlichen Unternehmen eingefordert werden. Das bedeutet konkret: Wer vor dem Gerichtsverfahren einen Anwalt einschaltet, muss diese Kosten nicht selbst tragen — der Reiseveranstalter muss die bereits entstandenen Anwaltsgebühren erstatten. Die exakte Höhe dieser erstattungsfähigen Anwaltsgebühren richtet sich strikt nach der berechtigten Gesamtforderung, die am Ende eines Verfahrens tatsächlich erfolgreich durchgesetzt wird.
Da der geforderte Betrag im Laufe der juristischen Auseinandersetzung immer wieder schwankte, ordnete der Bundesgerichtshof die Kostentragungspflicht abschließend. Eine der beiden Reisenden verlangte von dem Veranstalter ursprünglich die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 187,19 Euro. Aufgrund der spürbaren Erhöhung der zugesprochenen Beträge durch die Revisionsrichter auf 976,55 Euro für die reine Preis-Minderung sowie die weiteren 600 Euro als Entschädigung, stieg im letzten Schritt auch der Gegenstandswert für die geleistete juristische Vertretung.
Der Gegenstandswert ist die Berechnungsgrundlage für die Anwaltsgebühren nach dem gesetzlichen Gebührenverzeichnis. Er entspricht der Summe aller Forderungen — hier also Minderung plus Entschädigung — und bestimmt direkt, wie viel der Anwalt abrechnen darf.
Der Reiseveranstalter wurde im rechtskräftigen Beschluss verurteilt, die Kosten in Höhe von 255,85 Euro zu übernehmen. Rechtskräftig bedeutet: Die Entscheidung ist endgültig und kann von keiner Partei mehr angefochten werden. Das vorangegangene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2016 wurde von dem Revisionsgericht in diesem abschließenden Umfang entsprechend abgeändert.
Was müssen Betroffene jetzt beachten?
Der Bundesgerichtshof hat als oberste Zivilinstanz verbindlich klargestellt, dass bereits einzelne vollständig verfehlte Urlaubstage oder unzumutbare Hygienemängel eine Entschädigung für vertaner Urlaubszeit auslösen — auch bei moderater Gesamtminderungsquote. Landgerichte müssen diese Maßstäbe bei vergleichbaren Fällen anwenden, das Urteil ist also kein Einzelfall, sondern gilt als Richtschnur für alle Reisemängel dieser Art.
Betroffene Urlauber sollten ihre Ansprüche zeitnah schriftlich beim Veranstalter geltend machen und dabei konkret benennen, an welchen Tagen der Reisezweck vollständig verfehlt wurde. Wer die Ansprüche nicht innerhalb eines Monats nach vertraglichem Reiseende anmeldet, riskiert den vollständigen Verlust — diese Ausschlussfrist nach § 651g Abs. 1 BGB ist unbedingt einzuhalten. Im Gegensatz zur normalen Verjährungsfrist erlischt das Recht nach einer Ausschlussfrist endgültig und kann auch durch spätere Verhandlungen nicht wiederbelebt werden. Scheuen Sie bei berechtigten Forderungen nicht den Anwalt: Die vorgerichtlichen Kosten muss der Veranstalter tragen, soweit Ihre Ansprüche durchsetzbar sind.
Urlaub entwertet? Holen Sie sich Ihre Entschädigung
Der BGH hat klargestellt: Schon einzelne vollständig verfehlte Urlaubstage oder unzumutbare Hygienemängel begründen einen Entschädigungsanspruch. Entscheidend ist eine lückenlose Dokumentation und die strikte Einhaltung der einmonatigen Ausschlussfrist nach Reiseende. Unsere Rechtsanwälte für Reiserecht prüfen Ihre Ansprüche, sichern die Fristen und machen die vorgerichtlichen Anwaltskosten beim Veranstalter geltend.
Experten-Kommentar
Hier droht nach der Rückkehr das nächste Ärgernis: Reiseveranstalter versuchen fast standardmäßig, berechtigte Ansprüche mit billigen Ausreden oder wertlosen Reisegutscheinen abzuspeisen. Die Konzerne spekulieren schlicht und ergreifend darauf, dass frustrierte Urlauber nach der ersten harten Abweisung schnell entnervt aufgeben.
Auf solche faulen Kompromisse sollte sich niemand einlassen, denn das Gesetz sichert Ihnen echtes Geld zu. Setzen Sie für die Überweisung eine harte Frist und weisen Sie jede Form von Gutscheinen sofort unmissverständlich zurück. Erst durch diesen Verzug muss der Reiseveranstalter später auch die Kosten für meine Einschaltung als Anwalt tragen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn die Minderung unter 50 Prozent liegt?
Ja, auch bei einer Minderungsquote unter 50 Prozent kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit bestehen. Entscheidend ist nicht eine starre Prozentgrenze, sondern ob die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt war.
Nach § 651f Abs. 2 BGB genügt es, wenn der Reisezweck an einzelnen Tagen vollständig oder weitgehend verfehlt wurde. Eine hohe Minderungsquote ist dafür nur ein Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung, weil sie nur den Preisrückzahlungsanspruch beschreibt und nicht automatisch die Entwertung der Urlaubszeit beweist. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auch bei einer Gesamtminderung von rund 32 Prozent eine zusätzliche Entschädigung zugesprochen, als die Reisenden wegen massiver Hygienemängel und eines erzwungenen Hotelwechsels mehrere Tage praktisch nicht wie gebucht nutzen konnten.
Wichtig ist die konkrete Dokumentation der betroffenen Tage, denn gerade dort liegt der rechtliche Hebel. Wenn nur einzelne Abschnitte des Urlaubs wegen Schmutz, Gestank, Überbuchung oder Zimmerwechsel unzumutbar waren, kann das für die Entschädigung ausreichen, auch wenn die gesamte Minderung moderat geblieben ist.
Muss ich ein Ersatzhotel akzeptieren, wenn es denselben Standard wie gebucht hat?
Nein, Sie müssen ein Ersatzhotel nicht als gleichwertigen Ersatz akzeptieren. Wird statt des gebuchten Hauses ein anderes Hotel zugewiesen, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor, auch wenn das Ausweichhotel dieselbe Sterne-Kategorie hat.
Rechtlich zählt nicht nur der allgemeine Standard, sondern auch die konkrete Auswahl der Unterkunft. Lage, Ausstattung, Blick, Atmosphäre und persönliche Vorlieben geben dem gebuchten Hotel einen eigenen Marktwert, den der Veranstalter nicht einfach durch ein beliebiges Alternativhotel ersetzen darf. Deshalb bleibt der Mangel bestehen, und Sie können für die Tage im Ersatzhotel eine Minderung des Reisepreises verlangen. Der Einwand, das Ausweichhotel sei „genauso gut“, beseitigt den Vertrauensverlust in die gebuchte Leistung nicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Vertrag dem Veranstalter ausnahmsweise einen Hotelwechsel ausdrücklich erlaubt oder Sie dem Wechsel wirksam zustimmen. Ohne eine solche Grundlage sollten Sie den Tausch dokumentieren und den Mangel sofort anzeigen, damit Ihre Minderungsansprüche nicht verloren gehen.
Was kann ich tun, wenn der Reiseleiter die Unterschrift auf meiner Mängelanzeige verweigert?
Wenn der Reiseleiter die Unterschrift verweigert, sichern Sie den Mangel sofort mit eigenen Beweisen ab. Eine fehlende Unterschrift nimmt Ihrer Mängelanzeige nicht automatisch ihre Wirkung, solange Sie den Zustand anderweitig dokumentieren.
Entscheidend ist, dass Sie den Mangel nachweisbar gemeldet und festgehalten haben, bevor der Veranstalter ihn beseitigt oder die Situation später bestritten wird. Machen Sie deshalb datierte Fotos oder Videos, reichen Sie die Mängelanzeige möglichst schriftlich ein und notieren Sie Namen sowie Kontaktdaten von Mitreisenden, die die Zustände bestätigen können. Nach § 651o BGB müssen Reisende Mängel anzeigen; für den späteren Nachweis zählen dann gerade diese Unterlagen. Wer nur mündlich reklamiert und sich auf eine verweigerte Unterschrift verlässt, hat es vor Gericht deutlich schwerer.
Wenn der Reiseleiter die Anzeige nicht bestätigt, können Sie zusätzlich verlangen, dass er den Empfang zumindest auf Ihrem eigenen Schriftstück, per E-Mail oder WhatsApp quittiert; verweigert er auch das, bleibt die Dokumentation durch Zeugen besonders wichtig. Ohne solche Belege sinken die Chancen auf Minderung oder Entschädigung erheblich, weil Gerichte den Mangel und seine Erheblichkeit dann oft nicht sicher feststellen können.
Übernimmt der Reiseveranstalter meine Anwaltskosten auch bei einer außergerichtlichen Einigung?
Ja, der Reiseveranstalter muss Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten übernehmen, wenn Ihre Minderung oder Entschädigung berechtigt ist und Sie diese Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Das gilt auch dann, wenn es am Ende zu einer außergerichtlichen Einigung kommt und kein Gerichtsverfahren nötig wird.
Rechtsgrundlage ist, dass die Einschaltung eines Anwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehören kann, wenn der Veranstalter auf berechtigte Mängelrügen nicht ordnungsgemäß reagiert. Dann sind die vorgerichtlichen Gebühren als notwendige Kosten der Anspruchsdurchsetzung erstattungsfähig, regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem erreichten Gegenstandswert. Dieser Gegenstandswert richtet sich nach dem Betrag, den Sie berechtigt verlangen konnten, also etwa aus Minderung und zusätzlicher Entschädigung zusammen. Entscheidend ist deshalb nicht, ob ein Richter am Ende entscheidet, sondern ob Ihre Forderung dem Grunde nach berechtigt und in der Sache durchgesetzt wurde.
Grenzfälle gibt es vor allem dann, wenn Ihre Forderung nur teilweise berechtigt war oder der Veranstalter schon vor Einschaltung des Anwalts vollständig reguliert hat. Dann kann die Erstattung der Anwaltskosten ganz oder teilweise entfallen, weil nur notwendige und verursachte Kosten ersetzt werden.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: X ZR 111/16 – Urteil vom 21.11.2017
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




